Daten
Kommune
Pulheim
Größe
2,3 MB
Datum
04.11.2014
Erstellt
27.10.14, 18:40
Aktualisiert
27.10.14, 18:40
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Inhalt der Datei
BESCHAFFUNG VON ÖKOSTROM
Arbeitshilfe für eine europaweite Ausschreibung
der Lieferung von Ökostrom im offenen Verfahren
für:
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Referat E II 4
Dipl.-Geol. Wolfgang Köhn
Köthener Straße 2-3
10963 Berlin
Telefon: (030)18-305-3671
Telefax: (030)18-10-305-3671
E-Mail: wolfgang.koehn@bmu.bund.de
und
Umweltbundesamt
Referat Z 5
Dipl.-Geogr. Gerd Schablitzki
Wörlitzer Platz 1
06844 Dessau
Telefon: 0340 2103-2113
Telefax: 0340 2104-2113
E-Mail: gerd.schablitzki@uba.de
von:
Rechtsanwalt Dr. Christian Buchmüller
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Jörn Schnutenhaus
Schnutenhaus & Kollegen
Rechtsanwälte
Reinhardtstraße 29 B
10117 Berlin
Telefon: 030 259296-30
Telefax: 030 259296-40
E-Mail: info@schnutenhaus-kollegen.de
Fachliche Mitarbeit und Beratung:
Dipl.-Ing. Bernd Busse
Specht Ingenieurbüro für Energiewirtschaft und technik, Gifhorn
Titelfoto: © tomas / www.fotolia.de
Hinweis:
Diese Arbeitshilfe ist Bestandteil folgender Unterlagen zur Beschaffung von Ökostrom, die eine Einheit bilden und
aufeinander Bezug nehmen:
Beschaffung von Ökostrom – Arbeitshilfe für eine europaweite Ausschreibung der Lieferung von Ökostrom im
offenen Verfahren
Arbeitshilfe zur Durchführung einer europaweiten Ausschreibung der Stromlieferung
Muster-Vergabeunterlagen zur Beschaffung von Ökostrom
Diese Arbeitshilfe ist auf dem Stand Mai 2013. Sie ist urheberrechtlich geschützt. Sie dient der allgemeinen Information
und ersetzt nicht die Rechtsberatung im Einzelfall. Für die Angaben in dieser Arbeitshilfe werden weder vom Umweltbundesamt noch von der Rechtsanwaltskanzlei Schnutenhaus & Kollegen, Berlin, Gewähr und Haftung übernommen.
Berlin, 2. Mai 2013
2
Die Stromerzeugung aus fossilen Energieträgern verursacht hohe Treibhausgas (THG)-Emissionen1. Die Verminderung
des Stromverbrauchs und der Bezug von Strom aus erneuerbaren Energien (Ökostrom) gehören zu den klimaschutzpolitisch wirkungsvollsten Maßnahmen. Mit dem Bezug von Ökostrom kann die öffentliche Hand ihre THG-Emissionen
unmittelbar senken.
Die Beschaffung von Ökostrom folgt dem Leitprinzip einer nachhaltigen Entwicklung, das sich auch im Verwaltungshandeln erweisen muss. Entsprechend ist im Maßnahmenprogramm „Nachhaltigkeit“ der Bundesregierung vom 6. Dezember 2010 vorgesehen, den Strombezug für Gebäude der Bundesministerien in Bonn und Berlin schrittweise auf
Ökostrom umzustellen. So hat die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) im Jahr 2011 für die Bundesliegenschaften eine Ausschreibung von Ökostrom vorgenommen. Das Maßnahmenprogramm „Nachhaltigkeit“ der Bundesregierung kann im Internet unter www.nationale-nachhaltigkeitsstrategie.de abgerufen werden.
Die Beschaffung von Ökostrom sieht einen transparenten Herkunftsnachweis durch einen Anlagenbezug vor, um Doppelvermarktungen oder die Vermarktung von konventionellem Strom als Ökostrom sicher zu vermeiden.
Für diese praktische Arbeitshilfe ist Ökostrom definiert als Strom, der zu 100 % aus regenerativen Quellen stammt.
Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geförderter Strom bleibt unberücksichtigt.
Öffentliche Auftraggeber haben ihre Beschaffung und damit auch die Beschaffung von Ökostrom im Wettbewerb und
im Wege transparenter Vergabeverfahren vorzunehmen. Das Umweltbundesamt hat in den Jahren 2003, 2006 und 2009
für Liegenschaften im Geschäftsbereich des Bundesumweltministeriums europaweit im offenen Verfahren Ökostrom
beschafft. Dazu entwickelte das Umweltbundesamt gemeinsam mit dem Bundesumweltministerium das in seinen Pilotausschreibungen erfolgreich umgesetzte Konzept zur Beschaffung von Ökostrom weiter.
Zielgruppe dieser Arbeitshilfe sind öffentliche Auftraggeber auf der Bundes-, Landes- und kommunalen Ebene. Diese
Arbeitshilfe liefert die Grundlage für eine Beschaffung von Ökostrom nach einheitlichen Kriterien und mit einem effektiven Umweltnutzen. Die öffentliche Hand hat damit die Möglichkeit, Ökostrom einzukaufen und dadurch die Nachfrage nach Ökostrom weiter zu erhöhen. Die eigene Beschaffungspraxis kann so einen Beitrag zum Ausbau der erneuerbaren Energien und damit zum Klimaschutz leisten.
Diese Arbeitshilfe erläutert ausführlich die vergaberechtlichen und fachlichen Grundlagen dieses Konzeptes zur Beschaffung von Ökostrom.
Teil I stellt den vergaberechtlichen Rahmen und die Eckpunkte des Konzeptes dar.
Im Teil II werden konkrete Hilfestellungen zur Beschaffung von Ökostrom gegeben.
Im Teil III sind weiterführende Links zusammengestellt.
Muster-Vergabeunterlagen für eine europaweite Ausschreibung von Ökostrom nach dem hier beschriebenen Konzept
können zudem im Internet unter http://www.umweltbundesamt.de/uba-info-medien/4463.htmlabgerufen werden.
