Daten
Kommune
Pulheim
Größe
200 kB
Datum
04.11.2014
Erstellt
13.10.14, 18:35
Aktualisiert
13.10.14, 18:35
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Anlage 1, Synopse zur Neufassung der Friedhofsatzung der Stadt Pulheim
Friedhofsatzung der Stadt Pulheim
in der aktuellen Fassung
Neuer Satzungstext
Erläuterung
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1)
Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des
Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der
Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2)
Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen
Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das
Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3)
Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist
Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4)
Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung
fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen
außer samstags. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann
die Bestattung auch an dem unmittelbar davor, danach oder
dazwischen liegenden Samstag durchgeführt werden, sofern
dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
(5)
Erdbestattungen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt
des Todes und müssen innerhalb von acht Tagen
durchgeführt werden.
(6)
Totenaschen ( Urnen ) müssen spätestens 3 Monate nach der
Einäscherung bestattet werden.
(7)
Bei Verletzungen der in den Absätzen 5 und 6 genannten
Fristen erfolgt die Beisetzung auf Kosten des/der
Bestattungspflichtigen in einer Grabstätte gemäß § 13 Abs. 2
a oder f dieser Satzung.
eine
5) Erdbestattungen dürfen frühestens vierundzwanzig Stunden
nach Eintritt des Todes vorgenommen werden.
(6) Erdbestattungen oder Einäscherungen müssen innerhalb von
zehn Tagen durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb
von
sechs
Wochen
beizusetzen.
Die
örtliche
Ordnungsbehörde kann auf Antrag von hinterbliebenen
Personen oder deren Beauftragen sowie im öffentlichen
Interesse diese Fristen verlängern. Liegen bei einer
Erdbestattung innerhalb der Frist nach Satz 1 die
Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so hat die
Bestattung unverzüglich nach deren Eintritt zu erfolgen.
IV. Grabstätten
§ 13 – Arten der Grabstätten
(1)
Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Pulheim. An
ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben
werden. Die Größe und Lage der Gräber ergibt sich aus dem
Belegungsplan.
(2)
Die Grabstätten werden unterschieden in
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
(3)
Reihengrabstätten
Wahlgrabstätten
Urnenreihengrabstätten
Urnenwahlgrabstätten
Ehrengrabstätten
anonyme Urnenreihengrabstätten
pflegefreie Urnenwahlgrabstätten
pflegefreie Wahlgrabstätten
Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des
Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten
Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 – Reihengrabstätten
(2)
Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
e) Ehrengrabstätten
f) anonyme Urnenreihengrabstätten
g) pflegefreie Urnenwahlgrabstätten
h) pflegefreie Wahlgrabstätten
i) Kolumbarien, Urnenstelen
j) Urnengemeinschaftsanlagen
k) Rasen- und Halbrasengräber
l) Bestattungsgärten
m) Baumgräber
n) Gräber für Sternenkinder
l) Grabstätten und Grabanlagen mit denkmalgeschützten
Grabmalen.
Anlage 1, Synopse zur Neufassung der Friedhofsatzung der Stadt Pulheim
Friedhofsatzung der Stadt Pulheim
in der aktuellen Fassung
Neuer Satzungstext
(1)
Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die
der Reihe nach belegt werden und im Todesfall für die Dauer
der Ruhezeit des/der zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein
Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte
ist nicht möglich.
(2)
Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
Erläuterung
(2) Es bestehen Reihengrabfelder
a) für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr
einschließlich Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem
Schwangerschaftsabbruch stammenden Leibesfrüchte
b) für Verstorbene ab vollendetem fünften Lebensjahr.
(3)
In jeder Reihengrabstätte darf, unbeschadet des § 10 Abs. 1,
nur eine Leiche bestattet werden.
(4)
Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen
nach Ablauf der Ruhezeiten ist drei Monate vorher öffentlich
und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld
bekannt zu machen.
c) für Sternenkinder, ausschließlich auf dem Friedhof
Sinnersdorf neu.
§ 16 – Urnengrabstätten
(1)
Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Anonymen Urnenreihengrabstätten,
d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der
Reihengrabstätten und in
e) Pflegefreien Urnenwahlgrabstätten.
(2)
Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der
Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der
Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein
Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer
Urnenreihengrabstätte können bis zu zwei Aschen bestattet
werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die
Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche nicht übersteigt.
(3)
Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte
Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die
Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren
Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber/der
Erwerberin festgelegt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte
können bis zu vier Aschen bestattet werden.
(4)
Anonyme Urnenreihengrabstätten werden nur auf dem
Friedhof Brauweiler vergeben. Die Beisetzung erfolgt der
Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,30 m x 0,30 m.
