Daten
Kommune
Pulheim
Größe
278 kB
Datum
04.11.2014
Erstellt
13.10.14, 18:35
Aktualisiert
13.10.14, 18:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
308/2014
Erstellt am:
18.08.2014
Aktenzeichen:
III/70
Verfasser/in:
Herr Funk
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
X
21.10.2014
Rat
X
04.11.2014
Betreff
Neufassung der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Pulheim
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung, Antrag RM H. Schmitz (CDU) v. 28.08.2013 Antrag SPD-Fraktion vom 23.05.2013 Antrag Fraktion Bürgerverein v. 20.11.2013, Antrag Genossenschaft Kölner Friedhofsgärtner v. 26.09.2013
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 308/2014 . Seite 2 / 16
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat,
der Rat beschließt die der Vorlage beigefügte Neufassung der Friedhofs- und Bestattungssatzung (Anlage 1) mit folgenden wesentlichen Änderungen:
1.) die nach dem neuen Bestattungsgesetz geänderten Fristen in Bezug auf die Bestattungszeit in § 7 Abs. 5
2.) die Erweiterung der Arten der Grabstätten gem. § 13 Abs. 2 um die Grabstätten Kolumbarien, Urnenstelenanlagen,
Urnengemeinschaftsanlagen, Rasen- und Halbrasengräber, Bestattungsgärten, Baumgräber, Gräber für Sternenkinder und Grabstätten mit denkmalgeschützten Grabmalen.
Die Verwaltung wird beauftragt, außer für die Gräber für Sternenkinder und Grabstätten mit denkmalgeschützten
Grabmalen, ein Konzept für die neuen Grabstätten im Verlauf des Jahres 2015 für das Jahr 2016 zu erarbeiten und
die Gebühren zu ermitteln.
3.) die Bereitstellung von Friedhöfen für muslimische Religionsgruppen abzulehnen.
4.) die Bereitstellung von Aschestreufeldern abzulehnen.
5.) die Errichtung eines Tierfriedhofs auf einer separaten Fläche außerhalb der Friedhofsflächen.
Die Verwaltung wird beauftragt, ein Konzept für die Errichtung eines Tierfriedhofs im Verlauf des Jahres 2015 für das
Jahr 2016 zu erarbeiten und die Gebühren zu ermitteln.
6.) pflegefreie Urnenwahlgrabstätten gem. § 16 Abs. 7 werden nicht nur als Einfachgräber vergeben, sondern als Einfach- und Doppelgrabstätte.
.
7.) die kostenlose Bereitstellung von Ehrengräbern gem. § 17 (Abs.2) der Friedhofs- und Bestattungssatzung nicht auf
30 Jahre zu beschränken, sondern so lange der Friedhof besteht und für diesen Zeitraum auch die Pflege der Ehrengräber durch die Stadt zu übernehmen.
8.) die Grabstätten mit denkmalgeschützten Grabmalen werden konkretisiert und als § 18 der Friedhofs- und Bestattungssatzung neu eingefügt. Dadurch verschieben sich alle nachfolgenden Paragrafen nach hinten.
9.) Grabmale aus Glas werden zugelassen (§ 20 Abs. 4)
10.) auf dem Friedhof Brauweiler werden folgende (rotmarkierte) Flächen entwidmet und aus der Friedhofsanlage herausgenommen
a.) Parkplatz Nordwest
b.) Wirtschaftshof Nordwest
c.) Reservefläche / Wiese Nordwest
d.) Großflächige freie Gräberfelder im Westteil
e.) Gräberfeld Süd
siehe Anlage 2 Plananhang Nr. 2
Vorlage Nr.: 308/2014 . Seite 3 / 16
11.) auf dem Friedhof Geyen NEU werden folgende (gelbmarkierte) Grabflächen geschlossen und anschließend
entwidmet
a.) Der ganze südwestliche Bereich
b.) Der Parkplatz und das Kieslager
siehe Anlage 2 Plananhang Nr. 5
12.) für die Friedhöfe Sinthern alt und Sinthern neu wird folgendes beschlossen:
a.) Der alte Friedhof bleibt bestehen und der neue Friedhof läuft aus
alternativ
b.) Der neue Friedhof bleibt bestehen und der alte läuft aus.
siehe Anlage 2 Plananhang Nr. 8; 9, 12 und 13
13.) auf dem Friedhof Stommeln werden folgende (gelbmarkierten) Grabflächen geschlossen und anschließend
entwidmet.
a.) Gräberfeld W, Süden.
b.) Alle Grabfelder nördlich der Trauerhalle.
siehe Anlage 2 Plananhang Nr. 16
14.) auf dem Friedhof Blumenstraße Pulheim werden folgende (gelbmarkierten) Grabflächen geschlossen und anschlie
ßend entwidmet
Gräberfelder Nordwest und Nordost.
siehe Anlage 2 Plananhang Nr. 19
15.) auf dem Friedhof Schürgespfad Pulheim werden folgende (gelbmarkierten) Grabflächen geschlossen
und anschließend entwidmet.
Alle Gräberfelder im nordöstlichen Teil.
siehe Anlage 2 Plananhang Nr. 22
16.) der alte Friedhof in Sinnersdorf wird geschlossen (keine Neubestattungen mehr) und später entwidmet.
alternativ
auf dem alten Friedhof in Sinnersdorf werden keine neuen Nutzungsrechte für bestehende Gräber mehr vergeben
und Verlängerungen nur auf Zweitbeisetzungen beschränkt. Der Friedhof soll zu einem Friedhof mit pflegefreien
Gräbern umgestaltet werden. Die Gräberfelder im (gelbmarkierten) Friedhofsbereich werden geschlossen und später
entwidmet.
siehe Anlage 2 Plananhang 25
16a.) auf dem neuen Friedhof in Sinnersdorf werden folgende Grabflächen geschlossen und später entwidmet:
Gräberfeld im Westbereich (gelbmarkiert).
Die Rasenfläche im Süden (rotmarkiert).
siehe Anlage 2 Plananhang 28 und 29
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Erläuterungen
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 02. Juli 2014 das Bestattungsgesetz (BestG NRW) geändert. Das Gesetz wird
am 01. November 2014 in Kraft treten. Die Umsetzung ist den Kommunen, nach Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes NRW, im Rahmen ihrer Selbstverwaltung überlassen. Die Verwaltung hat sich bei der Überarbeitung der Satzung an der vom Städte- und Gemeindebund NRW zur Verfügung gestellten Mustersatzung orientiert.
Des Weiteren hat der Rat in seiner Sitzung am 13. Mai 2014 auf Vorschlag der Verwaltung beschlossen, im Bereich des
Friedhofswesens eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durch ein externes Beratungsunternehmen durchführen zu lassen.
Der Auftrag wurde an das IKH Institut für Kommunale Hauswirtschaft vergeben. Dasselbe Institut hat auch schon 2003
eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung für die Friedhöfe in Pulheim durchgeführt.
Damals standen folgende Neuerungen im Mittelpunkt:
a.) Reduzierung des Pflegeaufwandes der Grünflächen auf den Friedhöfen.
b.) Optimierung des Personaleinsatzes auf den Friedhöfen.
c.) Reduzierung der Friedhöfe in Pulheim insgesamt von neun auf acht.
Ziel des jetzigen Gutachtens ist es, der stetig sinkenden Anzahl an belegten Gräbern auf den Friedhöfen in Pulheim
entgegenzuwirken.
