Daten
Kommune
Pulheim
Größe
132 kB
Datum
24.03.2015
Erstellt
12.02.15, 18:36
Aktualisiert
12.02.15, 18:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
531/2014
Erstellt am:
29.01.2015
Aktenzeichen:
IV/601.03.21.63
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
X
25.02.2015
Rat
X
24.03.2015
Betreff
Bildung einer Erschließungseinheit
Erschließungsanlage „Elchweg“ und hiervon abzweigende Stichwege „Elchweg 8 – 16a“ und „Elchweg 2 – 6“
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 531/2014 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
1. Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Annahme des folgenden Beschlussentwurfs.
2. Der Rat der Stadt Pulheim beschließt die Bildung einer Erschließungseinheit im Sinne des § 130 Absatz 2 Satz
3 Baugesetzbuch (BauGB), bestehend aus der Erschließungsanlage „Elchweg“ und den hiervon abzweigenden
Stichwegen „Elchweg 8 – 16a“ und „Elchweg 2 – 6“ (in dem in der Kartenanlage dargestellten Umfang).
Erläuterungen
Die Erschließungsanlage „Elchweg“ ist endgültig hergestellt, so dass die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke zur
Zahlung der Erschließungsbeiträge heranzuziehen sind.
Die im Rahmen eines einheitlichen Bauprogramms hergestellte Erschließungsanlage „Elchweg“ beginnt an der Bahnunterführung und verläuft entlang des Pulheimer Baches. In diesem Bereich zweigen drei Stichwege ab.
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei den beiden Stichwegen „Elchweg 8 – 16a“ und
„Elchweg 2 – 6“ aufgrund ihrer Länge um selbstständige Anlagen. Der Stichweg „Elchweg 18 – 40“ weist nicht die erforderliche Länge von mindestens 100m auf und ist damit ein unselbstständiger Bestandteil des Hauptstraßenzuges „Elchweg“.
Gemäß §§ 130 Absatz 2 BauGB können mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden,
zusammengefasst werden. Dies setzt einen so genannten „Einheitsbeschluss“ voraus.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes liegt eine Erschließungseinheit nach § 130 Absatz
2 BauGB unter anderem vor, wenn von derselben Hauptstraße nicht nur eine, sondern mehrere funktional von ihr abhängige Nebenstraßen abzweigen. Die Voraussetzungen für die Bildung einer Einschließungseinheit sind zum einen ein
funktionaler Zusammenhang sowie zum anderen die deutliche Abgrenzbarkeit der Anlage.
Funktionaler Zusammenhang
Dieser besteht, wenn eine Anlage ihre Funktion nur im Zusammenwirken mit einer bestimmten anderen Anlage in vollem
Umfang zu erfüllen geeignet ist.
Die betreffenden Stichwege zweigen vom Hauptstraßenzug „Elchweg“ ab. Ein Zugang zu den an den Stichwegen liegenden Grundstücken erfordert zwingend eine Nutzung des Hauptstraßenzugs „Elchweg“. Das Verhältnis mehrerer
Nebenstraßen untereinander muss dem Erfordernis der funktionalen Abhängigkeit jedoch nicht genügen, denn ein solches wird der Vorteilssituation bei mehreren von derselben Hauptstraße abzweigenden Nebenstraßen nicht gerecht.
Grundlage ist vielmehr das gemeinsame Angewiesensein aller Anlieger auf die Benutzung des Hauptstraßenzuges, das
bewirkt, dass die durch die Hauptstraßen erschlossenen Grundstücke keinen höheren Vorteil genießen als die durch die
Nebenstraße erschlossenen Grundstücke. Die durch die Hauptstraße vermittelte Vorteilsgemeinschaft rechtfertigt die
Bildung einer Erschließungseinheit
Die beiden vorliegenden Stichwege sind gleichermaßen auf die Nutzung des Hauptstraßenzuges Elchweg“ angewiesen.
Sie erfüllen ihre Funktion nur im Zusammenhang mit dem Hauptzug. Hierin besteht der funktionale Zusammenhang.
Deutliche Abgrenzbarkeit zum übrigen Straßennetz
Vorlage Nr.: 531/2014 . Seite 3 / 3
Die Abgrenzbarkeit ist aufgrund der örtlichen Merkmale eindeutig gegeben. Folglich liegen die für eine Einheitsbildung
geforderten Voraussetzungen vor.
Der räumliche Umfang der Erschließungseinheit ist in der Anlage zu dieser Vorlage schraffiert dargestellt.
Die Beschlussfassung bewirkt, dass der Herstellungsaufwand der zu einer Einheit zusammengefassten Anlagen nach
Maßgabe der Erschließungsbeitragssatzung auf alle erschlossenen Grundstücke verteilt wird.
Die sachliche Beitragspflicht wird künftig mit der Bekanntmachung der Abweichungssatzung und der Widmung entstehen.