(5)
In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen und Ehrengrabstätten
können anstelle eines Sarges bis zu vier Urnen beigesetzt
werden. Bei mit Särgen voll belegten Grabstätten kann die
Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu vier
Urnen zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse
der Grabstätte dies zulassen.
(6)
Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes
ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und
für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für
Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in
1)
Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Anonymen Urnenreihengrabstätten,
d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der
Reihengrabstätten und in
e) Pflegefreien Urnenwahlgrabstätten.
f) Kolumbarien, Urnenstelen
g) Urnengemeinschaftsanlagen
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Friedhofsatzung der Stadt Pulheim
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Erläuterung
Wahlgrabstätten.
(7)
(7)
Pflegefreie Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen
bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein
Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und
deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber/ der Erwerberin
bestimmt wird. Die Nutzungsrechte werden nur für die
gesamte Grabstätte verliehen und können mehrmalig wieder
erworben werden. Diese Grabstätten werden nur als
Einfachgräber vergeben. Die/Der Nutzungsberechtigte hat die
Möglichkeit, eine Grabfläche von ca. 1 m² eigenhändig zu
pflegen. § 15 Absätze 4 bis 13 gelten entsprechend.
Pflegefreie
Urnenwahlgrabstätten
sind
für
Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf
Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren
verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber/
der Erwerberin bestimmt wird. Die Nutzungsrechte werden
nur für die gesamte Grabstätte verliehen und können
mehrmalig wieder erworben werden. Diese Grabstätten
werden nur als Einfach- oder Doppelgräber vergeben.
Die/Der Nutzungsberechtigte hat die Möglichkeit, eine
Grabfläche von ca. 1 m² eigenhändig zu pflegen. § 15
Absätze 4 bis 13 gelten entsprechend.
§ 17 – Ehrengräber
(1)
Die Stadt Pulheim stellt Ehrengräber für verdienstvolle
Bürger/Bürgerinnen zur Verfügung. Als verdienstvolle
Bürger/Bürgerinnen sind Ehrenbürger/Ehrenbürgerinnen und
Träger/Trägerinnen des Ehrenringes anzusehen.
(2)
Die Ehrengräber werden für die Dauer von 30 Jahren
kostenlos zur Verfügung gestellt. Wird ein nachversterbender
Ehepartner/Ehepartnerin in einer Ehrengrabstätte beigesetzt,
verlängert sich das Nutzungsrecht unentgeltlich um die
Ruhefrist des/der zuletzt Beigesetzten. Es kann nur ein/eine
Ehepartner/Ehepartnerin in einer Ehrengrabstätte beigesetzt
werden. Es werden wahlweise Tief- oder Doppelgräber zur
Verfügung gestellt. Nach Ablauf der Ruhefrist bzw.
Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht grundsätzlich nicht
wieder erworben werden. Eine im Einzelfall abweichende
Entscheidung trifft der Rat der Stadt Pulheim.
(3)
Alternativ besteht die Möglichkeit, auf Antrag an anderer
Stelle auf den Friedhöfen der Stadt Pulheim ein Ehrengrab zu
erhalten. Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit kann
dieses Nutzungsrecht erneut erworben werden.
(4)
Auf den Friedhöfen in den Ortsteilen Brauweiler, Pulheim
(Parkfriedhof) und Stommeln werden jeweils sechs, auf den
Friedhöfen Sinthern, Geyen und Sinnersdorf neu jeweils drei
Grabstätten für die Anlegung von Ehrengräbern bereitgestellt.
(5)
Die angemessene Erstanlage eines Ehrengrabes erfolgt in
Abstimmung mit dem/der hinterbliebenen Angehörigen
unentgeltlich durch die Stadt Pulheim, jedoch ohne
Einrichtung eines Denkmals. Außerdem wird ein Ehrengrab
für die Dauer der Nutzungszeit jeweils zu Allerheiligen
gärtnerisch in Ordnung gebracht und zum Gedenken ein
Angebinde aufgestellt.
(6)
(2) Ehrenbürger und Ehrenbürgerinnen sowie deren Ehegatte/in
bzw. Lebenspartner/in steht im Todesfall die Bestattung in einer
zweistelligen Ehrengrabstätte zu. Für die Bestattung ist das
Einverständnis der nächsten angehörigen Person gem. § 14 Abs.
7, Satz 3 erforderlich. Kosten für die Neuerrichtung einer
Grabanlage sowie für das Umsetzen, Umarbeiten bzw.
Instandsetzen bestehenden Grabaufbauten (Denkmalschutz)
sowie der darüber hinaus gehenden Grabstellen werden nicht
übernommen. Die Grabstätte einschließlich aller in
Zusammenhang mit der Bestattung stehenden, städtischen
Leistungen wird gebührenfrei zur Verfügung gestellt. Die
Grabstätte wird auf Kosten der Stadt gärtnerisch angelegt und
gepflegt. Sofern Grabaufbauten vorhanden sind, übernimmt die
Stadt die bauliche Unterhaltung.