So waren 2003 insgesamt noch ca. 12.000 Gräber vorhanden, 2012 waren es nur noch ca. 7.700.
Daraus folgen die Fragestellungen:
1.) Benötigt die Stadt Pulheim in Zukunft noch so viele Friedhofsflächen?
2.) Wie kann die Pflegeintensität reduziert werden?
3.) Müssen neue Grabtypen angeboten werden?
Der Gutachter kam in seinem 122 Seiten umfassenden Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Stadt Pulheim insgesamt
zu viele Friedhofsflächen hat und es zu einer erheblichen Reduzierung kommen muss. Dadurch und durch neue Grabtypen wird sich auch der Pflegeaufwand mittel- bis langfristig stark verringern.
Wegen des Umfangs des Gutachtens werden den Fraktionen gestaffelt nach Ihrer Größe Exemplare in gedruckter Form
zur Verfügung gestellt und im Übrigen allen Ratsmitgliedern über SD – Net. Darüber hinaus wird der Gutachter seine
Ausarbeitung im HFA vortragen. Damit der Beschlussentwurf hinsichtlich der Friedhofsflächen aber besser nachvollzogen werden kann, sind jeder Vorlage ausgedruckt die Lagepläne farblich beigefügt (Anlage 2)
In der Anlage 1 ist in einer Synopse die bisherige Fassung der betroffenen Paragrafen der neuen Fassung gegenübergestellt.
Zu Punkt 1: Geänderte Fristen
Neues Bestattungsgesetz NRW.
Die bisherige Bestattungsfrist für Erdbestattungen wird von acht auf zehn Tage verlängert. Gleichzeitig gilt dies künftig
auch für die Einäscherung. Das Gesetz räumt den hinterbliebenen Personen und deren Beauftragten zudem die Möglichkeit ein, Verlängerungen zu beantragen. Die Verlängerungsmöglichkeit der Bestattungsfrist werde den Angehörigen
und Ordnungsbehörden künftig eine höhere Flexibilität ermöglichen. Neu ist in diesem Zusammenhang, dass die Einäscherung innerhalb von 10 Tagen durchgeführt werden muss.
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Zu Punkt 2: Erweiterung der Arten der Grabstätten
Aufgrund der Entwicklung auf dem Bestattungsmarkt und der tendenziell zunehmenden Nachfrage werden die Grabstätten Kolumbarien, Urnenstelen, Rasengräber, Bestattungsgärten, Baumgräber und Urnengemeinschaftsanlagen grundsätzlich als mögliche Variante in das Grabangebot der Stadt Pulheim aufgenommen.
Die Errichtung eines Gräberfeldes für Sternenkinder wurde nach dem Ratsbeschluss vom 17. Dezember 2013 (Vorlage
448 / 2013) umgesetzt. Auf dem Friedhof Sinnersdorf neu ist ein Gräberfeld angelegt.
Der Regelung für Grabstätten mit denkmalgeschützten Grabmalen liegt ein Antrag der Unteren Denkmalbehörde zugrunde und wird neu als § 18 der Friedhofsatzung aufgenommen (siehe Synopse).
Die Verwaltung wird im Laufe des Jahres 2015 für das Jahr 2016 ein Konzept vorlegen, wo welche neuen Grabtypen
errichtet werden können / sollen und die Gebühren dafür ermitteln.
Zu Punkt 3: Friedhöfe für muslimische Religionsgemeinschaften
Das neue Bestattungsgesetz NRW sieht die Möglichkeit vor, Friedhöfe für muslimische Religionsgemeinschaften bereitzustellen.
Die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (KöR) an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ist derzeit in Nordrhein-Westfalen noch nicht geregelt, was zu einer unterschiedlichen Handhabung der
Verleihung der Körperschaftsrechte führt.
Dies wird sich mit dem Inkrafttreten des Körperschaftsstatusgesetzes (Drucksache 16/4151) bald ändern. Der Gesetzentwurf schafft Regelungen über die Verleihung und den Verlust von Körperschaftsrechten und damit Rechtssicherheit.
Nach derzeitiger Rechtslage § 1 Abs. 2 BestG können Gemeinden und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften
des öffentlichen Rechts sind, Friedhofsträger sein.
Eine Öffnung des BestG für andere als die genannten öffentlich-rechtlichen Friedhofsträger wäre mit erheblichen Nachteilen verbunden. Um dem Grundsatz der Gleichbehandlung des Art. 3 GG Genüge zu tun, müsste neben den muslimischen Religionsgruppen allen anderen Religionsgruppen die Friedhofsträgerschaft eingeräumt werden. Dieses würde zu
einer Vielzahl von Friedhöfen und verstärkter Flächenbereitstellung führen.
Bereits zum aktuellen Zeitpunkt sind Überkapazitäten an Friedhofsflächen vorhanden. Auch wäre wegen der dann fehlenden Aufsicht durch die Kommunen der ordnungsgemäße und dauerhafte Friedhofsbetrieb nicht sichergestellt.
Die geplante Möglichkeit einer „Beleihung“ soll ermöglicht werden, wenn der Beleihende den Status einer KöR hat und
der Beliehene die in der Begründung zum Gesetzentwurf beschriebenen Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf
die Sicherstellung eines dauerhaften Betriebes erfüllt.
Da die rechtliche Seite in Nordrhein-Westfalen noch nicht geregelt ist und die Verwaltung grundsätzlich eine Flächenverkleinerung anstrebt, sind Friedhöfe für muslimische Religionsgemeinschaften abzulehnen.
Damit bleibt es bei der heutigen Regelung, wonach auch Muslime nur im Sarg oder in der Urne und nur mit vorgegebenen Ruhefrist auf städtischen Friedhöfen bestattet werden können.
Zu Punkt 4: Bereitstellung von Aschestreufeldern
Nach der Regelung des § 15 Abs. 6 BestG darf die Totenasche unter bestimmten Voraussetzungen auf einem vom
Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofs durch Verstreuung beigesetzt werden, wenn dies im Testament
bestimmt ist. Darüber hinaus besteht nach § 15 Abs. 6 Satz 2 BestG die Möglichkeit, dass die Asche unter bestimmten
Voraussetzungen auch außerhalb eines Friedhofs verstreut und beigesetzt wird.
Problematisch bei der Einführung dieser Bestattungsform wären in besonderer Weise die Auswirkungen auf
die Nutzungs- und Bestattungsgebühren. Es besteht im Bereich der Friedhofsgebühren das Problem, dass aufgrund
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rückläufiger Bestattungszahlen und eines zunehmendes Trends zu bisher kostengünstigeren Urnengräbern, die Einnahmen sich rückläufig entwickeln, was zur Folge hat, dass trotz konstanter Kosten die Gebühren nahezu jedes Jahr
angehoben werden mussten.
Hinsichtlich des "Verkaufs" von Nutzungsrechten und der Durchführung der Bestattungsleistung darf die Stadt lediglich
kostendeckende Gebühren erheben. Unabhängig davon, dass noch unklar ist, wie die Gebühr für ein Aschestreufeld
ermittelt werden soll, kann davon ausgegangen werden, dass die hierfür anrechenbaren Kosten deutlich unter den Kos
ten der traditionellen Bestattungsformen liegen werden.
