Daten
Kommune
Pulheim
Größe
91 kB
Datum
18.03.2015
Erstellt
02.03.15, 18:35
Aktualisiert
02.03.15, 18:35
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
- RHEIN-ERFT-KREIS -
BEBAUUNGSPLAN NR. 120 BRAUWEILER
Entwurf der TEXTLICHEN FESTSETZUNGEN
A.
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB
1.
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
1.1
Traufhöhe (TH) , Firsthöhe (FH) und Oberkante baulicher Anlagen (OK)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 16 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 BauNVO ist die Höhe baulicher Anlagen durch
die max. Traufhöhe (TH) , die max. Firsthöhe (FH) bzw. die max. Höhe der Oberkante baulicher Anlagen (OK) bestimmt.
Als oberer Bezugspunkt für die TH wird die Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks
und der Oberfläche der Dachhaut bestimmt.
Als unterer Bezugspunkt für die TH und FH gilt die durchschnittliche Ausbauhöhe der Straßenverkehrsfläche entlang
der Grenze der Baugrundstücke.
Im WA 1 und WA 2 ist das oberste Geschoss als Staffelgeschoss, mit mindestens einem Meter gegenüber den Umfassungswänden des darunter liegenden Geschosses zurückgesetzten Umfassungswänden, auszuführen. Dies gilt
nicht für maximal 6 m breite, nach Norden ausgerichtete Treppenhäuser.
1.2
Grundflächenzahl
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO wird die max. Grundflächenzahl für die allgemeinen Wohngebiete mit 0,4 festgesetzt.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO darf im WA 1 ausnahmsweise bei der Ermittlung
der zulässigen Grundfläche durch die Flächen von Stellplätzen mit ihren Zufahrten, die lediglich das Grundstück unterbauen (Tiefgarage), die festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einer Gesamtgrundflächenzahl von maximal 0,8
überschritten werden.
Für andere Anlagen im Sinne des § 19 Abs. 4 BauNVO darf in den allgemeinen Wohngebieten die festgesetzte
Grundflächenzahl lediglich bis zu einer Gesamtgrundflächenzahl von 0,6 überschritten werden.
2.
Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und 11 BauGB)
Gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO i. V. mit § 23 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen untergeordnete oberirdische Nebenanlagen nur eingeschränkt, bis zu einem Rauminhalt von insgesamt
max. 30 cbm je Grundstück, zulässig sind.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB wird festgesetzt, dass im WA 1 und WA 2 Carports und Garagen außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig sind. Stellplätze sind im WA 1 und WA 2 außerhalb der überbauba1
ren Grundstücksflächen nur ausnahmsweise zulässig, soweit sie als Behindertenstellplatz oder Stellplatz für Pflegedienste erforderlich sind.
Die überbaubaren Grundstücksflächen dürfen ausnahmsweise durch Tiefgaragen überschritten werden, soweit diese
mit einer mindestens 50 cm dicken Substratschicht überdeckt sind und dieser Bereich - mit Ausnahme von Terrassenflächen - gärtnerisch gestaltet ist.
In Bereich der Flurstücke Gemarkung Brauweiler, Flur 18, Nr. 2/6, 291, 351, 355 und 618 dürfen die festgesetzten
Baugrenzen im ersten Obergeschoss nach Süden hin durch Balkone ausnahmsweise um maximal 1.5 m überschritten werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. mit § 23 Abs. 3 BauNVO wird festgesetzt, dass ein Überschreiten der im Plan
mit
gekennzeichneten Baugrenzen durch maximal 3 m hohe Anbauten bis zu einer Tiefe von max. 4,0 m
ausnahmsweise zulässig ist, sofern die max. zulässige GRZ von 0,4 durch diese baulichen Anlagen nicht überschritten wird. Die Errichtung von Dachterrassen auf den Anbauten ist unzulässig.
3.
Entwässerung
Gemäß § 9 Anschluss und Benutzungszwang der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim ist das gesamte anfallende Abwasser, in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c LWG, in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten.
Das anfallende Regenwasser und Schmutzwasser ist in die Mischwasserkanalisation einzuleiten.
B.
1.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V.
mit § 86 Bauordnung NRW
Dachform
Für Baukörper im WA 3, die nicht als Nebenanlagen und Garagen im Sinne der §§ 12 u. 14 BauNVO gelten, sind
ausschließlich Satteldächer zulässig.
Ein Abwalmen der Satteldächer ('Krüppelwalm') sowie die Errichtung von versetzten Satteldächern ist nicht zulässig.
2.
Dachaufbauten und Dacheinschnitte
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind im WA 3 nur bis max. 50 % der Trauflänge der entsprechenden Gebäudeseite zulässig. Dachüberstände werden nicht zur Trauflänge gerechnet. Die vorgenannten Bauteile sind mit ihrem
oberen Abschluss in einem Abstand von mindestens 1,0 m - senkrecht gemessen - unter der Oberkante der baulichen Anlage einzubinden und müssen einen Mindestabstand von 1,25 m, von den Gebäudeabschluss- bzw. Gebäudetrennwänden, einhalten.
Nachrichtliche Übernahmen gemäß § 9 Abs. 6 BauGB
Wasserschutzzone
Das gesamte Plangebiet liegt im Grundwassereinzugsgebiet des Wasserwerkes Köln-Weiler in der Wasserschutzzone III B. Die Regelungen der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die
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Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel der Gas-, / Elektrizitätsund Wasserwerke Köln AG sind zu beachten.
Pulheim, den 23.02.2015
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