Daten
Kommune
Pulheim
Größe
85 kB
Datum
18.03.2015
Erstellt
02.03.15, 18:35
Aktualisiert
02.03.15, 18:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 120 Brauweiler
Äußerungen
Äußerungen zur frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
in der Zeit vom 28.01.2015 bis 18.02.2015
B1, Schreiben vom 27.12.2014
Wesentlicher Inhalt der Äußerung
1. Die Differenz der Anzahl der im Erläuterungstext
vom Investor genannten Wohneinheiten zur aus den
Grundrissen ersichtlichen Zahl wird angemerkt. Gleichzeitig erfolgt der Hinweis, dass Zweizimmerwohnungen
nicht familienfreundlich sind.
2. Die Erreichbarkeit des Spielplatzes wird aufgrund
der Gefährlichkeit der Querung der Glessener Straße
kritisiert.
3. Es wird angefragt, was ein privater Spielplatz sei.
B 2, Schreiben vom 08.12.2015
Wesentlicher Inhalt der Äußerung
Das geplante Bauvorhaben der GWG wird hinsichtlich
folgender Punkte kritisiert:
1. Die Bebauung der ehemaligen Spielplatzfläche führt
zu einer Verschattung der östlich angrenzenden
Grundstücke.
2. Die Bebauung stellt einen nicht vertretbaren ökologischen Eingriff dar.
3. Zudem resultiert aus der Bebauung eine nicht zumutbare Einsichtnahme in die östlich angrenzenden
Grundstücke.
4. Gleichzeitig wird die Verdichtung der Bebauung mit
48 Wohneinheiten als nicht zumutbar kritisiert.
5. Die zu erwartende Verkehrsbelastung wird als problematisch eingeschätzt.
6. Der geplante Spielplatz wird aufgrund vermuteter
Lärmbelästigungen und seiner für Kinder gefährlichen
Erreichbarkeit kritisiert.
7. Es wird die Anlage eines Fußweges anstelle des
bestehenden Trampelpfades zwischen der Sperlingstraße und der Glessener Straße gefordert.
Äußerungen
Stellungnahme der Verwaltung
Zu 1: Die von den Grundrissen abweichende Zahl der
in der Projektbeschreibung genannten 40 Wohneinheiten resultiert aus einem Übertragungsfehler seitens
des Investors. Dementsprechend ist die Anzahl der
Wohneinheiten in der Begründung für die Offenlage
des Bebauungsplans auf 48 korrigiert. Zudem entfällt
die Formulierung 'familienfreundlich' in der Begründung zum Bebauungsplan.
Zu 2: Die Notwendigkeit der Querung einer Straße mit
der Verkehrsbelastung der Glessener Straße stellt
insbesondere vor dem Hintergrund, dass kleinere
Kinder den Weg zum Spielplatz ohnehin in Begleitung
einer Aufsichtsperson zurücklegen, keine ungewöhnliche und nicht-vertretbare städtebauliche Situation dar.
Zu 3: Ein privater Spielplatz ist dadurch gekennzeichnet, dass er im Besitz eines Privateigentümers ist und
auch von diesem hergestellt und unterhalten werden
muss. Die Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit soll
vertraglich geregelt werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Zu 1: Entsprechend der Bauordnung Nordrheinwestfalen sind mit der Neubebauung die erforderlichen Abstände zur Bestandsbebauung einzuhalten, um eine
nicht-vertretbare Verschattung zu vermeiden. Gleichzeitig wird anhand der in Anlage beigefügten Verschattungsdiagramme ersichtlich, dass das Neubauvorhaben keine nicht-vertretbare Verschattung der
angrenzenden Bestandsbebauung bewirkt.
Zu 2: Die zu erwartende Versiegelung bewegt sich im
Rahmen der Größenvorgaben der Baunutzungsverordnung. Entsprechend der bestehenden Nachfrage
nach Geschosswohnungsbau ist die Inanspruchnahme von erschlossenen überwiegend ehemals bebauten Flächen im Ortskern grundsätzlich aus ökologischer Sicht sinnvoller, als die Schaffung neuer Baugebiete auf der 'grünen Wiese'. Aus dem in Anlage
beigefügten faunistischen Gutachten ist die artenschutzrechtliche Unbedenklichkeit des Vorhabens
erkennbar.
Zu 3: In der offenen Bauweise besteht kein Recht auf
eine Nicht-Einsehbarkeit. Die (mögliche) Einsichtnahme in den Gartenbereich liegt somit, entsprechend
der nach der Bauordnung einzuhaltenden Abstände,
im Rahmen des Zumutbaren.
Zu 4: Die geplante Bebauung stellt keine übermäßige
Verdichtung dar, da die Vorgaben der Baunutzungsverordnung und Bauordnung für ein allgemeines
Wohngebiet eingehalten werden. Gerade die Nähe
zur Ortsmitte Brauweilers legt eine bauliche Verdich-
Planungsamt
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Bebauungsplan Nr. 120 Brauweiler
Äußerungen
tung zur Schaffung barrierefreier Wohnungen nahe.
Die Lösung der Stellplatznachweise in Form einer
Tiefgarage vermeidet dabei negative Auswirkungen
und fördert die Gebietsverträglichkeit des mit dem
Vorhaben verbundenen Autoverkehrs.
Zu 5: Im Hinblick auf die zu erwartende Verkehrsbelastung gilt das unter 4. Gesagte.
Zu 6: Die Anlage des Spielplatzes nördlich der Glessener Straße stellt hinsichtlich einer möglichen Lärmbelästigung des Grundstücks der Antragsteller keine
Verschlechterung gegenüber der früheren Situation
dar, da der ehemalige Spielplatz am Wiesenweg sogar an den rückwärtigen Ruhebereich des Grundstücks angrenzte.
Zu 7: Die Anlage eines Fußweges zwischen der Sperlingstraße und der Glessener Straße ist aus verkehrstechnischer Sicht im Hinblick auf die geringen Wegeverbindungen nicht notwendig.
Äußerungen
Planungsamt
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