Da die vorhandenen Friedhofsanlagen aber unverändert weiter unterhalten werden müssten, hätte dies zur Folge, dass
aufgrund zusätzlich wegbrechender Einnahmen sich die Gebühren für die herkömmlichen Gräber und Bestattungsformen noch weiter verteuern würden.
Die Verwaltung rät daher davon ab, diese neue Bestattungsform in Pulheim einzuführen.
Zu Punkt 5: Errichtung eines Tierfriedhofes
Es gab immer wieder Anfragen aus der Bürgerschaft der Stadt Pulheim, ob in Pulheim ein Tierfriedhof vorhanden ist, da
sie sich für ihren Hund oder Katze eine würdige Ruhestätte wünschen.
Da es aus Sicht der Verwaltung pietätslos wäre, auf einem bestehenden Friedhof ein Begräbnisfeld für Tiere zu errichten, wird die Verwaltung eine geeignete Fläche außerhalb der bestehenden Friedhofsflächen suchen, um dort einen
Tierfriedhof zu errichten oder durch einen Privaten betreiben zu lassen.
Zu Punkt 6: Pflegefreie Urnenwahlgräber als Doppelgrabstätte
Es soll dem verständlichen Wunsch von Hinterbliebenen Rechnung getragen werden, sich bei ihrem Ehe- oder Lebenspartner beisetzen zu lassen. Bisher ist diese Grabstätte nur als Einfachgrab vorgesehen.
Zu Punkt 7: Kostenlose Bereitstellung von Ehrengräbern
Es gab diverse Fragen und Beschwerden aus der Bürgerschaft in Bezug auf die nur 30jährige kostenlose zur Verfügung
Stellung der Grabstätte. Die Verwaltung empfiehlt, zu Ehren der Verstorbenen diese zeitliche Begrenzung aufzuheben.
Das Ehrengrab bleibt solange erhalten, wie der Friedhof besteht.
Daraus folgt, dass keine Nutzungszeit mehr vergeben werden kann und es auch keinen Nutzungsberechtigten mehr
gibt. Demzufolge wird die Stadt das Grab und die Grabaufbauten auch ganzjährig pflegen. Alle sonstigen bisherigen
Festlegungen im Umgang mit Ehrengräbern gem. Satzung bleiben unverändert bestehen.
Zu Punkt 8: Grabstätten mit denkmalgeschützten Grabmalen
Mit diesem neuen Paragrafen 18 soll der Umgang und die Vorgehensweise mit denkmalgeschützten Grabmalen in Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde konkretisiert werden.
Zu Punkt 9: Grabmale aus Glas
Die Zulassung von Glas als Werkstoff für Grabmale wurde im Rat am 24. September 2013 (Vorlage 319/2013) diskutiert
mit dem Ergebnis, dass dieser Punkt abgesetzt / vertagt wurde und im Zuge dieser Vorlage neu beraten werden soll.
Gemäß dem rechtlichen Hinweis von Aeternitas und Städte- und Gemeindebund, können Kommunen einen Werkstoff
für Grabmale nicht einfach ausschließen, wenn er die vorgeschriebenen Normen erfüllt. Sollte ein Begehrender den
Klageweg beschreiten, hat er sehr gute Chancen, recht zu bekommen. Des Weiteren sind Grabmale aus Glas bereits in
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diversen Kommunen zugelassen, wenn die Grabmale nach der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) und / oder nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmälern in der jeweils geltenden Fassung) gefertigt werden. Sie sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standfest und auch beim Öffnen des Grabes bzw. benachbarter Gräber nicht umstürzen
oder sich senken können.
Aus diesen Gründen empfiehlt die Verwaltung, Grabmale aus Glas zuzulassen.
Punkt 10: Friedhof Brauweiler, Fazit des Gutachters
Mehrere Flächen sind für den Friedhofszweck verzichtbar und könnten aus der Friedhofsnutzung heraus genommen
werden. Siehe Anlage 2. Dies gilt für kurzfristige Maßnahmen.
Kurzfristige Maßnahmen
a) Parkplatz Nordwest: Komplette Herausnahme aus dem Friedhofswesen. Der südliche Parkplatz reicht aus, die al
lermeisten Besucher nutzen die südlichen Eingänge.
b) Wirtschaftsplatz Nordwest: Komplette Herausnahme aus dem Friedhofswesen. Der südliche Wirtschaftsplatz reicht
aus.
c) Reservefläche / Wiese Nordwest: Komplette Herausnahme aus dem Friedhofswesen. Die Fläche wird im örtlichen
Friedhofsbetrieb nicht mehr benötigt.
Großflächig freie, noch niemals belegte Gräberfelder im Westteil: Komplette Herausnahme aus dem Friedhofswe
sen. Die Fläche wird im örtlichen Friedhofsbetrieb nicht mehr benötigt.
Hier gibt es eine einzelne Familiengrabstätte „Mertens aus 1998“. Selbige sollte sehr kurzfristig verlegt werden (s.o).
Damit ergibt sich in allen o.g. Teilflächen eine relativ große, zusammenhängende Fläche, die abgegrenzt und kurzfris
tig veräußert oder anderweitig genutzt werden könnte.
d) Gräberfeld Süd: Kurzfristiges Auslaufen, Grabräumung, Herausnahme aus dem Friedhofswesen. Dieses kleine Grä
berfeld liegt abgeschieden von den übrigen Flächen, ist nicht einsehbar, nur über lange Wege erreichbar und nicht
attraktiv. Es gibt dort nur relativ wenige Sargreihengräber. Diese wurden Mitte der 90er Jahre angelegt und werden in
Kürze auslaufen.
Langfristige Maßnahmen:
Der Friedhof dünnt immer mehr aus, zudem ist über das Angebot der neuen Halbrasengräber und anonymen Gräber
sowie über das neue Angebot der Rasengräber und Urnenstelen eine zukünftig stärkere Ausdünnung der Gräberfelder
zu erwarten. Über die Komprimierung / Lückenfüllung in den Gräberfeldern des alten Friedhofteils kann sämtliche zukünftige Nachfrage nach Standardgräbern erfüllt werden. Daher werden in den jetzigen belegten Gräberfeldern größere
Flächen verzichtbar.
a) Gräberfeld West: Der westliche Bereich (siehe Plan Anlage 2) wird zukünftig verzichtbar sein. Zu Gunsten der
Belegungsverdichtung in den nordöstlichen Bereichen kann der westliche Bereich langfristig aus der Friedhofsnutzung
genommen werden. Gemeinsam mit den anderen, bereits kurzfristig heraus genommenen Flächen ergibt sich dann
westlich des
neuen Hauptwegs eine große geschlossene Fläche.
b) Gräberfeld östlich des neuen Hauptwegs: Auch dieser Bereich kann aus der Belegung genommen werden. Mit
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dem Angebot der neuen Grabtypen dürfte die Nachfrage so abwandern, dass diese Gräberfelder für Standardgräber
verzichtbar werden. Stattdessen können diese Gräberfelder sukzessive dann umstrukturiert werden und für das An
gebot von neuen Grabtypen genutzt werden (Halbrasengräber und Rasengräber).
c) Anonyme Gräber und Halbrasengräber (Rasengräber)
Im Bereich des Haupteingangs gibt es das Gräberfeld für anonyme Beisetzungen. Mit über 300 Bestandsgräbern
haben die anonymen Gräber bereits eine wichtige Bedeutung. Dieses Gräberfeld bedingt je Bestandsgrab nur geringe
Unterhaltungskosten bei geringem Flächenbedarf. Neu angelegt wurden im südlichen Bereich Halbrasengräber als
Sarggräber und als Urnengräbern. Die Sarg-Halbrasengräber haben den etwa gleichen Flächenbedarf wie die bisherigen Standardgräber. Die Urnen-Halbrasengräber haben zwar eine höhere Belegungsdichte, die neuen Gräberfelder
haben jedoch eine relativ hohe Pflegeintensität und sind kein Beitrag zu einer Verbesserung der langfristigen Wirtschaftlichkeit. Bei anhaltendem Angebot und Nachfrage könnte der weitere Flächenbedarf in den südwestlichen Bereichen der dann umstrukturierten Bereiche gedeckt werden.