Diese Arbeitshilfe konzentriert sich auf die Besonderheiten, die sich bei der Beschaffung von Ökostrom ergeben. Allgemeine Hinweise zur Vorbereitung und Durchführung einer Ausschreibung der Stromlieferung (Konventioneller
Strom oder Ökostrom) finden sich in einer gesonderten Arbeitshilfe, die im Internet unter
http://www.umweltbundesamt.de/uba-info-medien/4464.html abgerufen werden kann.
a
ABl.
AfA
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ber.
BGBl.
BHO
BImA
BMU
ca.
ct
d. h.
EEG
EEX
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kW
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Mio.
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Rs.
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sog.
StromNEV
THG
THG-Äq.
u. a.
UBA
UCTE
vgl.
VgV
VKR
VOL/A
z. B.
ZNER
Jahr
Amtsblatt
Absetzung für Abnutzung
Bundesanzeiger
berichtigt
Bundesgesetzblatt
Bundeshaushaltsordnung
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
cirka
Cent
das heißt
Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz)
European Energy Exchange (Energiebörse in Leipzig)
Europäische Gemeinschaften
et cetera
Europäische Union
Europäischer Gerichtshof
Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
Fortfolgende Seiten
Gramm
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Haushaltsgrundsätzegesetz
Kilogramm
Kilometer
Kilowatt
Kilowattstunde
Gesetz für die Erhaltung, Modernisierung und den Ausbau
der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz)
Million
Nummer
Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht
Personenkraftwagen
Randnummer
Rechtssache
Randziffer
Seite
so genannt
Stromnetzentgeltverordnung
THG
THG-Äquivalent
unter anderem
Umweltbundesamt
Union pour la coordination du transport de l’électricité
(Union für die Koordination des Transports elektrischer Energie)
vergleiche
Vergabeverordnung
Vergabekoordinierungsrichtline
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A (Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen)
zum Beispiel
Zeitschrift für neues Energierecht
Das UBA und das BMU haben ein Konzept zur Beschaffung von Ökostrom entwickelt, mit dem öffentliche Auftraggeber THG-Emissionen mindern und dadurch einen konkreten Umweltnutzen erzielen können. Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt,
dass die Beschaffung von Ökostrom nur zu geringen spezifischen Mehrkosten im
Vergleich zur Beschaffung von konventionellem Strom (aus fossilen oder nuklearen
Energieträgern) führt.
Die Beschaffung von Ökostrom ist vergabe- und haushaltsrechtlich zulässig. Mehr
und mehr öffentliche Auftraggeber schreiben daher die Lieferung von Ökostrom aus
und werden so ihrer Vorbildfunktion gerecht. 2
Die Beschaffung von Ökostrom und die damit verbundene THG-Minderung für
Kommunen und kommunale Einrichtungen ist ein wichtiger Baustein im Rahmen
einer kommunalen Energie- und Klimaschutz-Strategie.
Die Beschaffung von Strom durch öffentliche Auftraggeber ist ein Beschaffungsvorgang, der dem Vergaberecht unterliegt. Bei der Konzeption und Durchführung
einer Ausschreibung der Lieferung von Ökostrom haben öffentliche Auftraggeber
das Vergaberecht zu beachten.
Bund, Länder und Kommunen sind jeweils als Gebietskörperschaft öffentliche Auftraggeber.3 Öffentliche Auftraggeber haben ihre Beschaffungen im Wettbewerb und
im Rahmen transparenter Vergabeverfahren vorzunehmen.
Stromlieferanten und Ökostromlieferanten stehen untereinander in einem
bundesweiten Wettbewerb bei der Lieferung von Strom bzw. Ökostrom an
Endkunden. Da nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
Strom eine Ware darstellt4, ist der Auftrag zur (Öko-)Stromlieferung ein öffentlicher
Lieferauftrag im Sinne des § 99 Absatz 2 Satz 1 GWB.
Überschreitet der Auftragswert des Stromlieferauftrags den maßgeblichen Schwellenwert, ist der Auftrag europaweit auszuschreiben und zu vergeben. Der maßgebliche Schwellenwert beträgt derzeit für oberste und obere Bundesbehörden
130.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer bzw. 200.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer
für alle übrigen öffentlichen Auftraggeber.5
Werden Stromlieferverträge für mehrere Jahre ausgeschrieben, ist der maßgebliche
Schwellenwert von 130.000 Euro bzw. 200.000 Euro (zuzüglich Umsatzsteuer) regelmäßig überschritten. Bei einem Liefervolumen von 1 Mio. kWh/a und einem
Strompreis von 23 ct/kWh (zuzüglich Umsatzsteuer) ist der maßgebliche Schwellenwert bei einer festen Vertragslaufzeit von nur einem Jahr bereits erreicht.
Eine Anleitung zur Schätzung des Auftragswerts einer Stromlieferung findet sich in
einer gesonderten Arbeitshilfe zur Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibung
einer
Stromlieferung,
die
im
Internet
unter
http://www.umweltbundesamt.de/uba-info-medien/4463.html abgerufen werden
kann.
Unterhalb des Schwellenwertes besteht ebenfalls eine Ausschreibungspflicht des
Bundes und der Länder nach nationalen Regelungen. Diese Ausschreibungspflicht
ergibt sich aus § 55 der Bundeshaushaltsordnung bzw. aus entsprechenden landesrechtlichen Regelungen.
Folgende vergaberechtliche Regelungen sind bei einem Überschreiten des maßgeblichen Schwellenwertes zu beachten:
die europäische Vergabekoordinierungsrichtlinie (VKR)6
das sog. EU-Kartellvergaberecht gemäß §§ 97 ff. GWB
die Vergabeverordnung7
der 2. Abschnitt der VOL/A8.
In der Praxis hat die Geltung des 2. Abschnitts der VOL/A für öffentliche Auftraggeber eine wesentliche Konsequenz: die Pflicht zur europaweiten Ausschreibung
und Vergabe der Stromlieferung im Wege des offenen Verfahrens.
