Daten
Kommune
Pulheim
Größe
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Datum
24.03.2015
Erstellt
12.02.15, 18:36
Aktualisiert
12.02.15, 18:36
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Satzung der Stadt Pulheim über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom
(Abwasseranlagensatzung)
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom
19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), sowie der §§ 60, 61 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom
15. November 2014 (BGBl. I S. 1724) sowie des § 53 Abs. 1 e Satz 1 Landeswassergesetz NRW (LWG
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 5. März 2013 (GV. NRW. S. 133) sowie der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung Abwasser - vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 602, bezeichnet
als SüwVO Abw 2013) hat der Rat der Stadt Pulheim am
folgende Satzung beschlossen:
§1
Allgemeines
(1)
(2)
(3)
Die Stadt betreibt in ihrem Gebiet die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen als öffentliche Einrichtung. Diese bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser.
Die Entsorgung umfasst die Entleerung der Anlage sowie Abfuhr und Behandlung der Anlageninhalte. Zur Durchführung der Entsorgung kann sich die Stadt Dritter als Erfüllungsgehilfinnen bzw. Gehilfen bedienen.
§2
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1)
(2)
Jede Eigentümerin und jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Stadt die Entsorgung seiner
Grundstücksentwässerungsanlage und die Übernahme des Inhaltes zu verlangen (Anschluss- und
Benutzungsrecht).
Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind Kleinkläranlagen von der Entleerung ausgeschlossen, bei
denen die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Klärschlammes auf Antrag der
Stadt von der zuständigen Behörde gemäß § 53 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW auf Nutzungsberechtigte
der Grundstücke übertragen worden sind.
§3
Begrenzung des Benutzungsrechtes
(1)
Von der Entsorgung im Rahmen dieser Satzung ist Abwasser ausgeschlossen, das aufgrund seiner
Inhaltsstoffe
1
1. das mit der Entleerung und Abfuhr beschäftigte Personal verletzt oder Geräte und Fahrzeuge in ihrer Funktion beeinträchtigt
2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährdet oder gesundheitlich
beeinträchtigt
3. die öffentliche Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihren Betrieb, die Funktionsfähigkeit oder die Unterhaltung gefährdet, erschwert, verteuert oder behindert
4. die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder -verwertung beeinträchtigt oder verteuert
5. die Reinigungsprozesse der Abwasseranlage so erheblich stört, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können.
(2)
(3)
Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, Grenzwerte einzuhalten, darf nicht
erfolgen.
Der Nachweis, dass das Abwasser die o. g. Bedingungen erfüllt, ist auf Anforderung der Stadt von
den Grundstückseigentümerinnen bzw. den Grundstückseigentümern auf deren Kosten durch ein
zugelassenes Untersuchungsinstitut vorzunehmen und der Stadt zuzuleiten.
§4
Anschluss- und Benutzungszwang
(1)
(2)
(3)
Anschlussberechtigte Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sind verpflichtet,
die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlage ausschließlich durch die Stadt zuzulassen
und den zu entsorgenden Inhalt der Stadt zu überlassen (Anschluss- und Benutzungszwang).
Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt auch für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende
häusliche Abwasser.
Die Stadt kann im Einzelfall die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer für das in
landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Nr. 1 LWG NRW gegeben sind. Hierzu
muss die Grundstückseigentümerin bzw. der Grundstückseigentümer nachweisen, dass das Abwasser im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder
gärtnerisch genutzten Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit
den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen
Bestimmungen aufgebracht wird. Der Nachweis ist erbracht, wenn die Landwirtin bzw. der Landwirt
eine wasserrechtliche, abfallrechtliche, naturschutzrechtliche und immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörden vorlegt.
§5
Ausführung, Betrieb und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1)
(2)
Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach den gemäß § 60 WHG und § 57 LWG NRW jeweils
in Betracht kommenden Regeln der Technik zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten. Die untere
Umweltbehörde ordnet in ihrer Funktion als untere Wasserbehörde bei Bedarf die Sanierung an.
