Daten
Kommune
Pulheim
Größe
58 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
24.11.14, 18:51
Aktualisiert
24.11.14, 18:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
I/10
Pulheim, den
Neufassung der Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Pulheim
Nach § 1 Abs. 3 der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Pulheim vom __________ hat der Rat der Stadt Pulheim am __________ folgende Dienstanweisung beschlossen:
§1
Leitung des Rechnungsprüfungsamtes
(1) Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes ist für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erledigung der Geschäfte des Rechnungsprüfungsamtes verantwortlich. Sie ist Vorgesetzte der Prüferinnen/Prüfer und des übrigen Personals des Rechnungsprüfungsamtes, weist ihnen die zu erledigenden Arbeiten zu, gibt die hierfür
erforderlichen Weisungen und überwacht den Dienst- und Geschäftsbetrieb.
(2) Der Bericht zur Jahresrechnung ist von der Leitung zu erstatten.
(3) An wichtigen Prüfungen hat die Leitung selbst teilzunehmen. Im Übrigen liegt die Teilnahme an den Prüfungen in ihrem Ermessen.
(4) Bei allen Prüfungen an Ort und Stelle ist von der Leitung festzulegen, ob der Zeitpunkt der zu prüfenden
Stelle vorher bekannt zu geben oder geheim zu halten ist.
§2
Vorschriften für die Prüferinnen/Prüfer
(1) Die Prüferinnen/Prüfer haben die Prüfungsgeschäfte, die ihnen zur Ausführung zugeteilt worden sind, rechtzeitig und mit der gebotenen Gründlichkeit und Gewissenhaftigkeit durchzuführen und die Feststellungen
und Ergebnisse nach bestem Wissen und Gewissen niederzulegen und auszuwerten. Sie sind verpflichtet,
von allen besonderen Wahrnehmungen oder Mängeln, namentlich bei Verdacht von Veruntreuung und sonstigen Dienst- oder Arbeitspflichtverletzungen, der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes sofort Mitteilung zu
machen.
(2) Art, Verfahren und Umfang der Prüfung sind im Rahmen der von der Leitung erteilten Weisungen den Prüferinnen/Prüfern überlassen. Sie können sich auf Stichproben beschränken, wenn diese zur Beurteilung ausreichen.
(3) Im Falle der Geheimhaltung eines Prüfungstermins haben die Prüferinnen/Prüfer alle Sorgfalt anzuwenden,
um das Bekanntwerden des Termins zu verhindern.
(4) Die Prüfungsleitung hat bei Beginn der Prüfungshandlungen die jeweilige Leitung der zu prüfenden Stelle
oder deren Vertretung zu benachrichtigen. Bei unvermuteten Kassenprüfungen ist die Kassenaufsichtsbeamtin oder der Kassenaufsichtsbeamte, bei Lagerprüfungen die jeweilige Leitung der zu prüfenden Stelle, spätestens nach der Bestandsaufnahme zu unterrichten. Bei laufenden oder regelmäßigen Prüfungen genügt
eine allgemeine Unterrichtung über die Art und den Umfang der in Aussicht genommenen Prüfung.
§3
Schriftverkehr
(1) Das Rechnungsprüfungsamt führt den Schriftwechsel, mit Ausnahme der Prüfungsberichte und des Schriftverkehrs innerhalb der Verwaltung, unter der Bezeichnung "Amt 14". Prüfungsberichte erhalten die Bezeichnung "Stadt Pulheim - Rechnungsprüfungsamt"
1
Anlage 1
(2) Mit Ausnahme der Prüfungsberichte und des Schriftverkehrs innerhalb der Verwaltung sind Schriftstücke mit
dem Zusatz "Im Auftrag" zu unterzeichnen.
§4
Prüfungsberichte des Rechnungsprüfungsamtes
(1) Die Prüfungsberichte sollen sich auf die Feststellung der Art und des Umfanges der Prüfung, der Tatbestände, der Mängel und Vorschläge beschränken. Sie müssen sachlich, klar und kurz abgefasst sein. Beanstandungen von geringfügiger Bedeutung, insbesondere solche formeller Art, die unmittelbar durch die zuständigen Dienststellen ausgeräumt werden können, sind nicht in den Prüfungsbericht aufzunehmen.
