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Beschlussvorlage (Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes und der Frühen Hilfen in Pulheim)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
182 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
28.11.14, 18:45
Aktualisiert
28.11.14, 18:45
Beschlussvorlage (Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes und der Frühen Hilfen in Pulheim) Beschlussvorlage (Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes und der Frühen Hilfen in Pulheim) Beschlussvorlage (Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes und der Frühen Hilfen in Pulheim) Beschlussvorlage (Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes und der Frühen Hilfen in Pulheim) Beschlussvorlage (Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes und der Frühen Hilfen in Pulheim) Beschlussvorlage (Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes und der Frühen Hilfen in Pulheim)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 527/2014 Erstellt am: 24.11.2014 Aktenzeichen: II/51 Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Haupt- und Finanzausschuss X 02.12.2014 Rat X 16.12.2014 Betreff Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes und der Frühen Hilfen in Pulheim Veranlasser/in / Antragsteller/in Jugendhilfeausschuss Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja X nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen X ja nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: X ja nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre 2015 38.000 € 2016ff. 38.000 € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): Die Finanzierung ist grd. im Haushalt 2015/16 darzustellen. Es stehen in 2015 aus Zuschüssen 15.600 € (LVR und Bundesmittel) zur Verfügung. Ab 2016 und Folgejahre stehen 7600 € (Bundesmittel) zur Verfügung. In Abhängigkeit der beschlossenen Variante sind die Mittel auch im Personalhaushalt zu berücksichtigen. Vorlage Nr.: 527/2014 . Seite 2 / 6 Beschlussvorschlag Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt, der Rat beschließt, Variante A  Zur Umsetzung der gesetzlichen Pflichtaufgaben durch das am 01.01.2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz, wird im Haushalt 2015/2016 ein Ansatz von insgesamt 38.000,00 € zur Finanzierung von Sachund Honorarkosten bereit gestellt. Variante B  Eine Aufhebung des Sperrvermerks für die Stelle einer Familienhebamme/Kinderkrankenschwester im Stellenplan 2012 und die Bereitstellung weiterer Haushaltsmittel in Höhe von 12.000,00 € für Sachkosten und einen geringen Honorarkostenanteil. Variante C  Der fachliche Bedarf zum Ausbau der Frühen Hilfen und hiermit einhergehend die Bereitstellung der hierfür erforderlichen Finanzmittel wird grundsätzlich anerkannt. Aufgrund der kommunalen Haushaltssituation kann zum jetzigen Zeitpunkt eine Bereitstellung der Mittel im Haushalt aber nicht erfolgen und die Aufgabenanforderung mit allen hieraus entstehenden Konsequenzen nicht erfüllt werden. Erläuterungen Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 20.11.2014 ausführlich über die Umsetzung der Frühen Hilfen im Bereich des Jugendamtes der Stadt Pulheim diskutiert und die Verwaltung gebeten, dem HFA und Rat eine Darstellung der Aufgaben der Familienhebamme vorzulegen. Das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) enthält neben Vorschriften zur Sicherstellung des Kinderschutzes im engeren Sinne (Verfahrensschritte im Umgang mit vermuteter oder festgestellter Kindeswohlgefährdung) einige Vorschriften, die dem Kindeswohl dienen und damit indirekt die Bedingungen des Aufwachsens für ein Kind oder eine/n Jugendliche/n verbessern sollen mit dem Ziel, das Risiko für eine spätere Gefährdung zu reduzieren. Hierbei