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Kommune
Erftstadt
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27.09.10, 07:21
Aktualisiert
27.09.10, 07:21
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STADT
ERFTSTADT
Der Bürgermeister
Az.:
öffentlich
V
8/
Amt:
O~3Y
- 65-
An den
BeschIAusf.:
Rat
Datum: 26.01.2005
- 65-
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung;
zur Vorberatung an den
•
Werksausschuss
Betrifft:
Straßen
1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung
Finanzielle
Auswirkungen:
Die Vorlage berührt den Wirtschaftsplan
des Eigenbetriebs Straßen
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 26.01.2005
•
Beschlussentwurf:
{/
Die als Anlage beigefügte Satzung über die 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung
Stadt Erftstadt wird beschlossen .
der
Begründung:
1.
Die allgemeine Kostenentwicklung in den letzten 4 Jahren und besonders das geänderte
Nachfrageverhalten im Friedhofsbereich machte eine Neukalkulation der Friedhofsgebühren
unbedingt erforderlich.
Der Anteil der preiswerteren Urnenbestattungen stieg in diesem Zeitraum um fast 50 %.
Eine deutliche Anhebung der Gebühren für Urnengräber ,
war nicht vermeidbar, jedoch liegt
die Gebührenhöhe im interkommunalen Vergleich noch im Mittelfeld.
Darüber hinaus sind in Erftstadt die Kosten für die Grabsteinabräumung in den Grabgebühren bereits enthalten, was je nach Grabgröße eine Einsparung in Höhe von 100,00 bis
500,00 € für den Bürger mit sich bringt.
2.
Die Kostenentwicklung bei der HauptkostensteIle Grabherstellung führte mit Ausnahme der
Urnenbestattung zu einer Senkung der Gebühren für die Erdarbeiten.
3.
Den gestiegenen Kosten für die Unterhaltung der neun Erftstädter Trauerhallen (Renovierungskosten, Reinigungskosten) steht eine verminderte Nachfrage bei der Benutzung
gegenüber. Eine Anpassung der Gebührenhöhe war daher ebenfalls erforderlich.
P:\szIVORLAGENIv65200
15-026.doc
1
Eigenbetrieb Straßen Erltstadt
11.01.2005
- Betriebszweig Friedhöfe -
Kalkulation der Friedhofsgebühren
Allgemeines
•
•
Bei Friedhöfen handelt es sich um Kosten rechnende Einrichtungen, deren Gebühren auf
Grundlage des Kommunalabgabengesetzes
(KAG) nach den betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen für die Kostenrechnung zu ermitteln sind.
Nach den in der Kommunalverfassung niedergelegten Einnahmebeschaffungsgrundsätzen
ist die
Gemeinde grundsätzlich verpflichtet, Kosten deckende Benutzungsgebühren zu erheben.
Die letzten Gebührenanpassungen
erfolgten in den Jahren 1999 und im Jahre 2002 (auf Grundlage der Ergebnisrechnung des Jahres 2000 nach Gründung des Eigenbetriebes).
Konnte die allgemeine Kostenentwicklung in den Jahren 2001 und 2002 noch aufgefangen
werden, macht die weitere Entwicklung in den Jahren 2003 und 2004 eine Anpassung der Friedhofsgebühren unbedingt erforderlich.
Dies hat im Wesentlichen folgende Gründe:
Die Kostensteigerung im Friedhofsbereich konnte nicht durch höhere Bestattungszahlen aufgefangen werden (durchschnittliche Bestattungen in Erftstadt in den Jahren 1996 bis 2000: 460; in
den Jahren 2001 bis 2004: durchschnittlich 467). Die Sparsamkeit der Bürger wirkt sich auch auf
die Bestattunqskuitur aus, was durch den Wegfall der Sterbegeldzahlungen der Krankenkassen
noch verstärkt wurde. In den Jahren 2001 bis 2004 stieg der Anteil der preiswerteren Urnenbestattungen um fast 50 %.
Hier wird immer mehr von der Möglichkeit der Urnenbeilage in vorhandene Wahlgräber
Gebrauch gemacht.
Der Kostendruck auf die kommunalen Friedhofsträger wurde weiterhin durch das neue Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen 2004 erhöht. Die neuen Möglichkeiten, wie etwa preiswerte
Urnenverstreuungen oder Beisetzungen in Friedwäldern, führt zu weiterem Rückgang der Einnahmen.
Eine weitere Kostensteigerung war im Bereich der Friedhofsunterhaltung und durch die erforderliche Neuausschreibung der Arbeiten unumgänglich.
