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Beschlussvorlage (Synopse)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
200 kB
Datum
04.11.2014
Erstellt
13.10.14, 18:35
Aktualisiert
13.10.14, 18:35

Inhalt der Datei

Anlage 1, Synopse zur Neufassung der Friedhofsatzung der Stadt Pulheim Friedhofsatzung der Stadt Pulheim in der aktuellen Fassung Neuer Satzungstext Erläuterung III. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen außer samstags. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch an dem unmittelbar davor, danach oder dazwischen liegenden Samstag durchgeführt werden, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist. (5) Erdbestattungen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes und müssen innerhalb von acht Tagen durchgeführt werden. (6) Totenaschen ( Urnen ) müssen spätestens 3 Monate nach der Einäscherung bestattet werden. (7) Bei Verletzungen der in den Absätzen 5 und 6 genannten Fristen erfolgt die Beisetzung auf Kosten des/der Bestattungspflichtigen in einer Grabstätte gemäß § 13 Abs. 2 a oder f dieser Satzung. eine 5) Erdbestattungen dürfen frühestens vierundzwanzig Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. (6) Erdbestattungen oder Einäscherungen müssen innerhalb von zehn Tagen durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen beizusetzen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag von hinterbliebenen Personen oder deren Beauftragen sowie im öffentlichen Interesse diese Fristen verlängern. Liegen bei einer Erdbestattung innerhalb der Frist nach Satz 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so hat die Bestattung unverzüglich nach deren Eintritt zu erfolgen. IV. Grabstätten § 13 – Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Pulheim. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe und Lage der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) b) c) d) e) f) g) h) (3) Reihengrabstätten Wahlgrabstätten Urnenreihengrabstätten Urnenwahlgrabstätten Ehrengrabstätten anonyme Urnenreihengrabstätten pflegefreie Urnenwahlgrabstätten pflegefreie Wahlgrabstätten Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. § 14 – Reihengrabstätten (2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten b) Wahlgrabstätten c) Urnenreihengrabstätten d) Urnenwahlgrabstätten e) Ehrengrabstätten f) anonyme Urnenreihengrabstätten g) pflegefreie Urnenwahlgrabstätten h) pflegefreie Wahlgrabstätten i) Kolumbarien, Urnenstelen j) Urnengemeinschaftsanlagen k) Rasen- und Halbrasengräber l) Bestattungsgärten m) Baumgräber n) Gräber für Sternenkinder l) Grabstätten und Grabanlagen mit denkmalgeschützten Grabmalen. Anlage 1, Synopse zur Neufassung der Friedhofsatzung der Stadt Pulheim Friedhofsatzung der Stadt Pulheim in der aktuellen Fassung Neuer Satzungstext (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des/der zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet Erläuterung (2) Es bestehen Reihengrabfelder a) für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammenden Leibesfrüchte b) für Verstorbene ab vollendetem fünften Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf, unbeschadet des § 10 Abs. 1, nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. c) für Sternenkinder, ausschließlich auf dem Friedhof Sinnersdorf neu. § 16 – Urnengrabstätten (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) Anonymen Urnenreihengrabstätten, d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten und in e) Pflegefreien Urnenwahlgrabstätten. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte können bis zu zwei Aschen bestattet werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche nicht übersteigt. (3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber/der Erwerberin festgelegt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu vier Aschen bestattet werden. (4) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden nur auf dem Friedhof Brauweiler vergeben. