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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 267/2014)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
98 kB
Datum
04.11.2014
Erstellt
13.10.14, 18:35
Aktualisiert
13.10.14, 18:35
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 267/2014) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 267/2014)

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Inhalt der Datei

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Ausnahme vom Verbot der Störung der Nachtruhe von 22.00 bis 6.00 Uhr und über die Ausnahme vom Verbot der Lärmbelästigung durch Tongeräte aus Anlass des Jahreswechsels, von Volksfesten, Volksbelustigungen und ähnlichen Veranstaltungen in der Stadt Pulheim vom ____________ Aufgrund der §§ 9 Abs. 3 und 10 Abs. 4 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImSchG) vom 18.3.1975 (GV NW S. 232) zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.7.2011 (GV NW S. 358) wird von der Stadt Pulheim als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Pulheim vom für das Gebiet der Stadt Pulheim folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: § 1 – Anlässe für allgemeine Ausnahmen vom Schutz der Nachtruhe und vom Verbot der Lärmbelästigung durch Tonwiedergabegeräte Eine allgemeine Ausnahme vom Schutze der Nachtruhe von 22.00 bis 2.00 Uhr und vom Verbot der Lärmbelästigung durch Tongeräte von 6.00 bis 2.00 Uhr wird wie folgt zugelassen:  Stadtweit anlässlich von 1. Feiern des Jahreswechsels (Silvester zu Neujahr), 2. Karnevalsveranstaltungen in der Zeit von Weiberfastnacht bis in die Nacht zum Aschermittwoch und 3. Maifeiern in der Zeit vom 30.4. bis in die Nacht zum 2.5.  Ortsteilbezogen anlässlich von 1. Kirmesveranstaltungen und 2. Schützenfeste von Samstag bis in die Nacht zum Dienstag. Die Ausnahme vom Verbot der Benutzung von Tongeräten, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabe- und ähnliche Geräte), gilt mit folgender Maßgabe: 1. In der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr dürfen Tongeräte ohne Einschränkung betrieben werden. 2. In der Zeit von 22.00 bis 0.00 Uhr dürfen bei Veranstaltungen in Festzelten Tongeräte bis zu einem Grenzwert von 70 d/b A betrieben werden. 3. In der Zeit von 0.00 bis 2.00 Uhr dürfen bei Veranstaltungen in Festzelten Tongeräte bis zu einem Wert von 60 d/b A betrieben werden. 4. Für Silvester zu Neujahr werden für die Zeit von 22.00 bis 2.00 Uhr bei Veranstaltungen in Festzelten keine Grenzwerte festgesetzt. Messpunkt für die d/b A-Grenzwerte ist jeweils einen halben Meter vor dem durch die Schallquelle am stärksten beeinträchtigten Fenster des nächstgelegenen Wohnhauses. § 2 Veranstalterpflichten/Zuwiderhandlungen 1. Die Veranstalterinnen und Veranstalter sind für die Einhaltung der in § 1 genannten Grenzwerte verantwortlich. 1 2. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Ausnahmen vom Verbot der Störung der Nachtruhe können gemäß § 17 Abs. 1 Buchstabe d und Absatz 3 des Landesimmissionsschutzgesetzes NW mit einer Geldbuße geahndet werden. § 3 – Inkrafttreten Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Rhein-Erft-Kreis in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 20.2.1979 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Verordnung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW kann gegen diese Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgegeben worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Pulheim, den ____________ Der Bürgermeister Frank Keppeler 2