Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz Nachtragssatzung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim hier: Ahornweg, Akazienweg, Rossweiherfeld)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
128 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
24.11.14, 18:51
Aktualisiert
24.11.14, 18:51
Beschlussvorlage (Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz
Nachtragssatzung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim
hier: Ahornweg, Akazienweg, Rossweiherfeld) Beschlussvorlage (Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz
Nachtragssatzung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim
hier: Ahornweg, Akazienweg, Rossweiherfeld)

öffnen download melden Dateigröße: 128 kB

Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 398/2014 Erstellt am: 09.10.2014 Aktenzeichen: IV/601.03.21.64 Verfasser/in: Frau Schriefer Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Haupt- und Finanzausschuss X 02.12.2014 Rat X 16.12.2014 Betreff Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz Nachtragssatzung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim hier: Ahornweg, Akazienweg, Rossweiherfeld Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen x ja nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja x nein Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): Es handelt sich um Einnahmen. Vorlage Nr.: 398/2014 . Seite 2 / 2 Beschlussvorschlag 1. Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Annahme des folgenden Beschlussentwurfs. 2. Der Rat der Stadt Pulheim beschließt den Erlass der Nachtragssatzung für die Straßen „Ahornweg, Akazienweg und Rossweiherfeld“ in Pulheim gemäß beigefügter Anlage. Erläuterungen Die Berechnung der Beiträge ergibt sich aus dem Regelwerk der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim. Maßgeblich ist die Grundstücksfläche, die entsprechend der zulässigen Vollgeschossanzahl zu erhöhen ist. Ist die zulässige Vollgeschossanzahl nicht aus den Festsetzungen des Bebauungsplans zu ermitteln, weil dieser nur Angaben über die zulässige Gebäudehöhe enthält, sieht § 6 Absatz 2 Satz 4 der Straßenbaubeitragssatzung vor, dass die Zahl der Vollgeschosse nach Maßgabe einer Nachtragssatzung zu ermitteln ist. Bei der Beitragserhebungsmaßnahme für die Straßenbeleuchtungserneuerungen im Bereich der Straßen „Ahornweg, Akazienweg und Rossweiherfeld“ liegt ein Anwendungsfall für diese Regelung vor. Das Abrechnungsgebiet wird von dem Durchführungsplan bzw. Bebauungsplangebiet Nr. 5 in der Fassung der 1. Änderung erfasst. Bereits der Ursprungsplan Nr. 5 sah für das Abrechnungsgebiet Festsetzungen über die Anzahl zulässiger Vollgeschosse vor. Die Änderung dieses Plans verfolgte eine andere Zielsetzung als eine Reduzierung dieser zulässigen Vollgeschosszahlen. Folglich sind die Grundstücke mit der im Durchführungsplan Nr. 5 festgesetzten Vollgeschossanzahl bebaubar. Im Zuge der 1. Änderung wurden jedoch die Vollgeschossanzahlen gegen mittlerweile gebräuchlichere Gebäude/Traufhöhen ausgewechselt. Der Bebauungsplan Nr. 5 Pulheim, 1. Änderung enthält somit keine von der Straßenbaubeitragssatzung geforderten Festsetzungen (Vollgeschosszahlen oder Baumassenzahlen). Der Nachtragssatzung kommt somit die Aufgabe zu, für diesen Einzelfall eine Regelung zu schaffen, die eine Umrechnung von Gebäudehöhen in Vollgeschossanzahlen ermöglicht. Aus städtebaulicher Sicht entspricht ein Maß von 3,00 m der typischen Höhe eines Vollgeschosses. Sieht der Bebauungsplan zulässige Gebäude-/ Traufhöhen von 6,50 m vor, entspräche dies in Anwendung der Nachtragssatzung einer Vollgeschossanzahl von 2. Eine zulässige Gebäude-/ Traufhöhe von 4,50 m entspräche dementsprechend einer Vollgeschossanzahl von 1. Dieses Ergebnis ist sachgerecht. Die Satzung ist aus straßenbaubeitragsrechtlichen Gründen erforderlich. Da die Beitragspflichten mit Beendigung der Maßnahme entstanden sind (2011), ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte die Anordnung einer Rückwirkung erforderlich.