Daten
Kommune
Pulheim
Größe
149 kB
Datum
24.03.2015
Erstellt
25.02.15, 17:10
Aktualisiert
25.02.15, 17:10
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Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim vom
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom
19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), sowie der §§ 60, 61 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom
15. November 2014 (BGBl. I S. 1724) sowie des § 53 Abs. 1 e Satz 1 Landeswassergesetz NRW (LWG
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 5. März 2013 (GV. NRW. S. 133) sowie der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung Abwasser - vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 602, bezeichnet
als SüwVO Abw 2013) hat der Rat der Stadt Pulheim am
folgende Satzung beschlossen:
§1
Allgemeines
(1)
Die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt umfasst unter anderem das Sammeln, Fortleiten, Behandeln,
Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im Stadtgebiet anfallenden Abwassers sowie das
Entwässern und Entsorgen des Klärschlamms. Zur Abwasserbeseitigungspflicht gehören nach § 53 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 bis 7 LWG NRW insbesondere
1. die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken, deren Bebaubarkeit nach
Maßgabe des Baugesetzbuches durch einen Bebauungsplan, einen Vorhaben- und Erschließungsplan
oder eine Klarstellungs-, Entwicklungs-, und Ergänzungssatzung begründet worden ist,
2. das Sammeln und das Fortleiten des auf den Grundstücken des Gemeindegebietes anfallenden Abwassers sowie die Aufstellung und Fortschreibung von Plänen nach § 58 Abs. 1 LWG NRW
3. das Behandeln und die Einleitung des nach Nummer 2 übernommenen Abwassers sowie die Aufbereitung des durch die Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlamms für seine ordnungsgemäße
Verwertung oder Beseitigung,
4. die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für die Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an die Anforderungen des §§ 54ff. WHG und
des § 57 LWG NRW,
5. das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung (§ 54 Abs. 2 Satz 2 WHG); hierfür gilt
die gesonderte Satzung der Stadt über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Abwasseranlagensatzung)
6. die Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen im Falle des § 53 Abs. 4 LWG NRW
7. die Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 a und b LWG NRW
(2)
Die Stadt stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder
Beseitigung der bei der städtischen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände die erforderlichen dezentralen und zentralen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen).
Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören auch dezentrale öffentliche Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser sowie Auf- bzw. Ableitungsgräben wie z.B. Straßen- bzw. Wegeseitengräben, die zum Be1
standteil der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet worden sind. Die öffentlichen zentralen und dezentralen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
(3)
Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder Beseitigung bestimmt die Stadt im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung bedeuten:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Abwasser
Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG.
Schmutzwasser
Schmutzwasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten nach § 54 Abs. 1 Satz 2 WHG auch die
aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
Niederschlagswasser
Niederschlagswasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG das von Niederschlägen aus dem Bereich
von bebauten bzw. überbauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser.
Mischsystem
Im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam gesammelt und fortgeleitet.
Trennsystem
Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagwasser getrennt gesammelt und fortgeleitet.
Öffentliche Abwasseranlage
a) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Stadt selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen
Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der städtischen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen.
b) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören nicht die Grundstücks- und Hausanschlussleitungen.
c) In Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung durch ein Druckentwässerungsnetz erfolgt und sich
Teile eines solchen Netzes auf den Privatgrundstücken befinden, gehören die Hausanschlussleitungen einschließlich der Druckstationen nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
d) Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung gehören Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben, die in der Satzung über die Entsorgung des Inhalts von Grundstücksentwässerungsanlagen der Stadt Pulheim (Abwasseranlagensatzung) geregelt sind.
Anschlussleitungen
Unter Anschlussleitungen im Sinne dieser Satzung werden Grundstücksanschlussleitungen und Hausanschlussleitungen verstanden.
a) Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Abwasseranlage bis zur
Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks.
2
b)
8.
9.
10.
11.
12.
13.
Hausanschlussleitungen sind Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude
oder dem Ort auf dem Grundstück, wo das Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt sowie Schächte und Inspektionsöffnungen.
Bei Druckentwässerungsnetzen oder Druckleitungen ist die Leitung von der Grundstücksgrenze bis
zu der auf dem Privatgrundstück befindlichen Druckstation Bestandteil der Hausanschlussleitung.
