Daten
Kommune
Pulheim
Größe
113 kB
Datum
04.11.2014
Erstellt
13.10.14, 18:35
Aktualisiert
13.10.14, 18:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Benutzungsordnung - Gegenüberstellung der Änderungen
Altfassung
1.2
Vermieterin der Räume und Einrichtungen im Kultur- und
Medienzentrum ist die Stadt Pulheim, vertreten durch den
Bürgermeister.
2.1
Das Mietverhältnis zwischen Vermieterin und Mieter wird durch
schriftlichen Vertrag geregelt.
3.1
Der Mieter ist zu schonender Behandlung der überlassenen
Räume, Einrichtungen und des sonstigen Zubehörs verpflichtet.
3.2
(…)Er darf nicht mehr Eintrittskarten ausgeben, als Sitzplätze nach
dem Bestuhlungsplan vorhanden sind.
3.4
Der Mieter hat für die Durchführung der Veranstaltung einen
verantwortlichen Ansprechpartner namentlich zu benennen. Je
nach Art der Veranstaltung hat die Vermieterin das Recht, den
Mieter zu verpflichten, dass eine bestimmte Anzahl von
Ordnungskräften gestellt wird.
4.2
Der Mieter hat für die Umsetzung des Rauchverbotes nach dem
Nichtraucherschutzgesetz zu sorgen. Der Mieter ist gegenüber den
Besuchern zur Durchsetzung des Rauchverbots verpflichtet. Er hat
auf das Rauchverbot hinzuweisen und hat bei Verstößen die
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu
verhindern.
4.3
Verstöße gegen die Bestimmungen des
Nichtraucherschutzgesetzes können als Ordnungswidrigkeit auch
gegenüber dem Betreiber der Versammlungsstätte geahndet
werden.
Anlage 1 zur Vorlage Nr. 384/2014
Neufassung
1.2
Vermieterin der Räume und Einrichtungen im Kultur- und
Medienzentrum ist die Stadt Pulheim, vertreten durch den
Bürgermeister / die Bürgermeisterin
2.1
Das Mietverhältnis zwischen Vermieterin und Mieter / Mieterin wird
durch schriftlichen Vertrag geregelt.
3.1
Der Mieter / Die Mieterin ist zu schonender Behandlung der
überlassenen Räume, Einrichtungen und des sonstigen Zubehörs
verpflichtet.
3.2
Er / Sie darf nicht mehr Eintrittskarten ausgeben, als Sitzplätze
nach dem Bestuhlungsplan vorhanden sind.
3.4
Der Mieter / Die Mieterin hat für die Durchführung der
Veranstaltung einen verantwortlichen Ansprechpartner / eine
verantwortliche Ansprechpartnerin namentlich zu benennen. Je
nach Art der Veranstaltung hat die Vermieterin das Recht, den
Mieter / die Mieterin zu verpflichten, dass eine bestimmte Anzahl
von Ordnungskräften gestellt wird.
4.2
Der Mieter / Die Mieterin hat für die Umsetzung des Rauchverbotes
nach dem Nichtraucherschutzgesetz zu sorgen. Der Mieter / Die
Mieterin ist gegenüber den Besuchern zur Durchsetzung des
Rauchverbots verpflichtet. Er / Sie hat auf das Rauchverbot
hinzuweisen und hat bei Verstößen die erforderlichen Maßnahmen
zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.
4.3
Verstöße gegen die Bestimmungen des
Nichtraucherschutzgesetzes können als Ordnungswidrigkeit auch
gegenüber dem Betreiber / der Betreiberin der
Versammlungsstätte geahndet werden.
Benutzungsordnung - Gegenüberstellung der Änderungen
Der Mieter ist zur Freistellung gegenüber der Vermieterin
verpflichtet, soweit er und seine Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen gegen die Vereinbarungen gemäß Ziffer 2
verstoßen.
Anlage 1 zur Vorlage Nr. 384/2014
Der Mieter / Die Mieterin ist zur Freistellung gegenüber der
Vermieterin verpflichtet, soweit er / sie und seine / ihre Erfüllungsund Verrichtungsgehilfen / Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfinnen gegen die Vereinbarungen gemäß Ziffer
2 verstoßen.
4.4
Das Rauchverbot gilt nicht bei im Allgemeinen regelmäßig
wiederkehrenden, zeitlich begrenzten Veranstaltungen, soweit es
sich um im Brauchtum verankerte regional typische Feste handelt.
