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Beschlussvorlage (1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
635 kB
Erstellt
27.09.10, 07:21
Aktualisiert
27.09.10, 07:21

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT Der Bürgermeister Az.: öffentlich V 8/ Amt: O~3Y - 65- An den BeschIAusf.: Rat Datum: 26.01.2005 - 65- der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung; zur Vorberatung an den • Werksausschuss Betrifft: Straßen 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung Finanzielle Auswirkungen: Die Vorlage berührt den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Straßen Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 26.01.2005 • Beschlussentwurf: {/ Die als Anlage beigefügte Satzung über die 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung Stadt Erftstadt wird beschlossen . der Begründung: 1. Die allgemeine Kostenentwicklung in den letzten 4 Jahren und besonders das geänderte Nachfrageverhalten im Friedhofsbereich machte eine Neukalkulation der Friedhofsgebühren unbedingt erforderlich. Der Anteil der preiswerteren Urnenbestattungen stieg in diesem Zeitraum um fast 50 %. Eine deutliche Anhebung der Gebühren für Urnengräber , war nicht vermeidbar, jedoch liegt die Gebührenhöhe im interkommunalen Vergleich noch im Mittelfeld. Darüber hinaus sind in Erftstadt die Kosten für die Grabsteinabräumung in den Grabgebühren bereits enthalten, was je nach Grabgröße eine Einsparung in Höhe von 100,00 bis 500,00 € für den Bürger mit sich bringt. 2. Die Kostenentwicklung bei der HauptkostensteIle Grabherstellung führte mit Ausnahme der Urnenbestattung zu einer Senkung der Gebühren für die Erdarbeiten. 3. Den gestiegenen Kosten für die Unterhaltung der neun Erftstädter Trauerhallen (Renovierungskosten, Reinigungskosten) steht eine verminderte Nachfrage bei der Benutzung gegenüber. Eine Anpassung der Gebührenhöhe war daher ebenfalls erforderlich. P:\szIVORLAGENIv65200 15-026.doc 1 Eigenbetrieb Straßen Erltstadt 11.01.2005 - Betriebszweig Friedhöfe - Kalkulation der Friedhofsgebühren Allgemeines • • Bei Friedhöfen handelt es sich um Kosten rechnende Einrichtungen, deren Gebühren auf Grundlage des Kommunalabgabengesetzes (KAG) nach den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen für die Kostenrechnung zu ermitteln sind. Nach den in der Kommunalverfassung niedergelegten Einnahmebeschaffungsgrundsätzen ist die Gemeinde grundsätzlich verpflichtet, Kosten deckende Benutzungsgebühren zu erheben. Die letzten Gebührenanpassungen erfolgten in den Jahren 1999 und im Jahre 2002 (auf Grundlage der Ergebnisrechnung des Jahres 2000 nach Gründung des Eigenbetriebes). Konnte die allgemeine Kostenentwicklung in den Jahren 2001 und 2002 noch aufgefangen werden, macht die weitere Entwicklung in den Jahren 2003 und 2004 eine Anpassung der Friedhofsgebühren unbedingt erforderlich. Dies hat im Wesentlichen folgende Gründe: Die Kostensteigerung im Friedhofsbereich konnte nicht durch höhere Bestattungszahlen aufgefangen werden (durchschnittliche Bestattungen in Erftstadt in den Jahren 1996 bis 2000: 460; in den Jahren 2001 bis 2004: durchschnittlich 467). Die Sparsamkeit der Bürger wirkt sich auch auf die Bestattunqskuitur aus, was durch den Wegfall der Sterbegeldzahlungen der Krankenkassen noch verstärkt wurde. In den Jahren 2001 bis 2004 stieg der Anteil der preiswerteren Urnenbestattungen um fast 50 %. Hier wird immer mehr von der