Haustechnische Abwasseranlagen
Haustechnische Abwasseranlagen sind Einrichtungen innerhalb und an zu entwässernden Gebäuden, die
der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück
dienen (z.B. Abwasserrohre im Gebäude, Dachrinnen, Hebeanlagen). Sie gehören nicht zur öffentlichen
Abwasseranlage.
Druckentwässerungsnetz
Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der Transport von Abwasser einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten Druck erfolgt. Die Druckpumpen und
Pumpenschächte sind regelmäßig technisch notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes, sie
sind jedoch Bestandteil der Hausanschlussleitung, die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehört.
Abscheider
Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage aus dem Abwasser verhindern.
Anschlussnehmer
Anschlussnehmer ist die Eigentümerin bzw. der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche
Abwasseranlage angeschlossen ist. § 20 Absatz 1 gilt entsprechend.
Indirekteinleiter
Indirekteinleiter sind Anschlussnehmerinnen und Anschlussnehmer, die Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleiten oder sonst hineingelangen lassen (vgl. § 58 WHG).
Grundstück
Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der
eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so kann die Stadt für jede dieser Anlagen die Anwendung der für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung verlangen.
§3
Anschlussrecht
Jede Eigentümerin und jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der
Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Stadt den Anschluss des Grundstücks an die bestehende
öffentliche Abwasseranlage zu verlangen (Anschlussrecht).
§4
Begrenzung des Anschlussrechts
(1)
Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige aufnahmefähige
öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Dazu muss die öffentliche Abwasserleitung in
3
(2)
(3)
unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen. Eine öffentliche Abwasserleitung verläuft auch dann in unmittelbarer Nähe des Grundstücks, wenn über einen öffentlichen oder privaten Weg ein unmittelbarer Zugang zu einer Straße besteht, in welcher ein öffentlicher Kanal verlegt ist. Die
Stadt kann den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht
beeinträchtigt wird.
Die Stadt kann den Anschluss versagen, wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW
zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag der Stadt auf die private Grundstückseigentümerin oder den privaten Grundstückseigentümer durch die untere Wasserbehörde erfüllt sind. Dieses gilt
nicht, wenn sich die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit dem
Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu tragen.
Der Anschluss ist ausgeschlossen, soweit die Stadt von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
§5
Anschlussrecht für Niederschlagswasser
(1)
(2)
(3)
Das Anschlussrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser.
Dies gilt jedoch nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei denen die Pflicht zur Beseitigung
des Niederschlagswassers gem. § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG der Eigentümerin oder dem Eigentümer des
Grundstücks obliegt.
Darüber hinaus ist der Anschluss des Niederschlagswassers nicht ausgeschlossen, wenn die Stadt von
der Möglichkeit des § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW Gebrauch macht. Der Verzicht auf die Überlassung
des Niederschlagswassers bedarf der schriftlichen Zustimmung der Stadt.
§6
Benutzungsrecht
Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat die Anschlussnehmerin bzw. der Anschlussnehmer vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und unter Beachtung der technischen Bestimmungen
für den Bau oder den Betrieb der haustechnischen Abwasseranlagen das Recht, das auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).
§7
Begrenzung des Benutzungsrechts
(1)
In die öffentliche Abwasseranlage dürfen solche Stoffe und Abwässer nicht eingeleitet werden, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe
1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden
2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftigte Personal gefährdet oder gesundheitlich beeinträchtigen
3. die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreifen oder ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährden, erschweren oder behindern
4. den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschweren oder verteuern
5. die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder –verwertung beeinträchtigen
4
6.
die Abwasserbeseitigungsprozesse in der Abwasserbehandlungsanlage so erheblich stören, dass
dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden
können.