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,30 m x 0,30 m. (5) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen und Ehrengrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Bei mit Särgen voll belegten Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu vier Urnen zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen. (6) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in 1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) Anonymen Urnenreihengrabstätten, d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten und in e) Pflegefreien Urnenwahlgrabstätten. f) Kolumbarien, Urnenstelen g) Urnengemeinschaftsanlagen Anlage 1, Synopse zur Neufassung der Friedhofsatzung der Stadt Pulheim Friedhofsatzung der Stadt Pulheim in der aktuellen Fassung Neuer Satzungstext Erläuterung Wahlgrabstätten. (7) (7) Pflegefreie Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber/ der Erwerberin bestimmt wird. Die Nutzungsrechte werden nur für die gesamte Grabstätte verliehen und können mehrmalig wieder erworben werden. Diese Grabstätten werden nur als Einfachgräber vergeben. Die/Der Nutzungsberechtigte hat die Möglichkeit, eine Grabfläche von ca. 1 m² eigenhändig zu pflegen. § 15 Absätze 4 bis 13 gelten entsprechend. Pflegefreie Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber/ der Erwerberin bestimmt wird. Die Nutzungsrechte werden nur für die gesamte Grabstätte verliehen und können mehrmalig wieder erworben werden. Diese Grabstätten werden nur als Einfach- oder Doppelgräber vergeben. Die/Der Nutzungsberechtigte hat die Möglichkeit, eine Grabfläche von ca. 1 m² eigenhändig zu pflegen. § 15 Absätze 4 bis 13 gelten entsprechend. § 17 – Ehrengräber (1) Die Stadt Pulheim stellt Ehrengräber für verdienstvolle Bürger/Bürgerinnen zur Verfügung. Als verdienstvolle Bürger/Bürgerinnen sind Ehrenbürger/Ehrenbürgerinnen und Träger/Trägerinnen des Ehrenringes anzusehen. (2) Die Ehrengräber werden für die Dauer von 30 Jahren kostenlos zur Verfügung gestellt. Wird ein nachversterbender Ehepartner/Ehepartnerin in einer Ehrengrabstätte beigesetzt, verlängert sich das Nutzungsrecht unentgeltlich um die Ruhefrist des/der zuletzt Beigesetzten. Es kann nur ein/eine Ehepartner/Ehepartnerin in einer Ehrengrabstätte beigesetzt werden. Es werden wahlweise Tief- oder Doppelgräber zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht grundsätzlich nicht wieder erworben werden. Eine im Einzelfall abweichende Entscheidung trifft der Rat der Stadt Pulheim. (3) Alternativ besteht die Möglichkeit, auf Antrag an anderer Stelle auf den Friedhöfen der Stadt Pulheim ein Ehrengrab zu erhalten. Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit kann dieses Nutzungsrecht erneut erworben werden. (4) Auf den Friedhöfen in den Ortsteilen Brauweiler, Pulheim (Parkfriedhof) und Stommeln werden jeweils sechs, auf den Friedhöfen Sinthern, Geyen und Sinnersdorf neu jeweils drei Grabstätten für die Anlegung von Ehrengräbern bereitgestellt. (5) Die angemessene Erstanlage eines Ehrengrabes erfolgt in Abstimmung mit dem/der hinterbliebenen Angehörigen unentgeltlich durch die Stadt Pulheim, jedoch ohne Einrichtung eines Denkmals. Außerdem wird ein Ehrengrab für die Dauer der Nutzungszeit jeweils zu Allerheiligen gärtnerisch in Ordnung gebracht und zum Gedenken ein Angebinde aufgestellt. (6) (2) Ehrenbürger und Ehrenbürgerinnen sowie deren Ehegatte/in bzw. Lebenspartner/in steht im Todesfall die Bestattung in einer zweistelligen Ehrengrabstätte zu. Für die Bestattung ist das Einverständnis der nächsten angehörigen Person gem. § 14 Abs. 7, Satz 3 erforderlich. Kosten für die Neuerrichtung einer Grabanlage sowie für das Umsetzen, Umarbeiten bzw. Instandsetzen bestehenden Grabaufbauten (Denkmalschutz) sowie der darüber hinaus gehenden Grabstellen werden nicht übernommen. Die Grabstätte einschließlich aller in Zusammenhang mit der Bestattung stehenden, städtischen Leistungen wird gebührenfrei