Ein Nutzungsrecht für die Grabstätte wird nicht verliehen.
In der Grabstätte ist keine weitere Bestattung zulässig. Die
Grabstätte bleibt erhalten, solange der Friedhof besteht. Bei einer
Entwidmung eines Friedhofs entscheidet der Rat der Stadt
Pulheim, ob die Grabstätte verlegt werden soll.
(3) Alternativ besteht die Möglichkeit, auf Antrag an anderer Stelle
auf den Friedhöfen der Stadt Pulheim ein Ehrengrab zu
erhalten.
(5) Entfällt
(6) Entfällt
Die Kosten der Beisetzung des verdienstvollen Bürgers / der
verdienstvollen Bürgerin werden nach der jeweils gültigen
Gebührensatzung von der Stadt Pulheim getragen.
§ 18 – Grabstätten und Grabanlagen mit denkmalgeschützten
Grabmalen
(1)
Die Stadt Pulheim stellt auf den denkmalgeschützten
Friedhöfen Brauweiler, Sinthern (Alt), Sinnersdorf (Alt)
und Stommeln Gräber mit denkmalgeschützten
Grabmalen zur Verfügung.
(2) Übernimmt ein/e neue/r Nutzungsberechtigte/r die
denkmalgeschützte Grabstelle zum Zweck der
Bestattung (Ruhefrist 20 Jahre), so wird eine
Nutzungsrechtgebühr fällig. Die Stadt zahlt bei der
Übernahme
eines
Grabes
mit
einem
denkmalgeschützten Grabmal einen Zuschuss. Die
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Erläuterung
Zahlung von Zuschüssen gilt auch für den Fall der
Verlängerung der Nutzungsdauer oder für den
Wiederankauf der frei gewordenen denkmalwerten
Grabstelle. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach
der Größe der Grabstelle und der Anzahl der
nachgekauften Jahre.
(3) Natürliche und juristische Personen können mit
Zustimmung
der
Unteren
Denkmalbehörde
Patenschaften an denkmalgeschützten Grabanlagen
übernehmen. Dies gilt auch für Nutzungsberechtigte, die
nach Ablauf der Ruhefrist diese zurückgeben möchten.
Die
Patin
oder
der
Pate
erhält
eine
Patenschaftsurkunde und wird vertraglich verpflichtet,
die Grabfläche und das Grabmal zu pflegen und instand
zu halten. Für die Zeit der Patenschaft sind keine
Nutzungsrechtgebühren
zu
entrichten.
Nutzungsrechtgebühren sind erst mit Nutzungsbeginn
im Fall der Bestattung zu leisten. Für die Paten wird
eine Liste mit geeigneten Steinmetzbetrieben zur
Verfügung gestellt. So wird vermieden, dass Firmen
beauftragt werden, die für die Sanierung von
historischen Grabzeichen nicht qualifiziert sind. Die
Auswahl erfolgt durch die untere Denkmalbehörde und
den Landeskonservator.
§ 21 – Grabmale und Grabeinfassungen
(1) Auf Reihengräbern dürfen Grabmale in der Regel folgende
Maße nicht überschreiten:
a) Kindergräber
Kopf- oder Lagersteine in der Länge von 0,50 m, in der
Breite 0,40 m, stehende Grabmale in der Höhe nicht über
1,00 m.
b) Grabstätten für Erwachsene
Kopf- oder Lagersteine in der Länge von 0,70 m, in der
Breite 0,50 m, stehende Grabmale in der Höhe nicht über
1,20 m.
(2)
Auf Wahlgrabstätten sollen Grabmale nicht höher als 1,50 m
sein.
(3)
Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:
ab 0,40 m – 0,99 m Höhe
ab 1,00 m – 1,49 m Höhe
ab 1,50 m Höhe
0,14 m
0,16 m und
0,18 m.
(4)
Für Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige baulichen
Anlagen dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes
oder gegossenes Metall verwendet werden. Für
Grabeinfassungen ist auch die Verwendung von gewalztem
Stahl mit einer Mindestwandstärke von 10 mm zulässig. Die
Metalloberflächen sind durch geeignete Maßnahmen so zu
behandeln, dass ein Verrosten unterbunden wird. Als
Materialien und Zubehör sind insbesondere nicht zugelassen
Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, massives Gold und
Silber.
