Daten
Kommune
Pulheim
Größe
148 kB
Datum
04.11.2014
Erstellt
13.10.14, 18:35
Aktualisiert
13.10.14, 18:35
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Inhalt der Datei
Anlage 2 zur Vorlage Nr. 384/2014
Stadt Pulheim
Rhein-Erft-Kreis
BEKANNTMACHUNG
Der Rat der Stadt Pulheim hat in seiner Sitzung am ________ aufgrund der §§ 41 Abs. 1, Satz 2 f, und 77 Abs. 2,
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
(GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878),
folgende Neufassung der Benutzungsordnung für das Kultur- und Medienzentrum beschlossen:
Benutzungsordnung für das Kultur- und Medienzentrum
1.
1.1
1.2
1.3
1.4
2.
2.1
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
4.
4.1
4.2
Allgemeines
Die Räumlichkeiten im Kultur- und Medienzentrum werden entsprechend ihrer Ausstattung als
Mehrzweckräume insbesondere für kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltungen betrieben.
Vermieterin der Räume und Einrichtungen im Kultur- und Medienzentrum ist die Stadt Pulheim, vertreten
durch den Bürgermeister / die Bürgermeisterin.
Die Überlassung der Räume und Einrichtungen soll spätestens 30 Arbeitstage vor der Veranstaltung
schriftlich beantragt werden.
Falls für einen Termin mehrere Anmeldungen vorliegen, entscheidet die Vermieterin nach den
Umständen des Einzelfalles über die Raumvergabe. Bei der Entscheidung sind folgende Kriterien
insbesondere zu beachten:
- Traditionelle Bindungen,
- Ständige Übung,
- Bedeutung für die Bürgerschaft, etc.
Ein Rechtsanspruch auf die Vermietung der Räumlichkeiten besteht nicht.
Mietvertrag
Das Mietverhältnis zwischen Vermieterin und Mieter / Mieterin wird durch schriftlichen Vertrag geregelt.
Der Mietvertrag berechtigt für die Dauer der Veranstaltung zur Benutzung der im Vertrag genannten
Einrichtungen. Die Benutzungsordnung ist Bestandteil des Mietvertrages. Telefonische bzw. mündliche
Auskünfte über Terminvormerkungen sind nicht rechtsverbindlich.
Für öffentliche Veranstaltungen wird auf die Gaststättenverordnung ( GastV NRW ) verwiesen, wonach
die Sperrzeit um 5:00 Uhr beginnt und um 6:00 Uhr endet.
Allgemeine Mieterpflichten
Der Mieter / Die Mieterin ist zu schonender Behandlung der überlassenen Räume, Einrichtungen und
des sonstigen Zubehörs verpflichtet.
Für die Bestuhlung gelten die Bestuhlungspläne der Vermieterin. Der Mieter / die Mieterin darf die
vorhandene Bestuhlung nicht eigenmächtig ändern. Er / Sie darf nicht mehr Eintrittskarten ausgeben, als
Sitzplätze nach dem Bestuhlungsplan vorhanden sind. Für Veranstaltungen ohne Bestuhlung (z.B.
Rockkonzerte) gilt für den Verkauf von Karten die im Mietvertrag festgelegte Besucher-Höchstzahl.
Die Bänke in den Seitennischen des Dr. Hans Köster-Saales sind nicht als Sitzplätze im Sinne des
Bestuhlungsplanes ausweisbar.
Soweit die Anwesenheit von Beauftragten der Stadt vorgeschrieben ist bzw. für notwendig gehalten
wird, sind Dienstplätze freizuhalten bzw. auszuweisen.
Es sollte möglichst Mehrweggeschirr / Mehrwegbesteck verwendet werden, um Abfall zu vermeiden.
Der Mieter / Die Mieterin hat für die Durchführung der Veranstaltung einen verantwortlichen
Ansprechpartner / eine verantwortliche Ansprechpartnerin namentlich zu benennen. Je nach Art der
Veranstaltung hat die Vermieterin das Recht, den Mieter / die Mieterin zu verpflichten, dass eine
bestimmte Anzahl von Ordnungskräften gestellt wird.
Nichtraucherschutz
Bezug nehmend auf das seit dem 01.01.2008 gültige Gesetz zum Nichtraucherschutz wird ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass bei Veranstaltungen im Kultur- und Medienzentrum ein gesetzliches
Rauchverbot besteht.
Der Mieter / Die Mieterin hat für die Umsetzung des Rauchverbotes nach dem Nichtraucherschutzgesetz
zu sorgen. Der Mieter / die Mieterin ist gegenüber den Besuchern zur Durchsetzung des Rauchverbots
Anlage 2 zur Vorlage Nr. 384/2014
4.3
5.
6.
6.1
6.2
7.
8.
8.1
8.2
8.3
8.4
.
