Daten
Kommune
Pulheim
Größe
149 kB
Datum
24.03.2015
Erstellt
12.02.15, 18:36
Aktualisiert
12.02.15, 18:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
21/2015
Erstellt am:
30.01.2015
Aktenzeichen:
IV 60.01
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
X
25.02.2015
Haupt- und Finanzausschuss
X
10.03.2015
Rat
X
24.03.2015
Betreff
Neuerlass der Abwasseranlagensatzung der Stadt Pulheim
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 21/2015 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
1) Der TVA empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim den Neuerlass der Abwasseranlagensatzung.
2) Der HFA empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim den Neuerlass der Abwasseranlagensatzung.
3) Der Rat der Stadt Pulheim beschließt den Neuerlass der Abwasseranlagensatzung gem. der beigefügten Anlage.
Erläuterungen
Die Stadt Pulheim betreibt die Abwasserbeseitigung als hoheitliche Aufgabe. Ob und in welcher Art und Weise die Abwasserbeseitigungsanlagen zu benutzen sind, regelt die Entwässerungssatzung.
Allerdings haben nicht alle Grundstücke die Möglichkeit, an die städtische Abwasseranlage unmittelbar anzuschließen.
In diesen Fällen erfolgt die Entwässerung über sog. Grundstücksentwässerungsanlagen, worunter abflusslose Gruben
oder Kleinkläranlagen fallen.
Die Entsorgung dieser Anlagen erfolgt durch die Stadt Pulheim nach Maßgabe der Abwasseranlagensatzung. Zurzeit gilt
die Satzung über die Entsorgung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen der Stadt Pulheim (Abwasseranlagensatzung) vom 18.12.2008.
Anlass für den Neuerlass ist die Anpassung an die zwischenzeitlich eingetretenen wasserrechtlichen Änderungen, die
durch das am 16.3.2013 in Kraft getretene Landeswassergesetz entstanden sind. Durch diese Änderung wurde insbesondere der § 61 a LWG NRW a.F. gestrichen und in § 61 Abs. 2 LWG NRW eine Ermächtigung für eine Rechtverordnung geschaffen, welche die Einzelheiten zur Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen regelt.
Diese Rechtsverordnung (Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung
Abwasser – SüwVO Abw NRW 2013 – GV. NRW. S. 602ff.) wurde am 17.10.2013 vom Landtag NRW endgültig beschlossen. Sie ist am 09.11.2013 in Kraft getreten. Der Städte- und Gemeindebund hat dies zum Anlass genommen,
seine Mustersatzung unter Beteiligung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW sowie der KommunalAgentur NRW zu überarbeiten. Der vorgelegte Satzungsentwurf basiert auf dieser neuen Mustersatzung.
Ein weiterer Anlass ist § 4 des Landesgleichstellungsgesetzes, der eine geschlechtsgerechte Sprache für den öffentlichen Dienst in Nordrhein-Westfalen fordert. Der vorgelegte Entwurf wurde auch insofern angepasst.
Der vorgelegte Satzungsentwurf führt zu folgenden wesentlichen Änderungen:
§ 6 (1)
Nach der alten Regelung war die Entsorgung rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen. Aufgabe der abwasserbeseitigungspflichtigen Stadt ist in diesem Zusammenhang eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sicherzustellen. Hiervon ausgehend ist die Stadt haftungsrechtlich in der vollen Verantwortung, was auch die strafrechtliche Verantwortung im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung (§ 324 StGB) umfasst. Aufgrund dieser gesetzlichen Ausgangslage empfiehlt der Städte- und Gemeindebund eine Änderung, nach der Eigentümer nunmehr auch das
Nichtvorliegen des Abfuhrbedarfs durch Wartungsprotokoll nachzuweisen haben.
§9
Die neue Selbstüberwachungsverordnung gilt auch für private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser der Kleinkläranlage oder der abflusslosen Grube zuführen. Diese VO sieht Prüfpflichten für die Ersterrichtung, wesentliche Änderungen
und Prüffristen für den Betrieb vor. Anlagenbetreiber sind die Eigentümer. Die städt. Abwasserbeseitigungspflicht beschränkt sich darauf, den Inhalt abzufahren. Daher gehören nicht nur die Zuleitungen zu einer abflusslosen Grube bzw.
Kleinkläranlage, sondern auch die Grube oder Kleinkläranlage selber zum Pflichtenkreis der Eigentümer. Somit obliegt
diesen auch die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit für die nach § 61 (2) WHG vorgeschriebene Überwachung und
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– falls erforderlich - Ertüchtigung. In der SüwVO Abw NRW 2013 werden folgende landesrechtliche Fristen für die erstmalige Prüfung bestehender Abwasserleitungen festgelegt:
In Wasserschutzgebieten sind Anlagen, die vor dem 1.1.1965 (häusliches Abwasser) bzw. vor dem 1.1.1990
(industrielles oder gewerbliches Abwasser) errichtet worden sind, bis zum 31.12.2015 zu prüfen.
Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sind bis zum 31.12.2020 zu prüfen.
Für Wasserschutzgebiete, die nach Inkrafttreten der neuen Rechtsverordnung festgelegt werden, sind die Prüfungen innerhalb von 7 Jahren durchzuführen.
Außerhalb von Wasserschutzgebieten sollen bis zum 31.12.2020 nur bestehende Abwasseranlagen geprüft
werden, die industrielles oder gewerbliches Abwasser führen, wenn für das Abwasser die Abwasserverordnung des Bundes Festlegungen trifft.
Für alle anderen privaten Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten sind die durch den Landesgesetzgeber vorgegebenen Prüffristen durch den Wegfall von § 61 a LWG NRW komplett entfallen. Die
Städte und Gemeinden können hier selbst Fristen durch Satzung bestimmen.
Eine Wiederholungsprüfung wird für private Abwasserleitungen, die häusliches Abwasser führen, auf 30 Jahre
festgelegt.
§ 13
Der Katalog der Ordnungswidrigkeiten wird um Verstöße gegen § 9 Abs. 6 Satz 3 ergänzt.
Im Übrigen wurden die nicht änderungsbedürftigen Regelungen der Satzung vom 18.12.2008 übernommen.
Der Adressatenkreis der Abwasseranlagensatzung beschränkt sich auf die Betreiber von Kleinkläranlagen und Abflusslosen Gruben im Stadtgebiet. Aktuell handelt es sich um folgende Fallzahlen:
Kleinkläranlagen
Abflusslose Gruben
9
21