Möglichkeit der Urnenbeilage in vorhandene Wahlgräber Gebrauch gemacht. Der Kostendruck auf die kommunalen Friedhofsträger wurde weiterhin durch das neue Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen 2004 erhöht. Die neuen Möglichkeiten, wie etwa preiswerte Urnenverstreuungen oder Beisetzungen in Friedwäldern, führt zu weiterem Rückgang der Einnahmen. Eine weitere Kostensteigerung war im Bereich der Friedhofsunterhaltung und durch die erforderliche Neuausschreibung der Arbeiten unumgänglich. Der vorhandene Renovierungsstau bei dem baulichen Zustand der Leichenhallen wurde in 2004 teilweise abgebaut, was zu weiteren Kostensteigerungen führte. Die strukturellen Veränderungen im Friedhofsbereich machen daher auch eine Veränderung bei der KostensteIlenrechnung erforderlich. Gebührenmaßstab war bisher die Inanspruchnahme der Grabfläche. Die entsprechend hohen Kosten bei der Unterhaltung von 14 Friedhöfen und gleichzeitiger Inanspruchnahme von kleineren Grabflächen machen eine Veränderung bei der Kostenaufteilung notwendig. Die immer höher werdende Nachfrage nach Urnenbestattungen würde ohne veränderte Aufteilung der Kosten zu einer nicht mehr vertretbaren Kostensteigerung im Bereich der normalen Sargbestattungen führen. Dieser Entwicklung wird dadurch Rechnung getragen, dass die HauptkostensteIle Friedhofsanlagen auf einen nutzungsrechtsabhängigen Fixkostenanteil und einen von der Grabfläche abhängigen variablen Teil aufgeteilt werden. . Dies führt zwar zu einer stärkeren Anhebung der Gebühr im Urnenbestattungsbereich, jedoch waren diese Gebühren in Erftstadt vorher vergleichsweise sehr niedrig angesetzt. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass eine nicht unerhebliche Kostensenkung dadurch erreicht werden konnte, dass durch EDV-unterstützte konsequente Nutzung der vorhandenen Friedhofsflächen seit sieben Jahren keine Friedhofserweiterung mehr nötig war und mittelfristig auch nicht geplant werden muss. P:lszISZ1165\k6520015-011.doc Friedhofsgebührensatzung der Stadt Erftstadt in der Fassung der 1. Änderung vom . Der Rat der Stadt Erftstadt hat aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NordrheinWestfalen und § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07,1994 (GV NW S, 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16,11.2004 (GV NW S, 644) und der §§ 1, 2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 21,10,1969 (GV NW S, 712), in der zurzeit geltenden Fassung folgende 1, Änderung der Friedhofsgebührensatzung beschlossen: • • §1 Art und Umfang der Gebühren (1) Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und der Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben, Die Grabgebühren sind kostendeckend unter Berücksichtigung von Grabflächen und Laufzeit im Wege der Kostenrechnung ermittelt. Die Gebühren der Graberstellung werden kostendeckend auf den Kubikmeter Grabaushub bezogen, wobei ein 50 %-iger Zuschlag für Handschachtung und ein 15 %-iger Abschlag bei Tiefenbettung vorzunehmen ist. Für die Benutzung der Leichenhallen werden kostendeckend Gebühren erhoben, Die Kosten der Grababräumung sind in den Grabgebühren enthalten (2) Für Umbettung und Tieferbettung werden privatrechtliche Entgelte in Höhe des der Stadt entstehenden Fremdaufwandes einschi. Mehrwertsteuer zzgl. 7 v, H, Verwaltungskostenzuschlag erhoben, 3) Für Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung werden Verwaltungsgebühren erhoben, Die