Der vorhandene Renovierungsstau bei dem baulichen Zustand der Leichenhallen wurde in 2004
teilweise abgebaut, was zu weiteren Kostensteigerungen führte.
Die strukturellen Veränderungen im Friedhofsbereich machen daher auch eine Veränderung bei
der KostensteIlenrechnung erforderlich. Gebührenmaßstab war bisher die Inanspruchnahme der
Grabfläche.
Die entsprechend hohen Kosten bei der Unterhaltung von 14 Friedhöfen und gleichzeitiger Inanspruchnahme von kleineren Grabflächen machen eine Veränderung bei der Kostenaufteilung
notwendig.
Die immer höher werdende Nachfrage nach Urnenbestattungen würde ohne veränderte Aufteilung der Kosten zu einer nicht mehr vertretbaren Kostensteigerung im Bereich der normalen
Sargbestattungen führen.
Dieser Entwicklung wird dadurch Rechnung getragen, dass die HauptkostensteIle Friedhofsanlagen auf einen nutzungsrechtsabhängigen
Fixkostenanteil und einen von der Grabfläche abhängigen variablen Teil aufgeteilt werden.
.
Dies führt zwar zu einer stärkeren Anhebung der Gebühr im Urnenbestattungsbereich,
jedoch
waren diese Gebühren in Erftstadt vorher vergleichsweise sehr niedrig angesetzt.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass eine nicht unerhebliche Kostensenkung dadurch
erreicht werden konnte, dass durch EDV-unterstützte konsequente Nutzung der vorhandenen
Friedhofsflächen seit sieben Jahren keine Friedhofserweiterung mehr nötig war und mittelfristig
auch nicht geplant werden muss.
P:lszISZ1165\k6520015-011.doc
Friedhofsgebührensatzung
der Stadt Erftstadt
in der Fassung der 1. Änderung vom
.
Der Rat der Stadt Erftstadt hat aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NordrheinWestfalen und § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung
Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung
vom
14.07,1994 (GV NW S, 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16,11.2004 (GV NW S,
644) und der §§ 1, 2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land NordrheinWestfalen vom 21,10,1969 (GV NW S, 712), in der zurzeit geltenden Fassung folgende 1,
Änderung der Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
•
•
§1
Art und Umfang der Gebühren
(1)
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und der Anlagen werden
Benutzungsgebühren erhoben, Die Grabgebühren sind kostendeckend unter Berücksichtigung von Grabflächen und Laufzeit im Wege der Kostenrechnung ermittelt. Die Gebühren der Graberstellung werden kostendeckend auf den Kubikmeter Grabaushub bezogen, wobei ein 50 %-iger Zuschlag für Handschachtung und
ein 15 %-iger Abschlag bei Tiefenbettung vorzunehmen ist. Für die Benutzung der
Leichenhallen werden kostendeckend Gebühren erhoben, Die Kosten der Grababräumung sind in den Grabgebühren enthalten
(2)
Für Umbettung und Tieferbettung werden privatrechtliche Entgelte in Höhe des der
Stadt entstehenden Fremdaufwandes einschi. Mehrwertsteuer zzgl. 7 v, H, Verwaltungskostenzuschlag erhoben,
3)
Für Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung werden Verwaltungsgebühren erhoben, Die festzusetzende Gebühr richtet sich nach der Verwaltungsgebührenordnung
der Stadt Erftstadt.
§2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist bei Bestattung der Antragsteller oder die Person, die nach dem
Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen zur Bestattung verpflichtet ist.
1, Änderung Friedhofsgeb,·Salzung
-2-
Bei Umbettung oder Tieferbettung ist der Gebührenschuldner grundsätzlich der Antragsteller. Bei Wiedererwerb oder Verlängerung von Wahlgrabstätten ist Gebührenschuldner
der Nutzungsberechtigte oder sein Rechtsnachfolger.
Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner.
§3
Höhe der Gebühren
•
(1)
Es gelten die im beiliegenden Gebührentarif festgesetzten Gebühren.
(2)
Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes im Beilegungsfall wird unter Anrechnung
der noch nicht abgelaufenen Ruhefristen des letzten Beerdigungsfalles für die sich
durch den akuten Beerdigungsfall ergebende Verlängerungsverpflichtung
eine
Grabnutzungsgebühr je Monat erhoben .
(3)
Wahlgräber haben bei Erstverkauf eine 5 Jahre höhere Laufzeit als Reihengräber.
(4)
Sollte vor der Bestattung in derselben GrabsteIle eine Tieferbettung erfolgen, wird
für die Bestattung im Gleichem Grab nur 50% der Bestattungsgebühr erhoben.