Brauweiler: Kurzfristige Effekte:
Es gibt größere Flächen, die sofort oder kurzfristig aus der Friedhofsnutzung genommen werden können. Von daher
sind auch kurzfristig Einsparungen des Unterhaltungsaufwands zu erwarten.
Brauweiler: Langfristige Effekte:
Mit dem Auslaufen aller Flächen und Gräberfelder westlich des neuen Hauptwegs kann dieses ganze Areal aus der
Nutzung genommen werden, woraus langfristig erhebliche Einsparungen zu erwarten sind.
Die denkmalgeschützten Grabanlagen befinden sich alle im alten Kernbereich des Friedhofs. Hier sind keine Nutzungsänderungen geplant. Daher beschränken sich die Auswirkungen auf die Wiederbelegungsmöglichkeiten und Finanzierungsrelationen innerhalb des Normalgräberfelds
Punkt 11: Friedhof Geyen
Flächen, Gräberfelder:
Der Friedhof Geyen ist ein alter historischer Friedhof mit mehrfach revolvierten Gräberfeldern. Daher erfolgt eine Ausdünnung großflächig. Die Gräberfelder sind aktuell nur zu etwa 10 % mit Gräbern belegt. Damit sind faktisch doppelt so
viel Flächen in der Unterhaltung als dies angemessen ist. Weiterhin wird festgestellt, dass die Belegung stark schrumpft.
Bei 10 auslaufenden Gräbern kommen nur etwa 5 neue hinzu und überwiegend als kleinere Urnengräber. Demnach
geht absehbar der Flächenbedarf zukünftig stark zurück.
a) Parkplatz, Kieslager: Die Flächen werden aktuell praktisch nicht unterhalten. Sie werden planerisch heraus genommen.
b) Der ganze südwestliche Bereich der Gräberfelder (siehe Plana Anlage 2) wird zukünftig verzichtbar sein. Teilweise
sind die Teilbereiche bereits stark ausgedünnt. Für die Standardgräber genügt zukünftig der östliche Bereich (siehe
Plan Anlage 2). Dort sind auch Teilbereiche noch oder wieder frei, die zukünftig mit Standardgräbern belegt werden
können. Die weitere Nachfrage kann über die neuen Grabtypen bedient werden.
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Geyen: Kurzfristige Effekte:
Kaum Einsparung bei der Friedhofsunterhaltung.
Die mittelfristigen Mehrkosten der Ausdünnung (im nördlichen Bereich) würden ohnehin eintreten, egal wo die Ausdünnung erfolgen würde.
Die Anlage neuer Rasengräber erfordert keine Investitionsaufwendungen.
Die Investitionskosten der Urnenstelen stehen in Abhängigkeit der Typenauswahl und der Ausführung. Je Grabnutzungsrecht sind sie relativ gering und absehbar über Gebühren voll refinanzierbar.
Geyen: Langfristige Effekte:
Langfristig werden Gräberfelder, Wege, Begleitgrün und Böschungen aus der Unterhaltung heraus fallen.
Zu Punkt 12: Friedhof Sinthern alt und neu
Flächen, Gräberfelder:
Der alte Friedhof Sinthern ist ein alter historischer Kirchhof. Während im Kernbereich die Belegungsdichte mittelmäßig
ist, ist die Ergänzungsfläche im Süden nur in den Randbereichen teilweise belegt.
Obwohl der neue Friedhof am Ortsrand später in Betrieb gegangen ist, sind viele Grabnutzungsrechte bereits ausgelaufen. Es gibt eine starke Ausdünnung über den ganzen Friedhof verteilt.
Beide Friedhöfe befinden sich in einem Ortsteil. Für ein zukünftiges Angebot von Gräberfeldern, gleich welcher Ausführung, würde ein Friedhof ausreichen. Mit dem Angebot neuer Grabtypen auf komprimierter Fläche würde sowohl der
südliche Bereich des alten Friedhofs die Nachfrage des bisherigen neuen Friedhofs aufnehmen können als auch der
neue Friedhof könnte die bisherige Nachfrage des alten Friedhofs aufnehmen und zusätzlich in der Fläche reduziert
werden. Die Auswahl der Angebote (Varianten 1 oder 2) kann daher unter Berücksichtigung der Angebotsqualität (incl.
räumliche Nähe), Friedhofskultur und der Unterhaltungskosten erfolgen.
Variante 1: Der Alte Friedhof Sinthern wird als Friedhof dauerhaft fortgeführt. Als Kapazitätserweiterung wird ein Feld für
„Baum-Urnen-Rasengräber“ eingerichtet. Auslaufen lassen des Neuen Friedhofs, Verlagerung aller neuen Grabnutzungsrechte auf den alten Friedhof. Zweit- oder Nachbelegungen in Familiengräbern auf dem Neuen Friedhof werden
auf Urnenbeisetzungen mit einer 15-jährigen Nutzungsdauer bis zum Jahre 2030 beschränkt.
Variante 2: Auslaufen lassen des Alten Friedhofs, Verlagerung aller neuen Grabnutzungsrechte auf den neuen Friedhof.
Zweit- oder Nachbelegungen in Familiengräbern auf dem Alten Friedhof werden beschränkt bis zum Jahre 2030.
Der Neue Friedhof wird um Gräberfelder mit neuen pflegefreien Grabtypen (Urnenstelen im Eingangsbereich) ergänzt.
Beide Varianten bringen wirtschaftliche Vorteile. Die Variante 1 ist langfristig jedoch deutlich günstiger, da dabei das
Gelände des neuen Friedhofs komplett aufgegeben werden kann, während der alte Friedhof im Kernbereich um die
Kirche ohnehin dauerhaft unterhalten werden müsste (wenn auch nicht aus Finanzierungsmitteln des Friedhofswesens).
Flächen, Gräberfelder: Sinthern Alt
In der Variante 1 wird der alte Friedhof Sinthern als Friedhof dauerhaft fortgeführt.
Vorlage Nr.: 308/2014 . Seite 10 / 16
Neue Grabtypen:
Um die Nachfrage des bisherigen neuen Friedhofs aufnehmen zu können und der allgemeinen Nachfrage nach pflegefreien Gräbern gerecht zu werden, wird im südlichen Bereich um den Solitärbaum ein Feld für „Baum-UrnenRasengräber“ (Namensgräber mit kleiner, liegender Platte) eingerichtet. Dort erfolgt eine komprimierte Belegung (Urnenplatz auf max. 0,25 x 0,25 m).
