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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 398/2014)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
38 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
24.11.14, 18:51
Aktualisiert
24.11.14, 18:51
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 398/2014)

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Inhalt der Datei

A n l a g e zur Vorlage =========================================================================== Nachtragssatzung vom gemäß § 6 Abs. 2 S. 4 der Straßenbaubeitragssatzung vom 12.12.2005 für die Straßen „Ahornweg, Akazienweg und Rossweiherfeld“ in Pulheim =========================================================================== Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S.712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV NRW S. 687) in Verbindung mit § 6 Abs. 2 S. 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim vom 12. Dezember 2005, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2013, hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am 16.12.2014 folgende Nachtragssatzung beschlossen: In den nachfolgenden Straßen Ahornweg Akazienweg Rossweiherfeld wurde die Straßenbeleuchtungseinrichtung erneuert und bezüglich der Ausleuchtung verbessert. Nach Maßgabe des § 8 KAG NRW und der Vorschriften der Satzung der Stadt Pulheim sind die Eigentümer/ Eigentümerinnen bzw. Erbbauberechtigten hiervon erschlossener Grundstücke zur Zahlung von Straßenbaubeiträgen heranzuziehen. I Der Bebauungsplan Nr. 5 Pulheim, 1. Änderung, enthält keine Festsetzungen über die Anzahl zulässiger Vollgeschosse, sondern Höhenfestsetzungen. Als Zahl der Vollgeschosse gelten die im Bebauungsplan Nr. 5 Pulheim, 1. Änderung festgesetzten Gebäudehöhen geteilt durch 3, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. II Diese Nachtragssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft. Die durch diese Nachtragssatzung nicht geänderten Bestimmungen der KAG-Satzung bleiben weiterhin in Kraft.