§4
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung. Die Gebühren und privatrechtliehe Entgelte sind innerhalb von vier Wochen
nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
•
§5
Zwangsmittel
Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung (mit Ausnahme der privatrechtlichen
Entgelte) gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(VwVG NW) vom 23.07.1957 (GV NW S. 216/SGV NW 2010) in der zurzeit geltenden
Fassung.
§6
In-Kraft-Treten
Die 1. Änderung der Satzung tritt am 01.04.2005 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende
kannt gemacht.
1. Änderung
1. Änderung Friedhofsgeb.·Satzung
der Friedhofsgebührensatzung
wird hiermit öffentlich be-
-3-
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr
geltend gemacht werden kann, es sei denn
•
a)
eine vorgeschriebene
b)
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;
c)
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss
d)
der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den
Ernst-Dieter Bösche
Bürgermeister
•
r. Änderung FMedhofsgeb.·Satzung
Genehmigung fehlt;
vorher beanstandet oder
Der Gebührentarif
zur FriedhofsgebOhrensatzung
wird zum 1.4.2005 wie folgt neu festgesetzt:
.I!L1l!I:I,~GSJ>:OtjJ:.e,n.att
I.
der Stadt Erftstadt
I!äiifZ,eit"Gst>:ühJl20_0_5
ab 1.4.2005
Grabnutzungsgebilhren
Reihengräber
I
I.
2
2.
3
4
4.
bis 5 Jahre
bis 5 Jahre
ab 5 Jahre
ab 5 Jahre
Urnengrab
Urnengrab anonym
Reihengrab anonym
25 J.
15 J.
JO J.
20 J.
20 J.
20 J.
20 J.
455,00 e
273,00 e
1.874,00 e
1.363,00 E
806.00 e
736,00 e
1.253,00 e
W.hlgräber
•
•
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
II.
40
41
42
43
III.
44
25 J.
35 J.
2-stelli9
25 J.
2stellig
35 J.
25 J.
35tollig
3-stel1ig
35 J .
Urnenwahlgrab
25 J.
Wiedererwerb von Nutzungsrechten
an Wahlgräbern
10 J.
1'5101lig
1-stellig
20 J.
1·.lolllg
30 J.
2-stellig
10 J.
2-.lollig
20 J.
2-5telli9
30 J.
3-.t.lllg
10 J.
3-5tollig
20 J.
3-stellig
30 J.
4-.t.lllg
10 J.
4-.I.lIIg
20 J.
4-stellig
30 J.
5-5tolli9
10 J.
5-.t.lllg
20 J.
5-stellig
30 J.
6-stellig
10 J.
6-.lollig
20 J.
6-5telli9
30 J.
Urnenwahlgrab
10 J.
Urnenwahlgrab
20 J.
Urnenwahlgrab
30 J.
Verlängerung des Nutzungsrechtes
im BeIlegungsfall
I -stetllq
je Monat
2-sto1l19
je Monat
3-.lollig
je Monat
4-.I.lllg
je Monat
1-5telli9
1-51elllg
5-5tolli9
6-stellig
Urnenwahlgrab
je Monat
je Monat
ie Monat
1.734,00 €
2.292,00 e
3.534,00 e
4.811,00 €
5.334,00 e
7.331,00 e
922,00 e
693,00 e
1.386,00 e
2.079,00 e
1.413.00 e
2.826,00 €
4.239,00 e
2.133,00 €
4.266,00 e
6.399,00 €
3.081,00 €
6.162,00 €
9.243,00 e
3.801,00 e
7.602,00 e
11.403,00 e
4.521,00 e
9.042,00 e
13.563,00 e
368,00 e
736,00 e
1.104,00 e
5,70 E
11,70 e
17,70 e
25,60 E
31,60 e
37,60 e
3,00 e
Bestattungsgebühren
167,00e
382,00 e
544,00 e
107,00e
Erdbestattung bis 5 J.
Erdbestattung ab 5 J.
Tiefenbestattung
Urnenbestattung
BenutzungsgebOhren
Gebühr je Benutzung
Leichenhalle
245,00 e
Anlage zur Vorlage VOSI 0334
Änderung der Friedhofsgebührensatzung
Der Gebührentarltzur Friedhofsgebührensatzung der Stadt
Lfd.Nr.
•
Gebührenart
1
ta
2
2a
2b
ze
3
3a
4
bis 5 Jahre
bls5Jahre
ab 5 Jahre
ab 5 Jahre
Rasangrab
Rasengrab
Urnongrab
Urnonrasongrab
Urnongrab anonym
4a
Ralhongrab anonym
Laufzeit
Gebühr 2004
25 J.
15J.
