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Mitteilungsvorlage (Landesgartenschau in Pulheim)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
137 kB
Datum
19.05.2015
Erstellt
02.03.15, 18:35
Aktualisiert
02.03.15, 18:35
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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 78/2015 Erstellt am: 19.02.2015 Aktenzeichen: IV/003 Mitteilungsvorlage Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Umweltausschuss X 11.03.2015 Planungsausschuss X 18.03.2015 Haupt- und Finanzausschuss X 05.05.2015 Rat X 19.05.2015 Betreff Landesgartenschau in Pulheim Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Mitteilung Die Durchführung einer Landesgartenschau kann ein Impulsgeber für die Stadtentwicklung sein. Neben der Präsentation von Garten- und Landschaftsbaufirmen und deren Leistungsspektrum sind Gartenschauen mittlerweile in der Regel auf die Umsetzung langfristiger ökologischer, sozialer und städtebaulicher Zielsetzungen ausgerichtet. Sie tragen zu einer Verbesserung der Lebensqualität und zu einer Attraktivierung von Stadtteilen oder Städten bei. Das Thema Landesgartenschau in Pulheim wurde in den letzten Monaten mehrfach in öffentlichen Diskussionen angesprochen. Aus diesem Grund soll mit dieser Vorlage über grundlegende Voraussetzungen, die mit der Durchführung einer Landesgartenschau in Pulheim verbunden wären, informiert werden. Im Ministerialblatt Ausgabe 2014 Nr.7 vom 07.03.2014 Seite 107 bis Seite 114 sind die Bewerbungskriterien für die Ausrichtung der Landesgartenschauen in 2020 und 2023 veröffentlicht (s. Anlage 1). In Anlage 2 ist die Mitteilung über die Verschiebung der Frist zur Einreichung der Bewerbungsunterlagen für die Landesgartenschau 2020 beigefügt. Die Frist wurde vom 01.03.2015 auf den 01.09.2015 verlegt. Die Voraussetzungen, um sich für eine Landesgartenschau zu bewerben sind unter Punkt 4 und insbesondere unter Punkt 4.2 aufgeführt. Anforderungen 1. Es wird ein grünordnerisches Handlungskonzept mit realisierbarem Zeitplan gefordert. Dieses muss in ein integriertes Stadtentwicklungskonzept eingebunden sein. Vorlage Nr.: 78/2015 . Seite 2 / 4 Stellungnahme: Ein integriertes Stadtentwicklungskonzept liegt in der Stadt Pulheim nicht vor und müsste vor der Bewerbung zu einer Landesgartenschau erarbeitet werden. Begleitend müsste das grünordnerische Handlungskonzept erarbeitet werden. Im Hinblick auf die Bewerbung zu einer Landesgartenschau muss vor der Bewerbung sicher gestellt sein, dass die für die Landesgartenschau vorgesehenen Flächen zur Verfügung stehen, damit ein realisierbarer Zeitplan erarbeitet werden kann. Hinweis: Auch für die Beantragung von Fördermitteln im Rahmen des Städtebaus, die bei Landesgartenschauen eine große Rolle spielen, ist das integrierte Stadtentwicklungskonzept unverzichtbar. Ohne dieses werden keine Fördermittel mehr bewilligt. Das integrierte Stadtentwicklungskonzept bezeichnet eine grundlegende Konzeption für die gesamtstädtische Entwicklung unter Einbezug sektoraler Fachkonzepte (z.B. Einzelhandelskonzept) und ist geeignet, als Grundzug für die Überarbeitung des Flächennutzungsplanes zu fungieren. Entsprechend ist das Vorhandensein einer Datenbasis ebenso Voraussetzung wie eine intensive Beschäftigung mit Prognosen und Entwicklungsszenarien sowie der Ableitung inhaltlicher und räumlicher Ziele. Derzeit befindet sich zwar das GIS-System im Aufbau, bis jedoch Daten in ausreichender Menge erarbeitet und eingestellt sind, wird es noch dauern. Die Erarbeitung eines Stadtentwicklungskonzeptes erfordert eine enorme personelle Kapazität, die derzeit nicht vorhanden ist. Es ist mit einer qualifizierten Vollzeitstelle und mindestens einem Personenjahr zu rechnen. Hinzu kämen extern zu beauftragende Leistungen in Form von Datenerhebungen und Erstellen von Fachgutachten. Außerdem wäre eine intensive Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. Seitens der Verwaltung wird es als sinnvoll angesehen, ein städtebauliches Konzept dann zu erarbeiten, wenn das GIS-System einen adäquaten Datenstand aufweist. Mit dem vorhandenen Personal wäre die Aufgabe zur Zeit im Hinblick ohnehin nicht leistbar. 2. Sicherstellung der Finanzierung Stellungnahme: Die Möglichkeit der Finanzierung müsste im Rahmen der künftigen Haushaltsberatungen geprüft werden. 