(2)
In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden:
1. feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in der Kanalisation führen können;
2. Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen privaten Behandlungsanlagen;
3. Abwässer und Schlämme aus Anlagen zur örtlichen Abwasserbeseitigung, insbesondere aus Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben, Sickerschächten, Schlammfängen und gewerblichen Sammelbehältern, soweit sie nicht in eine für diesen Zweck vorgesehene städtische Einleitungsstelle eingeleitet
werden;
4. flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können, sowie Stoffe, die nach Übersättigung im Abwasser
in der Kanalisation ausgeschieden werden und zu Abflussbehinderungen führen können;
5. nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und flüssiggasbetriebenen Brennwertanlagen mit einer
Nennwärmeleistung von mehr als 200 KW sowie nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen
Brennwertanlagen;
6. radioaktives Abwasser;
7. Inhalte von Chemietoiletten;
8. nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern und medizinischen
Instituten;
9. flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung wie Gülle und Jauche;
10. Silagewasser;
11. Grund-, Drainage- und Kühlwasser;
12. Blut aus Schlachtungen;
13. gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen freisetzen kann;
14. feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus dem explosionsfähige Gas-, LuftGemische entstehen können;
15. Emulsionen von Mineralölprodukten;
16. Medikamente und pharmazeutische Produkte;
17. Abwasser aus Deponien;
18. nicht vorbehandeltes Abwasser, das bei der Reinigung von Kraftfahrzeugen anfällt.
(3)
Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn die Grenzwerte an der Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage gemäß Anlage zu dieser Satzung nicht überschritten sind. Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, diese Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen.
Die Stadt kann im Einzelfall Schadstofffrachten, Volumenstrom und/oder Konzentration festlegen. Sie
kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder
eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt.
Eine Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstücks darf nur mit Einwilligung der Stadt erfolgen.
Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist ausgeschlossen, soweit die Stadt von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
(4)
(5)
(6)
5
(7)
(8)
Die Stadt kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe
und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Stadt auf
Antrag zulassen, dass Grund-, Drainage- und Kühlwasser der Abwasseranlage zugeführt wird.
Dem Indirekteinleiterantrag sind die von der Stadt verlangten Nachweise beizufügen.
Die Stadt kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um
1. das Einleiten oder Einbringen von Abwasser oder Stoffen zu verhindern, das unter Verletzung der
Absätze 1 und 2 erfolgt;
2. das Einleiten von Abwasser zu verhindern, das die Grenzwerte nach Absatz 3 nicht einhält.
§8
Abscheideanlagen und sonstige Vorbehandlungsanlagen
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges
Abwasser ist vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges häusliches Abwasser gilt dies jedoch nur, wenn die Stadt im
Einzelfall verlangt, dass auch dieses Abwasser in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln ist.
Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Stadt eine Vorbehandlung (Vorreinigung) auf
dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenden Abscheideanlage oder sonstigen Vorbehandlungsanlage angeordnet werden, wenn der Verschmutzungsgrad des
Niederschlagswassers für die Stadt eine Pflicht zur Vorbehandlung nach dem sog. Trenn-Erlass vom 26.
Mai 2004 (MinBl. NRW 2004, S. 583 ff.) auslöst. Die vorstehende Vorbehandlungspflicht gilt insbesondere
für Straßenbaulastträger, die das Straßenoberflächenwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleiten.
Stoffe aus Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenprodukte und von Schlachtabwässern aus Schlachthöfen nach den Artikeln 8, 9 und 10 (Material der Kategorien 1, 2 und 3) der Verordnung (EG Nr. 1069/2009)
müssen durch die Anschlussnehmerin bzw. den Anschlussnehmer durch ein Feststoffrückhaltesystem mit
einer maximalen Maschenweite von 2 mm geführt werden.
Die Abscheider- und sonstigen Vorbehandlungsanlagen und deren Betrieb müssen den einschlägigen
technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Stadt kann darüber hinausgehende Anforderungen an den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern dies im Einzelfall
zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.
Das Abscheidegut oder die Stoffe, die bei der Vorbehandlung anfallen, sind in Übereinstimmung mit den
abfallrechtlichen Vorschriften durch die Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten zu entsorgen und darf
der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden. Die Stadt ist berechtigt, den Inhalt des Abscheiders (Abscheidegut) zur Kostenlast der Nutzungsberechtigten zu entsorgen, wenn die Voraussetzungen
für eine Entleerung vorliegen und die Grundstückseigentümerin bzw. der Grundstückseigentümer diese
Entleerung unterlässt.
6
§9
Anschluss- und Benutzungszwang
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
Anschlussberechtigte sind vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, Grundstücke
in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf den Grundstücken anfällt (Anschlusszwang).
Wer Anschluss nimmt, ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte
auf dem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) in die öffentliche
Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang), um seine Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs.
