Daten
Kommune
Pulheim
Größe
98 kB
Datum
04.11.2014
Erstellt
13.10.14, 18:35
Aktualisiert
13.10.14, 18:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Ausnahme vom Verbot der Störung der Nachtruhe von 22.00
bis 6.00 Uhr und über die Ausnahme vom Verbot der Lärmbelästigung durch Tongeräte aus Anlass des
Jahreswechsels, von Volksfesten, Volksbelustigungen und ähnlichen Veranstaltungen in der Stadt Pulheim vom ____________
Aufgrund der §§ 9 Abs. 3 und 10 Abs. 4 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImSchG) vom 18.3.1975 (GV
NW S. 232) zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.7.2011 (GV NW S. 358) wird von der Stadt Pulheim als örtliche
Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Pulheim vom
für das Gebiet der Stadt Pulheim folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§ 1 – Anlässe für allgemeine Ausnahmen vom Schutz der Nachtruhe
und vom Verbot der Lärmbelästigung durch Tonwiedergabegeräte
Eine allgemeine Ausnahme vom Schutze der Nachtruhe von 22.00 bis 2.00 Uhr und vom Verbot der Lärmbelästigung durch Tongeräte von 6.00 bis 2.00 Uhr wird wie folgt zugelassen:
Stadtweit anlässlich von
1. Feiern des Jahreswechsels (Silvester zu Neujahr),
2. Karnevalsveranstaltungen in der Zeit von Weiberfastnacht bis in die Nacht zum Aschermittwoch
und
3. Maifeiern in der Zeit vom 30.4. bis in die Nacht zum 2.5.
Ortsteilbezogen anlässlich von
1. Kirmesveranstaltungen und
2. Schützenfeste von Samstag bis in die Nacht zum Dienstag.
Die Ausnahme vom Verbot der Benutzung von Tongeräten, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe
dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabe- und ähnliche Geräte), gilt mit folgender Maßgabe:
1. In der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr dürfen Tongeräte ohne Einschränkung betrieben werden.
2. In der Zeit von 22.00 bis 0.00 Uhr dürfen bei Veranstaltungen in Festzelten Tongeräte bis zu einem
Grenzwert von 70 d/b A betrieben werden.
3. In der Zeit von 0.00 bis 2.00 Uhr dürfen bei Veranstaltungen in Festzelten Tongeräte bis zu einem Wert
von 60 d/b A betrieben werden.
4. Für Silvester zu Neujahr werden für die Zeit von 22.00 bis 2.00 Uhr bei Veranstaltungen in Festzelten
keine Grenzwerte festgesetzt.
Messpunkt für die d/b A-Grenzwerte ist jeweils einen halben Meter vor dem durch die Schallquelle am stärksten
beeinträchtigten Fenster des nächstgelegenen Wohnhauses.
§ 2 Veranstalterpflichten/Zuwiderhandlungen
1. Die Veranstalterinnen und Veranstalter sind für die Einhaltung der in § 1 genannten Grenzwerte verantwortlich.
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2. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Ausnahmen vom Verbot der Störung der Nachtruhe
können gemäß § 17 Abs. 1 Buchstabe d und Absatz 3 des Landesimmissionsschutzgesetzes NW mit einer
Geldbuße geahndet werden.
§ 3 – Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Rhein-Erft-Kreis in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 20.2.1979 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Verordnung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW kann gegen diese Verordnung nach Ablauf
eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgegeben worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Pulheim, den ____________
Der Bürgermeister
Frank Keppeler
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