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Beschlussvorlage (Anlage 1 zur Beschlussvorlage 384/2014)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
113 kB
Datum
04.11.2014
Erstellt
13.10.14, 18:35
Aktualisiert
13.10.14, 18:35
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Inhalt der Datei

Benutzungsordnung - Gegenüberstellung der Änderungen Altfassung 1.2 Vermieterin der Räume und Einrichtungen im Kultur- und Medienzentrum ist die Stadt Pulheim, vertreten durch den Bürgermeister. 2.1 Das Mietverhältnis zwischen Vermieterin und Mieter wird durch schriftlichen Vertrag geregelt. 3.1 Der Mieter ist zu schonender Behandlung der überlassenen Räume, Einrichtungen und des sonstigen Zubehörs verpflichtet. 3.2 (…)Er darf nicht mehr Eintrittskarten ausgeben, als Sitzplätze nach dem Bestuhlungsplan vorhanden sind. 3.4 Der Mieter hat für die Durchführung der Veranstaltung einen verantwortlichen Ansprechpartner namentlich zu benennen. Je nach Art der Veranstaltung hat die Vermieterin das Recht, den Mieter zu verpflichten, dass eine bestimmte Anzahl von Ordnungskräften gestellt wird. 4.2 Der Mieter hat für die Umsetzung des Rauchverbotes nach dem Nichtraucherschutzgesetz zu sorgen. Der Mieter ist gegenüber den Besuchern zur Durchsetzung des Rauchverbots verpflichtet. Er hat auf das Rauchverbot hinzuweisen und hat bei Verstößen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern. 4.3 Verstöße gegen die Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetzes können als Ordnungswidrigkeit auch gegenüber dem Betreiber der Versammlungsstätte geahndet werden. Anlage 1 zur Vorlage Nr. 384/2014 Neufassung 1.2 Vermieterin der Räume und Einrichtungen im Kultur- und Medienzentrum ist die Stadt Pulheim, vertreten durch den Bürgermeister / die Bürgermeisterin 2.1 Das Mietverhältnis zwischen Vermieterin und Mieter / Mieterin wird durch schriftlichen Vertrag geregelt. 3.1 Der Mieter / Die Mieterin ist zu schonender Behandlung der überlassenen Räume, Einrichtungen und des sonstigen Zubehörs verpflichtet. 3.2 Er / Sie darf nicht mehr Eintrittskarten ausgeben, als Sitzplätze nach dem Bestuhlungsplan vorhanden sind. 3.4 Der Mieter / Die Mieterin hat für die Durchführung der Veranstaltung einen verantwortlichen Ansprechpartner / eine verantwortliche Ansprechpartnerin namentlich zu benennen. Je nach Art der Veranstaltung hat die Vermieterin das Recht, den Mieter / die Mieterin zu verpflichten, dass eine bestimmte Anzahl von Ordnungskräften gestellt wird. 4.2 Der Mieter / Die Mieterin hat für die Umsetzung des Rauchverbotes nach dem Nichtraucherschutzgesetz zu sorgen. Der Mieter / Die Mieterin ist gegenüber den Besuchern zur Durchsetzung des Rauchverbots verpflichtet. Er / Sie hat auf das Rauchverbot hinzuweisen und hat bei Verstößen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern. 4.3 Verstöße gegen die Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetzes können als Ordnungswidrigkeit auch gegenüber dem Betreiber / der Betreiberin der Versammlungsstätte geahndet werden. Benutzungsordnung - Gegenüberstellung der Änderungen Der Mieter ist zur Freistellung gegenüber der Vermieterin verpflichtet, soweit er und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen die Vereinbarungen gemäß Ziffer 2 verstoßen. Anlage 1 zur Vorlage Nr. 384/2014 Der Mieter / Die Mieterin ist zur Freistellung gegenüber der Vermieterin verpflichtet, soweit er / sie und seine / ihre Erfüllungsund Verrichtungsgehilfen / Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfinnen gegen die Vereinbarungen gemäß Ziffer 2 verstoßen. 