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Beschlussvorlage (Anlage 1 zur Beschlussvorlage 1/2015)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
38 kB
Datum
03.02.2015
Erstellt
26.01.15, 16:24
Aktualisiert
26.01.15, 16:24
Beschlussvorlage (Anlage 1 zur Beschlussvorlage 1/2015)

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Inhalt der Datei

Anlage 1 zu Vorlage Nr. 1 / 2015 1. Änderung vom __________ der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Pulheim (BaumS) vom 14.03.2014 Der Rat der Stadt Pulheim hat auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013 und des § 45 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000 (GV NW S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185), in Kraft getreten am 31. März 2010 in seiner Sitzung am ………………folgende Satzung beschlossen: I Änderungen § 2 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 02. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1050), und des Forstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV NW S. 546), zuletzt geändert durch das vierte ÄndGesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 727), in Kraft getreten am 12. Dezember 2013. § 7 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: Über Befreiungen gemäß § 6 Abs. 2, Buchst. a) bis c) entscheidet der Umweltausschuss. § 10 Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung: Hat eine Dritte bzw. ein Dritter geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört oder geschädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, so entstehen die Verpflichtungen für die Eigentümerin bzw. den Eigentümer oder die Nutzungsberechtigte bzw. den Nutzungsberechtigten nach den Absätzen 1 bis 4 nur bis zur Höhe des Ersatzanspruches gegenüber der Dritten bzw. dem Dritten, wenn der Ersatzanspruch geringer ist als die Aufwendungen, die bei Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 zu erbringen wären. II Inkrafttreten Diese 1. Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Pulheim (BaumS) vom 14.03.2014 tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.