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Beschlussvorlage (Widmung des Verbindungsweges zwischen „Zehnthofstraße“ und „Helenenstraße“ in Dansweiler)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
176 kB
Datum
04.11.2014
Erstellt
15.09.14, 18:36
Aktualisiert
15.09.14, 18:36
Beschlussvorlage (Widmung des Verbindungsweges zwischen „Zehnthofstraße“ und „Helenenstraße“ in Dansweiler) Beschlussvorlage (Widmung des Verbindungsweges zwischen „Zehnthofstraße“ und „Helenenstraße“ in Dansweiler)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 126/2014 Erstellt am: 28.08.2014 Aktenzeichen: IV/60/66.12.02 Verfasser/in: Frau Kroggel-Baur Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Ausschuss für Tiefbau und Verkehr X 24.09.2014 Rat X 04.11.2014 Betreff Widmung des Verbindungsweges zwischen „Zehnthofstraße“ und „Helenenstraße“ in Dansweiler Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja X nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 126/2014 . Seite 2 / 2 Beschlussvorschlag Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Widmung des nachfolgend aufgeführten Weges gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes NRW vom 23. September 1995 in der derzeit gültigen Fassung für den öffentlichen Verkehr zu verfügen: Verbindungsweg zwischen „Zehnthofstraße“ und „Helenenstraße“ Flur 27 Flurstück 1890 (Teilfläche) Gemarkung Brauweiler In der Anlage ist dieser Bereich schraffiert dargestellt. Der vorgenannte Weg wird als Gemeindestraße mit der Beschränkung auf die Nutzungsart „Fußweg“ im Sinne des § 3 Absatz 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Ziffer 2 StrWG NRW gewidmet. Erläuterungen Der gekennzeichnete Bereich des Flurstücks 1890 ist im Bebauungsplan Nr. 50. 3 Dansweiler als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt, ausgebaut und befindet sich im städtischen Eigentum. Die Widmungsvoraussetzungen liegen somit vor. Der Weg wurde bereits dem öffentlichen Verkehr übergeben. Die Widmung tritt frühestens mit der nach § 6 Absatz 1 StrWG NRW vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.