4.4 Das Rauchverbot gilt nicht bei im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrenden, zeitlich begrenzten Veranstaltungen, soweit es sich um im Brauchtum verankerte regional typische Feste handelt. 4.5 Die Vermieterin kann im Einzelfall eine Nutzung des Bistrobereiches als Raucherraum gestatten – eine Ausnahmegenehmigung dieser Art bedarf in jedem Fall einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung. 6.1 Das im Mietvertrag festgelegte Entgelt soll grundsätzlich spätestens eine Woche vor der Veranstaltung auf dem Konto der Stadtkasse gutgeschrieben sein. Bei der Zahlung sind der Name des Veranstalters sowie das Kassenzeichen anzugeben. 4.4 und 4.5 entfallen (siehe Erläuterungen) 7. Der Mieter muss den gesamten Ablauf grundsätzlich spätestens 15 Arbeitstage vor der Veranstaltung mit der Vermieterin absprechen. Der Mieter muss hier insbesondere den Umfang des technischen Einsatzes detailliert beschreiben. 8.1 Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Er hat alle für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen rechtzeitig beizubringen. Er hat ggf. auch die Erlaubnis der GEMA einzuholen und die sich daraus ergebenden Entgelte zu zahlen. 8.2 Die Erfüllung dieser Verpflichtungen muss der Mieter der 6.1 Das im Mietvertrag festgelegte Entgelt soll grundsätzlich spätestens eine Woche vor der Veranstaltung auf dem Konto der Stadtkasse gutgeschrieben sein. Bei der Zahlung sind der Name des Veranstalters / der Veranstalterin sowie das Kassenzeichen anzugeben. 7. Der Mieter / Die Mieterin muss den gesamten Ablauf grundsätzlich spätestens 15 Arbeitstage vor der Veranstaltung mit der Vermieterin absprechen. Der Mieter / Die Mieterin muss hier insbesondere den Umfang des technischen Einsatzes detailliert beschreiben. 8.1 Der Mieter / Die Mieterin ist verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Er / Sie hat alle für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen rechtzeitig beizubringen. Er / Sie hat ggf. auch die Erlaubnis der GEMA einzuholen und die sich daraus ergebenden Entgelte zu zahlen. 8.2 Die Erfüllung dieser Verpflichtungen muss der Mieter / die Mieterin der Vermieterin auf Verlangen nachweisen. Benutzungsordnung - Gegenüberstellung der Änderungen Vermieterin auf Verlangen nachweisen. 8.4.1 Der Mieter ist verpflichtet, für die ggf. erforderlichen Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck hat er sich rechtzeitig vor der Veranstaltung mit der zuständigen Stelle der Feuerwehr (Tel.: 02238-8080) in Verbindung zu setzen und abzuklären, welche Maßnahmen erforderlich sind. 8.4.2 Der Mieter ist verpflichtet, bis eine Woche vor Durchführung der Veranstaltung der Vermieterin durch Vorlage eines durch die vorbeugende Brandschutzstelle ausgestellten Testats nachzuweisen, dass und welche Brandschutzmaßnahmen erforderlich sind. 8.4.3 Die Kosten der notwendigen Brandschutzmaßnahmen trägt der Mieter. 8.4.4 Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass im Fall einer Nichtbeachtung der Verpflichtung zu Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes die Veranstaltung nicht stattfinden kann. Gleiches gilt, wenn durch die Vermieterin bzw. ihre Beauftragte vor Ort festgestellt wird, dass die festgelegten Brandschutzauflagen nicht eingehalten wurden. 