Öffentliche Auftraggeber haben keine Wahlfreiheit bei der Art des Vergabeverfahrens. Das europäische Vergaberecht und § 3 EG Absatz 1 VOL/A bestimmen, dass
öffentliche Auftraggeber grundsätzlich das offene Verfahren anzuwenden haben.
Dieser Vorrang des offenen Verfahrens soll einen möglichst großen Wettbewerb unter den Bietern fördern; es findet keine Beschränkung des Bieterkreises statt.
Dementsprechend beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen auf eine europaweite Ausschreibung der Lieferung von Ökostrom im offenen Verfahren.
Das offene Verfahren ist förmlich streng. Es läuft nach festen Vorgaben und Schrittfolgen ab. Es ist bewusst transparent und überprüfbar gestaltet. Dies soll die Nachprüfung von Vergabeverfahren ermöglichen, die dem in den §§ 102 ff. GWB vorgesehenen Rechtsschutz der Bieter Rechnung trägt.
Die wichtigsten Verfahrensgrundsätze im offenen Verfahren sind:
Pflicht zur Vergabe von Aufträgen im Wettbewerb
Pflicht zur Gleichbehandlung der Bieter (Diskriminierungsverbot)
Transparenzgebot
Verhandlungsverbot, insbesondere über die Angebotspreise.
Öffentlichen Auftraggebern steht es grundsätzlich frei, Umweltanforderungen an
ihre Beschaffungsgegenstände zu stellen. Das gilt auch für den Beschaffungsgegenstand „Strom“.
Ein wesentlicher Aspekt der Umweltrelevanz der Stromlieferung ist, welche Menge
an THG bei der Stromerzeugung emittiert wird. THG-Emissionen zählen zu den
Hauptursachen der Klimaänderung, zu deren Bekämpfung sich die EU und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet haben.
Die Höhe der THG-Emissionen, die mit der Stromerzeugung verbunden ist, hängt
vom eingesetzten Energieträger und der Energieumwandlungstechnik ab. Die Nutzung erneuerbarer Energien trägt zur Verringerung der THG-Emissionen bei. Sie
dient damit dem Umwelt- und Klimaschutz.
Öffentliche Auftraggeber reduzieren die mit der Stromerzeugung verbundenen
THG-Emissionen, wenn sie ihren Strombedarf durch Ökostrom mit bestimmten
Qualitätsmerkmalen decken.
Bei der Ausschreibung der Lieferung von Ökostrom verfügen sie über zwei vergaberechtliche Ansatzpunkte, um die Umweltfreundlichkeit der Stromerzeugung zu berücksichtigen:
Mindestanforderungen an den Auftragsgegenstand
Zuschlagskriterien.
Öffentliche Auftraggeber können zunächst den an ihre Abnahmestellen zu liefernden
Strom in der Leistungsbeschreibung explizit als Strom aus erneuerbaren Energien
definieren. Auf Angebote, welche die vom Auftraggeber festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, darf der Zuschlag nicht erteilt werden.
Die vom öffentlichen Auftraggeber definierten Umwelteigenschaften müssen –
kumulativ –
einen direkten Bezug zum Auftragsgegenstand haben,
den Marktzugang nicht behindern,
keine Bieter diskriminieren sowie
in transparenten Kriterien gefasst sein.
Öffentliche Auftraggeber können darüber hinaus Umwelteigenschaften festlegen,
die sie neben dem niedrigsten Angebotspreis als Zuschlagskriterien bei ihrer Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes zur Lieferung von Ökostrom zugrunde legen.
Die vom öffentlichen Auftraggeber definierten Zuschlagskriterien
müssen einen Zusammenhang mit dem Gegenstand des Auftrags aufweisen,
dürfen dem Auftraggeber keine uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit einräumen,
müssen im Leistungsverzeichnis oder in der Bekanntmachung des Auftrags
ausdrücklich genannt sein und
es müssen wesentliche Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, vor allem das Diskriminierungsverbot, beachtet werden.
Diese vier Kriterien des EuGH müssen kumulativ erfüllt sein. 9
Die vergaberechtliche Zulässigkeit der öffentlichen Beschaffung von Ökostrom als
Auftragsgegenstand und die Berücksichtigung der Ökostromqualität als zusätzliches
Zuschlagskriterium wurden sowohl von der Europäischen Kommission10 als auch
vom EuGH ausdrücklich anerkannt.11
Im Muster-Stromliefervertrag, der Teil der Vergabeunterlagen ist, kann der öffentliche Auftraggeber Regelungen zur Einhaltung der Anforderungen an die Ökostromqualität im Lieferzeitraum vorsehen.
Das UBA und das BMU haben ein Konzept zur Beschaffung von Ökostrom entwickelt. Es hat sich in mehreren Ausschreibungen praktisch bewährt. Auf der Grundlage dieses Konzepts beziehen das BMU und die Behörden in seinem Geschäftsbereich seit dem 1. Januar 2004 durchgängig Ökostrom.
Das Konzept stellt durch seine nachweislich hohen Anforderungen an die Ökostromqualität sicher, dass es zu einem konkreten Umweltnutzen durch die Lieferung
des ausgeschriebenen Ökostroms kommt. Es
stellt hohe Anforderungen an die eingesetzten erneuerbaren Energieträger,
verpflichtet den Auftragnehmer zur (gegebenenfalls anteiligen) Stromlieferung
aus konkret zu benennenden Neuanlagen, die nur wenige Jahre alt sind, und
ermittelt die mit der Ökostromlieferung konkret verbundene THG-Minderung
auf der Grundlage wissenschaftlich fundierter, transparenter und veröffentlichter
Emissionsdaten des Umweltbundesamtes.
Einzelheiten zum Konzept sind in Teil II dieser Arbeitshilfe dargestellt.