Die denkmalgeschützten Grabanlagen befinden sich in allen Bereichen des Friedhofs. In der Variante 1 der Friedhofsplanung würden hier die Gräberfelder fortgeführt. Daher beschränken sich die Auswirkungen auf die Wiederbelegungsmöglichkeiten und Finanzierungsrelationen innerhalb des Normalgräberfelds. Da der Anteil der denkmalgeschützten
Grabanlagen hier relativ groß ist, ist auch deren (gebührenneutraler) Kostenanteil relativ hoch.
In der Variante 2 der Friedhofsplanung, wenn später alle aktiven Grabnutzungsrechte ausgelaufen sind, verblieben auf
dem Friedhof nur noch die denkmalgeschützten Anlagen. In einer Folgeplanung müsste über deren Zukunft entschieden
werden.
In der Variante 2 würden auf dem alten Friedhof keine neuen Nutzungs- oder Überlassungsrechte an Gräbern mehr
vergeben. Verlängerungen sollten nur noch bei Zweitbeisetzungen erfolgen. Zweit- oder Nachbelegungen in Familiengräbern werden auf Urnenbeisetzungen mit einer 15-jährigen Nutzungsdauer bis zum Jahre 2030 beschränkt.
Sofern nach 2030 die Belegung stark ausgedünnt ist, kann den verbleibenden Nutzungsberechtigten die vorzeitige
Rückgabe der Nutzungsrechte mit Kostenübernahme der Grabräumung angeboten werden.
Nach den örtlichen Verhältnissen wäre es machbar, hier auch die Versetzung / Erhaltung der Grabmale an die Wand der
Kirche oder der Friedhofsmauer anzubieten. Eventuell kann eine Umbettungsmaßnahme der verbleibenden Gräber
sinnvoll sein. In der Nachnutzung des alten Friedhofs bzw. nach Auflösung der letzten Grabnutzungsrechte
und der Grabräumung kann differenziert vorgegangen werden.
Der südliche Ergänzungsbereich könnte veräußert werden. Die dort befindlichen Kriegsgräber und das Kriegerdenkmal
müssten auf den Kernbereich um die Kirche verlegt werden.
Die Nachnutzung des Kernbereichs um die Kirche hängt ab von den Eigentumsverhältnissen der Grundstücke, den
bisherigen Nutzungsverträgen zwischen Stadt und Kirche und den weiteren Absichten der Stadt. Sofern die Kirchengemeinde das Grundstück und die Unterhaltung der Außenanlagen zukünftig übernimmt, bedarf es einer vertraglichen
Regelung. Sofern die Stadt das Gelände als öffentlichen Park fortführt, obliegt der Stadt die weitere Unterhaltung.
Flächen, Gräberfelder: Sinthern Neu
In beiden Varianten ist das bisherige Waldstück / Reservefläche im Westen zum Brauweiler Pfädchen hin verzichtbar.
Bisher ist es der Einfriedung nach dem Friedhof zugeordnet und es besteht Verkehrssicherungspflicht zu Lasten der
Stadt.
Das Teilgrundstück kann geschlossen werden oder zumindest kann die Umzäunung versetzt werden.
Der westliche Teil des Weges wird für den Friedhofsbetrieb nicht benötigt. Der Friedhof ist über den östlichen Eingang
hinreichend erschlossen. In jedem Falle sollte das bisherige Tor im Westen nach Osten hin versetzt werden und damit
Wald und Weg kurzfristig aus der Friedhofszuordnung herausgenommen werden.
Vorlage Nr.: 308/2014 . Seite 11 / 16
In der Variante 1 würden auf dem neuen Friedhof keine neuen Nutzungs- oder Überlassungsrechte an Gräbern mehr
vergeben. Verlängerungen sollten nur noch bei Zweitbeisetzungen erfolgen. Zweit- oder Nachbelegungen in Familiengräbern werden auf Urnenbeisetzungen mit einer 15-jährigen Nutzungsdauer bis zum Jahre 2020 beschränkt.
Sofern nach 2027 die Belegung stark ausgedünnt ist, kann den verbleibenden Nutzungsberechtigten die vorzeitige
Rückgabe der Nutzungsrechte mit Kostenübernahme der Grabräumung angeboten werden.
In der Variante 2 genügt der östliche Teil des bisherigen Gräberfelds für die gesamte Nachfrage des Ortsteils nach
Standardgräbern (siehe Plan Anhang 2).
Westliches Gräberfeld (Gräberfelder C und D):
Maßnahme: Keinerlei Vergabe von Grabnutzungsrechten mehr.
Auslaufen lassen von Nutzungs-/Überlassungsrechten. Zweitbelegungen in Familiengräbern werden auf Urnenbeisetzungen mit einer 15-jährigen Nutzungsdauer bis zum Jahre 2030 beschränkt. Danach keine Beisetzungen mehr. Der
Bereich wird immer mehr ausdünnen. In maximal 35 Jahren wird es hier keine aktiven Grabnutzungsrechte mehr
geben. Ggf. kann zuvor die Belegungsdichte geprüft und einzelne Umbettungen / Angebot von Rückgaben und Räumungen vorgenommen werden.
Neue Grabtypen:
Nach den örtlichen Gegebenheiten und zur Minimierung des Unterhaltungsaufwands ist die Aufstellung von Urnenstelen im Eingangsbereich des Friedhofs die günstigste Form des Angebots pflegefreier Gräber. Sie können sukzessive
errichtet und wegen des Bestands alter Kiefern dort bei deren späterer Entfernung zwischenzeitlich ggf. versetzt werden.
Zu Punkt 13: Friedhof Stommeln
Flächen, Gräberfelder:
Der Friedhof Stommeln ist im südlichen Teil ein alter historischer Friedhof mit mehrfach revolvierten Gräberfeldern. Daher erfolgt eine Ausdünnung zumeist in der gesamten Fläche.
Demgegenüber ist der nördliche Friedhofsteil eine Erweiterung mit Erstbelegung.
Gräberfeld W, Süden: Sargreihengräber 1994 bis 2007 eingerichtet.
Maßnahme: Keinerlei Vergabe von Gräbern, keine Bestattungen mehr. Auslaufen lassen von Nutzungs/Überlassungsrechten. Wahrscheinlich ab etwa 2027 (auf Nachfrage nach freiwilliger Rückgabe wahrscheinlich
noch früher) kann das Gräberfeld komplett ausgegrenzt werden.
Alle Gräberfelder nördlich der Trauerhalle: Bestand aller Standard-Grabtypen. Relativ weit weg von den Haupteingängen. Aufwändige Zuwegung über Rampen und Treppe. Aufwendige Böschung mit Baumbestand, die unterhalten
wird. Die Flächen werden als Gräberfelder nicht mehr benötigt, wenn in den übrigen Gräberfeldern die Freiflächen belegt
werden und flächensparende neue Grabtypen angeboten werden.
Maßnahme: Keinerlei Vergabe von Grabnutzungsrechten mehr. Auslaufen lassen von Nutzungs-/Überlassungsrechten.
Zweitbelegungen in Familiengräbern werden auf Urnenbeisetzungen mit einer 15-jährigen Nutzungsdauer bis zum Jahre
2030 beschränkt. Danach keine Beisetzungen mehr. Der nördliche Bereich wird von Ost nach West immer mehr ausdünnen. Er kann abschnittsweise abgetrennt werden. In maximal 35 Jahren wird es hier keine aktiven Grabnutzungsrechte mehr geben. Bei Nachfrage der Nutzungsrechtsinhaber können einzelne Grabstätten umgebettet werden. Dann
kann der ganze nördliche Bereich komplett ausgegrenzt werden. Abgrenzung oberhalb der Böschungen.