(2) Vor der Abfassung der Prüfungsberichte ist nach Möglichkeit den hierfür zuständigen Stellen Gelegenheit zur
Klärung von Beanstandungen zu geben. Die Prüfungsleitung entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen,
ob eine Beanstandung aufrechterhalten oder aufgrund der Erläuterungen als erledigt angesehen wird.
(3) Die Prüfungsberichte sind von der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes zu unterzeichnen, die damit die
Verantwortung für ihren Inhalt übernimmt. Die Verantwortung für die Richtigkeit der einzelnen Prüfungsergebnisse tragen die Prüferinnen und Prüfer.
§5
Kennzeichnung der geprüften Bücher und Belege
(1) Die geprüften Belege sind durch Paraphe zu kennzeichnen.
(2) Es werden verwendet:
grüne Tinte oder Grünstifte
a) bei der dauernden Überwachung der Kassen,
b) bei der Prüfung der Belege zur Jahresrechnung,
c) bei der Durchführung von Vorprüfungen (Visakontrollen);
blaue Tinte oder Blaustifte bei unvermuteten Kassenprüfungen.
§6
Prüfung von Baukosten
Für die Prüfung der Rechnungsbelege über Baukosten gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie für
die übrigen Belege. Zusätzlich sind hier bereits während der Bauausführung in angemessenem Umfange örtliche
Prüfungen vorzunehmen und die Unterlagen der Ämter (Baupläne, Ausschreibungsunterlagen, Verträge) einzusehen, um feststellen zu können, ob die in Rechnung gestellten Baustoffe und Materialien vollständig verwendet
oder auf Lager genommen worden sind.
Im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen sind auch die Honorarabrechnungen von beauftragten Ingenieuroder Architekturbüros zu prüfen.
§7
Vorprüfung (Visakontrolle)
(1) Die der Vorprüfung (Visakontrolle) unterliegenden Anordnungen für die Zahlungsabwicklung sind nach ihrer
Feststellung und der unterschriftlichen Vollziehung durch die Anordnungsberechtigten mit den notwendigen
Unterlagen dem Rechnungsprüfungsamt zur Durchführung der Kontrolle zu übergeben. Die geprüften Unterlagen sind mit dem Prüfungsvermerk zu versehen. Nach der Prüfung leitet das Rechnungsprüfungsamt die
Anordnung an die Abteilung Zahlungsabwicklung bzw., falls die Prüfung der Kontierung noch nicht erfolgt ist,
an die Kämmereiabteilung weiter. Die begründenden Unterlagen und Duplikate werden dem Fachamt zugesandt.
(2) Die Visakontrolle erstreckt sich auf die Prüfung, ob die vorbereiteten Anordnungen für die Zahlungsabwicklung in formeller, rechnerischer und sachlicher Hinsicht den Bestimmungen entsprechen. Gibt die Visa2
Anlage 1
kontrolle Anlass zu Beanstandungen, die nicht unmittelbar auszuräumen sind, so sind die Unterlagen mit einem entsprechenden Anschreiben der für die Anordnung zuständigen Amtsleitung über das zuständige Dezernat zurückzugeben.
§8
Prüfung der Belege
Die Prüfung des Jahresabschlusses ist durch die im Haushaltsjahr durchzuführende laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung und der dauernden Überwachung der Zahlungsabwicklung vorzubereiten. Zu
prüfen ist, ob die Belege in formeller, rechnerischer und sachlicher Hinsicht den Bestimmungen entsprechen und
ob sie in den Sachbüchern vollständig und richtig erfasst sind. Die Ergebnisse der Visakontrolle sind zu verwerten.