zur Verfügung gestellt. Die Grabstätte wird auf Kosten der Stadt gärtnerisch angelegt und gepflegt. Sofern Grabaufbauten vorhanden sind, übernimmt die Stadt die bauliche Unterhaltung. Ein Nutzungsrecht für die Grabstätte wird nicht verliehen. In der Grabstätte ist keine weitere Bestattung zulässig. Die Grabstätte bleibt erhalten, solange der Friedhof besteht. Bei einer Entwidmung eines Friedhofs entscheidet der Rat der Stadt Pulheim, ob die Grabstätte verlegt werden soll. (3) Alternativ besteht die Möglichkeit, auf Antrag an anderer Stelle auf den Friedhöfen der Stadt Pulheim ein Ehrengrab zu erhalten. (5) Entfällt (6) Entfällt Die Kosten der Beisetzung des verdienstvollen Bürgers / der verdienstvollen Bürgerin werden nach der jeweils gültigen Gebührensatzung von der Stadt Pulheim getragen. § 18 – Grabstätten und Grabanlagen mit denkmalgeschützten Grabmalen (1) Die Stadt Pulheim stellt auf den denkmalgeschützten Friedhöfen Brauweiler, Sinthern (Alt), Sinnersdorf (Alt) und Stommeln Gräber mit denkmalgeschützten Grabmalen zur Verfügung. (2) Übernimmt ein/e neue/r Nutzungsberechtigte/r die denkmalgeschützte Grabstelle zum Zweck der Bestattung (Ruhefrist 20 Jahre), so wird eine Nutzungsrechtgebühr fällig. Die Stadt zahlt bei der Übernahme eines Grabes mit einem denkmalgeschützten Grabmal einen Zuschuss. Die Anlage 1, Synopse zur Neufassung der Friedhofsatzung der Stadt Pulheim Friedhofsatzung der Stadt Pulheim in der aktuellen Fassung Neuer Satzungstext Erläuterung Zahlung von Zuschüssen gilt auch für den Fall der Verlängerung der Nutzungsdauer oder für den Wiederankauf der frei gewordenen denkmalwerten Grabstelle. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Größe der Grabstelle und der Anzahl der nachgekauften Jahre. (3) Natürliche und juristische Personen können mit Zustimmung der Unteren Denkmalbehörde Patenschaften an denkmalgeschützten Grabanlagen übernehmen. Dies gilt auch für Nutzungsberechtigte, die nach Ablauf der Ruhefrist diese zurückgeben möchten. Die Patin oder der Pate erhält eine Patenschaftsurkunde und wird vertraglich verpflichtet, die Grabfläche und das Grabmal zu pflegen und instand zu halten. Für die Zeit der Patenschaft sind keine Nutzungsrechtgebühren zu entrichten. Nutzungsrechtgebühren sind erst mit Nutzungsbeginn im Fall der Bestattung zu leisten. Für die Paten wird eine Liste mit geeigneten Steinmetzbetrieben zur Verfügung gestellt. So wird vermieden, dass Firmen beauftragt werden, die für die Sanierung von historischen Grabzeichen nicht qualifiziert sind. Die Auswahl erfolgt durch die untere Denkmalbehörde und den Landeskonservator. § 21 – Grabmale und Grabeinfassungen (1) Auf Reihengräbern dürfen Grabmale in der Regel folgende Maße nicht überschreiten: a) Kindergräber Kopf- oder Lagersteine in der Länge von 0,50 m, in der Breite 0,40 m, stehende Grabmale in der Höhe nicht über 1,00 m. b) Grabstätten für Erwachsene Kopf- oder Lagersteine in der Länge von 0,70 m, in der Breite 0,50 m, stehende Grabmale in der Höhe nicht über 1,20 m. (2) Auf Wahlgrabstätten sollen Grabmale nicht höher als 1,50 m sein. (3) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt: ab 0,40 m – 0,99 m Höhe ab 1,00 m – 1,49 m Höhe ab 1,50 m Höhe 0,14 m 0,16 m und 0,18 m. (4) Für Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige baulichen Anlagen dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Für Grabeinfassungen ist auch die Verwendung von gewalztem Stahl mit einer Mindestwandstärke von 10 mm zulässig. Die Metalloberflächen sind durch geeignete Maßnahmen so zu behandeln, dass ein Verrosten unterbunden wird. Als Materialien und Zubehör sind insbesondere nicht zugelassen Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, massives Gold und Silber. (5) Pflegefreie Grabstätten: Das Erstellen eines Grabmals bei beiden pflegefreien Grabarten ist Pflicht. Die Aufstellung des Grabsteines erfolgt (4) Für Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige baulichen Anlagen dürfen nur Natursteine, Holz, Glas und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Für Grabeinfassungen ist auch die Verwendung von gewalztem Stahl mit einer Mindestwandstärke von 10 mm zulässig. Die Metalloberflächen sind durch geeignete Maßnahmen so zu behandeln, dass ein Verrosten unterbunden wird. Andere als die zuvor genannten Materialien insbesondere Kunststoffe, Kunststein, Porzellan und Keramik sind nicht zugelassen. Ausschließlich bruchhemmendes Glas kann in Kombination mit den zuvor benannten Materialien als künstlerisch – Anlage 1, Synopse zur Neufassung der Friedhofsatzung der Stadt Pulheim Friedhofsatzung der Stadt Pulheim in der aktuellen Fassung Neuer Satzungstext innerhalb von einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag der Bestattung. Die nachfolgenden Raummaße dürfen nicht überschritten werden: Erläuterung gestaltendes Element zum Einsatz kommen. a) Urnengräber Vorgegebenes maximales Raummaß für die Erstellung eines Grabmals 0,3 m x 0,3 m x 1,30 m. (Länge x Breite x Höhe) b) Wahlgräber Vorgegebenes maximales Raummaß für die Erstellung eines Grabmals 0,4 m x 0,4 m x 1,30 m. (Länge x Breite x Höhe) § 22 – Zustimmungserfordernis (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. (2) Den Anträgen sind dreifach beizufügen: a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach einer Beisetzung verwendet werden. § 25 – Unterhaltung (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Jede Veränderung an einem denkmalgeschützten Grabmal erfordert zuvor eine denkmalrechtliche Erlaubnis gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz NRW durch die Untere Denkmalbehörde der Stadt Pulheim. Anlage 1, Synopse zur Neufassung der Friedhofsatzung der Stadt Pulheim Friedhofsatzung der Stadt Pulheim in der aktuellen Fassung Neuer Satzungstext (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Insbesondere dürfen durch ihren Zustand weder ihre Umgebung noch andere Grabstätten, Friedhofswege oder Personen beeinträchtigt oder gefährdet werden. Verantwortlich ist der/die jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des/der Verantwortlichen zu entfernen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des/der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen auch ohne Mitteilung an den/die Verantwortlichen/Verantwortliche treffen. Die Stadt Pulheim ist verpflichtet, von der Grabstätte entfernte Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt Pulheim bleibt unberührt, die Verantwortlichen haften der Stadt Pulheim im Innenverhältnis, soweit die Stadt Pulheim nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. (4) Erläuterung (4) Künstlerisch oder denkmalgeschützte Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. f) entgegen § 21 und § 25 Abs. 1 und 4 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. § 36 – Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer a) sich als Besucher/Besucherin entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet, c) entgegen § 5 Abs. 6 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, d) als Gewerbetreibender/Gewerbetreibende entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert oder Friedhofswege ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 9 befährt, e) eine Bestattung entgegen § Friedhofsverwaltung nicht anzeigt, f) 7 Abs. 1 der entgegen § 21 und § 25 Abs. 1 ohne vorherige Anlage 1, Synopse zur Neufassung der Friedhofsatzung der Stadt Pulheim Friedhofsatzung der Stadt Pulheim in der aktuellen Fassung Neuer Satzungstext Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, g) Grabmale entgegen § 23 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 24 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 26 Abs. 10 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, i) (2) Grabstätten entgegen § 27 vernachlässigt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 € geahndet werden. verändert oder entfernt, Erläuterung