Mit dem Bezug von Ökostrom reduzieren das BMU und die Behörden in seinem
Geschäftsbereich ihre THG-Emissionen erheblich. Im Zeitraum 2010 bis 2012 betrug die Verminderung der THG-Emissionen durchschnittlich 18.600 Tonnen pro
Jahr bei einer Stromliefermenge von insgesamt ca. 20,5 Mio. kWh pro Jahr.12 Damit
konnten mit dem Strombezug verbundene THG-Emissionen nahezu vollständig
vermieden werden.
Ein im Jahr 2011 in Deutschland neu zugelassener Pkw emittiert im Durchschnitt
141,8 Gramm THG pro gefahrenen Kilometer.13 Die durch das BMU und die Behörden in seinem Geschäftsbereich beim Bezug von Ökostrom pro Jahr vermiedenen
THG-Emissionen entsprechen den jährlichen THG-Emissionen von insgesamt 9.237
Pkw, bei einer durchschnittlichen Fahrleistung von 14.200 km pro Jahr.
Die Erfahrung aus den bislang vom Umweltbundesamt (UBA) / Bundesumweltministerium (BMU) durchgeführten Ausschreibungen zeigt, dass die Beschaffung von
Ökostrom für öffentliche Auftraggeber nur mit geringen spezifischen Mehrkosten
verbunden ist. Sie ist daher mit den haushaltsrechtlichen Grundsätzen vereinbar.
Die drei bislang vom Umweltbundesamt / Bundesumweltministerium durchgeführten Ausschreibungen der Lieferung von Ökostrom führten im Vergleich zu einer
Lieferung von konventionellem Strom jeweils zu spezifischen Mehrkosten für Ökostrom zwischen 0,2 und 0,3 ct/kWh zuzüglich Umsatzsteuer. Im Lieferzeitraum
2010 bis 2012 betrugen die spezifischen Mehrkosten im Vergleich zu einer Lieferung von konventionellem Strom lediglich 0,2 ct/kWh14 zuzüglich Umsatzsteuer.
Das entspricht 1,4 % des Gesamtstrompreises15.
Von wirtschaftlich größerer Bedeutung als die spezifischen Mehrkosten für Ökostrom können Preisaufschläge sein, welche die Bieter unter Umständen in ihre Angebotspreise einpreisen. Je nach Konzeption und Qualität einer Ausschreibung kann
es Preisaufschläge geben für
zu lange Bindefristen in der Angebotsphase
entgegen energiewirtschaftlichen Grundsätzen gebildete Teillose
branchenunübliche Regelungen im ausgeschriebenen Muster-Stromliefervertrag
ein nicht aktuelles oder unvollständiges Leistungsverzeichnis mit einem nicht
korrekt ermittelten voraussichtlichen Strombezugsbedarf im Lieferzeitraum.
Derartige Preisaufschläge kalkulieren Bieter unabhängig davon in ihre Angebotspreise ein, ob die Lieferung von konventionellem Strom oder von Ökostrom ausgeschrieben wird.
Öffentliche Auftraggeber können die dargestellten Preisaufschläge zumindest teilweise vermeiden durch
eine möglichst kurze Zuschlags- und Bindefrist verbunden mit einer Indizierung
der Angebotspreise
alternative Beschaffungskonzepte (strukturierte Strombeschaffung, rollierende
Strombeschaffung anstatt Strombeschaffung zum Festpreis)
eine energiewirtschaftlich sinnvolle Losbildung
die
Verwendung
eines
aktuellen
und
branchenüblichen
Muster-Stromliefervertrages sowie
ein sorgfältig erstelltes und aktuelles Leistungsverzeichnis (Verzeichnis der Abnahmestellen).
Einzelheiten sind in einer Arbeitshilfe des UBA/BMU zur Vorbereitung und Durchführung einer Ausschreibung der Stromlieferung dargestellt, die im Internet unter
http://www.umweltbundesamt.de/uba-info-medien/4463.html abgerufen werden
kann.
Der Bezug von Ökostrom nach dem UBA/BMU-Konzept ist mit dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung nach
§ 6 HGrG bzw. § 7 BHO oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften vereinbar.
Bei der Beschaffung von Ökostrom entscheidet sich der öffentliche Auftraggeber
bewusst dafür, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln Strom aus einer umweltfreundlichen Erzeugungsanlage zu erwerben, um auf diese Weise einen wirksamen eigenen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.
Verwendet der öffentliche Auftraggeber in Umsetzung seiner Zielsetzung für die
Beschaffung von Ökostrom mehr Mittel als für die Beschaffung von konventionellem Strom, kann dies haushaltsrechtlich allein dann bedenklich sein, wenn das verfolgte Ziel und der Mitteleinsatz in keinem angemessenen Verhältnis zueinander
stehen. Diese Bewertung hat im Einzelfall zu erfolgen. Geringfügige spezifische
Mehrkosten für die Beschaffung von Ökostrom gegenüber der Beschaffung von
konventionellem Strom sind jedoch aufgrund des mit der Ökostromlieferung verbundenen zusätzlichen Nutzens für den Umwelt- und Klimaschutz haushaltsrechtlich in jedem Fall zulässig.
Wie die praktischen Erfahrungen zeigen, bewegen sich die spezifischen Mehrkosten
für die Beschaffung von Ökostrom regelmäßig in einer Größenordnung von 2 bis
4 %. Angesichts dieser nur geringfügigen Mehrkosten wird beim Bezug von Öko-
strom nach dem Ausschreibungskonzept des UBA/BMU auch dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung Rechnung
getragen.
Haushalts- und vergaberechtlich unzulässig ist hingegen die Festlegung in den Vergabeunterlagen für die Lieferung von Ökostrom, dass die Stromlieferung zwingend
nach dem sogenannten Fondsmodell zu erfolgen hat.
Beim Fondsmodell enthält der Stromlieferpreis einen Beitrag zu einem Fonds, der
Erneuerbare-Energien-Anlagen – zumeist in der Region des Stromlieferanten – errichtet und betreibt. Der Endkunde zahlt beim Fondsmodell den größten Teil des
Strompreises für die Lieferung des Stroms, den er tatsächlich bezieht. Zugleich zahlt
er einen kleinen Teil (z. B. „Fördercent“) für die Errichtung neuer Stromerzeugungsanlagen.
