Daten
Kommune
Jülich
Größe
12 kB
Datum
05.06.2008
Erstellt
17.06.08, 14:30
Aktualisiert
17.06.08, 14:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 61 Az.: Re/Mü
Jülich, 14.05.2008
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 223/2008
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss
Termin
05.06.2008
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Ergebnisse
Bebauungsplan Nr. 42 "Jan-von-Werth-Straße"
Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplanes gemäß §§ 1 und 2 Baugesetzbuch
Anlg.: - 1 SD.Net
Beschlussentwurf:
Aufgrund der §§ 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) wird der Bebauungsplan Nr. 42 „Jan-vonWerth-Straße“ aufgehoben.
Der Planbereich ist aus dem Bereichsgrenzenplan vom 14.05.2008 ersichtlich.
Die Aufhebung ist notwendig, um einer nicht gewollten städtebaulichen Entwicklung entgegenzuwirken.
Begründung:
Es liegt ein Antrag auf Vorbescheid vor, im rückwärtigen Bereich des Grundstücks Neusser Str. 8
ein Einfamilienhaus zu errichten.
Nach Auffassung der Verwaltung würde dieses Vorhaben § 1 Baugesetzbuch widersprechen. Danach sollen bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die allgemeinen Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung berücksichtigt werden. Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber
künftigen Generationen miteinander in Einklang bringen und eine dem Wohl der Allgemeinheit
dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern.
Der Bebauungsplan Nr. 42 „Jan-von-Werth-Straße“ stammt aus den 60er Jahren.
In dem Quartier, in dem sich das Grundstück befindet (Römerstraße/Neusser Straße/verlängerter
Starenweg/Jan-von-Werth-Straße) hat sich im Laufe der Jahrzehnte eine andere Nutzung ergeben
als der Bebauungsplan ursprünglich vorsah (bis zu 4 Geschosse, WA und MI). Heute befinden sich
im Innenbereich ca. 50 Garagen. Es findet keine Wohnnutzung statt. Aus diesem Grund entspricht
das Vorhaben nicht der realen Nutzung und dem § 1 des Baugesetzbuches.
Daher sollte der Bebauungsplan, der im Übrigen vollständig bebaut ist, aufgehoben werden, so dass
Bauvorhaben nach dem § 34 Baugesetzbuch beurteilt werden können. Danach wäre das beantragte
Wohngebäude unzulässig.
ja
1.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
ja
jährl. Einnahmen:
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Haushaltsstelle:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
ja
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
nein
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
nein
Sitzungsvorlage 223/2008
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