30 J.
20 J.
20 J.
30 J.
20 J.
20 J.
20 J.
20 J.
455.00
273,00
1.478,00
1.009,00
1.102,00
1.618,00
456.00
498,00
426,00
939.00
Gebühr 2005
Änderung
1
455.00
273.00
1.874.00
1.363.00
396,00
354,00
806,00
350,00
736,00
310,00
1.253.00
314,00
u..t~;Mhi~f1Wt5fJ},K¥f4WähI9-räbärJf18~~~IE.fti6%.tnwMAM]~1ü$K1tfkJMWtm§t'[r;'1ttM#ngi(tmth1illf.@mWl~~1
5
6
7
8
9
10
11
i-atallig
25 J.
35 J.
25 J.
35 J.
25 J.
35 J.
25 J.
1-5tollig
2'5tollig
2'5tollig
3·5Iolllg
3-stelllg
Umenwahlgrab
1.349,00
1.861,00
3.073,00
4.246,00
4.796,00
6.630,00
563.00
1.734,00
2.292,00
3.534,00
4.811,00
5.334,00
7.331,00
922,00
385.00
431,00
461,00
565,00
538,00
701,00
359,00
:§Kf*lf¥0jfmWiedero'Nie'rb;von~'Nutiun9$roctffiinTän\WahigfäboIW~Mi~@tr*1ft~ttft1m*~ik,{*f*MiK11
•
12
13
14
15
16
17
18
19
20
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24
25
26
27
28
29
30
31
32
1·StDWg
1-5tollig
1-5tolllg
2-stollig
2-stollig
2·.tollig
3·et 011Ig
3'5tollig
3-5tollig
4-5tOlllg
4-stolllg
4-5tollig
5-stellig
5-stelllg
5·.tollig
~stoJlig
6-5tolllg
6·st 01Iig
Umenwahlgrab
Umenwahlgrab
Umenwahlgrab
10 J.
20 J.
30 J.
10J.
20 J.
30 J.
10 J.
20 J.
30 J.
10 J.
20 J.
30 J.
10 J.
20 J.
30 J.
10 J.
20 J.
30 J.
10 J.
20 J.
30 J.
511,00
1.022,00
1.533,00
1.171,00
2.342,00
3.513,00
1.834,00
3.668,00
5.502,00
2.517,00
5.034,00
7.551,00
3.178,00
6.356,00
9.534,00
3.839,00
7.678,00
11.517,00
213,00
426,00
639,00
693,00
1.386,00
2.079,00
1.413,00
2.826,00
4.239,00
2.133,00
4.266,00
6.399,00
3.081,00
6.162,00
9.243,00
3.801,00
7.602,00
11.403,00
4.521,00
9.042,00
13.563,00
368,00
736,00
1.104,00
182,00
364,00
546,00
242,00
484,00
726,00
299.00
598,00
897,00
564,00
1.128,00
1.692,00
623,00
1.246,00
1.869,00
682,00
1.364,00
2.046,00
155,00
310,00
465,00
Mt1fJlklu%1tY.iftJ!,!gE~n~r#l!1~!l~]:Q~~~:r~~iiti![~lfu1~~@~~gffg.!!!!.UMf®11~t~W1Wg1~m&HB.tfu~9g@J®tl
33
34
35
36
37
38
39
1-5tolllg
2-stollig
3-5tolllg
4-5t0ll1g
5-stelllg
6-stellig
Umonwahlgrab
Jo Monat
je Monat
je Monat
[e Monat
Jo Monat
Jo Monat
JO Monat
4,20
9,70
15,30
21,00
26,50
32,00
1,80
5,70
11,70
17,70
25,60
31,60
37,60
3,00
1,50
2,00
2,40
4,60
5,10
5,60
1,20
H!lifllillrjlli%m.~.e~t~u.!f9siJ'e.biihtei1Thl<if1iti¥m¥%.\<m~tKtMY:11rtuit~£ZOOt%{;fi*~jillOOk1dßWHfu1t1f:ITfiriliMI
40
Erdbe5tattung
bts 5 J.
201,00
167,00
-34,00
41
42
43
Erdbostattung ab 5 J.
Tlofonbostattung
Umenbestattung
462,00
577,00
97,00
382,00
544,00
107,00
-80,00
-33,00
10,00
i.~<;M!~
111.~"f?WfBehti1iünosaeb"ötirenYt!eictie·nfiafiät.hEi~f@1tiN:1@~'%:~t?h¥1!£E?l::mTS±üJ.jfu"fiH%jh~)WEI
44
GobOhr jo Bonutzung
Oie Kosten für Grababräumunq
sind in den GrabnutzungsgebQhren
190,00
enthalten.
245,00
55,00