Die Ausschreibung nach dem Fondsmodell ist deswegen haushalts- und vergaberechtlich unzulässig, weil der Förderbeitrag keinen Bezug zum Auftragsgegenstand
selbst, nämlich der Stromlieferung an den Endkunden, aufweist. Im Ergebnis zahlt
der Endkunde mit dem „Fördercent“ einen mit Blick auf den konkreten Beschaffungsgegenstand nicht notwendigen Aufpreis. Dies verstößt gegen das Gebot der
Wirtschaftlichkeit und der sparsamen Haushaltsführung.
Zudem können externe Stromlieferanten aufgrund des vergaberechtlichen Diskriminierungsverbots nicht gezwungen werden, in (zumeist regionale) Energieprojekte zu
investieren und die errichteten Anlagen zu betreiben.
Im Ergebnis stehen Fondsmodelle bei der Lieferung von Ökostrom zwar privaten
und gewerblichen Endkunden zur Verfügung, nicht aber öffentlichen Auftraggebern.
Haushalts- und vergaberechtlich zulässig ist es allerdings, den Zuschlag auf ein Angebot zur Ökostromlieferung nach dem Fondsmodell zu erteilen, wenn dieses die
Mindestanforderungen des Auftraggebers an den Auftragsgegenstand „Ökostrom“
erfüllt und es zugleich das wirtschaftlichste Angebot ist. Sichergestellt sein muss in
diesem Fall, dass der vom Bieter angebotene Stromlieferpreis aufgrund des Fördercents nicht unangemessen hoch ist.
Das UBA und das BMU geben öffentlichen Auftraggebern mit dieser Arbeitshilfe
ein einfach umsetzbares Konzept zur Beschaffung von Ökostrom an die Hand.
Das Ausschreibungskonzept enthält konkrete und praxiserprobte Vorschläge für die
Beschaffung von Ökostrom. Diese beziehen sich auf
die Anforderungen an die Eignung der Bieter
die Anforderungen an den Auftragsgegenstand „Ökostrom“
die Zuschlagskriterien zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes zur Lieferung von Ökostrom sowie
die Regelungen des Ökostromliefervertrages, der mit dem erfolgreichen Bieter
zustande kommt.
Durch Anforderungen an die
stellt der Auftraggeber sicher, dass
nur solche Stromlieferanten den Zuschlag erhalten, die fachkundig, leistungsfähig
und zuverlässig und damit zur Lieferung von Ökostrom in der Lage sind.
Durch hohe Anforderungen an den
hat der öffentliche Auftraggeber die Möglichkeit, mit seiner Strombeschaffung einen zusätzlichen
Umweltnutzen zu erzielen. Alle Bieter haben mit ihren Angeboten die vom Auftraggeber definierten Mindestanforderungen an den Auftragsgegenstand zur Lieferung
von Ökostrom zu erfüllen.
In Bezug auf die
den:
kann der öffentliche Auftraggeber sich entschei-
Soll die Angebotswertung so einfach wie möglich sein, legt er als alleiniges Zuschlagskriterium den niedrigsten Angebotspreis fest. Ein einfacher Preisspiegel
genügt dann zur Angebotswertung. Insbesondere kommunale Auftraggeber mit
nur kleinen Vergabestellen erhalten so die Möglichkeit, ohne hohen zusätzlichen
Aufwand die Beschaffung von Ökostrom abzuwickeln.
Öffentliche Auftraggeber, welche auch die Höhe der THG-Minderung werten
wollen, können im Rahmen der Angebotswertung zu Wertungszwecken für die
Höhe der THG-Minderung (fiktive) Gutschriften auf den Angebotspreis berücksichtigen. Die Höhe der THG-Minderung wird dann neben dem Angebotspreis
zum weiteren Zuschlagskriterium.
Das BMU und die Behörden in seinem Geschäftsbereich sowie die Bundesanstalt
für Immobilienaufgaben (BImA) berücksichtigten in ihren Ökostromausschreibungen die THG-Minderung als zusätzliches Zuschlagskriterium neben dem Angebotspreis.
Die Einhaltung der Anforderungen an die Ökostromqualität wird durch die vom
abAuftraggeber ebenfalls vorzugebenden
gesichert.
In die eigentliche Angebotswertung kommen nur Angebote derjenigen Bieter, die
geeignet sind, Ökostrom in der vom Auftraggeber geforderten Qualität zu liefern.
Der öffentliche Auftraggeber prüft die Eignung bieterbezogen, d. h. bezogen auf die
Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des jeweiligen Bieters. Die Eignungsprüfung bezieht sich nicht auf das Angebot zur Stromlieferung selbst.
Um die Eignung der Bieter zur Lieferung von Ökostrom im Vergabeverfahren zu
ermitteln, sollten die Bieter verpflichtet werden, ihrem Angebot eine Referenzliste
über die Ökostromlieferung an vergleichbare Kunden beizufügen.
Am Markt für die Lieferung von Ökostrom gibt es mittlerweile viele, meist regional
oder bundesweit agierende Lieferanten. Viele dieser Lieferanten sind geeignet, Ökostrom nach hohen Qualitätsanforderungen an öffentliche Auftraggeber zu liefern.
Das Muster einer Referenzliste über die Ökostromlieferung kann (als Bestandteil der
Muster-Vergabeunterlagen) im Internet unter http://www.umweltbundesamt.de/ubainfo-medien/4463.html abgerufen werden.
Der öffentliche Auftraggeber hat den Auftragsgegenstand „Lieferung von Ökostrom“ in den Vergabeunterlagen genau, transparent und diskriminierungsfrei zu
spezifizieren. Er hat es damit selbst in der Hand, durch hohe Anforderungen an die
Ökostromqualität sicherzustellen, dass die Beschaffung von Ökostrom zu einem
konkreten Umweltnutzen und zu einer Reduzierung seiner THG-Emissionen führt.