Grundstücksentwässerungsanlage und Zuwegung sind so zu bauen, dass die von der Stadt oder von
beauftragten Dritten eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge mit vertretbarem Aufwand die Entleerung
2
(3)
durchführen können. Die Grundstücksentwässerungsanlage muss frei zugänglich sein, der Deckel
muss durch eine Person zu öffnen sein.
Die Grundstückseigentümerin bzw. der Grundstückseigentümer hat Mängel im Sinne des Abs. 2
nach Aufforderung durch die Stadt zu beseitigen und die Grundstücksentwässerungsanlage in einen
ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
§6
Durchführung der Entsorgung
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
Der Inhalt von vollbiologischen Kleinkläranlagen mit der Bauartzulassung vom Deutschen Institut für
Bautechnik (DIBt) ist entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Bedarf, mindestens jedoch im zweijährigen Abstand zu entsorgen, soweit auf der Grundlage des § 57 LWG
NRW keine anderen Regelungen eingeführt worden sind. Das Nichtvorliegen eines Abfuhrbedarfes
ist durch die Grundstückseigentümerin bzw. den Grundstückseigentümer gegenüber der Stadt durch
Wartungsprotokoll (mit einer integrierten Schlammspiegelmessung) einer von ihr bzw. ihm beauftragten Wartungsfirma nachzuweisen. Vollbiologische Kleinkläranlagen ohne Bauartzulassung sind je
nach Größe und Bedarf in kürzeren Zeitintervallen zu entsorgen, die von der Stadt im Einzelfall festgelegt werden. Die Grundstückseigentümerin bzw. der Grundstückseigentümer hat die Entsorgung
rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen.
Abflusslose Gruben sind bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr zu entleeren. Ein Bedarf liegt
vor, wenn die abflusslose Grube bis 50 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Ist die abflusslose Grube mit einer Füllstandsanzeige und einer Warnanlage ausgerüstet, so liegt ein Bedarf
vor, wenn die abflusslose Grube bis auf 80 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Die
Grundstückseigentümerin bzw. der Grundstückseigentümer hat die Entsorgung rechtzeitig mündlich
oder schriftlich zu beantragen.
Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Entsorgungsplans kann die Stadt die Grundstücksentwässerungsanlage entsorgen, wenn besondere Umstände eine Entsorgung erfordern oder die
Voraussetzungen für eine Entsorgung vorliegen und ein Antrag auf Entsorgung unterbleibt.
Die Stadt bestimmt den genauen Zeitpunkt sowie die Art und Weise der Entsorgung.
Zum Entsorgungstermin hat die Grundstückseigentümerin bzw. der Grundstückseigentümer unter
Beachtung der Vorgaben in § 5 Abs. 2 dieser Satzung, die Grundstücksentwässerungsanlage freizulegen und die Zufahrt zu gewährleisten.
Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach der Entleerung unter Beachtung der Betriebsanleitung, der DIN-Vorschriften und der wasserrechtlichen Erlaubnis wieder in Betrieb zu nehmen.
Der Anlageninhalt geht mit der Übernahme in das Eigentum der Stadt über. Die Stadt ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsache zu behandeln.
§7
Anmeldung und Auskunftspflicht
(1)
Grundstückseigentümerinnen bzw. Grundstückseigentümer müssen der Stadt das Vorhandensein
von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anzeigen. Die für die Genehmigung einer derartigen
Anlage vorhandenen baurechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
3
(2)
(3)
Grundstückseigentümerinnen bzw. Grundstückseigentümer sind verpflichtet, über § 7 dieser Satzung
hinaus der Stadt alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Erfolgt ein Wechsel im Grundstückseigentum, so sind sowohl bisherige als auch neue Eigentümerinnen bzw. Eigentümer verpflichtet, die Stadt unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
§8
Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen und Betretungsrecht
(1)
(2)
(3)
Im Rahmen der Überwachungspflicht für Kleinkläranlagen nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LWG NRW
überprüft die Stadt durch regelmäßige Kontrollen den ordnungsgemäßen Zustand der Kleinkläranlagen. Sie kann sich zur Erfüllung dieser Pflicht nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW Dritter bedienen.