4.5
Die Vermieterin kann im Einzelfall eine Nutzung des
Bistrobereiches als Raucherraum gestatten – eine
Ausnahmegenehmigung dieser Art bedarf in jedem Fall einer
vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
6.1
Das im Mietvertrag festgelegte Entgelt soll grundsätzlich spätestens
eine Woche vor der Veranstaltung auf dem Konto der Stadtkasse
gutgeschrieben sein. Bei der Zahlung sind der Name des
Veranstalters sowie das Kassenzeichen anzugeben.
4.4 und 4.5 entfallen
(siehe Erläuterungen)
7.
Der Mieter muss den gesamten Ablauf grundsätzlich spätestens 15
Arbeitstage vor der Veranstaltung mit der Vermieterin absprechen.
Der Mieter muss hier insbesondere den Umfang des technischen
Einsatzes detailliert beschreiben.
8.1
Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften zu
beachten. Er hat alle für die Veranstaltung erforderlichen
behördlichen Genehmigungen rechtzeitig beizubringen. Er hat ggf.
auch die Erlaubnis der GEMA einzuholen und die sich daraus
ergebenden Entgelte zu zahlen.
8.2
Die Erfüllung dieser Verpflichtungen muss der Mieter der
6.1
Das im Mietvertrag festgelegte Entgelt soll grundsätzlich spätestens
eine Woche vor der Veranstaltung auf dem Konto der Stadtkasse
gutgeschrieben sein. Bei der Zahlung sind der Name des
Veranstalters / der Veranstalterin sowie das Kassenzeichen
anzugeben.
7.
Der Mieter / Die Mieterin muss den gesamten Ablauf grundsätzlich
spätestens 15 Arbeitstage vor der Veranstaltung mit der Vermieterin
absprechen. Der Mieter / Die Mieterin muss hier insbesondere den
Umfang des technischen Einsatzes detailliert beschreiben.
8.1
Der Mieter / Die Mieterin ist verpflichtet, die gesetzlichen
Vorschriften zu beachten. Er / Sie hat alle für die Veranstaltung
erforderlichen behördlichen Genehmigungen rechtzeitig
beizubringen. Er / Sie hat ggf. auch die Erlaubnis der GEMA
einzuholen und die sich daraus ergebenden Entgelte zu zahlen.
8.2
Die Erfüllung dieser Verpflichtungen muss der Mieter / die Mieterin
der Vermieterin auf Verlangen nachweisen.
Benutzungsordnung - Gegenüberstellung der Änderungen
Vermieterin auf Verlangen nachweisen.
8.4.1
Der Mieter ist verpflichtet, für die ggf. erforderlichen Maßnahmen
des vorbeugenden Brandschutzes Sorge zu tragen. Zu diesem
Zweck hat er sich rechtzeitig vor der Veranstaltung mit der
zuständigen Stelle der Feuerwehr (Tel.: 02238-8080) in Verbindung
zu setzen und abzuklären, welche Maßnahmen erforderlich sind.
8.4.2
Der Mieter ist verpflichtet, bis eine Woche vor Durchführung der
Veranstaltung der Vermieterin durch Vorlage eines durch die
vorbeugende Brandschutzstelle ausgestellten Testats
nachzuweisen, dass und welche Brandschutzmaßnahmen
erforderlich sind.
8.4.3
Die Kosten der notwendigen Brandschutzmaßnahmen trägt der
Mieter.
8.4.4
Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass im Fall einer
Nichtbeachtung der Verpflichtung zu Maßnahmen des
vorbeugenden Brandschutzes die Veranstaltung nicht stattfinden
kann. Gleiches gilt, wenn durch die Vermieterin bzw. ihre
Beauftragte vor Ort festgestellt wird, dass die festgelegten
Brandschutzauflagen nicht eingehalten wurden.
9.1
Der Mieter darf eigene Dekorationen, Kulissen, Geräte und
Einrichtungsgegenstände aller Art nur mit vorheriger Zustimmung
der Vermieterin in die gemieteten Räume einbringen. Für diese
Gegenstände übernimmt die Vermieterin keine Haftung; sie lagern
vielmehr ausschließlich auf Gefahr des Mieters in den ihm
zugewiesenen Räumen. Der Mieter hat die Pflicht, mitgebrachte
Gegenstände unverzüglich nach der Veranstaltung zu entfernen
und die Räume sowie Einrichtungen dem Beauftragten der
Vermieterin in ihrem ursprünglichen Zustand zu übergeben, sofern
Anlage 1 zur Vorlage Nr. 384/2014
8.4.1
Der Mieter / Die Mieterin ist verpflichtet, für die ggf. erforderlichen
Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes Sorge zu tragen.