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Stommeln: Kurzfristige Effekte:
Keine Einsparung bei der Friedhofsunterhaltung. Die mittelfristigen Mehrkosten der Ausdünnung (im nördlichen Bereich)
würden ohnehin eintreten, egal wo die Ausdünnung erfolgen würde.
Investitionskosten Urnengemeinschaftsanlagen und Kolumbarien: Die Investitionsaufwendungen stehen in Abhängigkeit
der Typenauswahl und der Ausführung. Je Grabnutzungsrecht sind sie relativ gering und absehbar über Gebühren voll
refinanzierbar.
Stommeln: Langfristige Effekte:
Langfristig werden die nördlichen Gräberfelder, Wege, Begleitgrün und Böschungen aus der Unterhaltung heraus fallen.
Neben den eingesparten laufenden Unterhaltungskosten sollte berücksichtigt werden, dass damit auch der mittelfristige
Sanierungsbedarf der Wege, Rampen, Treppen, Wasserstellen und sonstigen Anlagen im nördlichen Bereich entfällt.
Dadurch, dass die neuen Grabanlagen eher in der Nähe der Eingänge und zentralen Achsen liegen, ergeben sich Attraktivitätsvorteile über kürzere Erreichbarkeit und optische Verbesserung.
Zu Punkt 14: Friedhof Blumenstraße Pulheim
Flächen, Gräberfelder:
Der alte Friedhof Pulheim ist ein historischer Friedhof innerhalb der Ortslage. Er ist in der Fläche sehr weitgehend homogen belegt. Demnach ist die heutige Festlegung von Teilen für ein Auslaufenlassen schwierig. Weiterhin muss berücksichtigt werden, dass der Friedhof derzeit über drei Tore erschlossen ist und der westliche Weg ein Durchgangsweg
für Fußgängerverkehre ist. Dennoch beginnt auch auf diesem Friedhof die Ausdünnung der Gräberfelder und dies wird
sich fortsetzen. Gerade auch mit dem Angebot neuer Grabtypen (sowohl hier als auch Wanderungseffekte hin zu anderen Friedhöfen) wird die Ausdünnung voran schreiten. Der Friedhof ist stark durch die vorhandenen Thuja-Hecken geprägt. Diese ist sehr arbeitsintensiv.
Gräberfelder in Nordwest und Nordost: Die Auswahl der Flächen der Nicht-Wiederbelegung erfolgte nach dem Prinzip
der Entfernung zu den Eingängen. Es können die Flächen aufgegeben werden, die der angrenzenden Bebauung relativ
nahe sind und eher anderweitig genutzt werden könnten. Die Flächen werden als Gräberfelder nicht mehr benötigt,
wenn in den übrigen Gräberfeldern die Freiflächen belegt und die flächensparenden Grabtypen gewählt werden. Wegen
der Homogenität der Belegungsflächen sollte nach etwa 3 bis 5 Jahren diese Auswahl geprüft werden.
Pulheim Blumenstraße: Kurzfristige Effekte:
Keine Einsparung bei der Friedhofsunterhaltung. Die mittelfristigen Mehrkosten der Ausdünnung würden ohnehin eintreten. Keine Investitionskosten.
Pulheim Blumenstraße: Langfristige Effekte:
Langfristig können Gräberfelder, Wege und Begleitgrün im nordwestlichen und nordöstlichen Bereich aus der Unterhaltung heraus fallen. Neben den eingesparten laufenden Unterhaltungskosten sollte berücksichtigt werden, dass damit
auch der mittelfristige Sanierungsbedarf der Wege entfällt. Dadurch, dass die verbleibenden Grabanlagen eher in der
Nähe des Haupteingangs liegen, ergeben sich Attraktivitätsvorteile über kürzere Erreichbarkeit.
Zu Punkt 15: Friedhof Schürgespfad Pulheim
Flächen, Gräberfelder:
Der neue Friedhof Pulheim wurde als separater neuer Friedhof außerhalb der Ortslage angelegt. Er ist im südwestlichen
Teil bereits einmal revolviert. Hierbei sind nicht alle Gräber neu belegt worden sondern es sind Ausdünnungen vorhan-
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den. Der nordöstliche Teil ist wiederum eine Erweiterung, die ab den 1990er Jahren belegt wurde. Die Gräber sind noch
nicht revolviert. Daher wird in Kürze mit dem Auslaufen der ersten Grabnutzungsrechte hier die Ausdünnung einsetzen.
Alle Gräberfelder im nordöstlichen Teil:
Bestand aller Standard-Grabtypen. Relativ weit weg von den Haupteingängen. Die Flächen werden als Gräberfelder
nicht mehr benötigt, wenn in den übrigen Gräberfeldern die Freiflächen belegt und flächensparende neue Grabtypen
angeboten werden.
Maßnahme: Keinerlei Vergabe von Grabnutzungsrechten mehr. Auslaufen lassen von Nutzungs-/Überlassungsrechten.
Zweitbelegungen in Familiengräbern werden auf Urnenbeisetzungen mit einer 15-jährigen Nutzungsdauer bis zum Jahre
2030 beschränkt. Danach keine Beisetzungen mehr. Der Bereich wird immer mehr ausdünnen. In maximal 35 Jahren
wird es hier keine aktiven Grabnutzungsrechte mehr geben. Bei Nachfrage der Nutzungsrechtsinhaber können einzelne
Grabstätten umgebettet werden. Dann kann der ganze Bereich komplett ausgegrenzt werden.
Pulheim Schürgespfad: Kurzfristige Effekte:
Keine Einsparung bei der Friedhofsunterhaltung. Die mittelfristigen Mehrkosten der Ausdünnung (im nördlichen Bereich)
würden ohnehin eintreten, egal wo die Ausdünnung erfolgen würde.
Investitionskosten für Urnengemeinschaftsanlagen und Kolumbarien: Die Investitionsaufwendungen stehen in Abhängigkeit der Typenauswahl und der Ausführung. Je Grabnutzungsrecht sind sie überschaubar und absehbar über Gebühren voll refinanzierbar.
Pulheim Schürgespfad: Langfristige Effekte:
Langfristig werden Gräberfelder, Wege und Begleitgrün im nördlichen Bereich aus der Unterhaltung heraus fallen. Neben den eingesparten laufenden Unterhaltungskosten sollte berücksichtigt werden, dass damit auch der mittelfristige
Sanierungsbedarf der Wege und Wasserstellen entfällt. Dadurch, dass die neuen Grabanlagen eher in der Nähe des
Haupteingangs liegen, ergeben sich Attraktivitätsvorteile über kürzere Erreichbarkeit und optische Verbesserung.
Zu Punkt 16 und 16a: Friedhof Sinnersdorf alt und neu
Flächen, Gräberfelder:
Der alte Friedhof Sinnersdorf ist ein alter historischer Friedhof mit mehrfach revolvierten Gräberfeldern. Daher erfolgt
derzeit eine Ausdünnung zumeist in der gesamten Fläche. Demgegenüber ist der neue Friedhof erst 1984 in Betrieb
gegangen, also überwiegend Erstbelegung. Diese Grabnutzungsrechte laufen jetzt aus und werden nur teilweise durch
neue Nachfrage ersetzt.