festzusetzende Gebühr richtet sich nach der Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Erftstadt. §2 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist bei Bestattung der Antragsteller oder die Person, die nach dem Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen zur Bestattung verpflichtet ist. 1, Änderung Friedhofsgeb,·Salzung -2- Bei Umbettung oder Tieferbettung ist der Gebührenschuldner grundsätzlich der Antragsteller. Bei Wiedererwerb oder Verlängerung von Wahlgrabstätten ist Gebührenschuldner der Nutzungsberechtigte oder sein Rechtsnachfolger. Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner. §3 Höhe der Gebühren • (1) Es gelten die im beiliegenden Gebührentarif festgesetzten Gebühren. (2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes im Beilegungsfall wird unter Anrechnung der noch nicht abgelaufenen Ruhefristen des letzten Beerdigungsfalles für die sich durch den akuten Beerdigungsfall ergebende Verlängerungsverpflichtung eine Grabnutzungsgebühr je Monat erhoben . (3) Wahlgräber haben bei Erstverkauf eine 5 Jahre höhere Laufzeit als Reihengräber. (4) Sollte vor der Bestattung in derselben GrabsteIle eine Tieferbettung erfolgen, wird für die Bestattung im Gleichem Grab nur 50% der Bestattungsgebühr erhoben. §4 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung. Die Gebühren und privatrechtliehe Entgelte sind innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. • §5 Zwangsmittel Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung (mit Ausnahme der privatrechtlichen Entgelte) gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) vom 23.07.1957 (GV NW S. 216/SGV NW 2010) in der zurzeit geltenden Fassung. §6 In-Kraft-Treten Die 1. Änderung der Satzung tritt am 01.04.2005 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende kannt gemacht. 1. Änderung 1. Änderung Friedhofsgeb.·Satzung der Friedhofsgebührensatzung wird hiermit öffentlich be- -3- Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn • a) eine vorgeschriebene b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den Ernst-Dieter Bösche Bürgermeister • r. Änderung FMedhofsgeb.·Satzung Genehmigung fehlt; vorher beanstandet oder Der Gebührentarif zur FriedhofsgebOhrensatzung wird zum 1.4.2005 wie folgt neu festgesetzt: .I!L1l!I:I,~GSJ>:OtjJ:.e,n.att I. der Stadt Erftstadt I!äiifZ,eit"Gst>:ühJl20_0_5 ab 1.4.2005 Grabnutzungsgebilhren Reihengräber I I. 2 2. 3 4 4. bis 5 Jahre bis 5 Jahre ab 5 Jahre ab 5 Jahre Urnengrab Urnengrab anonym Reihengrab anonym 25 J. 15 J. JO J. 20 J. 20 J. 20 J. 20 J. 455,00 e 273,00 e 1.874,00 e 1.363,00 E 806.00 e 736,00 e 1.253,00 e W.hlgräber • • 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 II. 40 41 42 43 III. 44 25 J. 35 J. 2-stelli9 25 J. 2stellig 35 J. 25 J. 35tollig 3-stel1ig 35 J . Urnenwahlgrab 25 J. Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern 10 J. 1'5101lig 1-stellig 20 J. 1·.lolllg 30 J. 2-stellig 10 J. 2-.lollig 20 J. 2-5telli9 30 J. 3-.t.lllg 10 J. 3-5tollig 20 J. 3-stellig 30 J. 4-.t.lllg 10 J. 4-.I.lIIg 20 J. 4-stellig 30 J. 5-5tolli9 10 J. 5-.t.lllg 20 J. 5-stellig 30 J. 6-stellig 10 J. 6-.lollig 20 J. 6-5telli9 30 J. Urnenwahlgrab 10 J. Urnenwahlgrab 20 J. Urnenwahlgrab 30 J. Verlängerung des Nutzungsrechtes im BeIlegungsfall I -stetllq je Monat 2-sto1l19 je Monat 3-.lollig je Monat 4-.I.lllg je Monat 1-5telli9 1-51elllg 5-5tolli9 6-stellig Urnenwahlgrab je Monat je Monat ie Monat 1.734,00 € 