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Beschlussvorlage (1. Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Pulheim (BaumS))

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
129 kB
Datum
03.02.2015
Erstellt
26.01.15, 16:24
Aktualisiert
26.01.15, 16:24
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Vorlage Nr.: 1/2015 Erstellt am: 02.01.2015 Aktenzeichen: IV/003 Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung Rat X nö. Sitzung Termin 03.02.2015 Betreff 1. Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Pulheim (BaumS) Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja X nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 1/2015 . Seite 2 / 3 Beschlussvorschlag Der Rat verzichtet gem. Ziffer 3.3 der Zuständigkeitsordnung auf eine Vorberatung im Umweltausschuss und beschließt die der Vorlage als Anlage 1 beigefügte erste Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Pulheim (BaumS). Erläuterungen Da die Informationsbroschüre zum Satzungstext der Baumsatzung in Kürze neu gedruckt und veröffentlicht werden soll und weil es sich bei den Änderungen lediglich um rein redaktionelle Änderungen handelt, soll auf eine Vorberatung im Umweltausschuss verzichtet werden. Die in 2014 durch den Rat der Stadt Pulheim geänderte Zuständigkeitsordnung und die damit einhergehende Bildung des Umweltausschusses hat dazu geführt, dass die derzeitig gültige Fassung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Pulheim vom 14.03.2014 redaktionell überarbeitet werden musste. An der Stelle des Satzungstextes, an der der „Umwelt- und Planungsausschuss“ im § 7 BaumS genannt wurde, heißt es jetzt „Umweltausschuss“. Außerdem wurde der Inhalt der Präambel aktualisiert sowie im § 2 Absatz 3 Satz 1 der Verweis auf das Landesforstgesetz gemäß der letzten Änderung vom 03. Dezember 2013 angepasst. In § 10 Absatz 5 Satz 1 wurde ein Fehler ohne inhaltliche Auswirkungen korrigiert. Gegenüberstellung: § 2 Absatz 3 Satz 1 (derzeit gültige Fassung): Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 02. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1050), und des Forstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV NW S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185), in Kraft getreten am 31. März 2010. § 2 Absatz 3 Satz 1 (neu): (Änderungen unterstrichen) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 02. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1050), und des Forstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV NW S. 546), zuletzt geändert durch das vierte ÄndGesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 727), in Kraft getreten am 12. Dezember 2013. § 7 Absatz 2 Satz 2 (derzeit gültige Fassung): Über Befreiungen gemäß § 6 Abs. 2, Buchst. a) bis c) entscheidet der Umwelt- und Planungsausschuss. § 7 Absatz 2 Satz 2 (neu): (Änderungen unterstrichen) Über Befreiungen gemäß § 6 Abs. 2, Buchst. a) bis c) entscheidet der Umweltausschuss. Vorlage Nr.: 1/2015 . Seite 3 / 3 § 10 Absatz 5 Satz 1 (derzeit gültige Fassung): Hat eine Dritte bzw. ein Dritter geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört oder geschädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, so entstehen die Verpflichtungen für die Eigentümerin bzw. den Eigentümer oder die bzw. den Nutzungsberechtigten Nutzungsberechtigte nach den Absätzen 1 bis 4 nur bis zur Höhe des Ersatzanspruches gegenüber der Dritten bzw. dem Dritten, wenn der Ersatzanspruch geringer ist als die Aufwendungen, die bei Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 zu erbringen wären. § 10 Absatz 5 Satz 1 (neu): (Änderungen unterstrichen) Hat eine Dritte bzw. ein Dritter geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört oder geschädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, so entstehen die Verpflichtungen für die Eigentümerin bzw. den Eigentümer oder die Nutzungsberechtigte bzw. den Nutzungsberechtigten nach den Absätzen 1 bis 4 nur bis zur Höhe des Ersatzanspruches gegenüber der Dritten bzw. dem Dritten, wenn der Ersatzanspruch geringer ist als die Aufwendungen, die bei Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 zu erbringen wären.