Daten
Kommune
Pulheim
Größe
122 kB
Datum
04.11.2014
Erstellt
27.10.14, 18:40
Aktualisiert
27.10.14, 18:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Erstellt am:
267/2014
1. Ergänzung
23.10.2014
Aktenzeichen:
II/32
Vorlage Nr.:
Verfasser/in:
Friedhelm Seibel
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Rat
X
nö. Sitzung
Termin
04.11.2014
Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Ausnahme vom Verbot der Störung der Nachtruhe von 22.00 bis
6.00 Uhr und über die Ausnahme vom Verbot der Lärmbelästigung durch Tongeräte aus Anlass des Jahreswechsels, von Volksfesten, Volksbelustigungen und ähnlichen Veranstaltungen in der Stadt Pulheim
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 267/2014 1. Ergänzung . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Ausnahme vom
Verbot der Störung der Nachtruhe von 22.00 bis 6.00 Uhr und über die Ausnahme vom Verbot der Lärmbelästigung
durch Tongeräte aus Anlass des Jahreswechsels, von Volksfesten, Volksbelustigungen und ähnlichen Veranstaltungen
in der Stadt Pulheim zu beschließen.
Erläuterungen
Die Beschlussvorlage wurde nach Beratung im HFA am 21.10.2014 ohne Beschlussempfehlung zur Entscheidung in
den Rat am 4.11.2014 verwiesen. Neben dem Hinweis der Verwaltung auf eine redaktionelle Änderung (diese ist in die
Anlage zur Vorlage eingearbeitet) wurde um Prüfung gebeten, ob weitere Veranstaltungen, z.B. das Sommerfest in
Sinthern, in die Ausnahmeregelung mit einbezogen werden könnten.
Die Verwaltung empfiehlt, dies nicht zu beschließen.
Die Verordnung regelt Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Störung der Nachtruhe nach dem Landesimmissionsschutzgesetz NRW. Die in der Verordnung beinhalteten Ausnahmen sind langjährige Beschlusslage. Die Ausweitung
von Ausnahmetatbeständen, die sich dann aus Gleichbehandlungsgründen nicht auf das Sommerfest in Sinthern beschränken könnten, führt zur Aushöhlung des Grundsatzes.
Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses können allgemeine Ausnahmen von dem Verbot der Störung der Nachtruhe zugelassen werden. Ein öffentliches Bedürfnis liegt in der Regel vor, wenn eine Veranstaltung auf historischen, kulturellen oder sonst sozialgewichtigen Umständen beruht und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt. Das Erfordernis einer allgemeinen Ausnahme über den bisherigen Rahmen hinaus wird nicht gesehen, zumal die Veranstalter die Möglichkeit haben,
einzelfallbezogen Anträge für ihre Veranstaltungen einzureichen und dies auch tun müssen, da neben immissionsschutzrechtlichen Aspekten auch sondernutzungsrechtliche und/oder gaststättenrechtliche Sachverhalte geregelt werden und insoweit der Kontakt der Veranstalter zur Stadtverwaltung per se erforderlich ist. Es liegen keine Hinweise seitens der Veranstalter vor, dass sie mit den bekannten und bewährten Genehmigungsverfahren Probleme hätten. Im
Gegenteil ist der unmittelbare und überwiegend persönliche Kontakt förderlich.