Beide Friedhöfe befinden sich in einem Ortsteil. Für ein zukünftiges Angebot von Gräberfeldern, gleich welcher Ausführung, würde der neue Friedhof ausreichen. Die Auswahl der Angebote (Varianten 1 oder 2) kann daher unter Berücksichtigung der Angebotsqualität (incl. räumliche Nähe), Friedhofskultur und der Unterhaltungskosten erfolgen.
Variante 1: Auslaufen lassen des Alten Friedhofs, Verlagerung aller neuen Grabnutzungsrechte auf den neuen Friedhof.
Zweit- oder Nachbelegungen in Familiengräbern werden auf Urnenbeisetzungen mit einer 15-jährigen Nutzungsdauer
bis zum Jahre 2030 beschränkt. Der Neue Friedhof wird um Gräberfelder mit neuen pflegefreien Grabtypen ergänzt (in
bestehenden Flächen).
Variante 2: Der Alte Friedhof wird als Friedhof für pflegefreie Grabtypen umgestaltet. Zweit- oder Nachbelegungen in
bisherigen Familiengräbern werden auf Urnenbeisetzungen mit einer 15-jährigen Nutzungsdauer bis zum Jahre 2030
beschränkt. Der Neue Friedhof bleibt in der Angebotsstruktur bestehen. Größere Flächenanteile werden aus der Unterhaltung heraus genommen bzw. werden auslaufen.
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Flächen, Gräberfelder: Sinnersdorf Alt
Die Gräberfelder sind historisch weitgehend altersgemischt belegt, d.h. das Auslaufen von Gräbern erfolgt kaum abschnittsweise sondern über fast alle Flächen gleichmäßig. Eine frühe Herausnahme größerer geschlossener Gräberfelder aus der Belegungsnutzung ist kaum möglich. In beiden Varianten ist jedoch die kleine geschlossene Teilfläche im
Süden (Feld L, 200 m²) überflüssig. Sie könnte vom Grundstücksnachbarn mit genutzt werden.
In der Variante 1 würden auf dem alten Friedhof keine neuen Nutzungs- oder Überlassungsrechte an Gräbern mehr
vergeben. Verlängerungen sollten nur noch bei Zweitbeisetzungen erfolgen. Zweit- oder Nachbelegungen in Familiengräbern werden auf Urnenbeisetzungen mit einer 15-jährigen Nutzungsdauer bis zum Jahre 2030 beschränkt. Nach der
aktuellen Belegungsstruktur ist damit zu rechnen, dass die Friedhofsunterhaltung erst um etwa das Jahr 2035 aufgegeben werden kann. Sofern nach 2027 die Belegung stark ausgedünnt ist, kann eventuell eine Umbettungsmaßnahme der
verbleibenden Gräber sinnvoll sein.
In der Variante 2 würden ebenso auf dem alten Friedhof keine neuen Nutzungs- oder Überlassungsrechte an Gräbern
mehr vergeben und Verlängerungen auf Zweitbelegungen beschränkt werden. Ausnahmen bilden die Gräber im südwestlichen Streifen des Friedhofs Feld H, Urnengräber 1 bis 30 und Feld J, 1 bis 24, etwa 300 m². Der alte Friedhof kann
zu einem Friedhof mit pflegefreien Gräbern umgestaltet werden.
Rasengräber: Im südöstlichen Bereich gibt es bereits etwas größere Freiflächen. Dort könnte mit der Anlage eines Rasengrabfeldes begonnen werden (etwa 20 m²). Direkt daneben, Richtung Südeingang, werden die vorhandenen Gräber
in absehbarer Zeit ebenso frei (oder könnten ggf. innerhalb der Rasengräberflächen bestehen bleiben). Damit stehen in
Phase 1 etwa 450 m² als Rasengrabfeld zur Verfügung. Es würde sich nach Norden mit dem Auslaufen der dort noch
befindlichen Standardgräber erweitern. Im weiteren Verlauf kann der alte Friedhof sukzessive von Süd nach Nord zum
Friedhof für Rasengräber umgestaltet werden. Hierbei werden bestehende Hecken und Wege teilweise beseitigt (siehe
Plan), um die Flächen einheitlicher und damit günstiger pflegen zu können. Die Rasengräber können sowohl als Urnenals auch Sarggräber und sowohl als Reihen- als auch Wahlgräber angeboten werden. Die denkmalgeschützten Grabanlagen befinden sich im nördlichen und mittleren Bereich des Friedhofs.
In der Variante 1 der Friedhofsplanung, wenn später alle aktiven Grabnutzungsrechte ausgelaufen sind, verblieben auf
dem Friedhof nur noch die denkmalgeschützten Anlagen. In einer Folgeplanung müsste über deren Zukunft entschieden
werden.
In der Variante 2 der Friedhofsplanung würde der nördliche Friedhofsteil auslaufen Dort sind nur drei Grabanlagen betroffen. Selbige könnten in den mittleren Friedhofsbereich in die Nähe der anderen denkmalgeschützten Anlagen verlegt
werden. Im mittleren Friedhofsbereich ist die Errichtung einer Urnengemeinschaftsgrabanlage (UGA) geplant. Die dort
vorhandenen Denkmäler sollten in die Planung der UGA einbezogen werden bzw. die neue Anlage sollte deren Nachbarschaft berücksichtigen.
Zuwegung: Die Zuwegung incl. Parkplätze könnte zukünftig auf den Südeingang beschränkt werden. Der bisherige
Eingang im Norden (Stommelner Straße) bildet jedoch einen Vorteil der Nutzungsqualität über die bessere Erreichbarkeit von der nördlich Ortsteilbesiedelung. Daher sollte eine Kosten/Nutzenabwägung über den Erhalt des Tores und des
Weges zu späterer Zeit getroffen werden.
Flächen, Gräberfelder: Sinnersdorf Neu
Der Friedhof wurde relativ neu angelegt, die Gräberfelder wurden 1984 erstmals belegt. Mittlerweile laufen die älteren
Grabnutzungsrechte aus, Gräberfeldflächen werden frei. Der Friedhof hat mit 78% die schlechteste Wiederbelegungsquote. Der Friedhof ist nicht direkt an eine Straße angebunden. Es gibt eine Zuwegung von Nordost, deren Randbereiche aufwendig unterhalten werden. Ebenso gibt es um die Trauerhalle herum aufwendige Grünflächen. Der Friedhof ist
pflegeaufwendig strukturiert und im ganzen östlichen Bereich teuer zu unterhalten. Die Nutzung kann dort planerisch nur
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sinnvoll geändert werden, wenn direkt an den befestigten Flächen eine Einzäunung erfolgen würde und alle jetzigen
Grünflächen nicht mehr unterhalten würden. Alternativ (aber weniger effektvoll) sollten diese Flächen über gärtnerische
Maßnahmen im Unterhaltungsaufwand optimiert werden. Im Westen des Friedhofs wurde vor relativ wenigen Jahren ein
Gräberfeld (erstmals) neu angelegt, obwohl an anderen Stellen eine Ausdünnung erfolgte. Dieses Gräberfeld ist komplett verzichtbar. Die Belegung an anderen Stellen könnte einen Lückenschluss bewirken und die Unterhaltungskosten
deutlich senken. Der neue Bereich liegt sehr weit weg vom Eingang und hat eine im Friedhof isolierte Lage. Von daher
ist dort die Nutzungsqualität ohnehin gering. Es ist ausreichend Fläche an anderen Stellen vorhanden. Es wird empfohlen, dort ab sofort keine neue Belegung vorzunehmen.
