Daten
Kommune
Pulheim
Größe
83 kB
Datum
24.03.2015
Erstellt
09.03.15, 18:38
Aktualisiert
09.03.15, 18:38
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage 21/2015
Neuerlass der Abwasseranlagensatzung der Stadt Pulheim
Ergänzung der Vorlage gem. Ergebnis der Vorberatung im Ausschuss für Tiefbau und Verkehr am 25.02.2015
Anlage zur Satzung der Stadt Pulheim über die Entsorgung des Inhaltes von
Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom
Abwasseranlagensatzung)
Nach der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen –Selbstüberwachungsverordnung Abwasser
– SüwVO Abw NRW 2013, sind folgende landesrechtlichen Fristen für die erstmalige Prüfung bestehender
Abwasserleitungen festgelegt:
In Wasserschutzgebieten sind Anlagen, die vor dem 1.1.1965 (häusliches Abwasser) bzw. vor dem
1.1.1990 (industrielles oder gewerbliches Abwasser) errichtet worden sind, bis zum 31.12.2015 zu
prüfen.
Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sind bis zum 31.12.2020 zu prüfen.
Für Wasserschutzgebiete, die nach Inkrafttreten der neuen Rechtsverordnung festgelegt werden, sind
die Prüfungen innerhalb von 7 Jahren durchzuführen.
Außerhalb von Wasserschutzgebieten sollen bis zum 31.12.2020 nur bestehende Abwasseranlagen
geprüft werden, die industrielles oder gewerbliches Abwasser führen, wenn für das Abwasser die
Abwasserverordnung des Bundes Festlegungen trifft.
Für alle anderen privaten Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten sind die durch den
Landesgesetzgeber vorgegebenen Prüffristen durch den Wegfall von § 61 a LWG NRW komplett
entfallen. Die Städte und Gemeinden können hier selbst Fristen durch Satzung bestimmen.
Eine Wiederholungsprüfung wird für private Abwasserleitungen, die häusliches Abwasser führen, auf 30
Jahre festgelegt.