1c LWG NRW zu erfüllen.
Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 51 Absatz 2 Satz 1 LWG NRW genannten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Stadt nachzuweisen.
Unabhängig vom Vorliegen der in Absatz 3 erwähnten Voraussetzungen ist das häusliche Abwasser aus
landwirtschaftlichen Betrieben an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und dieser zuzuführen.
Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht auch für das Niederschlagswasser. Dies gilt nicht in den
Fällen des § 5 Absätze 2 und 3 dieser Satzung.
In den im Trennsystem entwässerten Bereichen sind das Schmutz- und das Niederschlagswasser den
jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen.
Bei Neu- und Umbauten muss das Grundstück vor der Benutzung der baulichen Anlage an die öffentliche
Abwasseranlage angeschlossen sein. Ein Zustimmungsverfahren nach § 14 Absatz 1 ist durchzuführen.
Entsteht das Anschlussrecht erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage, so ist das Grundstück innerhalb von drei Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an
die Anschlussberechtigte oder den Anschlussberechtigten angezeigt wurde, dass das Grundstück angeschlossen werden kann.
§ 10
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser
(1)
(2)
Die Grundstückseigentümerin bzw. der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und
Benutzungszwang für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ein besonders begründetes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwasser besteht und – insbesondere durch Vorlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis – nachgewiesen werden kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist.
Ein besonderes begründetes Interesse im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht vor, wenn die anderweitige
Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers lediglich dazu dienen soll, Gebühren zu sparen.
§ 11
Nutzung des Niederschlagswassers
Beabsichtigt die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers, so ist dies der Stadt anzuzeigen. Die Stadt verzichtet in diesem Fall auf
die Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers gemäß § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG NRW, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück sichergestellt ist und ein Überlauf an
7
den öffentlichen Kanal besteht, so dass eine Überschwemmung von Nachbargrundstücken durch Niederschlagswasser ausgeschlossen werden kann. Ein Verzicht auf die Abwasserüberlassung kommt nach § 53 Abs.
3 a Satz 2 LWG NRW nur bei solchen Grundstücken in Betracht, die bereits an die öffentliche Abwasserkanalisation angeschlossen sind.
§ 12
Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze und Druckleitungen
(1)
(2)
(3)
(4)
Führt die Stadt aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes oder einer Druckleitung durch, hat die Grundstückseigentümerin bzw. der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten auf dem Grundstück einen Pumpenschacht mit einer für die Entwässerung
ausreichend bemessenen Druckpumpe sowie die dazu gehörende Druck- bzw. Anschlussleitung herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten, instand zu halten und ggf. zu ändern und zu erneuern. Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage des Pumpenschachtes, der Druckpumpe und der dazugehörigen Anschlussleitung trifft die Stadt.
Die Grundstückseigentümerin bzw. der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, mit einer geeigneten Fachunternehmung einen Wartungsvertrag abzuschließen, die eine Wartung der Pumpe entsprechend den
Angaben des Herstellers sicherstellt. Der Wartungsvertrag ist der Stadt bis zur Abnahme der Druckleitung,
des Pumpenschachtes und der Druckpumpe vorzulegen. Für bereits bestehende Druckpumpen ist der
Wartungsvertrag innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzulegen.
Die Stadt kann den Nachweis der durchgeführten Wartungsarbeiten verlangen.
Der Pumpenschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung des Pumpenschachtes ist unzulässig.
§ 13
Ausführung von Anschlussleitungen
(1)
(2)
(3)
(4)
Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen.
In Gebieten mit Mischsystem ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem
je eine Anschlussleitung für Schmutz- und Niederschlagswasser herzustellen. Auf Antrag können mehrere
Anschlussleitungen verlegt werden. Die Stadt kann den Nachweis über den ordnungsgemäßen Anschluss
an die öffentliche Abwasseranlage im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 14 dieser Satzung verlangen.
Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so gilt Absatz 1
für jedes der neu entstehenden Grundstücke.
Grundstückseigentümerinnen bzw. Grundstückseigentümer haben sich gegen Rückstau von Abwasser
aus dem öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu sind durch Grundstückseigentümerinnen bzw. Eigentümer
Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene durch funktionstüchtige Rückstausicherungen gemäß den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein. Als Rückstauebene gilt die Straßenoberkante über der Anschlussstelle des Abwasserkanals. Im
Übrigen wird auf § 19 verwiesen.
Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück haben Grundstückseigentümerinnen bzw. Grundstückseigentümer eine geeignete Inspektionsöffnung auf dem Grundstück außerhalb
8
(5)
(6)
(7)
(8)
(9)
(10)
(11)
des Gebäudes einzubauen. Wird die Anschlussleitung erneuert oder verändert, so ist nachträglich eine Inspektionsöffnung auf dem Grundstück erstmals einzubauen, wenn diese zuvor nicht eingebaut worden
war. In Ausnahmefällen kann auf Antrag der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers
von der Errichtung einer Inspektionsöffnung außerhalb des Gebäudes abgesehen werden. Die Inspektionsöffnung muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung der Inspektionsöffnung ist unzulässig.
Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen bis zur Inspektionsöffnung sowie die Lage und Ausführung der Inspektionsöffnung bestimmt die Stadt.
Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der haustechnischen
Abwasseranlagen sowie der Hausanschlussleitung auf dem anzuschließenden Grundstück bis zur Grundstücksgrenze führen die Grundstückseigentümerinnen bzw. Grundstückseigentümer auf eigene Kosten
durch. Die Arbeiten müssen fachgerecht und nach etwaigen besonderen Vorschriften oder Weisungen der
Stadt durchgeführt werden. Sofern es sich um Maßnahmen nach § 15 dieser Satzung handelt, sind die
darin getroffenen Regelungen maßgeblich.
Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung, die laufende Unterhaltung sowie die Beseitigung von
Grundstücksanschlussleitungen (§ 2 Abs. 7a) führt die Stadt oder ein von ihr beauftragter Unternehmer
durch. Reichen die Anschlussleitungen über die Grundstücksgrenze hinaus, behält sich die Stadt vor, die
Herstellung dieses Teilstücks der Anschlussleitung auf dem Privatgrundstück selbst oder durch eine von
ihr beauftragte Unternehmung auszuführen, soweit dies wirtschaftlich und technisch sinnvoll ist. Die Stadt
macht die dabei entstehenden Kosten über den Kostenerstattungsanspruch nach § 10 KAG NRW gegenüber der Grundstückseigentümerin, dem Grundstückseigentümer bzw. den Erbbauberechtigten geltend.
Die Zustands- und Funktionsprüfung der Grundstücksanschlüsse führt der Grundstückseigentümer/die
Grundstückseigentümerin nach Maßgabe der für private Abwasserleitungen geltenden Vorgaben auf eigene Kosten durch (§ 15 dieser Satzung). Die Stadt ist unverzüglich über das Ergebnis zu informieren. Im
Falle einer Sanierungsnotwendigkeit legt die Stadt die weiteren Maßnahmen fest (§ 13 Abs. 7 dieser Satzung).
Besteht für die Ableitung kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Abwasseranlage, so kann die Stadt von
der Grundstückseigentümerin bzw. dem Grundstückseigentümer zur ordnungsgemäßen Entwässerung
des Grundstücks den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage verlangen. Die Kosten trägt die Grundstückseigentümerin bzw. der Grundstückseigentümer.
Auf Antrag können mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden.
Die Benutzungs- und Unterhaltungsrechte sind dinglich im Grundbuch abzusichern. Sollte die Antragsstattgabe dazu führen, dass die Abwasserbeseitigungspflicht auf den privaten Grundstücken gemäß LWG
NRW auf die Stadt übergeht, wird diese davon abhängig gemacht, dass die Grundstückseigentümerinnen
bzw. Grundstückseigentümer sämtliche Kosten tragen.
Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist, Neubauten errichtet
oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall nach sich ziehen, haben Grundstückseigentümerinnen bzw. Grundstückseigentümer auf den Grundstücken Anlagen für einen späteren Anschluss in
Abstimmung mit der Stadt auf eigene Kosten vorzubereiten.
9
§ 14
Zustimmungsverfahren
(1)
(2)
Die Herstellung oder Änderung des Hausanschlusses sowie die Anschlussnahme an bereits vorhandene
Grundstücksanschlüsse bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt. Diese ist rechtzeitig, spätestens
jedoch zwei Wochen vor der Durchführung der Anschlussarbeiten zu beantragen.