9.1 Der Mieter darf eigene Dekorationen, Kulissen, Geräte und Einrichtungsgegenstände aller Art nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin in die gemieteten Räume einbringen. Für diese Gegenstände übernimmt die Vermieterin keine Haftung; sie lagern vielmehr ausschließlich auf Gefahr des Mieters in den ihm zugewiesenen Räumen. Der Mieter hat die Pflicht, mitgebrachte Gegenstände unverzüglich nach der Veranstaltung zu entfernen und die Räume sowie Einrichtungen dem Beauftragten der Vermieterin in ihrem ursprünglichen Zustand zu übergeben, sofern Anlage 1 zur Vorlage Nr. 384/2014 8.4.1 Der Mieter / Die Mieterin ist verpflichtet, für die ggf. erforderlichen Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck hat er / sie sich rechtzeitig vor der Veranstaltung mit der zuständigen Stelle der Feuerwehr (Tel.: 02238-8080) in Verbindung zu setzen und abzuklären, welche Maßnahmen erforderlich sind. 8.4.2 Der Mieter / Die Mieterin ist verpflichtet, bis eine Woche vor Durchführung der Veranstaltung der Vermieterin durch Vorlage eines durch die vorbeugende Brandschutzstelle ausgestellten Testats nachzuweisen, dass und welche Brandschutzmaßnahmen erforderlich sind. 8.4.3 Die Kosten der notwendigen Brandschutzmaßnahmen trägt der Mieter / die Mieterin. 8.4.4 Der Mieter / Die Mieterin wird darauf hingewiesen, dass im Fall einer Nichtbeachtung der Verpflichtung zu Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes die Veranstaltung nicht stattfinden kann. Gleiches gilt, wenn durch die Vermieterin bzw. ihre Beauftragte vor Ort festgestellt wird, dass die festgelegten Brandschutzauflagen nicht eingehalten wurden. 9.1 Der Mieter / Die Mieterin darf eigene Dekorationen, Kulissen, Geräte und Einrichtungsgegenstände aller Art nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin in die gemieteten Räume einbringen. Für diese Gegenstände übernimmt die Vermieterin keine Haftung; sie lagern vielmehr ausschließlich auf Gefahr des Mieters / der Mieterin in den ihm zugewiesenen Räumen. Der Mieter / Die Mieterin hat die Pflicht, mitgebrachte Gegenstände unverzüglich nach der Veranstaltung zu entfernen und die Räume sowie Einrichtungen dem / der Beauftragten der Vermieterin in ihrem Benutzungsordnung - Gegenüberstellung der Änderungen keine andere Regelung schriftlich ausdrücklich vereinbart wurde. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung trotz Mahnung nicht nach, ist die Vermieterin berechtigt, diese Gegenstände auf Kosten des Mieters entfernen zu lassen oder selbst zu entfernen. 10.2 Die von der Vermieterin beauftragten Dienstkräfte üben gegenüber dem Mieter und neben dem Mieter gegenüber den Besuchern das Hausrecht aus. Das Hausrecht des Mieters nach dem Versammlungsgesetz gegenüber den Besuchern bleibt unberührt. 10.4 Der Mieter hat durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die angemieteten Räumlichkeiten nach Beendigung der Veranstaltung umgehend geräumt bzw. verlassen werden. 11. Die vorhandene Beschallungs-/Beleuchtungsanlage darf nur von den Haustechnikern bzw. entsprechend ausgebildetem Fachpersonal bedient werden. 14. Der Mieter darf keine Gewerbeausübung in den gemieteten Räumen dulden, soweit nicht die Vermieterin vorher zugestimmt hat. 15. Garderobe Bei Veranstaltungen, bei denen die Garderobe beaufsichtigt wird, sind Kleidungsstücke grundsätzlich dort abzugeben. 16. Der Mieter ist verpflichtet, die angemieteten Räumlichkeiten nach Anlage 1 zur Vorlage Nr. 384/2014 ursprünglichen Zustand zu übergeben, sofern keine andere Regelung schriftlich ausdrücklich vereinbart wurde. Kommt der Mieter / die Mieterin dieser Verpflichtung trotz Mahnung nicht nach, ist die Vermieterin berechtigt, diese Gegenstände auf Kosten des Mieters / der Mieterin entfernen zu lassen oder selbst zu entfernen. 10.2 Die von der Vermieterin beauftragten Dienstkräfte üben gegenüber dem Mieter / der Mieterin und neben dem Mieter / der Mieterin gegenüber den Besuchern das Hausrecht aus. Das Hausrecht des Mieters / der Mieterin nach dem Versammlungsgesetz gegenüber den Besuchern bleibt unberührt. 10.4 Der Mieter / Die Mieterin hat durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die angemieteten Räumlichkeiten nach Beendigung der Veranstaltung umgehend geräumt bzw. verlassen werden. 