9.
9.1
verpflichtet. Er / Sie hat auf das Rauchverbot hinzuweisen und hat bei Verstößen die erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern. Eventuelle Verstöße gegen das
Nichtraucherschutzgesetz können zur Festsetzung von Geldbußen führen.
Verstöße gegen die Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetzes können als Ordnungswidrigkeit
auch gegenüber dem Betreiber / der Betreiberin der Versammlungsstätte geahndet werden.
Der Mieter / Die Mieterin ist zur Freistellung gegenüber der Vermieterin verpflichtet, soweit er / sie und
seine / ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen / Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfinnen gegen die
Vereinbarungen gemäß Ziffer 2 verstoßen.
Mietkosten
Die Mietkosten werden im Rahmen der Entgeltrichtlinien für die Nutzung des Kultur- und
Medienzentrums nach der jeweils gültigen Preisliste erhoben.
Bei Veranstaltungen, bei denen die Gefahr einer Beschädigung des Gebäudes, seiner technischen und
sonstigen Einrichtungen besteht, ist die Vermieterin berechtigt, die Vermietung von einer
Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Die Sicherheitsleistung ist in Geld oder in sonst üblicher Form
zu erbringen. Bezüglich des Abschlusses einer Veranstalterhaftpflicht wird auf 17.2 verwiesen.
Zahlungsweise
Das im Mietvertrag festgelegte Entgelt soll grundsätzlich spätestens eine Woche vor der Veranstaltung
auf dem Konto der Stadtkasse gutgeschrieben sein. Bei der Zahlung sind der Name des Veranstalters /
der Veranstalterin sowie das Kassenzeichen anzugeben.
Kosten, deren Höhe erst nach der Veranstaltung errechnet werden können, werden zusätzlich in
Rechnung gestellt und sind binnen einer Woche nach Zahlungsaufforderung zu entrichten.
Vorbereitung / Vorbesprechung
Der Mieter / Die Mieterin muss den gesamten Ablauf grundsätzlich spätestens 15 Arbeitstage vor der
Veranstaltung mit der Vermieterin absprechen. Der Mieter / Die Mieterin muss hier insbesondere den
Umfang des technischen Einsatzes detailliert beschreiben. Zu spät vorgetragene Wünsche werden,
soweit sie einen technischen Mehraufwand erfordern, zukünftig nicht mehr berücksichtigt.
Anmeldepflicht
Der Mieter / Die Mieterin ist verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Er / Sie hat alle für
die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen rechtzeitig beizubringen. Er / Sie hat
ggf. auch die Erlaubnis der GEMA einzuholen und die sich daraus ergebenden Entgelte zu zahlen.
Die Erfüllung dieser Verpflichtungen muss der Mieter / die Mieterin der Vermieterin auf Verlangen
nachweisen.
Die Jugendschutzbestimmungen sind zu beachten.
Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes:
1. Der Mieter / Die Mieterin ist verpflichtet, für die ggf. erforderlichen Maßnahmen des vorbeugenden
Brandschutzes Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck hat er / sie sich rechtzeitig vor der
Veranstaltung mit der zuständigen Stelle der Feuerwehr (Tel.: 02238-8080) in Verbindung zu
setzen und abzuklären, welche Maßnahmen erforderlich sind.
2. Der Mieter / Die Mieterin ist verpflichtet, bis eine Woche vor Durchführung der Veranstaltung der
Vermieterin durch Vorlage eines durch die vorbeugende Brandschutzstelle ausgestellten Testats
nachzuweisen, dass und welche Brandschutzmaßnahmen erforderlich sind.
3. Die Kosten der notwendigen Brandschutzmaßnahmen trägt der Mieter / die Mieterin.
4. Der Mieter / Die Mieterin wird darauf hingewiesen, dass im Fall einer Nichtbeachtung der
Verpflichtung zu Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes die Veranstaltung nicht
stattfinden kann. Gleiches gilt, wenn durch die Vermieterin bzw. ihre Beauftragte vor Ort
festgestellt wird, dass die festgelegten Brandschutzauflagen nicht eingehalten wurden.
5. Die Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen berechtigt die Vermieterin zur Ausübung ihres
Rücktrittsrechts gem. Ziffer 19 der Benutzungsordnung.
Einbringen von Gegenständen, etc.
Der Mieter / Die Mieterin darf eigene Dekorationen, Kulissen, Geräte und Einrichtungsgegenstände aller
Art nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin in die gemieteten Räume einbringen. Für diese
Gegenstände übernimmt die Vermieterin keine Haftung; sie lagern vielmehr ausschließlich auf Gefahr
des Mieters / der Mieterin in den ihm zugewiesenen Räumen. Der Mieter / Die Mieterin hat die Pflicht,
mitgebrachte Gegenstände unverzüglich nach der Veranstaltung zu entfernen und die Räume sowie
Anlage 2 zur Vorlage Nr. 384/2014
9.2
9.3
9.4
9.5
10.
