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Beschlussvorlage (Bildung einer Erschließungseinheit Erschließungsanlage „Elchweg“ und hiervon abzweigende Stichwege „Elchweg 8 – 16a“ und „Elchweg 2 – 6“)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
132 kB
Datum
24.03.2015
Erstellt
12.02.15, 18:36
Aktualisiert
12.02.15, 18:36
Beschlussvorlage (Bildung einer Erschließungseinheit 
Erschließungsanlage „Elchweg“ und hiervon abzweigende Stichwege „Elchweg 8 – 16a“ und „Elchweg 2 – 6“) Beschlussvorlage (Bildung einer Erschließungseinheit 
Erschließungsanlage „Elchweg“ und hiervon abzweigende Stichwege „Elchweg 8 – 16a“ und „Elchweg 2 – 6“) Beschlussvorlage (Bildung einer Erschließungseinheit 
Erschließungsanlage „Elchweg“ und hiervon abzweigende Stichwege „Elchweg 8 – 16a“ und „Elchweg 2 – 6“)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 531/2014 Erstellt am: 29.01.2015 Aktenzeichen: IV/601.03.21.63 Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Ausschuss für Tiefbau und Verkehr X 25.02.2015 Rat X 24.03.2015 Betreff Bildung einer Erschließungseinheit Erschließungsanlage „Elchweg“ und hiervon abzweigende Stichwege „Elchweg 8 – 16a“ und „Elchweg 2 – 6“ Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja X nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 531/2014 . Seite 2 / 3 Beschlussvorschlag 1. Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Annahme des folgenden Beschlussentwurfs. 2. Der Rat der Stadt Pulheim beschließt die Bildung einer Erschließungseinheit im Sinne des § 130 Absatz 2 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB), bestehend aus der Erschließungsanlage „Elchweg“ und den hiervon abzweigenden Stichwegen „Elchweg 8 – 16a“ und „Elchweg 2 – 6“ (in dem in der Kartenanlage dargestellten Umfang). Erläuterungen Die Erschließungsanlage „Elchweg“ ist endgültig hergestellt, so dass die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke zur Zahlung der Erschließungsbeiträge heranzuziehen sind. Die im Rahmen eines einheitlichen Bauprogramms hergestellte Erschließungsanlage „Elchweg“ beginnt an der Bahnunterführung und verläuft entlang des Pulheimer Baches. In diesem Bereich zweigen drei Stichwege ab. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei den beiden Stichwegen „Elchweg 8 – 16a“ und „Elchweg 2 – 6“ aufgrund ihrer Länge um selbstständige Anlagen. Der Stichweg „Elchweg 18 – 40“ weist nicht die erforderliche Länge von mindestens 100m auf und ist damit ein unselbstständiger Bestandteil des Hauptstraßenzuges „Elchweg“. Gemäß §§ 130 Absatz 2 BauGB können mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, zusammengefasst werden. Dies setzt einen so genannten „Einheitsbeschluss“ voraus. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes liegt eine Erschließungseinheit nach § 130 Absatz 2 BauGB unter anderem vor, wenn von derselben Hauptstraße nicht nur eine, sondern mehrere funktional von ihr abhängige Nebenstraßen abzweigen. Die Voraussetzungen für die Bildung einer Einschließungseinheit sind zum einen ein funktionaler Zusammenhang sowie zum anderen die deutliche Abgrenzbarkeit der Anlage. Funktionaler Zusammenhang Dieser besteht, wenn eine Anlage ihre Funktion nur im Zusammenwirken mit einer bestimmten anderen Anlage in vollem Umfang zu erfüllen geeignet ist. Die betreffenden Stichwege zweigen vom Hauptstraßenzug „Elchweg“ ab. Ein Zugang zu den an den Stichwegen liegenden Grundstücken erfordert zwingend eine Nutzung des Hauptstraßenzugs „Elchweg“. Das Verhältnis mehrerer Nebenstraßen untereinander muss dem Erfordernis der funktionalen Abhängigkeit jedoch nicht genügen, denn ein solches wird der Vorteilssituation bei mehreren von derselben Hauptstraße abzweigenden Nebenstraßen nicht gerecht. Grundlage ist vielmehr das gemeinsame Angewiesensein aller Anlieger auf die Benutzung des Hauptstraßenzuges, das bewirkt, dass die durch die Hauptstraßen erschlossenen Grundstücke keinen höheren Vorteil genießen als die durch die Nebenstraße erschlossenen Grundstücke. Die durch die Hauptstraße vermittelte Vorteilsgemeinschaft rechtfertigt die Bildung einer Erschließungseinheit Die beiden vorliegenden Stichwege sind gleichermaßen auf die Nutzung des Hauptstraßenzuges Elchweg“ angewiesen. Sie erfüllen ihre Funktion nur im Zusammenhang mit dem Hauptzug. Hierin besteht der funktionale Zusammenhang. Deutliche Abgrenzbarkeit zum übrigen Straßennetz Vorlage Nr.: 531/2014 . Seite 3 / 3 Die Abgrenzbarkeit ist aufgrund der örtlichen Merkmale eindeutig gegeben. Folglich liegen die für eine Einheitsbildung geforderten Voraussetzungen vor. Der räumliche Umfang der Erschließungseinheit ist in der Anlage zu dieser Vorlage schraffiert dargestellt. Die Beschlussfassung bewirkt, dass der Herstellungsaufwand der zu einer Einheit zusammengefassten Anlagen nach Maßgabe der Erschließungsbeitragssatzung auf alle erschlossenen Grundstücke verteilt wird. Die sachliche Beitragspflicht wird künftig mit der Bekanntmachung der Abweichungssatzung und der Widmung entstehen.