In der Variante 1 würden die Grabnutzungsrechte, die bisher auf dem alten Friedhof vergeben wurden (und später auch
die Verlängerungen aus den Zweitbelegungen), zu größten Teilen auf den neuen Friedhof verlegt. Da bisher die jährliche Nachfrage auf dem alten Friedhof stärker ist als auf dem neuen Friedhof, würde sich der Bedarf an Gräbern stark
erhöhen. Diese zusätzliche Nachfrage (und die Wanderungsnachfrage aus den bisherigen Nutzungen) wird wahrscheinlich weit überwiegend über das neue Angebot an pflegefreien Grabtypen auf dem alten Friedhof aufgefangen. Da die
Nutzung des neuen Friedhofs für die meisten Bürger wahrscheinlich auch weitere Wege zur Folge haben wird, dürfte
hier die relative Nachfrage nach pflegefreien Gräbern höher sein. Der neue Friedhof hat ausreichende Flächen und
Reserveflächen, um die gesamte Ortsteilnachfrage bedienen zu können.
Sinnersdorf: Kurzfristige Effekte:
In der Variante 1 sind kurzfristig keine Einsparungen bei der Friedhofsunterhaltung zu erwarten. Die mittelfristigen
Mehrkosten der Ausdünnung würden ohnehin eintreten, egal wo die Ausdünnung erfolgen würde. Bei der Anlage von
Rasengräbern auf dem Neuen Friedhof sind keine Investitionsaufwendungen zu erwarten. Die Investitionsaufwendungen
bei Urnengemeinschaftsanlagen und Kolumbarien stehen in Abhängigkeit der Typenauswahl und der Ausführung. Je
Grabnutzungsrecht sind sie relativ gering und absehbar über Gebühren voll refinanzierbar.
In der Variante 2 können die großen Rasen/Wiesenflächen auf dem neuen Friedhof sofort aus der Unterhaltung genommen werden, womit Einsparungen verbunden sind. Die Investitionsaufwendungen bei Rasengräbern auf dem alten
Friedhof beziehen sich auf die Entfernung von Hecken und Wegen und relativieren sich durch die Einsparung der Unterhaltung. Die Investitionsaufwendungen bei Urnengemeinschaftsanlagen und Kolumbarien stehen in Abhängigkeit der
Typenauswahl und der Ausführung. Je Grabnutzungsrecht sind sie relativ gering und absehbar über Gebühren voll refinanzierbar.
Sinnersdorf: Langfristige Effekte:
In der Variante 1 kann langfristig der ganze alte Friedhof aus der Unterhaltung heraus fallen, womit die größten wirtschaftlichen Effekte zu erreichen wären. Über die dann dichtere Belegung im Normalgräberfeld des neuen Friedhofs und
der Wegfall der Belegung im Westbereich ergeben sich auch dort deutlich positive Effekte. Bei den neuen Rasengräbern
und Kolumbarien werden gegenüber dem jetzigen Pflegestandard der gleichen Flächen nur sehr geringe Mehraufwendungen zu erwarten sein. Der Unterhaltungsaufwand bei den Urnengemeinschaftsanlagen steht in Abhängigkeit der
Typenauswahl und der Ausführung.
In der Variante 2 kann auf dem alten Friedhof etwa ein Drittel der Flächen im nördlichen Bereich aus der Unterhaltung
heraus fallen, womit positive wirtschaftliche Effekte zu erreichen wären. Die dann vorhandenen größeren Rasenflächen
der Rasengräberfelder sind mit dem Aufsitzmäher ohne Mehraufwand zu unterhalten. Die kompakte Urnengemeinschaftsanlage bedingt je Grab nur sehr geringen Unterhaltungsaufwand.
Langfristig wird auf dem neuen Friedhof in der Variante 2 der gesamte südliche Bereich nicht mehr benötigt und große
Einsparungen sind zu erwarten. Die bisherigen Belegungsflächen werden weiter Ausdünnen. Der Pflegeaufwand hängt
langfristig davon ab, inwieweit die Belegung nach Osten hin komprimiert wird und dann von Westen her die Flächen aus
der Unterhaltung genommen werden.
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Fazit:
Knapp 45.000 m² Friedhofsflächen können langfristig aus der Friedhofsunterhaltung heraus genommen werden. Damit
sind Einsparungen von jährlich etwa 200.000 € zu erwarten (etwa 32%, Preisstand 2012, wegen der Fixkosteneffekte
von Maschinenvorhaltungen und Wegezeiten werden nicht alle rechnerischen Einsparungen durch Flächenminderung
umgesetzt werden können). Über die weitere Nutzung dieser Flächen ist noch im Rahmen eines separaten Konzeptes
zu entscheiden.
Etwa 3,5 Mitarbeiterstellen sind langfristig dann verzichtbar, (und ein Minderbedarf an dann etwa 0,5 Mitarbeiterstellen
bei Bestattungsleistungen).
Zusammenfassung: Etwa ein Drittel der jährlichen Friedhofsunterhaltungskosten könnten
langfristig eingespart werden.
In der Planungsvariante 2 sind nur geringe Abweichungen von etwa 10.000 € Mindereinsparungen zu erwarten.
Planungsvariante 1
Planungsvariante 2
Bisherige Kostenarten
2012 in Bezug auf neuen
Grunddaten 2035
Flächen
gesamt
Pulheim
Direkte jährliche
Kosten der FU
Anzahl der
Vollzeit MA
In der FU
Bisherige direkte
FU-Kosten 2012/14
147.493
683.271€
11,4
Bisherige direkte
FU-Kosten 2015
140.018
665.433€
11,1
Abzug Minderbedarf durch
Langzeitmaßnahmen
2035 ggü. 2015
44.838
222.807€
3,7
Zuzüglich Nicht Einsparungen
Fixkostenanteil
Verbleibende FU-Kosten
ab 2035
Änderung
ggü. 2014
17.838€
Flächen
gesamt
Pulheim
Direkte jährliche
Kosten der FU
147.493
683.271€
137.618
658.183€
40.395
202.020€
22.281€
95.180
464.907€
Abschreibung + Zinsen auf
Strukturinvestment 2035
3.884€
Jährliche Vergleichskosten
468.791€
Änderung
ggü. 2014
4%
20.202€
7,4
218.364€
97.223
476.365
30%
4.768€
214.480€
31,4%
481.133€
30%
(Abschreibungen und kalk. Zinsen aus Investitionen bei neuen Grabtypen nach 2015 werden hier nicht berücksichtigt.
Einerseits ist deren Investitionsmenge und die Ausgestaltungsart noch ungewiss und andererseits stehen hier eingesparte
(Ersatz-)Investitionen in auslaufenden Gräberfeldern gegenüber. Weiterhin muss berücksichtigt werden, dass diese
grabtypbezogenen Investitionen auch nur über die bestimmten Grabtypen voll refinanziert werden und hier daher in einer
Vergleichsrechnung entbehrlich sind.
Auch mögliche Erlöse aus der Veräußerung von Flächen werden hier nicht eingebracht, da selbige heute nicht in der
Nutzungsart und Wertschätzung kalkulierbar sind.
Die langfristigen Strukturinvestitionen bestehen großenteils aus dem Versetzen von Zäunen. Hier muss berücksichtigt werden,
dass auch die bisherigen Zäune nicht ewig halten und ersetzt werden müssen.