Daten
Kommune
Pulheim
Größe
128 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
24.11.14, 18:51
Aktualisiert
24.11.14, 18:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
398/2014
Erstellt am:
09.10.2014
Aktenzeichen:
IV/601.03.21.64
Verfasser/in:
Frau Schriefer
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
X
02.12.2014
Rat
X
16.12.2014
Betreff
Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz
Nachtragssatzung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim
hier: Ahornweg, Akazienweg, Rossweiherfeld
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
x ja
nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
x nein
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): Es handelt sich um Einnahmen.
Vorlage Nr.: 398/2014 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
1. Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Annahme des folgenden Beschlussentwurfs.
2. Der Rat der Stadt Pulheim beschließt den Erlass der Nachtragssatzung für die Straßen „Ahornweg, Akazienweg und Rossweiherfeld“ in Pulheim gemäß beigefügter Anlage.
Erläuterungen
Die Berechnung der Beiträge ergibt sich aus dem Regelwerk der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim.
Maßgeblich ist die Grundstücksfläche, die entsprechend der zulässigen Vollgeschossanzahl zu erhöhen ist.
Ist die zulässige Vollgeschossanzahl nicht aus den Festsetzungen des Bebauungsplans zu ermitteln, weil dieser nur
Angaben über die zulässige Gebäudehöhe enthält, sieht § 6 Absatz 2 Satz 4 der Straßenbaubeitragssatzung vor, dass
die Zahl der Vollgeschosse nach Maßgabe einer Nachtragssatzung zu ermitteln ist.
Bei der Beitragserhebungsmaßnahme für die Straßenbeleuchtungserneuerungen im Bereich der Straßen „Ahornweg,
Akazienweg und Rossweiherfeld“ liegt ein Anwendungsfall für diese Regelung vor.
Das Abrechnungsgebiet wird von dem Durchführungsplan bzw. Bebauungsplangebiet Nr. 5 in der Fassung der 1. Änderung erfasst. Bereits der Ursprungsplan Nr. 5 sah für das Abrechnungsgebiet Festsetzungen über die Anzahl zulässiger
Vollgeschosse vor. Die Änderung dieses Plans verfolgte eine andere Zielsetzung als eine Reduzierung dieser zulässigen Vollgeschosszahlen. Folglich sind die Grundstücke mit der im Durchführungsplan Nr. 5 festgesetzten Vollgeschossanzahl bebaubar.
Im Zuge der 1. Änderung wurden jedoch die Vollgeschossanzahlen gegen mittlerweile gebräuchlichere Gebäude/Traufhöhen ausgewechselt.
Der Bebauungsplan Nr. 5 Pulheim, 1. Änderung enthält somit keine von der Straßenbaubeitragssatzung geforderten
Festsetzungen (Vollgeschosszahlen oder Baumassenzahlen).
Der Nachtragssatzung kommt somit die Aufgabe zu, für diesen Einzelfall eine Regelung zu schaffen, die eine Umrechnung von Gebäudehöhen in Vollgeschossanzahlen ermöglicht.
Aus städtebaulicher Sicht entspricht ein Maß von 3,00 m der typischen Höhe eines Vollgeschosses.
Sieht der Bebauungsplan zulässige Gebäude-/ Traufhöhen von 6,50 m vor, entspräche dies in Anwendung der Nachtragssatzung einer Vollgeschossanzahl von 2. Eine zulässige Gebäude-/ Traufhöhe von 4,50 m entspräche dementsprechend einer Vollgeschossanzahl von 1.
Dieses Ergebnis ist sachgerecht.
Die Satzung ist aus straßenbaubeitragsrechtlichen Gründen erforderlich.
Da die Beitragspflichten mit Beendigung der Maßnahme entstanden sind (2011), ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte die Anordnung einer Rückwirkung erforderlich.