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Beschlussvorlage (3. Änderung der Hauptsatzung)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
139 kB
Datum
04.11.2014
Erstellt
13.10.14, 18:35
Aktualisiert
13.10.14, 18:35
Beschlussvorlage (3. Änderung der Hauptsatzung) Beschlussvorlage (3. Änderung der Hauptsatzung) Beschlussvorlage (3. Änderung der Hauptsatzung)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 393/2014 Erstellt am: 30.09.2014 Aktenzeichen: I/10.20.05 Verfasser/in: Herr Krüger Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Haupt- und Finanzausschuss X 21.10.2014 Rat X 04.11.2014 Betreff 3. Änderung der Hauptsatzung Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja X nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 393/2014 . Seite 2 / 3 Beschlussvorschlag Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt / der Rat beschließt folgende 3. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Pulheim: 1. § 19 (3) erhält folgende Fassung: (3) Personen, die 1. einen Haushalt mit a) mindestens zwei Personen führen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist, oder b) mindestens drei Personen führen und 2. nicht oder weniger als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. 2. § 19 (4) erhält folgende Fassung: (4) Gem. § 45 Abs. 4 GO NRW werden entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig sind, auf Antrag in Höhe der nachgewie-senen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen. Des Weiteren werden Kinderbetreuungskosten nicht für Zeiträume erstattet, für die Entschädigung nach Absatz 2 oder 3 geleistet wird. 3. Die Satzungsänderung tritt nach dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. Erläuterungen Die Änderung der Hauptsatzung ist erforderlich, um den Text an die maßgebliche Gesetzeslage anzupassen: Zur Zeit gültige Fassung Änderungsvorschlag Erläuterungen (3) Personen, die 1. einen Haushalt mit a) mindestens zwei Personen führen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist, oder b) mindestens drei Personen führen und 2. nicht weniger als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. (3) Personen, die 1. einen Haushalt mit a) mindestens zwei Personen führen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist, oder b) mindestens drei Personen führen und 2. nicht oder weniger als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. Der Änderung orientiert sich an der maßgeblichen gesetzlichen Vorgabe in § 45 (3) GO NRW. Bei der entsprechenden Änderung der Hauptsatzung im Jahr 2012 wurde versehentlich das Wort „oder“ nicht mit aufgenommen. Vorlage Nr.: 393/2014 . Seite 3 / 3 Zur Zeit gültige Fassung Änderungsvorschlag (4) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten gem. § 45 Abs. 3 GO NRW, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen. (4) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, gem. § 45 Abs. 3 GO NRW, die außerhalb der Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig sind, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen. Des Weiteren werden Kinderbetreuungskosten nicht für Zeiträume erstattet, für die Entschädigung nach Absatz 2 oder 3 geleistet wird. Erläuterungen In § 45 GO NRW wird nicht mehr auf die „regelmäßige Arbeitszeit“, sondern auf die „Arbeitszeit“ abgestellt.