§9
Prüfungsmaßnahmen nach Fertigstellung des Entwurfs des Jahresabschlusses
Bei der Prüfung des Jahresabschlusses ist nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verfahren. Insbesondere ist
festzustellen, ob
a) der Jahresabschluss rechtzeitig erstellt, richtig vollzogen und mit den erforderlichen Anlagen nach § 37
GemHVO versehen ist,
b) sich ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und
Finanzlage ergibt,
c) die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung beachtet wurden,
d) die Rechnung rechnerisch richtig erstellt wurde,
e) alle angeordneten Erträge und Einzahlungen zum Soll gestellt sind, ihre Einziehung rechtzeitig betrieben und
die am Jahresschluss verbliebenen Forderungen in der verbliebenen Höhe begründet und zulässig und
Wertkorrekturen ordnungsgemäß erfolgt sind,
f) die zur Rechnung gehörenden Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen vollständig erfasst und bei den zutreffenden Konten verrechnet wurden,
g) die Rechnungsabgrenzung ordnungsgemäß erfolgt ist,
h) die Anordnungsbeträge sich innerhalb der Ansätze des Haushaltsplanes unter Berücksichtigung späterer
Änderungen und der aus dem Vorjahr übertragenen Ermächtigungen halten und bei den Überschreitungen
die Bestimmungen nach § 83 GO NRW beachtet wurden,
i) die gesetzlichen Voraussetzungen für die in der Rechnung enthaltenen Ermächtigungsübertragungen erfüllt
sind,
j) der Fehlbetrag oder Überschuss begründet ist,
k) zweckgebundene Erträge und Einzahlungen entsprechend verwendet wurden,
l) alle vermögenswirksamen Auszahlungen aktiviert wurden bzw. auf „Anlagen im Bau“ gebucht wurden, und
alle Vermögensabgänge abgeschrieben wurden,
m) nur zulässige Rückstellungen in der richtigen Höhe gebildet wurden,
n) die gesetzlichen Vorschriften über die Behandlung der Abschlussergebnisse aus Vorjahren beachtet wurden,
o) der Anhang die notwendigen Angaben enthält,
p) der Lagebericht mit dem Jahresabschluss im Einklang steht,
q) die bei früheren Prüfungen festgestellten Beanstandungen erledigt wurden.
§ 10
Inventar- und Vorratsprüfungen
Die Vorräte und Vermögensbestände sind in angemessenen Zeitabständen unvermutet zu prüfen. Hierbei ist
insbesondere festzustellen, ob
a) ordnungsgemäße Inventar- und Lagerverzeichnisse angelegt sind, nach den Rechnungsunterlagen richtig
geführt werden und die Abgänge ausreichend belegt sind,
b) der buchmäßige Bestand sich mit dem wirklichen Bestand deckt,
c) die Gegenstände, soweit es angezeigt erscheint, als Eigentum der Stadt kenntlich gemacht sind,
3
Anlage 1
d) die Vorratshaltung in Anbetracht des Bedarfs angemessen ist,
e) die Gegenstände mengen- und artmäßig noch benötigt werden, zweckmäßig zum Einsatz kommen und
sachgemäß aufbewahrt und beaufsichtigt werden,
f) die Vermögensgegenstände gemäß § 28 Abs.1 Satz 3 GemHVO regelmäßig durch eine körperliche Inventur aufgenommen werden.
§ 11
Unterrichtung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters
(1) Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes hat der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister unter Darlegung der
Gründe zu berichten, wenn die Durchführung der gesetzlich übertragenen Pflichtaufgaben (§ 103 Abs. 1 GO
NRW) durch die Erfüllung von Aufgaben beeinträchtigt wird, die zusätzlich übertragen worden sind.
(2) In allen Fällen, in denen bei der Durchführung der Prüfungen Hindernisse oder Schwierigkeiten auftreten und
bei besonderen Vorkommnissen ist die Bürgermeisterin/der Bürgermeister zu unterrichten.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Dienstanweisung tritt am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Pulheim vom 25.10.1995 in der
derzeit geltenden Fassung außer Kraft.
Pulheim, den
Frank Keppeler
Bürgermeister
4