Besteht Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage, gilt der Antrag mit der Aufforderung der Stadt, den Anschluss vorzunehmen, als gestellt. Eine Zustimmung wird erst dann erteilt,
wenn eine Abnahme des Anschlusses durch die Stadt an der offenen Baugrube erfolgt ist.
Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat die Anschlussnehmerin bzw. der
Anschlussnehmer eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der Stadt mitzuteilen. Die
Anschlussnehmerin bzw. der Anschlussnehmer hat die Anschlussleitung unter Kontrolle der Stadt auf dem
eigenen Grundstück zu verschließen. Die Stadt behält sich darüber hinaus vor, die Anschlussleitung auf
Kosten der Anschlussnehmerin bzw. des Anschlussnehmers zu sichern.
§ 15
Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen und Grundstücksanschlussleitungen
(1)
(2)
(3)
(4)
Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW
2013). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 61 Abs. 1 LWG NRW, § 8 Abs. 1
SüwVO Abw NRW 2013 so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW gegenüber der Stadt.
Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW 2013 durchgeführt werden.
Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwVO Abw NRW Abwasserleitungen, die zur alleinigen
Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind,
dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.
Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten
Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW 2013. Nach § 8
Abs. 2 SüwVO Abw NRW 2013 hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8
Abs. 6 SüwVO Abw NRW 2013 die oder der Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlichen Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen
aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW 2013. Legt die Stadt darüber hinaus durch gesonderte Satzung gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstückseigentümerinnen, Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten durch die Stadt hierüber im
Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 53 Abs. 1 e Satz 3 LWG NRW) in10
(5)
(6)
(7)
(8)
formiert. Das gleiche gilt, wenn die Stadt Satzungen nach altem Recht gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 2 LWG
NRW fortführt.
Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwVO Abw NRW 2013
gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein anerkannte Regeln der Technik, soweit
die SüwVO Abw NRW 2013 keine abweichenden Regelungen trifft.
Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in
einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW 2013 zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwVO Abw NRW 2013 genannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist der Stadt durch die Grundstückseigentümerinnen, Grundstückseigentümer
bzw. Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8 SüwVO Abw NRW 2013) auf Verlangen nach Erhalt vom
Sachkundigen vorzulegen.
Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW 2013 keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben.
Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus § 10 Abs. 1
SüwVO Abw NRW. Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw
NRW 2013 kann die Stadt gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden.
§ 16
Indirekteinleiter-Kataster
(1)
(2)
Die Stadt führt ein Kataster über Indirekteinleitungen, deren Beschaffenheit erheblich vom häuslichen
Abwasser abweicht.
Bei Indirekteinleitungen im Sinne des Absatzes 1 sind der Stadt mit dem Antrag nach § 14 Absatz 1 die
abwassererzeugenden Betriebsvorgänge zu benennen. Bei bestehenden Anschlüssen hat dies innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung zu geschehen. Auf Verlangen hat die Indirekteinleiterin bzw. der Indirekteinleiter der Stadt Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers zu erteilen. Soweit es sich um genehmigungspflichtige
Indirekt-einleitungen im Sinne des § 59 LWG NRW handelt, genügt in der Regel die Vorlage des Genehmigungs-bescheids der zuständigen Wasserbehörde.
§ 17
Abwasseruntersuchungen
(1)
(2)
Die Stadt ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Sie
bestimmt die Entnahmestellen sowie Art, Umfang und Turnus der Probenahmen.
Die Kosten für die Untersuchungen trägt die Anschlussnehmerin bzw. der Anschlussnehmer, falls sich
herausstellt, dass ein Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen dieser Satzung vorliegt.
11
§ 18
Auskunfts- und Nachrichtenpflicht, Betretungsrecht
(1)
(2)
Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sind verpflichtet, der Stadt auf Verlangen die
für den Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der haustechnischen
Abwasseranlagen und der Hausanschlussleitung sowie der Grundstücksanschlussleitung (§ 13 Abs. 8) zu
erteilen.
Anschlussnehmerinnen, Anschlussnehmer, Indirekteinleiterinnen und Indirekteinleiter haben die Stadt
unverzüglich zu benachrichtigen, wenn
1.