Zu diesem Zweck hat er / sie sich rechtzeitig vor der Veranstaltung
mit der zuständigen Stelle der Feuerwehr (Tel.: 02238-8080) in
Verbindung zu setzen und abzuklären, welche Maßnahmen
erforderlich sind.
8.4.2
Der Mieter / Die Mieterin ist verpflichtet, bis eine Woche vor
Durchführung der Veranstaltung der Vermieterin durch Vorlage
eines durch die vorbeugende Brandschutzstelle ausgestellten
Testats nachzuweisen, dass und welche Brandschutzmaßnahmen
erforderlich sind.
8.4.3
Die Kosten der notwendigen Brandschutzmaßnahmen trägt der
Mieter / die Mieterin.
8.4.4
Der Mieter / Die Mieterin wird darauf hingewiesen, dass im Fall
einer Nichtbeachtung der Verpflichtung zu Maßnahmen des
vorbeugenden Brandschutzes die Veranstaltung nicht stattfinden
kann. Gleiches gilt, wenn durch die Vermieterin bzw. ihre
Beauftragte vor Ort festgestellt wird, dass die festgelegten
Brandschutzauflagen nicht eingehalten wurden.
9.1
Der Mieter / Die Mieterin darf eigene Dekorationen, Kulissen,
Geräte und Einrichtungsgegenstände aller Art nur mit vorheriger
Zustimmung der Vermieterin in die gemieteten Räume einbringen.
Für diese Gegenstände übernimmt die Vermieterin keine Haftung;
sie lagern vielmehr ausschließlich auf Gefahr des Mieters / der
Mieterin in den ihm zugewiesenen Räumen. Der Mieter / Die
Mieterin hat die Pflicht, mitgebrachte Gegenstände unverzüglich
nach der Veranstaltung zu entfernen und die Räume sowie
Einrichtungen dem / der Beauftragten der Vermieterin in ihrem
Benutzungsordnung - Gegenüberstellung der Änderungen
keine andere Regelung schriftlich ausdrücklich vereinbart wurde.
Kommt der Mieter dieser Verpflichtung trotz Mahnung nicht nach,
ist die Vermieterin berechtigt, diese Gegenstände auf Kosten des
Mieters entfernen zu lassen oder selbst zu entfernen.
10.2
Die von der Vermieterin beauftragten Dienstkräfte üben gegenüber
dem Mieter und neben dem Mieter gegenüber den Besuchern das
Hausrecht aus. Das Hausrecht des Mieters nach dem
Versammlungsgesetz gegenüber den Besuchern bleibt unberührt.
10.4
Der Mieter hat durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen,
dass die angemieteten Räumlichkeiten nach Beendigung der
Veranstaltung umgehend geräumt bzw. verlassen werden.
11.
Die vorhandene Beschallungs-/Beleuchtungsanlage darf nur von
den Haustechnikern bzw. entsprechend ausgebildetem
Fachpersonal bedient werden.
14.
Der Mieter darf keine Gewerbeausübung in den gemieteten
Räumen dulden, soweit nicht die Vermieterin vorher zugestimmt
hat.
15.
Garderobe
Bei Veranstaltungen, bei denen die Garderobe beaufsichtigt wird,
sind Kleidungsstücke grundsätzlich dort abzugeben.
16.
Der Mieter ist verpflichtet, die angemieteten Räumlichkeiten nach
Anlage 1 zur Vorlage Nr. 384/2014
ursprünglichen Zustand zu übergeben, sofern keine andere
Regelung schriftlich ausdrücklich vereinbart wurde. Kommt der
Mieter / die Mieterin dieser Verpflichtung trotz Mahnung nicht nach,
ist die Vermieterin berechtigt, diese Gegenstände auf Kosten des
Mieters / der Mieterin entfernen zu lassen oder selbst zu entfernen.
10.2
Die von der Vermieterin beauftragten Dienstkräfte üben gegenüber
dem Mieter / der Mieterin und neben dem Mieter / der Mieterin
gegenüber den Besuchern das Hausrecht aus. Das Hausrecht des
Mieters / der Mieterin nach dem Versammlungsgesetz gegenüber
den Besuchern bleibt unberührt.
10.4
Der Mieter / Die Mieterin hat durch geeignete Maßnahmen dafür
Sorge zu tragen, dass die angemieteten Räumlichkeiten nach
Beendigung der Veranstaltung umgehend geräumt bzw. verlassen
werden.