bilden die Frühen Hilfen ein Kernelement des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG). Erstmalig werden die Frühen Hilfen somit in ein Bundesgesetz aufgenommen und der Aufgabenbereich gesetzlich definiert. Des Weiteren werden  mit der Information über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung, inklusive den sog. Willkommensbesuchen (§2 KKG),  mit den Familienhebammen/Familienkinderkrankenschwestern (§3 Abs.4 KKG),  mit der Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des Ausbaus elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenzen für werdende Eltern (§16 Abs.3 SGB VIII), neue Instrumente in die Angebotspalette des Systems Frühe Hilfen gesetzlich eingeführt und damit verstetigt. Vorlage Nr.: 527/2014 . Seite 3 / 6 An dieser Stelle wird auf die Vorlagen 225/2011 sowie 45/2013 verwiesen und insbesondere auf einen Vortrag im JHA vom 04.09.2014 zu den Auswirkungen des Bundeskinderschutzgesetzes und zum Sachstand der Umsetzung und den Umsetzungserfordernissen in Pulheim (Vortrag ist als Anhang beigefügt). Kern der Frühen Hilfen ist die Vorhaltung eines möglichst frühzeitigen und koordinierten multiprofessionellen Angebots im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern. Dies vor allem in den ersten Lebensjahren (0-3 Jahre). Ferner richten sich die beratenden, informierenden und aktiv unterstützenden Angebote an Mütter und Väter sowie schwangere Frauen/werdende Väter. Hierzu ist eine Weiterentwicklung der Pulheimer Präventionskette nötig. Zu dieser zählen u.a. der Ausbau von Gruppenangeboten für Eltern mit Säuglingen und Kleinkindern, aufsuchende Angebote im 1.Lebensjahr, Angebote zur längerfristigen Förderung, Angebote der Erziehungsberatung, Eltern Cafés in den Familienzentren u.v.m.. Es handelt sich hierbei überwiegend um Angebote im Rahmen des §16 SGB VIII (Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie). Frühe Hilfen sind demnach keine projektbezogene, sondern eine durch das neue Bundeskinderschutzgesetz rechtlich normierte Hilfeform. Ergänzend hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Pulheimer Ansatz der Frühen Hilfen bereits im Jahre 2008 durch das Netzwerk Frühe Förderung (Beschluss des Rates 04/2008) erfolgreich „an den Start ging“ und der Ansatz der Frühen Förderung/Frühen Hilfen nicht nur bezogen auf die Biographie, also früh im Leben, sondern auch früh im Prozess und somit vor Entstehung von Krisen ausgerichtet ist. Dies bedeutet, dass sich die Angebote der Frühen Hilfen/Frühe Förderung in Pulheim an die Gruppe der 0-21 jährigen richtet und deren Eltern/Familien, hierzu ist der Ausbau und eine Weiterentwicklung einer sog. Präventionskette dringend erforderlich. Mit Ratsbeschluss wurden seinerzeit zuschussunabhängig 16.300,00 € fortlaufend als Ansatz zur Verfügung gestellt. Zentral für die praktische Umsetzung Früher Hilfen ist eine enge Vernetzung und Kooperation mit Institutionen aus den Bereichen des Gesundheitswesens, den Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, der interdisziplinären Frühförderung, der Kinder- und Jugendhilfe und weiterer sozialer Dienste. Hierbei bilden die Familienhebammen/Familienkinderkrankenschwestern die Nahtstelle zwischen der Kinder- und Jugendhilfe und dem Gesundheitswesen. Vor allem im vorgeburtlichen Bereich, der medizinischen/gesundheitlichen Versorgung und bei den Früherkennungsuntersuchungen (U-Untersuchungen) haben Familien eine enge Anbindung an das Gesundheitssystem. Hierbei richten sich die Frühen Hilfen im Sinne der Gesundheitsförderung als universelle Prävention an alle Familien. Die Familien machen hierbei keinen Unterschied, ob es sich um eine dem Jugendamt unmittelbar zugeordnete Fachkraft oder eine selbstständig tätige Honorarkraft handelt. Entscheidend ist