11. Die vorhandene Beschallungs-/Beleuchtungsanlage darf nur von den Haustechnikern / den Haustechnikerinnen bzw. entsprechend ausgebildetem Fachpersonal bedient werden. 14. Der Mieter / Die Mieterin darf keine Gewerbeausübung in den gemieteten Räumen dulden, soweit nicht die Vermieterin vorher zugestimmt hat. 15. Garderobe Der Veranstalter / Die Veranstalterin hat dafür Sorge zu tragen, dass die Besucherinnen und Besucher ihre Überbekleidung und Schirme nicht in den Saal hineinnehmen. Hierfür muss eine beaufsichtigte Garderobe sicher gestellt sein. Dem Veranstalter / Der Veranstalterin steht frei, hierfür eine Gebühr zu erheben. 16. Der Mieter / Die Mieterin ist verpflichtet, die angemieteten Benutzungsordnung - Gegenüberstellung der Änderungen Beendigung der Veranstaltung besenrein zu verlassen.(…) Die Kosten einer evtl. notwendigen Sonderreinigung werden dem Mieter zusätzlich in Rechnung gestellt. 17.2 Der Mieter trägt ohne Rücksicht auf Verschulden das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung. Der Mieter haftet insbesondere für alle von ihm, seinen Beauftragten, Gästen oder sonstigen Dritten in Zusammenhang mit der Veranstaltung auf den Grundstücken, an den Gebäuden und seinen Einrichtungen verursachten Personenund Sachschäden. Er befreit die Vermieterin und die Grundstückseigentümerin von allen Schadensersatzansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können. Der Mieter ist verpflichtet, jeden Schaden unverzüglich der Vermieterin anzuzeigen. Beschädigtes bzw. abhanden gekommenes Inventar wird in gleicher Qualität von der Vermieterin zu Lasten des Mieters neu beschafft. Anlage 1 zur Vorlage Nr. 384/2014 Räumlichkeiten nach Beendigung der Veranstaltung besenrein zu verlassen.(…) Die Kosten einer evtl. notwendigen Sonderreinigung werden dem Mieter / der Mieterin zusätzlich in Rechnung gestellt. 17.2 Der Mieter / Die Mieterin trägt ohne Rücksicht auf Verschulden das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung. Der Mieter / Die Mieterin haftet insbesondere für alle von ihm / ihr, seinen / ihren Beauftragten, Gästen oder sonstigen Dritten in Zusammenhang mit der Veranstaltung auf den Grundstücken, an den Gebäuden und seinen Einrichtungen verursachten Personen- und Sachschäden. Er / Sie befreit die Vermieterin und die Grundstückseigentümerin von allen Schadensersatzansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können. Der Mieter / Die Mieterin ist verpflichtet, jeden Schaden unverzüglich der Vermieterin anzuzeigen. Beschädigtes bzw. abhanden gekommenes Inventar wird in gleicher Qualität von der Vermieterin zu Lasten des Mieters / der Mieterin neu beschafft. 18.1 18.1 Der Mieter kann bis zu sechs Wochen vor dem vereinbarten Termin Der Mieter / Die Mieterin kann bis zu sechs Wochen vor dem ohne Folgen von dem Vertrag zurücktreten. vereinbarten Termin ohne Folgen von dem Vertrag zurücktreten. 19.1 19.1 e) offensichtlich wird, dass wesentliche Vertragsbestandteile vom e) offensichtlich wird, dass wesentliche Vertragsbestandteile vom Mieter nicht erfüllt werden können, Mieter / von der Mieterin nicht erfüllt werden können, 19.2 19.2 Die Ausübung des Rücktrittsrechts durch die Vermieterin gem. Die Ausübung des Rücktrittsrechts durch die Vermieterin gem. Ziffer 19.1 ist kein Anlass, den die Vermieterin gem. Ziffer 18.2 zu Ziffer 19.1 ist kein Anlass, den die Vermieterin gem. Ziffer 18.2 zu vertreten hat. Schadensersatzansprüche des Mieters sind in vertreten hat. Schadensersatzansprüche des Mieters / der Mieterin diesem Falle ausgeschlossen. sind in diesem Falle ausgeschlossen.