3. Planungsrechtliche Sicherung des künftigen Landesgartenschaugeländes als öffentliche Grünfläche Stellungnahme: Voraussetzung zur Ausweisung eines Bereiches als öffentliche Grünfläche ist, dass sich die betreffenden Flächen entweder im öffentlichen Eigentum befinden oder der Eigentümer bereit ist, sich vertraglich zu verpflichten, die Flächen dauerhaft der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Es wird darauf hingewiesen, dass durch die planrechtliche Sicherung als öffentliche Grünfläche nach § 24 Abs.1 Nr.1 BauGB ein Vorkaufsrecht für die Stadt entsteht, das in der Regel bei Verkauf der Flächen ausgeübt werden muss . Diese Option müsste dementsprechend in den städtischen Haushalt aufgenommen werden. Flächen, die eine ausreichende Größe zur Durchführung einer Landesgartenschau aufweisen und die sich in städtischem Eigentum befinden, sind nicht bekannt. Grunderwerb zur Durchführung einer Landesgartenschau ist nicht förderfähig! Ziel der Landesgartenschauen ist die nachhaltige Verbesserung der Lebens- und Umweltqualität der Städte. Eine telefonische Nachfrage bei dem Geschäftsführer für die Landesgartenschauen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Gartenbau und Landschaftspflege, hat ergeben, dass bei der grundsätzlich möglichen Nutzung von privaten Flächen eine vertragliche Regelung erfolgen muss, die sicher stellt, dass die mit öffentlichen Fördermitteln hergestellten Flächen über die gesamte Dauer der Zweckbindung, in der Regel 20 Jahre, für die Öffentlichkeit zugänglich und entsprechend der vorgesehenen und geförderten Nutzung verfügbar sind. Ob es in Pulheim Eigentümer ausreichend großer und geeigneter Vorlage Nr.: 78/2015 . Seite 3 / 4 Flächen gibt, die bereit wären, diese Flächen für ein Landesgartenschaugelände mit der notwendigen Zweckbindung zur Verfügung zu stellen, ist nicht bekannt. Wie der Übersicht in der Anlage 4 zu entnehmen ist, sind für die Durchführung einer Landesgartenschau mehr oder weniger zusammenhängende Flächen in einer Größenordnung von 20 bis 80 ha erforderlich. Um Eintrittsgelder zu generieren muss der zentrale Veranstaltungsort eingezäunt werden. Außerdem muss sich der zentrale Veranstaltungsort landschaftlich eignen und eine wirksame Attraktion aufweisen. Für die Durchführung einer Landesgartenschau kann für investive Maßnahmen mit einer Förderung in Höhe von 5 Mio Euro gerechnet werden. Diese Mittel müssen investiv eingesetzt werden, d.h. beispielsweise für die Anlage eines neuen Parkgeländes oder von Spiel- und Freizeitanlagen. Es ist davon auszugehen, dass die Stadt im Regelfall den gleichen Betrag als Eigenanteil aufbringen muss. Der weitere Aufwand, der mit der Durchführung einer Landesgartenschau verbunden ist wie der Bau von Ausstellungshallen, die Durchführung des Begleitprogramms, die Werbung, die Pflegearbeiten während der Ausstellungszeit müssen im konsumtiven Haushalt von der durchführenden Stadt finanziert werden und können über die Eintrittsgelder refinanziert werden. Das Finanzierungsrisiko liegt dabei jedoch bei der Stadt. Zu beachten ist außerdem, dass alle Vorbereitungsmaßnahmen bis zu einer Nominierung von der Stadt getragen werden müssen (Konzepterstellung, Machbarkeitsstudie). Hier ist mit Kosten in Höhe von 50.000 bis 80.000 Euro zu rechnen. Für diese Kosten wird auch im Fall einer Nominierung keine Förderung gegeben. Neben der oben genannten Förderung in Höhe von 5 Mio Euro können weitere Fördermittel ggf. über Stadtentwicklungsprogramme generiert werden. Voraussetzung für diese Städtebaumittel ist jedoch – wie oben bereits für die Landesgartenschau erwähnt – ein integriertes Stadtentwicklungskonzept. Auch hier müssen selbstverständlich Eigenanteile aufgebracht werden. Auf Nachfrage hat der Geschäftsführer für die Landesgartenschauen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Gartenbau und Landschaftspflege bestätigt, dass eine ‚Doppelförderung’ nicht möglich ist. Dies bedeutet, dass eine Förderung für Flächen, deren Entwicklung bereits in den letzten Jahren gefördert wurde, nicht nochmals gefördert werden können. Dies betrifft den Nordpark Pulheim, den Pulheimer See und auch den Pulheimer Bach. Für die in den letzten Jahren neu gestalteten Flächen des Nordpark gilt eine Zweckbindungsfrist von 20 Jahren. Sollte eine andere Nutzung erfolgen, muss mit der Rückzahlung der erhaltenen Fördermittel gerechnet werden. Des weiteren kann davon ausgegangen werden, dass für diese Flächen ohnehin kein Zuschlag für eine Landesgartenschau erfolgen würde. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die Idee der Pulheimer Parklandschaft, die 2003 im Rahmen einer Vorstudie zur Durchführung einer Landesgartenschau entwickelt wurde, in die Planung und Umsetzung Projektes RegioGrün bzw. des Nordpark Pulheim integriert wurde. Im Jahr 2003 hatte das Land NRW die Durchführung weiterer Landesgartenschauen ausgesetzt und auf die Möglichkeit der Förderung entsprechender Projekte durch die Regionalen hingewiesen. Daher wurden die Ideen der Vorstudie Pulheimer Parklandschaft auf Beschluss des Stadtplanungsausschusses vom 19.11.2003 als Projekt bei der Regionale 2010 angemeldet. Im weiteren Qualifizierungsverfahren entstand in Zusammenarbeit mit den bekannten Projektpartnern das Projekt RegioGrün, dessen Bestandteil die in Pulheim umgesetzten Teilprojekte sind. Einzelne Projektideen lassen sich auf die ursprünglich im Hinblick auf eine Landesgartenschau erarbeitete Vorstudie zurückführen. Die Problematik der ‚Doppelförderung’ gilt ebenso für die beiden anderen erwähnten Projekte Pulheimer Bach und Pulheimer See. Allerdings wurden diese Fördermaßnahmen vom Zweckverband Stöckheimer Hof bzw. vom Unterhaltungsverband Pulheimer Bach durchgeführt, so dass die Förderbescheide mit den entsprechenden Zweckbindungsfristen hier nicht vorliegen. Hinsichtlich des Vorschlags Pulheimer See wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass ggf. das Einreichen eines realisierbaren Zeitplans nicht verbindlich zugesagt werden kann, da die Auskiesung noch nicht definitiv beendet ist, selbst wenn es vertragliche Regelungen gibt. Vorlage Nr.: 78/2015 . Seite 4 / 4 Der Geschäftsführer für die Landesgartenschauen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Gartenbau und Landschaftspflege wurde ebenfalls auf die Erfahrung hinsichtlich der Folgekosten angesprochen. Diese sind selbstverständlich abhängig von den jeweiligen Konzepten und insbesondere von der Art der Folgenutzungen. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass für die Stadt auf jeden Fall Folgekosten in Höhe der notwendigen Pflegekosten der neu entstandenen Grünflächen entstehen. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Flächen von Dritten weiter bewirtschaftet werden (Eintrittsgelder). Auch dann muss in der Regel seitens der Stadt ein Kostenzuschuss in Höhe des Aufwandes für die Unterhaltungspflege gezahlt werden. Die Höhe des Aufwandes für die Unterhaltungspflege ist in großem Umfang von der Art der Gestaltung der Flächen abhängig. Sollen die Flächen annähernd so intensiv wie in dem Jahr der Präsentation weiter unterhalten werden, z.B. mit Wechselflorbepflanzung, sind die Unterhaltungskosten erheblich höher als bei eine pflegleichteren Variante. Abschließende Bewertung: Ohne das Vorliegen geeigneter Flächen, die im Eigentum der Stadt Pulheim stehen, ist unter den gegebenen Umständen aus fachlicher Sicht eine Bewerbung für eine Landesgartenschau nicht empfehlenswert. Auf diesen Umstand wurde bereits hingewiesen (s. Vorlage 417/2010, in Anlage 3 beigefügt). Außerdem fehlt das für eine Bewerbung unbedingt notwendige integrierte Stadtentwicklungskonzept, das nicht kurzfristig erarbeitet werden kann. Als Anlage 4 und 5 beigefügt ist eine Übersicht mit Daten und Zahlen der in NRW in der Vergangenheit durchgeführten Landesgartenschauen in NRW sowie ein Ablaufschema zur Durchführung einer Landesgartenschau, aus dem der Aufwand, den eine Landesgartenschau mit sich bringt erkennbar wird. Aus den Darstellungen wird deutlich, dass mit dem derzeitigen Personal weder die Bewerbung für eine Landesgartenschau noch deren Durchführung leistbar ist. Bei den Mitteln, die im Rahmen des Durchführungshaushalts bereit gestellt werden müssen, handelt es sich um konsumtive Mittel, für die es wie oben bereits dargestellt keinerlei Zuschüsse gibt. In der Anlage 6 sind die Gesamtkosten für die Landesgartenschau in Zülpich beispielhaft dargestellt. Aus den Zahlen geht hervor, dass die Durchführungskosten nicht vollständig durch die Einnahmen refinanziert werden konnten, so dass allein im konsumtiven Bereich für die Durchführung der Landesgartenschau 1 Mio Euro durch die Stadt Zülpich finanziert werden musste. Die Folgekosten für den Betrieb der Gartenschauparks (ebenfalls konsumtive Mittel) betragen jährlich ca. 170.000 Euro.