10.1
10.2
10.3
10.4
11.
12.
12.1
12.2
12.3
12.4
12.5
13.
14.
Einrichtungen dem / der Beauftragten der Vermieterin in ihrem ursprünglichen Zustand zu übergeben,
sofern keine andere Regelung schriftlich ausdrücklich vereinbart wurde. Kommt der Mieter / die Mieterin
dieser Verpflichtung trotz Mahnung nicht nach, ist die Vermieterin berechtigt, diese Gegenstände auf
Kosten des Mieters / der Mieterin entfernen zu lassen oder selbst zu entfernen.
Zum Ausstatten und Ausschmücken des Saales dürfen nur schwer entflammbare Stoffe verwendet
werden.
Auf der Szenenfläche dürfen nur Dekorationen und Ausstattungsgegenstände verwendet werden, die
aus nicht brennbaren Stoffen bestehen.
Die Gänge und Notausgänge, Notbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder dürfen
nicht verstellt oder verhängt werden.
Die Anbringung von Dekorationen oder Dekorationsteilen ist mit den Beauftragten der Vermieterin
abzustimmen. Nägel, Haken, Stifte, Dübel usw. dürfen nicht in den Boden, die Wände, die Decken, die
Einrichtungsgegenstände, etc. eingeschlagen werden.
Bei Gefahren für Personen oder Sachen ist es den Beauftragten der Vermieterin erlaubt, einzuschreiten,
um Schaden zu vermeiden.
Hausrecht und Hausordnung
Für die Verwaltung, Überwachung und Instandhaltung des Gebäudes sind Beauftragte der Vermieterin
bestellt. Ihren Weisungen ist Folge zu leisten.
Die von der Vermieterin beauftragten Dienstkräfte üben gegenüber dem Mieter / der Mieterin und neben
dem Mieter / der Mieterin gegenüber den Besuchern das Hausrecht aus. Das Hausrecht des Mieters /
der Mieterin nach dem Versammlungsgesetz gegenüber den Besuchern bleibt unberührt.
Die Verwendung von offenem Feuer und Licht und besonders feuergefährlichen Stoffen ist unzulässig;
ebenso ist das Abbrennen von Saalfeuerwerk sowie der Verkauf von gasgefüllten Luftballons nicht
gestattet, soweit nicht die Versammlungsstättenverordnung Ausnahmen ausdrücklich zulässt.
Der Mieter / Die Mieterin hat durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die
angemieteten Räumlichkeiten nach Beendigung der Veranstaltung umgehend geräumt bzw. verlassen
werden. Für das Ende der Veranstaltung ist die im Mietvertrag vereinbarte Zeit maßgeblich.
Bedienung der technischen Anlagen
An das Stromnetz dürfen elektrisch betriebene Geräte ohne vorherige Genehmigung nicht
angeschlossen werden.
Die vorhandene Beschallungs-/Beleuchtungsanlage darf nur von den Haustechnikern / den
Haustechnikerinnen bzw. entsprechend ausgebildetem Fachpersonal bedient werden.
Benutzung der Szenenfläche
Es dürfen sich nur diejenigen Personen auf der Szenenfläche und im anliegenden Bereich aufhalten, die
beim jeweiligen Spielverlauf benötigt werden. Allen anderen Personen ist der Aufenthalt im
Bühnenbereich nicht gestattet.
Das Rauchen und der Gebrauch von offenem Feuer sind auf der Szenenfläche strengstens untersagt.
Im Übrigen wird auf die gesetzlichen Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung hingewiesen.
Begehbare, bewegliche Einrichtungen, z.B. Stege oder Brücken, die höher als 1m über dem
Bühnenboden liegen, müssen geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen das Abstürzen von Personen
und das Herabfallen von Gegenständen haben.
Alle hängenden Teile über 3 m Breite müssen an mindestens vier Seilen aufgehängt werden. Sie sind
gegen selbstständiges Aushängen zu sichern. Gegenstände und Dekorationen, die nicht standsicher
aufgestellt werden können, müssen zusätzlich aufgehängt oder durch eine seitliche Abstützung
gesichert werden.
Waffen mit scharfen Kanten, Schneiden, Spitzen sowie scharfe Schusswaffen dürfen keine Verwendung
finden.
Werbung
Über jede Art der Werbung im Kultur- und Medienzentrum ist die Vermieterin zu unterrichten.
Hinsichtlich der Werbung innerhalb des Stadtgebietes wird auf die gesetzlichen und ortsrechtlichen
Bestimmungen verwiesen.