2.
3.
4.
5.
6.
(3)
der Betrieb ihrer haustechnischen Abwasseranlagen durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf
Mängel der öffentlichen Abwasseranlage zurückzuführen sein können (z. B. Verstopfungen von Abwasserleitungen),
Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen, die den Anforderungen nach § 7 nicht entsprechen,
sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert,
sich die der Mitteilung nach § 16 Abs. 2 zugrunde liegenden Daten erheblich ändern,
für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungsrechtes entfallen.
bei der Zustands- und Funktionsprüfung der Grundstücksanschlüsse nach §§ 13 (8), 15 eine Sanierungsnotwendig festgestellt wird.
Die Bediensteten und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Stadt sind berechtigt,
die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dies zum Zweck der Erfüllung der städtischen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Eigentümerinnen, Eigentümer
und Nutzungsberechtigte haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert
Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Das Betretungsrecht
gilt nach § 53 Abs. 4a Satz 2 LWG NRW auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser, das der Stadt zu
überlassen ist. Die Grundrechte der Verpflichteten sind zu beachten.
§ 19
Haftung
(1)
(2)
(3)
(4)
Wer Anschluss nimmt und/oder indirekt einleitet, hat für eine ordnungsgemäße Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen und haftet für alle Schäden
und Nachteile, die der Stadt infolge eines mangelhaften Zustandes oder einer satzungswidrigen Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen oder infolge einer satzungswidrigen Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage entstehen.
Die Haftung nach (1) umfasst auch alle Schäden und Nachteile, die der Stadt infolge einer unterbliebenen
oder verspäteten Information nach § 13 (8) entstehen.
In gleichem Umfang hat die oder der Ersatzpflichtige die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden. Sie haftet auch nicht
für Schäden, die dadurch entstehen, dass die vorgeschriebenen Rückstausicherungen nicht vorhanden
sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren.
12
§ 20
Berechtigte und Verpflichtete
(1)
(2)
(3)
Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung für Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer ergeben, gelten entsprechend für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks
dinglich Berechtigte sowie für die Träger der Baulast von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile.
Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ergeben, für alle, die
1. berechtigt oder verpflichtet sind, das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Abwasser
abzuleiten (insbesondere auch durch Pacht, Miete oder Untervermietung Berechtigte) oder
2. der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuzuführen.
Mehrere Verpflichtete haften im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft.
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
§ 7 Absatz 1 und 2
Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt, deren Einleitung
oder Einbringung ausgeschlossen ist,
§ 7 Absatz 3 und 4
Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet oder hinsichtlich der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers die Grenzwerte nicht einhält oder das Abwasser zur Einhaltung der Grenzwerte verdünnt oder vermischt;
§ 7 Absatz 5
Abwasser ohne Einwilligung der Stadt Pulheim auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung
eines Grundstücks in die öffentliche Abwasseranlage einleitet;
§8
Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges
Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage nicht in entsprechende Abscheider
einleitet oder Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder Abscheidegut
nicht in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder Abscheidegut der öffentlichen Abwasseranlage zuführt;
§ 9 Absatz 2
das Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet;
§ 9 Absatz 6
in den im Trennsystem entwässerten Bereichen das Schmutz- und das Niederschlagswasser nicht
den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuführt;
§ 11
auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser als Brauchwasser benutzt, ohne dies der
Stadt Pulheim angezeigt zu haben;
§§ 12, Abs. 4, 13 Absatz 4
13
die Pumpenschächte, die Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächte nicht frei zugänglich hält
9. § 14 Absatz 1
den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ohne vorherige Zustimmung der Stadt herstellt
oder ändert.
10. § 14 Absatz 2
den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes nicht oder nicht rechtzeitig der Stadt
mitteilt.
11. § 15 Abs. 6 Satz 3 und § 13 Abs. 8
dieser Satzung die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung der Stadt
nicht vorlegt.
12. § 16 Absatz 2
der Stadt die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge nicht oder nicht rechtzeitig benennt oder auf
ein entsprechendes Verlangen der Stadt hin keine oder nur eine unzureichende Auskunft über die
Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers erteilt.