Die Ausführungen in diesem Abschnitt zur Definition des Auftragsgegen-standes
gelten unabhängig davon, für welche Zuschlagskriterien sich der öffentliche Auftraggeber entscheidet.
In den vom UBA und dem BMU durchgeführten europaweiten Ausschreibungen der
Lieferung von Ökostrom (2003, 2006 und 2009) haben sich folgende Anforderungen
an die Ökostromqualität in der Praxis bewährt:
Definition der Ökostromqualität (Auftragsgegenstand)
Lieferung von 100 % Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energien
Stromlieferung aus eindeutig beschriebenen und identifizierbaren Stromerzeugungsanlagen
Zeitlich bilanzierte Ökostromlieferung (ausgeglichene Energiebilanz innerhalb eines
Kalenderjahres)
Nachweis der physikalischen Lieferung und netztechnischen Verbindung
Ausschluss der Doppelvermarktung des Umweltnutzens
Rechnerische THG-Minderung durch die Stromlieferung aus Neuanlagen
In Kapitel 3.3. werden die einzelnen Anforderungen an die Ökostromqualität näher
erläutert.
Der öffentliche Auftraggeber ist im Rahmen einer europaweiten Ausschreibung verpflichtet, die von ihm geforderten Umwelteigenschaften (technischen Spezifikationen) der Lieferung von Ökostrom selbst im Einzelnen vorzugeben. 16
Vergaberechtlich nicht zulässig ist es, zur Definition des Auftragsgegenstandes auf
die Anforderungen eines Ökostrom-Gütesiegels zu verweisen und die Bieter aufzufordern, als Nachweis über die Lieferung von Ökostrom ein entsprechendes Gütesiegel vorzuweisen.
Nach § 8 EG Absatz 5 VOL/A ist es öffentlichen Auftraggebern zwar freigestellt,
geeignete Spezifikationen zu verwenden, die in Umweltzeichen definiert sind, sofern diese Umweltzeichen bestimmten vergaberechtlichen Anforderungen genügen.
Weder in Deutschland noch auf europäischer Ebene gibt es bisher jedoch Ökostrom-Gütesiegel, die die vergaberechtlichen Voraussetzungen einer technischen
Spezifikation erfüllen.
Der öffentliche Auftraggeber könnte in den Vergabeunterlagen daher allenfalls vorsehen, dass die Erfüllung der von ihm explizit geforderten Umwelteigenschaften der
ausgeschriebenen Lieferung von Ökostrom durch Ökostrom-Gütesiegel nachgewiesen werden kann. Ökostrom-Gütesiegel sind aber nur dann zur Nachweisführung
geeignet, wenn die für ihre Vergabe aufgestellten Kriterien die vom öffentlichen
Auftraggeber geforderten Umwelteigenschaften der Lieferung von Ökostrom enthalten. Ein Ökostrom-Gütesiegel, durch welches der Nachweis über die Qualitätsanforderungen dieses Ausschreibungskonzepts geführt werden könnte, gibt es bislang
nicht.
Gäbe es ein solches Ökostrom-Gütesiegel, könnte der öffentliche Auftraggeber dieses zwar zur Nachweisführung anerkennen. Er dürfte jedoch Bieter, die nicht über
das Ökostrom-Gütesiegel verfügen, nicht diskriminieren. Daher müsste er ausdrücklich zulassen, dass die Nachweisführung auch durch ebenso geeignete bzw. gleichwertige Ökostrom-Gütesiegel bzw. Nachweise erfolgen kann. Die Frage nach der
Gleichwertigkeit der zur Nachweisführung angebotenen bzw. vorgelegten Ökostrom-Gütesiegel kann in der Praxis zu aufwändigen Prüfungen durch den öffentlichen Auftraggeber führen.
Öffentliche Auftraggeber sollten deshalb bei einer Ausschreibung der Lieferung von
Ökostrom auf die Verwendung von Ökostrom-Gütesiegeln verzichten. Sie haben in
jedem Fall die von ihnen geforderten Umwelteigenschaften der ausgeschriebenen
Lieferung von Ökostrom ausdrücklich, transparent, diskriminierungsfrei und überprüfbar in den Vergabeunterlagen festzulegen.
Für die Definition des Auftragsgegenstandes legt der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen zunächst die erneuerbaren Energien fest, aus denen der zu liefernde
Strom erzeugt werden muss, sowie den Umfang der Stromlieferung aus erneuerbaren Energien.
Um bei einer europaweiten Ausschreibung der Lieferung von Ökostrom eine diskriminierungsfreie Spezifikation des Auftragsgegenstandes „Ökostrom“ sicherzustellen, sollte sich der öffentliche Auftraggeber an den Vorgaben der europäischen
Erneuerbare-Energien-Richtlinie17 orientieren.
Strom aus erneuerbaren Energien sollte in den Vergabeunterlagen wie folgt definiert
werden:
Strom aus erneuerbaren Energien ist Strom, der in Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen, einschließlich Strom aus Speicherkraftwerken abzüglich des Eigenverbrauches und der Verluste (ohne Pumpstrom) sowie
abzüglich des nicht erneuerbaren Anteils am Pumpstrom.
Erneuerbare Energien sind Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie,
Geothermie, Energie aus Biomasse im Sinne der deutschen Biomasseverordnung
einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas.
Energie, die nach dem 1. Juli 2010 aus flüssiger Biomasse erzeugt wird, wird nur
dann als erneuerbare Energie anerkannt, wenn die Nachhaltigkeitskriterien der EURichtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009 für Biokraftstoffe und flüssige Brennstoffe eingehalten werden.
Im Ausschreibungskonzept des UBA/BMU stellt Strom aus Kraft-WärmeKopplungsanlagen keinen Ökostrom dar, soweit er aus fossilen Energieträgern (z. B.