11.
Die vorhandene Beschallungs-/Beleuchtungsanlage darf nur von
den Haustechnikern / den Haustechnikerinnen bzw. entsprechend
ausgebildetem Fachpersonal bedient werden.
14.
Der Mieter / Die Mieterin darf keine Gewerbeausübung in den
gemieteten Räumen dulden, soweit nicht die Vermieterin vorher
zugestimmt hat.
15.
Garderobe
Der Veranstalter / Die Veranstalterin hat dafür Sorge zu tragen,
dass die Besucherinnen und Besucher ihre Überbekleidung
und Schirme nicht in den Saal hineinnehmen. Hierfür muss
eine beaufsichtigte Garderobe sicher gestellt sein. Dem
Veranstalter / Der Veranstalterin steht frei, hierfür eine Gebühr
zu erheben.
16.
Der Mieter / Die Mieterin ist verpflichtet, die angemieteten
Benutzungsordnung - Gegenüberstellung der Änderungen
Beendigung der Veranstaltung besenrein zu verlassen.(…) Die
Kosten einer evtl. notwendigen Sonderreinigung werden dem
Mieter zusätzlich in Rechnung gestellt.
17.2
Der Mieter trägt ohne Rücksicht auf Verschulden das gesamte
Risiko der Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und
nachfolgenden Abwicklung. Der Mieter haftet insbesondere für alle
von ihm, seinen Beauftragten, Gästen oder sonstigen Dritten in
Zusammenhang mit der Veranstaltung auf den Grundstücken, an
den Gebäuden und seinen Einrichtungen verursachten Personenund Sachschäden.
Er befreit die Vermieterin und die Grundstückseigentümerin von
allen Schadensersatzansprüchen Dritter, die im Zusammenhang
mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können.
Der Mieter ist verpflichtet, jeden Schaden unverzüglich der
Vermieterin anzuzeigen. Beschädigtes bzw. abhanden
gekommenes Inventar wird in gleicher Qualität von der Vermieterin
zu Lasten des Mieters neu beschafft.
Anlage 1 zur Vorlage Nr. 384/2014
Räumlichkeiten nach Beendigung der Veranstaltung besenrein zu
verlassen.(…) Die Kosten einer evtl. notwendigen Sonderreinigung
werden dem Mieter / der Mieterin zusätzlich in Rechnung gestellt.
17.2
Der Mieter / Die Mieterin trägt ohne Rücksicht auf Verschulden das
gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung
und nachfolgenden Abwicklung. Der Mieter / Die Mieterin haftet
insbesondere für alle von ihm / ihr, seinen / ihren Beauftragten,
Gästen oder sonstigen Dritten in Zusammenhang mit der
Veranstaltung auf den Grundstücken, an den Gebäuden und seinen
Einrichtungen verursachten Personen- und Sachschäden.
Er / Sie befreit die Vermieterin und die Grundstückseigentümerin
von allen Schadensersatzansprüchen Dritter, die im
Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden
können.
Der Mieter / Die Mieterin ist verpflichtet, jeden Schaden
unverzüglich der Vermieterin anzuzeigen. Beschädigtes bzw.
abhanden gekommenes Inventar wird in gleicher Qualität von der
Vermieterin zu Lasten des Mieters / der Mieterin neu beschafft.
18.1
18.1
Der Mieter kann bis zu sechs Wochen vor dem vereinbarten Termin Der Mieter / Die Mieterin kann bis zu sechs Wochen vor dem
ohne Folgen von dem Vertrag zurücktreten.
vereinbarten Termin ohne Folgen von dem Vertrag zurücktreten.
19.1
19.1
e) offensichtlich wird, dass wesentliche Vertragsbestandteile vom
e) offensichtlich wird, dass wesentliche Vertragsbestandteile vom
Mieter nicht erfüllt werden können,
Mieter / von der Mieterin nicht erfüllt werden können,
19.2
19.2
Die Ausübung des Rücktrittsrechts durch die Vermieterin gem. Die Ausübung des Rücktrittsrechts durch die Vermieterin gem.
Ziffer 19.1 ist kein Anlass, den die Vermieterin gem. Ziffer 18.2 zu Ziffer 19.1 ist kein Anlass, den die Vermieterin gem. Ziffer 18.2 zu
vertreten hat. Schadensersatzansprüche des Mieters sind in vertreten hat. Schadensersatzansprüche des Mieters / der Mieterin
diesem Falle ausgeschlossen.
sind in diesem Falle ausgeschlossen.