Daten
Kommune
Pulheim
Größe
134 kB
Datum
10.03.2015
Erstellt
12.02.15, 18:36
Aktualisiert
17.02.15, 09:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
39/2015
Erstellt am:
03.02.2015
Aktenzeichen:
IV766-12-019401
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
10
ö. Sitzung
Haupt- und Finanzausschuss
nö. Sitzung
Termin
X
25.02.2015
X
10.03.2015
Betreff
Beschwerde gemäß § 24 der GO-NRW - Parkraum und Müllcontainer "Am Angelsdorn"
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 39/2015 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem HFA, gem. der Beschwerde nach § 24 Go NRW:
a) Die Entfernung des Abfallcontainerstellplatzes in der Straße „Am Angelsdorn“ abzulehnen.
b) Die Aufhebung des Halteverbotes im Bereich des Wendehammers (Altbebauung) abzulehnen.
c.) Beauftragt die Verwaltung die bestehenden verkehrsrechtlichen Anordnungen im Fahrbahnbereich der Straße „Am
Angelsdorn“ zu überprüfen.
d.) Die Beseitigung der Straßenbäume in der Straße „Am Angelsdorn“ abzulehnen.
Der Haupt- und Finanzausschuss folgt den Empfehlungen des Tiefbau und Verkehrsausschusses und lehnt
den Antrag nach § 24 GO NRW zu den Punkten a.), b.) und d.) ab bzw. stimmt Punkt c.) zu.
Erläuterungen
Mit Datum vom 06. Oktober 2014 führen Bürgerinnen und Bürger der Straße „Am Angelsdorn“ Beschwerde gemäß
§ 24 GO-NRW hinsichtlich der Parksituation und der Müllcontainer (s. Anlage 1).
Konkret wird der im Bereich der Straße „Am Angelsdorn“ befindliche Abfallentsorgungsplatz in Frage gestellt, die Arbeitsweise bei der Entleerung kritisiert sowie die Nichteinhaltung die Mindestabstände der Behälter zu Wohnraum bemängelt.
Die Verwaltung hatte am 20.10.2014 den Vertreter der Antragsteller ausführlich fernmündlich über den Containerstandort „Am Angelsdorn“ (s. Anlage 2), dessen baurechtliche Sicherung, abfallwirtschaftliche Grundlagen und Erfordernisse
informiert. Die Erläuterung umfasste, dass die Verwaltung die wirtschaftlichen Belange der gesamten Bürgerschaft mit
Blick auf günstige Abfallgebühren berücksichtigen müsste, die Containerstandorte insgesamt abfallrechtlich (Mülltrennung) und wirtschaftlich (Vermeidung von Kosten, Erzielung von Erlösen für den Gebührenhaushalt) notwendig seien
und daher die Verlegung oder Abschaffung eines Containerstandortes ohne besondere örtliche Veränderungen und
ohne besondere Begründung nicht zu realisieren sei.
Die Fahrzeuge der Abfallentsorgungsfirmen besitzen alle eine Zulassung für den Straßenverkehr. Die LKW-Kräne und
Container entsprechen dem heutigen Sicherheitsstandards, die Fahrer werden geschult und alle technischen Geräte und
Fahrzeuge werden regelmäßig geprüft. Insofern ist der Betrieb der Container als sicher anzusehen. Unabhängig davon
ist es nicht erlaubt, sich unter schwebende Lasten zu begeben. Bei Kindern haben die Eltern diese entsprechend zu
erziehen bzw. auf diese zu achten. Da dies weitestgehend beachtet wird, ist es bisher nicht zu Unfällen mit Personenschaden gekommen.
Der Hinweis der Antragsteller, dass die Müllfahrzeuge immer größer werden und die Annahme, dass die Fahrbahn für
die Belastung nicht ausgelegt ist, kann aus Sicht der Verwaltung nicht bestätigt werden. Die Straße „Am Angelsdorn“ ist
nach den gängigen Richtlinien ausgebaut und für die Benutzung mit LKWs ausgelegt. Einschränkungen der Tonnage
bestehen nicht. Dies gilt im Übrigen ebenfalls für Größe der Wendehämmer, dessen Ausbaustandards ebenfalls den
gängigen Richtlinien entsprechen.
In diesem Kontext wird von den Bürgerinnen und Bürgern darauf verwiesen, dass die Stadt Pulheim Ihrer Verpflichtung
ausreichend Parkraum im öffentlichen Raum zu schaffen nie nachgekommen ist. Hier besteht anscheinenden ein Miss-
Vorlage Nr.: 39/2015 . Seite 3 / 3
verständnis dergestalt, dass seitens der Bürgerinnen und Bürger die Annahme besteht, dass fehlende Stellplatzflächen
im privaten Bereich durch die Anlage öffentlicher Stellflächen aufgefangen werden müssen. Diese Annahme ist nicht
richtig. Die BauO NRW ist hier eindeutig. § 51 der BauO NRW / Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder
regelt konkret wie im Zuge von baulichen Anlagen mit der Schaffung von Stellflächen vorgegangen werden muss.
Bei den im öffentlichen Straßenraum „Am Angelsdorn“ befindlichen Stellplatzmöglichkeiten handelt es sich vielmehr um
Besucherparkplätze, die konkret keinem Objekt zugeordnet sind.
Den Vorschlag der Antragsteller, das Halteverbot im Wendehammerbereich der Altbebauung „Am Angelsdorn“ (s.Anlage
2) abzuschaffen, kann aus Sicht der Verwaltung nicht gefolgt werden. Die Wendeanlage stellt sicher, dass die Benutzung der Straße „Am Angelsdorn“ auch durch LKWs sichergestellt ist und vorschriftsmäßige Wendemanöver durchführbar sind. Somit ist unter anderem die ordnungsgemäße Andienung des Containerstellplatzes sichergestellt.
Inwieweit verkehrsrechtliche Anordnungen in Form von bestehenden Fahrbahnmarkierungen in Gestalt von Zick-ZackLinie zurückgenommen bzw. verkleinert werden können, muss seitens der Verwaltung überprüft werden.
Die beantragte Umsiedlung der bestehenden Straßenbäumen in der Straße „Am Angelsdorn“ ist nicht möglich, da die
vorhandenen Straßenbäume bereits über ein Alter verfügen, die eine Umpflanzung nicht ermöglichen. Zudem rät die
Verwaltung aus gestalterischen wie ökologischen Gründen (Straßenraumgestaltung, Kleinklima) von der Entfernung der
Bepflanzung in der Straße „Am Angelsdorn“ ab.