13 § 18 Absatz 3
die Bediensteten der Stadt oder die durch die Stadt Beauftragten mit Berechtigungsausweis daran
hindert, zum Zweck der Erfüllung der städtischen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, oder diesem Personenkreis nicht ungehinderten Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken gewährt.
(2)
(3)
Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an den öffentlichen Abwasseranlagen vornimmt,
Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber bedient oder in einen Bestandteil der öffentlichen
Abwasseranlage, etwa einem Abwasserkanal, einsteigt.
Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden.
§ 22
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim vom 18.12.2008 außer Kraft.
14
Anlage zu § 7 Absatz 3 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die
städtische Abwasseranlage vom
(1) Allgemeine Parameter
a)
b)
Temperatur
Ph-Wert
35° C
wenigstens 6,5, höchstens 10,0
c)
Absetzbare Stoffe
1 ml/l nach 0,5 Stunden Absetzzeit
(2) Schwerflüchtige lipophile Stoffe (u. a. verseifbare Öle, Fette)
a)
b)
direkt abscheidbar (DIN 38409 Teil 19)
soweit Menge und Art des Abwasser bei Bemessung nach DIN 4040 zu Abscheideranlagen über Nenngröße 10 (>NG10) führen: gesamt: (DIN 38409 Teil 17)
100 mg/l
250 mg/l
(3) Kohlenwasserstoffe
a)
b)
c)
direkt abscheidbar (DIN 38409 Teil 19)
gesamt (DIN 38409 Teil 18)
soweit im Einzelfall eine weitergehende Entfernung erforderlich ist: gesamt: (DIN
38409 Teil 18)
50 mg/l
100 mg/l
20 mg/l
(4) Halogenierte organische Verbindungen
a)
b)
adsorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX)
Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) als Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, Dichlormethan, gerechnet als Chlor (Cl)
1 mg/l
0,5 mg/l
(5) Organische halogenfreie Lösemittel
Mit Wasser ganz oder teilweise mischbar und biologisch abbaubar (DIN 38412, Teil 25)
Entsprechend spezieller Festlegung, jedoch nicht größer als er der Löslichkeit entspricht oder als 5 g/l
(6) Anorganische Stoffe (gelöst und ungelöst)
Antimon (Sb)
Arsen (As)
Barium (Ba)
Blei (Pb)
Cadmium (Cd)
Chrom (Cr)
Chrom-VI (Cr)
Cobalt (Co)
Kupfer (Cu)
0,5 mg/l
0,5 mg/l
5,0 mg/l
1,0 mg/l
0,5 mg/l
1,0 mg/l
0,2 mg/l
2,0 mg/l
1,0 mg/l
15
Nickel (Ni)
Selen (Se)
Silber (Ag)
Quecksilber (Hg)
Zinn (Sn)
Zink (Zn)
Aluminium (Al) und Eisen (FE)
1,0 mg/l
2,0 mg/l
1,0 mg/l
0,1 mg/l
5,0 mg/l
5,0 mg/l
keine Begrenzung, soweit keine Schwierigkeiten bei der Abwasserableitung und –reinigung auftreten (s. 1c)
(7) Anorganische Stoffe (gelöst)
a)
b)
Stickstoff aus Ammonium und (NH4-N + NH3-N)
Amoniak
Stickstoff aus Nitrit, falls größere Frachten anfallen (N02-N)
c)
Cyanid, gesamt (CN)
d)
e)
f)
g)
h)
Cyanid, leicht freisetzbar
Sulfat (S04)
Sulfid
Fluorid (F)
Phosphatverbindungen (P)
100 mg/l < 5000 EW
200 mg/l > 5000 EW
10 mg/l
20 mg/l
1 mg/l
600 mg/l
2 mg/l
50 mg/l
50 mg/l
(8) Weitere organische Stoffe
a)
b)
wasserdampfflüchtige halogenfreie Phenole (als C6H5OH)4)
Farbstoffe
Nur in einer so niedrigen Konzentration, dass der Vorfluter nach Einleitung des Ablaufs einer mechanisch-biologischen Kläranlage visuell nicht
gefärbt erscheint.
100 mg/l
(9) Spontane Sauerstoffzehrung
gemäß Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser-, und Schlammuntersuchung „Bestimmung der spontanen Sauerstoffzehrung (G24) „, 17. Lieferung;
1986
16
100 mg/l