allein die Fachlichkeit. Insofern hat das Gesundheitssystem zu einem sehr frühen Zeitpunkt Kontakt zu „allen“ Familien und kann im Bedarfsfall an andere Hilfesysteme vermitteln. Hierzu bedarf es jedoch einer fachlichen Schnittstelle zwischen den verschiedenen Hilfesystemen. Dies kann eine Familienhebamme/Familienkinderkrankenschwester leisten. Die Jugendämter sind zur Verbesserung der Kommunikation zwischen den Hilfesystemen gesetzlich verpflichtet. Vor Ort sind verbindliche Rahmenbedingungen und dementsprechende Netzwerkstrukturen zu entwickeln und vorzuhalten. Diese Netzwerke sollen zur Beförderung Früher Hilfen durch den Einsatz von Familienhebammen/Familienkinderkrankenschwestern gestärkt werden (§3 Abs.4 KKG). Für den gesetzlich normierten Einsatz dieser Berufsgruppe stellt das Bundesministerium den Ländern jährlich eine Zuschussfinanzierung zur Verfügung. Die Verteilung der Mittel richtet sich jeweils zu 1/3 nach dem sog. „Königsteiner Schlüssel“, der unter 3-jährigen im SBG II Leistungsbezug und der Anzahl der unter 3-jährigen einer Kommune. Für Pulheim ergibt sich für das Jahr 2014 fortfolgende demnach ein Förderbetrag für die o.g. Leistungen der Frühen Hilfen von 7.666,00 €. Vorlage Nr.: 527/2014 . Seite 4 / 6 Beim Einsatz der Familienhebammen/Familienkinderkrankenschwestern ist zu unterscheiden zwischen einem einzelfallbezogen und einem strukturbezogenen Einsatz (Teilnahme am Aufbau des Netzwerkes, intensive Kontaktgestaltung zu ortsansässigen Kinderärzten, regionalen Geburts- und Kinderkliniken und dem Gesundheitsamt auf REK-Ebene). Der Aufbau/die Weiterentwicklung des Pulheimer Netzwerkes wird inhaltlich und fachlich befördert durch die Teilnahme des Jugendamtes an einem Projekt des Landesjugendamtes Rheinland (LVR). Es handelt sich hierbei um das Projekt: „Teilhabe ermöglichen - Kommunale Netzwerke gegen Kinderarmut“ (Projektzeitraum 08/2012-08/2015). Im Rahmen dieses Projektes, welches im August 2015 seinen Abschluss findet und wissenschaftlich begleitet wird (eine Auswertung der jeweiligen kommunalen Umsetzung erfolgt), wurden insgesamt 32.000,00 € zur Verfügung gestellt (2012/13 in Höhe von 14.000,00 €, 2013/14 in Höhe von 10.000,00 € und in 2014/15 in Höhe von 8.000,00 €). Derzeit ist keine Beteiligung an anderen Projekten mehr möglich. Mit Blick auf den einzelfallbezogenen Einsatz in den Frühen Hilfen ergab eine erste Auszählung (keine Erhebung über Software möglich, da nicht vorhanden) der durchgeführten Kontakte für das Jahr 2012 ca. 109 Kontakte in 14 Fällen sowie 15 einmalige Kontakte. Die Kontaktgestaltung erfolgte überwiegend in Form von Hausbesuchen oder Begleitungen der Klienten zu Terminen. In 2013 sind 248 Kontakte bei 20 Fällen sowie 11 einmalige Kontakte erfasst. In 2014 ist eine Erhebung noch nicht abgeschlossen, es zeichnet sich jedoch eine deutliche Steigerung der Inanspruchnahme ab. Auch dieses Aufgabenfeld wird von der Familienhebamme/Familienkinderkrankenschwester abgedeckt. Frühe Hilfen umfassen neben dem universellen Angebot ebenso den Aspekt der selektiven/sekundären Prävention und wenden sich insbesondere an Familien mit Problemlagen. Demnach sind auch die Hilfen zur Erziehung bspw. ein zentraler Baustein der Angebotspalette in den Frühen Hilfen, wobei das BKiSchG hier das Angebot der Kinder- und Jugendhilfe lediglich hin zu vorgeburtlichen Angeboten öffnet und für diese Aufgabe den Einsatz von Familienhebammen/Familienkinderkrankenschwestern vorsieht (vgl. Meysen/Eschelbach (2012), Das neue Bundeskinderschutzgesetz, S.53). Frühe Hilfen tragen demnach in der Arbeit mit Familien auch dazu bei, dass Risiken für das Wohl und die Entwicklung von Kindern frühzeitig wahrgenommen und reduziert werden. Reichen diese Hilfen nicht aus, sorgen Frühe Hilfen auch