Daten
Kommune
Pulheim
Größe
129 kB
Datum
03.02.2015
Erstellt
26.01.15, 16:24
Aktualisiert
26.01.15, 16:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
1/2015
Erstellt am:
02.01.2015
Aktenzeichen:
IV/003
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Rat
X
nö. Sitzung
Termin
03.02.2015
Betreff
1. Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Pulheim (BaumS)
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 1/2015 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
Der Rat verzichtet gem. Ziffer 3.3 der Zuständigkeitsordnung auf eine Vorberatung im Umweltausschuss und beschließt
die der Vorlage als Anlage 1 beigefügte erste Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Pulheim (BaumS).
Erläuterungen
Da die Informationsbroschüre zum Satzungstext der Baumsatzung in Kürze neu gedruckt und veröffentlicht werden soll
und weil es sich bei den Änderungen lediglich um rein redaktionelle Änderungen handelt, soll auf eine Vorberatung im
Umweltausschuss verzichtet werden.
Die in 2014 durch den Rat der Stadt Pulheim geänderte Zuständigkeitsordnung und die damit einhergehende Bildung
des Umweltausschusses hat dazu geführt, dass die derzeitig gültige Fassung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Pulheim vom 14.03.2014 redaktionell überarbeitet werden musste. An der Stelle des Satzungstextes, an der der „Umwelt- und Planungsausschuss“ im § 7 BaumS genannt wurde, heißt es jetzt „Umweltausschuss“.
Außerdem wurde der Inhalt der Präambel aktualisiert sowie im § 2 Absatz 3 Satz 1 der Verweis auf das Landesforstgesetz gemäß der letzten Änderung vom 03. Dezember 2013 angepasst. In § 10 Absatz 5 Satz 1 wurde ein Fehler ohne
inhaltliche Auswirkungen korrigiert.
Gegenüberstellung:
§ 2 Absatz 3 Satz 1 (derzeit gültige Fassung):
Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 02. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1050), und des Forstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV NW S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185), in Kraft getreten am 31. März 2010.
§ 2 Absatz 3 Satz 1 (neu):
(Änderungen unterstrichen)
Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 02. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1050), und des Forstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV NW S. 546), zuletzt geändert durch das vierte
ÄndGesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 727), in Kraft getreten am 12. Dezember 2013.
§ 7 Absatz 2 Satz 2 (derzeit gültige Fassung):
Über Befreiungen gemäß § 6 Abs. 2, Buchst. a) bis c) entscheidet der Umwelt- und Planungsausschuss.
§ 7 Absatz 2 Satz 2 (neu):
(Änderungen unterstrichen)
Über Befreiungen gemäß § 6 Abs. 2, Buchst. a) bis c) entscheidet der Umweltausschuss.
Vorlage Nr.: 1/2015 . Seite 3 / 3
§ 10 Absatz 5 Satz 1 (derzeit gültige Fassung):
Hat eine Dritte bzw. ein Dritter geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört oder geschädigt oder
ihren Aufbau wesentlich verändert, so entstehen die Verpflichtungen für die Eigentümerin bzw. den Eigentümer
oder die bzw. den Nutzungsberechtigten Nutzungsberechtigte nach den Absätzen 1 bis 4 nur bis zur Höhe des
Ersatzanspruches gegenüber der Dritten bzw. dem Dritten, wenn der Ersatzanspruch geringer ist als die Aufwendungen,
die bei Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 zu erbringen wären.
§ 10 Absatz 5 Satz 1 (neu):
(Änderungen unterstrichen)
Hat eine Dritte bzw. ein Dritter geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört oder geschädigt oder
ihren Aufbau wesentlich verändert, so entstehen die Verpflichtungen für die Eigentümerin bzw. den Eigentümer
oder die Nutzungsberechtigte bzw. den Nutzungsberechtigten nach den Absätzen 1 bis 4 nur bis zur Höhe des
Ersatzanspruches gegenüber der Dritten bzw. dem Dritten, wenn der Ersatzanspruch geringer ist als die Aufwendungen,
die bei Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 zu erbringen wären.