Den Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden und
ob der Zustand der Kleinkläranlagen ordnungsgemäß ist, ungehinderter Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen des Grundstücks und der Grundstücksentwässerungsanlage zu gewähren. Die Beauftragten haben sich auf Verlangen durch einen von der Stadt ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
Grundstückseigentümerinnen bzw. Grundstückseigentümer haben das Betreten und Befahren ihrer
Grundstücke zum Zwecke der Entsorgung zu dulden.
§9
Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen, die Schmutzwasser den Grundstücksentwässerungsanlagen zuleiten
(1)
(2)
(3)
(4)
Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen, die Schmutzwasser privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlage, abflusslose Grube) zuleiten, gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser
– SüwVO Abw NRW 2013). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 61 Abs. 1
LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße
Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW gegenüber der Stadt.
Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen darf nur durchführen, wer über
die erforderliche Sachkunde gemäß § 12 SüwVO Abw NRW 2013 verfügt (Sachkundenachweis).
Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten
Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen
zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwVO Abw NRW 2013 Abwasserleitungen, die zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in
dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.
Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW 2013.
Nach § 8 Abs. 2 SüwVO Abw NRW 2013 haben Eigentümerinnen bzw. Eigentümer der Grundstücke
bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO Abw NRW 2013 Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die
Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlichen Änderung unverzüglich
4
(5)
(6)
(7)
(8)
von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und
Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW 2013. Legt die Stadt darüber hinaus durch gesonderte Satzung gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest,
so werden die betroffenen Grundstückseigentümerinnen, Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten durch die Stadt hierüber im Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 53 Abs. 1 e Satz 3 LWG NRW) informiert. Das Gleiche gilt, wenn die Stadt Satzungen nach
altem Recht gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 2 LWG NRW fortführt.
Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwVO Abw
NRW 2013 gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein anerkannte Regeln der
Technik, soweit die SüwVO Abw NRW 2013 keine abweichenden Regelungen trifft.
Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW 2013 zu dokumentieren. Dabei
sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwVO Abw NRW 2013 genannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist der Stadt durch Grundstückseigentümerinnen, Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8 SüwVO Abw NRW 2013) unverzüglich nach Erhalt vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestellung durch die Stadt erfolgen kann.
Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüchtigkeit geprüft
worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW 2013 keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung
und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben.
Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus § 10 Abs.
1 SüwVO Abw NRW 2013. Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1
SüwVO Abw NRW 2013 kann die Stadt gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach
pflichtgemäßen Ermessen im Einzelfall entscheiden.
§ 10
Haftung
(1)
(2)
(3)
Grundstückseigentümerinnen, Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte haften für Schäden
in Folge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer Benutzung ihrer Grundstücksentwässerungsanlagen oder Zuwegungen. In gleichem Umfang ist die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.
Kommen Grundstückseigentümerinnen, Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte ihren Verpflichtungen aus dieser Satzung nicht oder nicht ausreichend nach und ergeben sich hieraus Mehraufwendungen, so sind sie zum Ersatz verpflichtet.
Kann die in der Satzung vorgesehene Entsorgung wegen höherer Gewalt nicht oder nicht rechtzeitig
durchgeführt werden, haben die Grundstückseigentümerinnen, Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Ermäßigung der Benutzungsgebühr. Im
Übrigen haftet die Stadt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
5
§ 11
Kostenerstattung für das Abfahren und Gebühr für die Behandlung von Klärschlamm
Für das Auspumpen und Abfahren von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen in die Zentralkläranlage beauftragt
die Stadt unter Beachtung vergaberechtlicher Vorgaben ein Unternehmen. Die Kosten für die Entleerung sind
der Stadt in tatsächlich entstandener Höhe zu erstatten.
Für die Behandlung des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen wird die Gebühr nach der abgefahrenen Menge
in m³ erhoben.
Die Gebühr beträgt auf volle Cent abgerundet das Eineinhalbfache der Gebühr, die in § 3 Abs. 7 der Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage der Stadt (Abwassergebührensatzung) in der jeweiligen Fassung festgesetzt ist.