dafür, dass weitere Maßnahmen zum Schutz von Kindern rechtzeitig ergriffen werden können. Will man an dieser Stelle die finanziellen Auswirkungen in Augenschein nehmen, so konnte bereits in einer Vielzahl an Fällen durch den Einsatz der frühen Hilfen eine kostenintensivere andere Maßnahme der Jugendhilfe vermieden werden, wobei es für Aussagen zur Wirkungsorientierung durch die Frühen Hilfen auf Bundesebene angelegte Studien gibt (hier: Kosten und Nutzen Früher Hilfen/Eine Kosten–Nutzen Analyse Früher Hilfen/Materialen zu Frühen Hilfen des Nationalen Zentrum Frühe Hilfen). Auch im vorbeugenden Kinderschutz waren die Frühen Hilfen in einigen Fällen bereits eine erfolgreiche Hilfeform. So konnte in einem Fall einer Pulheimer Familie erreicht werden, dass ein Kind, welches aus gesundheitlichen Gründen keine Nahrung zu sich nehmen konnte, die Eltern mit der Situation überfordert waren und diese nicht richtig einschätzen konnten, auf Intervention der Familienkinderkrankenschwester dieses noch vor dem Wochenende ins Krankenhaus eingeliefert wurde. Dort wurde es eine Woche stationär versorgt. Nach Auskunft der Ärzte wäre das Kind ansonsten aller Voraussicht nach am Wochenende vollkommen dehydriert und verstorben. Die Eltern wurden in der Klinik beraten und für die schwierige Ernährungssituation ihres Kindes sensibilisiert. Neben den oben aufgeführten einzelfallbezogenen Terminen führt die Familienkinderkrankenschwester ebenfalls Gruppenangebote - teilweise alleine oder im Tandem mit externen Referenten - in den Pulheimer Familienzentren durch (z.B. Babytreff, Pekip-Gruppe für Mütter bis 21 Jahren, Baby/Elternsprechstunden und Infoabende über Kindergesundheit und Unfallverhütung etc.). Familienhebammen/Familienkinderkrankenschwestern sind ein unverzichtbarer Bestandteil im Rahmen der primären, sekundären und tertiären Prävention geworden und tragen somit in einem hohen Maße auch zu einem gelingenden vorbeugenden Kinderschutz bei. Vorlage Nr.: 527/2014 . Seite 5 / 6 In Pulheim wird die Familienkinderkrankenschwester in allen Bereichen der Prävention eingesetzt: Im Rahmen der primären Prävention als Frühe Förderung durch die Babybegrüßung und innerhalb niedrigschwelliger Angebote als Frühe Hilfe im Fall. Im Rahmen der sekundären Prävention als unterstützende Profession im Bereich der Hilfen zur Erziehung (§§27 ff. SGB VIII) und somit als Teilnehmerin in der Hilfeplanung (§36 SGB VIII). Im Rahmen der tertiären Prävention in Fällen des Kinderschutzes und hier als Unterstützung für den gesundheitlichen Bereich bei Installierung eines Hilfs- und Schutzkonzeptes durch den Allgemeinen Sozialen Dienst/ASD (Aufträge hier insbesondere: Gewichtskontrolle der Säuglinge, Versorgungs- und Allgemeinzustand der Kinder, Bindungsverhalten der Eltern, Aufklärung über Wirkung und Ursachen von Suchtmitteln usw.) Stichwortartig lässt sich die Bedeutung des Einsatzes der Familienhebamme/Familienkinderkrankenschwester für die (Fall-) Praxis wie folgt zusammenfassen: Schwerpunkte des Ansatzes der frühen Hilfen  erste Signale, schwache Hinweise auf misslingende Erziehungsprozesse wahrnehmen  riskante Entwicklungen wahrnehmen  Verfestigung von Problemlagen entgegenwirken  Wahrnehmung von belasteten Lebenslagen (Armut, Sucht, Krankheit)  Erster Einstieg in niedrigschwellige Hilfeprozesse  Vorhalten alltagsorientierter und an Lebenslagen orientierter Hilfen  Beratung in Fragen der Kindergesundheit Auswahl der Angebote und Leistungen 1. Stärkung der Kompetenz von Familien - mit behinderten und chronisch kranken Kindern - mit Frühgeborenen - mit Kindern mit Regulationsstörungen - mit Migrationshintergrund 2. Beratung und Unterstützung der Familien durch - Unterstützung im Umgang mit kranken Kindern - Verletzungsprävention - Vorbeugende