2.292,00 e 3.534,00 e 4.811,00 € 5.334,00 e 7.331,00 e 922,00 e 693,00 e 1.386,00 e 2.079,00 e 1.413.00 e 2.826,00 € 4.239,00 e 2.133,00 € 4.266,00 e 6.399,00 € 3.081,00 € 6.162,00 € 9.243,00 e 3.801,00 e 7.602,00 e 11.403,00 e 4.521,00 e 9.042,00 e 13.563,00 e 368,00 e 736,00 e 1.104,00 e 5,70 E 11,70 e 17,70 e 25,60 E 31,60 e 37,60 e 3,00 e Bestattungsgebühren 167,00e 382,00 e 544,00 e 107,00e Erdbestattung bis 5 J. Erdbestattung ab 5 J. Tiefenbestattung Urnenbestattung BenutzungsgebOhren Gebühr je Benutzung Leichenhalle 245,00 e Anlage zur Vorlage VOSI 0334 Änderung der Friedhofsgebührensatzung Der Gebührentarltzur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Lfd.Nr. • Gebührenart 1 ta 2 2a 2b ze 3 3a 4 bis 5 Jahre bls5Jahre ab 5 Jahre ab 5 Jahre Rasangrab Rasengrab Urnongrab Urnonrasongrab Urnongrab anonym 4a Ralhongrab anonym Laufzeit Gebühr 2004 25 J. 15J. 30 J. 20 J. 20 J. 30 J. 20 J. 20 J. 20 J. 20 J. 455.00 273,00 1.478,00 1.009,00 1.102,00 1.618,00 456.00 498,00 426,00 939.00 Gebühr 2005 Änderung 1 455.00 273.00 1.874.00 1.363.00 396,00 354,00 806,00 350,00 736,00 310,00 1.253.00 314,00 u..t~;Mhi~f1Wt5fJ},K¥f4WähI9-räbärJf18~~~IE.fti6%.tnwMAM]~1ü$K1tfkJMWtm§t'[r;'1ttM#ngi(tmth1illf.@mWl~~1 5 6 7 8 9 10 11 i-atallig 25 J. 35 J. 25 J. 35 J. 25 J. 35 J. 25 J. 1-5tollig 2'5tollig 2'5tollig 3·5Iolllg 3-stelllg Umenwahlgrab 1.349,00 1.861,00 3.073,00 4.246,00 4.796,00 6.630,00 563.00 1.734,00 2.292,00 3.534,00 4.811,00 5.334,00 7.331,00 922,00 385.00 431,00 461,00 565,00 538,00 701,00 359,00 :§Kf*lf¥0jfmWiedero'Nie'rb;von~'Nutiun9$roctffiinTän\WahigfäboIW~Mi~@tr*1ft~ttft1m*~ik,{*f*MiK11 • 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 1·StDWg 1-5tollig 1-5tolllg 2-stollig 2-stollig 2·.tollig 3·et 011Ig 3'5tollig 3-5tollig 4-5tOlllg 4-stolllg 4-5tollig 5-stellig 5-stelllg 5·.tollig ~stoJlig 6-5tolllg 6·st 01Iig Umenwahlgrab Umenwahlgrab Umenwahlgrab 10 J. 20 J. 30 J. 10J. 20 J. 30 J. 10 J. 20 J. 30 J. 10 J. 20 J. 30 J. 10 J. 20 J. 30 J. 10 J. 20 J. 30 J. 10 J. 20 J. 30 J. 511,00 1.022,00 1.533,00 1.171,00 2.342,00 3.513,00 1.834,00 3.668,00 5.502,00 2.517,00 5.034,00 7.551,00 3.178,00 6.356,00 9.534,00 3.839,00 7.678,00 11.517,00 213,00 426,00 639,00 693,00 1.386,00 2.079,00 1.413,00 2.826,00 4.239,00 2.133,00 4.266,00 6.399,00 3.081,00 6.162,00 9.243,00 3.801,00 7.602,00 11.403,00 4.521,00 9.042,00 13.563,00 368,00 736,00 1.104,00 182,00 364,00 546,00 242,00 484,00 726,00 299.00 598,00 897,00 564,00 1.128,00 1.692,00 623,00 1.246,00 1.869,00 682,00 1.364,00 2.046,00 155,00 310,00 465,00 Mt1fJlklu%1tY.iftJ!,!gE~n~r#l!1~!l~]:Q~~~:r~~iiti![~lfu1~~@~~gffg.!!!!.UMf®11~t~W1Wg1~m&HB.tfu~9g@J®tl 33 34 35 36 37 38 39 1-5tolllg 2-stollig 3-5tolllg 4-5t0ll1g 5-stelllg 6-stellig Umonwahlgrab Jo Monat je Monat je Monat [e Monat Jo Monat Jo Monat JO Monat 4,20 9,70 15,30 21,00 26,50 32,00 1,80 5,70 11,70 17,70 25,60 31,60 37,60 3,00 1,50 2,00 2,40 4,60 5,10 5,60 1,20 H!lifllillrjlli%m.~.e~t~u.!f9siJ'e.biihtei1Thl<if1iti¥m¥%.\<m~tKtMY:11rtuit~£ZOOt%{;fi*~jillOOk1dßWHfu1t1f:ITfiriliMI 40 Erdbe5tattung bts 5 J. 201,00 167,00 -34,00 41 42 43 Erdbostattung ab 5 J. Tlofonbostattung Umenbestattung 462,00 577,00 97,00 382,00 544,00 107,00 -80,00 -33,00 10,00 i.~<;M!~ 111.~"f?WfBehti1iünosaeb"ötirenYt!eictie·nfiafiät.hEi~f@1tiN:1@~'%:~t?h¥1!£E?l::mTS±üJ.jfu"fiH%jh~)WEI 44 GobOhr jo Bonutzung Oie Kosten für Grababräumunq sind in den GrabnutzungsgebQhren 190,00 enthalten. 245,00 55,00