Die Kostenerstattungspflicht gemäß Absatz 1 und die Gebührenpflicht gemäß Absätzen 2 und 3 entstehen mit
dem Zeitpunkt der Abfuhr.
Kostenerstattungspflichtig und gebührenpflichtig sind Grundstückseigentümerinnen, Grundstückseigentümer
bzw. Erbbauberechtigte oder sonst zur Nutzung der Grundstücke dinglich Berechtigte, auf deren Grundstücken Kleinkläranlagen betrieben werden.
Für die Erhebung der Gebühren/Kostenerstattung gelten im Übrigen die Vorschriften der Satzung über die
Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage der Stadt Pulheim (Abwassergebührensatzung) in der jeweiligen Fassung.
§ 12
Kostenerstattung für das Abfahren und Gebühr für die Behandlung von Abwasser der Inhaltsstoffe
aus abflusslosen Gruben
Für das Auspumpen und Abfahren der Inhaltsstoffe aus abflusslosen Gruben in die Zentralkläranlage beauftragt die Stadt unter Beachtung vergaberechtlicher Vorgaben ein Unternehmen. Die Kosten für die Entleerung
sind der Stadt in tatsächlich entstandener Höhe zu erstatten.
Für die Behandlung der Inhaltsstoffe aus abflusslosen Gruben wird die Gebühr nach der abgefahrenen Menge in m³ erhoben.
Die Gebühr beträgt auf volle Cent abgerundet das 0,5 fache der Gebühr, die in § 3 Abs. 7 der Satzung über
die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage der Stadt (Abwassergebührensatzung) in der jeweiligen Fassung festgesetzt ist.
Die Kostenerstattungspflicht gemäß Absatz 1 und die Gebührenpflicht gemäß Absätzen 2 und 3 entstehen mit
dem Zeitpunkt des Auspumpens.
Kostenerstattungspflichtig und gebührenpflichtig sind Grundstückseigentümerinnen, Grundstückseigentümer
bzw. Erbbauberechtigte oder sonst zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, auf deren Grundstücken abflusslose Gruben betrieben werden.
Für die Erhebung der Gebühren/Kostenerstattung gelten im Übrigen die Vorschriften der Satzung über die
Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage der Stadt Pulheim (Abwassergebührensatzung) in der jeweiligen Fassung.
6
§ 13
Berechtigte und Verpflichtete
Die sich aus dieser Satzung für Grundstückseigentümerinnen bzw. Grundstückseigentümer ergebenden
Rechte und Pflichten gelten entsprechend auch für Eigentümerinnen bzw. Eigentümer von Wohnungen, Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Die sich aus den §§ 3, 4, 5, 6
sowie 8 und 9 ergebenden Pflichten gelten auch für jeden schuldrechtlich zur Nutzung Berechtigten sowie für
tatsächliche Benutzerinnen bzw. Benutzer.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) Abwasser einleitet, das nicht den Anforderungen des § 3 entspricht,
b) entgegen § 4 sich nicht an die Entsorgung anschließt oder sie nicht benutzt,
c) Grundstücksentwässerungsanlagen nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 2 entsprechend baut,
betreibt oder unterhält oder einer Aufforderung der Stadt nach § 5 Abs. 3 zur Beseitigung der Mängel nicht nachkommt,
d) entgegen § 6 Abs. 2 die Entleerung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt,
e) entgegen § 6 Abs. 5 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht freilegt oder die Zufahrt nicht gewährleistet,
f) entgegen § 6 Abs. 6 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht wieder in Betrieb nimmt,
g) seiner Auskunftspflicht nach § 8 Abs. 1 nicht nachkommt,
h) entgegen § 8 Abs. 2 den Zutritt nicht gewährt,
i) entgegen § 8 Abs. 3 das Betreten und Befahren seines Grundstücks nicht duldet.
j) entgegen § 9 Abs. 6 Satz 3 die Bescheinigung über Zustands- und Funktionsprüfung nicht vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet.
§ 15
Begriff des Grundstücks
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen der Stadt
Pulheim (Abwasseranlagensatzung) vom 18.12.2008 außer Kraft.
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