Beratung zum plötzlichen Kindstod (SIDS) - Suchtprävention - Förderung der Eltern-Kind-Bindung und elterlichen Feinfühligkeit - Anleitung zum entwicklungsfördernden Umgang - Begleitung bei Arzt- und Klinikbesuchen - Begleitung zu Behörden und dem Jobcenter 3. Aufbau individueller Netzwerke Vorlage Nr.: 527/2014 . Seite 6 / 6 - Ermittlung bedarfsgerechter Angebote Herstellen von Kontakten Interdisziplinärer Austausch Wie schon ausgeführt ist ein Ausbau der Frühen Hilfen im Bereich der gesetzlich normierten Hilfen (vgl. §16 SGB VIII und §1 Abs.4 KKG) in Pulheim erforderlich. Neben den oben schon beschriebenen einzelfallbezogenen Beratungs- und Unterstützungsleistungen unterhalb der Schwelle der Hilfen zur Erziehung, sollen hier insbesondere auch Gruppenangebote im Kontext der Familienzentren finanziert werden. Der für 2015/2016 vorgesehene Ansatz von 38.000,00 € wird für die beschriebene Aufgabenwahrnehmung nach dem Bundeskinderschutzgesetz zunächst als ausreichend angesehen (zum interkommunalen Vergleich siehe beigefügte Anlage). Im Prinzip ist es dem Grunde nach in der Summe unerheblich, ob der Sperrvermerk aufgehoben wird oder die Ziele über die Zurverfügungstellung der Gesamtsumme von 38.000 € erreicht werden, da die Differenz zwischen beiden Umsetzungsvarianten nur marginal ist. Bei einem Wegfall des Sperrvermerks für die Stelle einer Kinderkrankenschwester/Familienhebamme kann der Ansatz auf 12.000,00 € reduziert werden. Dieser Betrag wird benötigt, um alle im Vorfeld beschriebenen Aufgaben zu erfüllen, welche nicht unmittelbar mit dem Einsatz der Familienkinderkrankenschwester verbunden sind:  Sachkosten für die Willkommensbesuche,  Honorarkosten für die Willkommensbesuche (ca. 10 Geburten/Besuche im Monat müssen durch eine weitere Fachkraft übernommen werden, da bei ca. 30 Geburten im Monat ansonsten keinerlei Kapazitäten mehr für andere Aufgaben bestünden, wenn man 20 Wochenstunden zugrunde legt)  Installierung von Angeboten der frühen Hilfen in den Familienzentren,  Ausbau von Gruppenangeboten für junge Mütter,  Installierung weiterer Angebote nach §16 SGB VIII,  Qualitätsentwicklung im Kinderschutz und hier insbesondere Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,  Ausbau der Netzwerkstrukturen und der Bausteine einer Pulheimer Präventionskette Abschließend ist auf die fachliche Expertise des Nationalen Zentrums für Frühe Hilfen (Träger: Deutsches Jugendinstitut und Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, gefördert vom Ministerium Familien, Senioren, Frauen und Jugend) zu verweisen, welches die Frühen Hilfen in den nächsten 10 Jahren als Grundhaltung der gesamten Jugendhilfe und in angrenzenden Handlungssystemen verankert sieht. Frühe Hilfen sind dann ein Synonym dafür, dass zu einem möglichst frühen Zeitpunkt der Problementstehung bzw. – Entwicklung notwendige und geeignete Hilfs- und Unterstützungsangebote bereit stehen und von Familien gerne in Anspruch genommen werden. Die gesamte Infrastruktur von Jugendhilfe, Gesundheits-, Sozialwesen, materieller Sicherung ist auf diese Grundhaltung ausgerichtet. Sie bezieht sich dann nicht nur auf kleine Kinder, sondern auch auf Jugendliche bei sich anbahnenden Krisen. Die Verwaltung weist im Hinblick auf die oben dargestellten finanziellen Auswirkungen darauf hin, dass diese im Ergebnis- bzw. Finanzplan nicht berücksichtigt sind und sich bei einer Realisierung das angestrebte Ziel eines formalen Haushaltsausgleichs – für den Doppelhaushalt 2015/2016 – nicht realisieren ließe, es sei denn, der Rat beschließt im Ergebnis- bzw. Finanzplan Kürzungen an anderen Stellen vorzunehmen. Die Verwaltung benötigt zur Umsetzung des angestrebten Ziels hierfür im kommenden Jahr 22.400 € und ab dem Jahr 2016 und Folgejahre 30.400 €.