Gewerbeausübung
Der Mieter / Die Mieterin darf keine Gewerbeausübung in den gemieteten Räumen dulden, soweit nicht
die Vermieterin vorher zugestimmt hat. Bei begleitendem Verkauf während der Veranstaltungen soll die
Zustimmung der Vermieterin eingeholt werden.
Anlage 2 zur Vorlage Nr. 384/2014
15.
16.
16.1
16.2
17.
17.1
17.2
18.
18.1
Garderobe
Der Veranstalter / Die Veranstalterin hat dafür Sorge zu tragen, dass die Besucherinnen und Besucher
ihre Überbekleidung und Schirme nicht in den Saal hineinnehmen. Hierfür muss eine beaufsichtigte
Garderobe sicher gestellt sein. Dem Veranstalter / Der Veranstalterin steht frei, hierfür eine Gebühr zu
erheben.
Reinigung
Der Mieter / Die Mieterin ist verpflichtet, die angemieteten Räumlichkeiten nach Beendigung der
Veranstaltung besenrein zu verlassen. Die Reinigung der Räumlichkeiten wird von einem von der
Vermieterin beauftragten Unternehmen durchgeführt. Die Kosten einer evtl. notwendigen
Sonderreinigung werden dem Mieter / der Mieterin zusätzlich in Rechnung gestellt.
Von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen bedürfen in jedem Einzelfall der Schriftform.
Haftung
Die Vermieterin übergibt dem Mieter / der Mieterin die im Mietvertrag festgelegten Räume und
Einrichtungsgegenstände in ordnungsgemäßem Zustand.
Der Mieter / Die Mieterin trägt ohne Rücksicht auf Verschulden das gesamte Risiko der Veranstaltung
einschließlich ihrer Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung. Der Mieter / Die Mieterin haftet
insbesondere für alle von ihm / ihr, seinen / ihren Beauftragten, Gästen oder sonstigen Dritten in
Zusammenhang mit der Veranstaltung auf den Grundstücken, an den Gebäuden und seinen
Einrichtungen verursachten Personen- und Sachschäden. Er / Sie befreit die Vermieterin und die
Grundstückseigentümerin von allen Schadensersatzansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der
Veranstaltung geltend gemacht werden können.
Der Mieter / Die Mieterin ist verpflichtet, jeden Schaden unverzüglich der Vermieterin anzuzeigen.
Beschädigtes bzw. abhanden gekommenes Inventar wird in gleicher Qualität von der Vermieterin zu
Lasten des Mieters / der Mieterin neu beschafft.
Ausfall oder Verschiebung der Veranstaltung
Der Mieter / Die Mieterin kann bis zu sechs Wochen vor dem vereinbarten Termin ohne Folgen von dem
Vertrag zurücktreten. Bei einem späteren Rücktritt kann die Vermieterin eine Ausfallentschädigung
verlangen.
Sie beträgt bei einem Rücktritt von bis zu
4 Wochen
2 Wochen
1 Woche
vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin jeweils
20%
50%
80%
des vertraglich vereinbarten Entgelts.
Es wird keine Ausfallentschädigung verlangt, wenn der Saal anderweitig vermietet werden kann.
18.2
19.
19.1
19.2
Hat die Vermieterin den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten, so wird das Mietentgelt zurückgezahlt.
Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Rücktritt
Die Vermieterin kann vom Vertrag zurücktreten, wenn
a) die vereinbarte Miete nicht rechtzeitig entrichtet wird,
b) der Nachweis der erforderlichen Anmeldung oder etwaiger Genehmigungen nach Ziffer 8 auf
Verlangen nicht vorgelegt wird,
c) durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu
befürchten ist,
d) durch höhere Gewalt die Räume oder Einrichtungsgegenstände nicht zur Verfügung gestellt werden
können oder
e) offensichtlich wird, dass wesentliche Vertragsbestandteile vom Mieter / von der Mieterin nicht erfüllt
werden können.
Die Ausübung des Rücktrittsrechts durch die Vermieterin gem. Ziffer 19.1 ist kein Anlass, den die
Vermieterin gem. Ziffer 18.2 zu vertreten hat. Schadensersatzansprüche des Mieters / der Mieterin sind
in diesem Falle ausgeschlossen.
Anlage 2 zur Vorlage Nr. 384/2014
20.
Sonstiges
Diese Benutzungsordnung wurde vom Rat der Stadt Pulheim am 04.11.2014 beschlossen. Gleichzeitig
wird die Benutzungsordnung vom 09.09.2008 aufgehoben. Änderungen dieser Benutzungsordnung
bedürfen der Schriftform. Gerichtsstand ist Köln.
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Benutzungsordnung für das Kultur- und Medienzentrum wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW kann gegen diese Änderungen nach Ablauf
eine Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
die Benutzungsordnung für das Kultur- und Medienzentrum ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt
gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Pulheim, den
Frank Keppeler
Bürgermeister