Daten
Kommune
Pulheim
Größe
139 kB
Datum
04.11.2014
Erstellt
13.10.14, 18:35
Aktualisiert
13.10.14, 18:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
393/2014
Erstellt am:
30.09.2014
Aktenzeichen:
I/10.20.05
Verfasser/in:
Herr Krüger
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
X
21.10.2014
Rat
X
04.11.2014
Betreff
3. Änderung der Hauptsatzung
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 393/2014 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt / der Rat beschließt folgende 3. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Pulheim:
1. § 19 (3) erhält folgende Fassung:
(3) Personen, die
1. einen Haushalt mit
a) mindestens zwei Personen führen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren
oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist, oder
b) mindestens drei Personen führen und
2. nicht oder weniger als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig sind,
erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine
Vertretung im Haushalt ersetzt.
2. § 19 (4) erhält folgende Fassung:
(4) Gem. § 45 Abs. 4 GO NRW werden entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig sind, auf Antrag in Höhe der nachgewie-senen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr
vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen.
Des Weiteren werden Kinderbetreuungskosten nicht für Zeiträume erstattet, für die Entschädigung nach Absatz 2 oder 3 geleistet wird.
3. Die Satzungsänderung tritt nach dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Erläuterungen
Die Änderung der Hauptsatzung ist erforderlich, um den Text an die maßgebliche Gesetzeslage anzupassen:
Zur Zeit gültige Fassung
Änderungsvorschlag
Erläuterungen
(3) Personen, die
1. einen Haushalt mit
a) mindestens zwei Personen führen, von
denen mindestens eine ein Kind unter
14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist, oder
b) mindestens drei Personen führen und
2. nicht weniger als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig sind,
erhalten für die Zeit der mandatsbedingten
Abwesenheit vom Haushalt mindestens den
Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des
Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für
eine Vertretung im Haushalt ersetzt.
(3) Personen, die
1. einen Haushalt mit
a) mindestens zwei Personen führen, von
denen mindestens eine ein Kind unter
14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist, oder
b) mindestens drei Personen führen und
2. nicht oder weniger als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig sind,
erhalten für die Zeit der mandatsbedingten
Abwesenheit vom Haushalt mindestens den
Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des
Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für
eine Vertretung im Haushalt ersetzt.
Der Änderung orientiert sich an der
maßgeblichen gesetzlichen Vorgabe
in § 45 (3) GO
NRW.
Bei der entsprechenden Änderung
der Hauptsatzung im
Jahr 2012 wurde
versehentlich das
Wort „oder“ nicht mit
aufgenommen.
Vorlage Nr.: 393/2014 . Seite 3 / 3
Zur Zeit gültige Fassung
Änderungsvorschlag
(4) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten gem. § 45
Abs. 3 GO NRW, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten
Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden,
werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten
werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14.
Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden
glaubhaft nachgewiesen.
(4) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, gem. § 45
Abs. 3 GO NRW, die außerhalb der Arbeitszeit
aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom
Haushalt notwendig sind, werden auf Antrag in
Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei
Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben,
es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls
werden glaubhaft nachgewiesen.
Des Weiteren werden Kinderbetreuungskosten
nicht für Zeiträume erstattet, für die Entschädigung
nach Absatz 2 oder 3 geleistet wird.
Erläuterungen
In § 45 GO NRW
wird nicht mehr auf
die „regelmäßige
Arbeitszeit“, sondern
auf die „Arbeitszeit“
abgestellt.