Erdgas, Heizöl) erzeugt wird. Auch wenn die fossile Stromerzeugung in KraftWärme-Kopplung besonders energieeffizient und damit umweltfreundlich ist, handelt es sich nicht um eine Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien.
Der Auftraggeber muss in den Vergabeunterlagen weiterhin festlegen, welchen Umfang die Stromlieferung aus erneuerbaren Energien haben soll.
In den vom UBA und dem BMU bisher durchgeführten Ökostromausschreibungen
hat es sich bewährt, zu 100 % Ökostrom zu beschaffen.
Der öffentliche Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen auch vorgeben, dass
der Bieter die Lieferung von Ökostrom nur für eine Teilmenge an der Gesamtstromliefermenge anbieten muss. Dann sieht die Leistungsbeschreibung einen bestimmten
Mindest-Ökostromanteil (in %) und einen maximalen Anteil an konventionellem
Strom (in %) vor.
Alternativ kann der öffentliche Auftraggeber auch nur einzelne Lose des Gesamtauftrags - etwa bei einzelnen Liegenschaften oder Gebäuden – für die Lieferung von
(100 %) Ökostrom ausschreiben und bei anderen Losen keine Anforderungen an die
Qualität der Stromerzeugung und den Einsatz der Energieträger stellen.
Politisch ist die Ausschreibung der Lieferung von 100 % Ökostrom am einfachsten
zu rechtfertigen. Dies gilt insbesondere angesichts der damit verbundenen – deutlich
höheren – THG-Minderung.
In der Praxis hat es sich bewährt, die Bieter zu verpflichten, bereits mit Angebotsabgabe konkrete Stromerzeugungsanlagen zu benennen, aus denen im Falle der Zuschlagserteilung die Lieferung von Ökostrom erfolgen wird. Hiermit sind drei wesentliche Vorteile verbunden:
Kennt der öffentliche Auftraggeber zum Zeitpunkt der Angebotswertung die
Stromerzeugungsanlagen, aus denen ihm die Lieferung von Ökostrom angeboten
wird, kann er ohne Weiteres den Umweltnutzen der angebotenen Ökostromlieferung selbst ermitteln. Mit dem in der Erzeugungsanlage eingesetzten erneuerbaren Energieträger und dem Alter der Erzeugungsanlage muss der Bieter die
Kennzahlen benennen, die für die Ermittlung des konkreten Umweltnutzens der
Ökostromlieferung erforderlich sind.18
Es erhöht die Glaubwürdigkeit der Beschaffung von Ökostrom, wenn der öffentliche Auftraggeber mit Zuschlagserteilung weiß und auf Nachfrage beantworten
kann, aus welchen Stromerzeugungsanlagen er im Lieferzeitraum mit Ökostrom
beliefert wird.
Der Nachweis der gelieferten Ökostromqualität kann detailliert, da
anlagenspezifisch, vom Lieferanten geführt und vom öffentlichen Auftraggeber
überprüft werden.
Es steht dem Lieferanten frei, den durch Zuschlag auf sein Angebot abgeschlossenen
Vertrag zur Lieferung von Ökostrom auch durch eine Stromlieferung aus anderen
als der/den im Angebot benannten Stromerzeugungsanlage(n) zu erfüllen. Dies gilt
allerdings nur,
sofern und soweit die Stromlieferung aus erneuerbaren Energien sichergestellt
ist,
mindestens dieselbe rechnerische Minderung von THG-Emissionen erreicht wird
und
der Bieter den Wechsel der Stromerzeugungsanlagen rechtzeitig vorher gegenüber dem Auftraggeber anzeigt.
Der Stromlieferant muss mit Angebotsabgabe eine zeitlich bilanzierte Lieferung von
Strom aus erneuerbaren Energien garantieren. Aus Gründen der Praktikabilität sowie
der einfachen und transparenten Nachweisführung genügt es in dem Ausschreibungskonzept, dass die Bilanz des erzeugten und am Standort der jeweiligen Stromerzeugungsanlage in das Stromnetz eingespeisten Stroms sowie des an den ausgeschriebenen Abnahmestellen verbrauchten Stroms
ist.
Eine höhere Anforderung, etwa die 1/4-Stunden-genaue Lieferung von Ökostrom
aus den vom Lieferant benannten Stromerzeugungsanlagen, stellt hingegen eine für
den Lieferanten unverhältnismäßige Anforderung dar. Sie wäre für den Lieferanten
kaum zu erfüllen, da die von ihm benannten Anlagen nicht immer Strom zeitgleich
mit dem Verbrauch des öffentlichen Auftraggebers produzieren. Eine kalenderjährliche Betrachtungsweise ist dagegen angesichts der Schwankungen von Stromerzeugung und Stromverbrauch in der Energiewirtschaft branchenüblich. Bei wirtschaftlicher Betrachtung ist entscheidend, dass der Ökostromlieferant in der Jahresbilanz
den gesamten ausgeschriebenen Strombedarf des öffentlichen Auftraggebers deckt;
denn damit ist der Umweltnutzen verbunden.
Da die Bilanz des in der konkreten Erneuerbare-Energien-Anlage erzeugten
Stroms und dem Stromverbrauch des Auftraggebers nur innerhalb eines Kalenderjahres ausgeglichen sein muss, sind Vorgaben des Auftraggebers zur Qualität der
vom Bieter eingesetzten Ausgleichsenergie nicht sinnvoll.
Dasselbe gilt für den durch den Lieferanten verursachten Bezug von Regelenergie.
Diese wird vom Übertragungsnetzbetreiber bereitgestellt, so dass die Beschaffung
von Regelenergie einschließlich ihrer Stromqualität dem Einfluss des Lieferanten
vollständig entzogen ist.