(5)
Pflegefreie Grabstätten:
Das Erstellen eines Grabmals bei beiden pflegefreien
Grabarten ist Pflicht. Die Aufstellung des Grabsteines erfolgt
(4)
Für Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige baulichen
Anlagen dürfen nur Natursteine, Holz, Glas und
geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
Für Grabeinfassungen ist auch die Verwendung von
gewalztem Stahl mit einer Mindestwandstärke von 10 mm
zulässig. Die Metalloberflächen sind durch geeignete
Maßnahmen so zu behandeln, dass ein Verrosten
unterbunden wird. Andere als die zuvor genannten
Materialien insbesondere Kunststoffe, Kunststein, Porzellan
und Keramik sind nicht zugelassen.
Ausschließlich bruchhemmendes Glas kann in Kombination
mit den zuvor benannten Materialien als künstlerisch –
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innerhalb von einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag der
Bestattung.
Die nachfolgenden Raummaße dürfen nicht überschritten
werden:
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gestaltendes Element zum Einsatz kommen.
a) Urnengräber
Vorgegebenes maximales Raummaß für die Erstellung
eines Grabmals 0,3 m x 0,3 m x 1,30 m.
(Länge x Breite x Höhe)
b) Wahlgräber
Vorgegebenes maximales Raummaß für die Erstellung
eines Grabmals 0,4 m x 0,4 m x 1,30 m.
(Länge x Breite x Höhe)
§ 22 – Zustimmungserfordernis
(1)
Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf
der
vorherigen
schriftlichen
Zustimmung
der
Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind
zustimmungspflichtig sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m
sind.
(2)
Den Anträgen sind dreifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im
Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner
Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente
und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen
der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab
1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des
Inhalts, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im
Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in
natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3)
Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen
baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen
schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die
Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4)
Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die
sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der
Zustimmung errichtet worden ist.
(5)
Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale
sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig
und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach einer Beisetzung
verwendet werden.
§ 25 – Unterhaltung
(1)
Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf
der
vorherigen
schriftlichen
Zustimmung
der
Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind
zustimmungspflichtig sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m
sind.
Jede Veränderung an einem denkmalgeschützten
Grabmal erfordert zuvor eine denkmalrechtliche
Erlaubnis gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz NRW durch
die Untere Denkmalbehörde der Stadt Pulheim.
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(1)
Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind
dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu
halten. Insbesondere dürfen durch ihren Zustand weder ihre
Umgebung noch andere Grabstätten, Friedhofswege oder
Personen
beeinträchtigt
oder
gefährdet
werden.
Verantwortlich ist der/die jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2)
Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen
baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für
die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich
Abhilfe zu schaffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz
schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht
innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist
beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal
oder Teile davon auf Kosten des/der Verantwortlichen zu
entfernen. Bei Gefahr im Verzuge kann die
Friedhofsverwaltung auf Kosten des/der Verantwortlichen
Sicherungsmaßnahmen auch ohne Mitteilung an den/die
Verantwortlichen/Verantwortliche treffen. Die Stadt Pulheim
ist verpflichtet, von der Grabstätte entfernte Gegenstände drei
Monate aufzubewahren. Ist der/die Verantwortliche nicht
bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln,
genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung
und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer
von einem Monat aufgestellt wird.
(3)
Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich,
der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen
baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt
Pulheim bleibt unberührt, die Verantwortlichen haften der
Stadt Pulheim im Innenverhältnis, soweit die Stadt Pulheim
nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4)
Erläuterung
(4)
Künstlerisch oder denkmalgeschützte Grabmale und
bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart
eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem
Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die
Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und
baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen
Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
f)
entgegen § 21 und § 25 Abs. 1 und 4 ohne vorherige
Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet,
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche
Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines
Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem
Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die
Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen
Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen
Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 36 – Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher/Besucherin entgegen § 5 Abs. 1 nicht
der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder
Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 5 Abs. 6 Totengedenkfeiern ohne vorherige
Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
d) als Gewerbetreibender/Gewerbetreibende entgegen § 6
ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der
festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge
oder Materialien unzulässig lagert oder Friedhofswege
ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 9 befährt,
e) eine Bestattung entgegen §
Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
f)
7
Abs.
1
der
entgegen § 21 und § 25 Abs. 1 ohne vorherige
Anlage 1, Synopse zur Neufassung der Friedhofsatzung der Stadt Pulheim
Friedhofsatzung der Stadt Pulheim
in der aktuellen Fassung
Neuer Satzungstext
Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet,
verändert oder entfernt,
g) Grabmale entgegen § 23 Abs. 1 nicht fachgerecht
befestigt und fundamentiert oder entgegen § 24 Abs. 1
nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe,
entgegen § 26 Abs. 10 verwendet oder so beschaffenes
Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom
Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern
entsorgt,
i)
(2)
Grabstätten entgegen § 27 vernachlässigt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu
1.500 € geahndet werden.
verändert oder entfernt,
Erläuterung