Mit der Stromlieferung wird die an der jeweiligen Abnahmestelle benötigte Elektrizität zur Verfügung gestellt. Aufgrund der physikalischen Beschaffenheit von Elektrizität ist die an der jeweiligen Abnahmestelle verbrauchte elektrische Energie nicht
mit dem Strom identisch, den der Stromlieferant selbst erzeugt bzw. liefert. Die vertragliche Leistungserbringung des Stromlieferanten besteht vielmehr darin, dass der
Stromerzeuger, mit dem er einen Bezugsvertrag abgeschlossen hat, die an der Abnahmestelle benötigte Strommenge über den Netzanschluss der jeweiligen Stromerzeugungsanlage in das elektrische Leitungsnetz einspeist.
Die eingespeisten und verbrauchten Strommengen werden in so genannten Bilanzkreisen erfasst. Diesen Bilanzkreisen werden für jeden Stromlieferanten Stromerzeugung und Stromverbrauch zugeordnet. Die Bilanz zwischen dem eingespeisten
und verbrauchten Strom muss ausgeglichen sein. Auf der Grundlage der vertraglichen Stromlieferbeziehungen ist eine Zuordnung der an den Abnahmestellen verbrauchten Strommengen zu einer bestimmten Stromerzeugungsanlage möglich.
Der öffentliche Auftraggeber sollte in den Vergabeunterlagen vom Bieter zudem den
Nachweis der physikalischen Lieferung von Strom sowie der netztechnischen Verbindung fordern.
Der öffentliche Auftraggeber sollte den Lieferanten dazu verpflichten, im Lieferzeitraum Ökostrom physikalisch aus der/den von ihm benannten Stromerzeugungsanlage(n) zu liefern. Dies setzt voraus, dass der erfolgreiche Bieter über einen Strombezugsvertrag – ggf. über Zwischenhändler – den von ihm an den öffentlichen Auftraggeber gelieferten Strom tatsächlich physikalisch aus der/den von ihm benannten
Anlage(n) bezieht.
Nicht ausreichend ist es in dem Ausschreibungskonzept des UBA/BMU, wenn der
Bieter vom Betreiber der benannten Stromerzeugungsanlage Herkunftsnachweise für
erneuerbare Energie bezieht, er den physikalisch gelieferten Strom hingegen von anderen Stromerzeugern oder -händlern in unbekannter Qualität beschafft. Ein solches
Verfahren wird in diesem Ausschreibungskonzept nicht anerkannt.
Der direkte Bezug der vom Auftraggeber vorgegebenen Umwelteigenschaften zum
Auftragsgegenstand (Öko-)Strom muss nachweislich gegeben sein. Bei getrenntem
Einkauf von Strom und Herkunftsnachweisen ist dies zweifelhaft, da der Auftraggeber faktisch zwei verschiedene Gegen-stände – konventionellen Strom einerseits und
Herkunftsnachweise andererseits – beschafft. Streng genommen könnten öffentliche
Auftraggeber diese beiden Beschaffungsgegenstände sogar im Wege von zwei unterschiedlichen Ausschreibungen beschaffen. Dabei könnten sogar zwei unterschiedliche Bieter zum Zuge kommen.
Es handelt sich hier jedoch um eine Frage der politischen Glaubwürdigkeit bei der
Ökostromlieferung an die öffentliche Hand: Die Ökostromlieferung allein auf der
Basis von Herkunftsnachweisen ohne physikalischen Bezug von Ökostrom wird
zum Teil als „Mogelpackung“, „Umetikettierung“ oder „grüner Anstrich von konventionellem Strom“ wahrgenommen.
Fazit: Eine politisch glaubwürdige Ökostromausschreibung erfordert eine physikalische Ökostromlieferung aus der/den vom Bieter benannten Stromerzeugungsanlage(n).
Eine zeitlich bilanzierte physikalische Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien ist nur möglich, wenn zwischen dem Netz, an das die jeweilige Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist, und dem Netz, an das die jeweilige Abnahmestelle
des Auftraggebers angeschlossen ist, eine netztechnische Verbindung besteht.
Diese Vorgabe ist ausdrücklich im ausgeschriebenen Stromliefervertrag zu regeln.
Die vertragliche Regelung ist notwendig, da der zu liefernde Ökostrom sowohl in
Anlagen in Deutschland als auch im europäischen Ausland erzeugt werden kann.
Die jeweilige Stromerzeugungsanlage muss über eine entsprechende Leitung an das
west- und mitteleuropäische Verbundnetz angeschlossen sein. Die einzelnen nationalen Übertragungsnetzbetreiber haben sich in der Union für die Koordination des
Transports elektrischer Energie (UCTE)19 zu einem europäischen Verbundnetzbetrieb zusammengeschlossen, um länderübergreifende Stromlieferungen zu ermöglichen.20
Mit einer Ausschreibung von Ökostrom soll ein zusätzlicher Anreiz zum Ausbau der
Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien gesetzt und der Ökostrommarkt gestärkt
werden. Der mit der Lieferung von Ökostrom verbundene Nutzen für die Umwelt ist
ein vertraglich vereinbarter Leistungsbestandteil und wird dementsprechend vom
öffentlichen Auftraggeber erworben.
Um Missbrauch vorzubeugen, hatte sich der Ökostromlieferant in den ÖkostromAusschreibungen der letzten Jahre bereits mit Angebotsabgabe im Rahmen einer gesonderten Erklärung zu verpflichten, den mit der Stromlieferung verbundenen Umweltnutzen nicht anderweitig zu verwerten oder zu übertragen. Dieselbe Pflicht war
ausdrücklich in den Stromlieferverträgen geregelt.
Das vertragliche Verwertungs- und Übertragungsverbot umfasst die Verwertung
über Herkunftsnachweise sowie eine Doppelvermarktung des gelieferten Ökostroms
über Ökostromgütesiegel und -zertifikate. Der Ökostromlieferant muss sich vertraglich dazu verpflichten, die an den Auftraggeber gelieferte Ökostrommenge nicht als
Teilmenge durch Ökostromgütesiegel und / oder -zertifikate zertifizieren zu lassen,
die der Ökostromlieferant zum Nachweis einer Ökostromlieferung gegenüber anderen Auftraggebern / Kunden verwendet.
Auszuschließen ist auch die Doppelvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien, der in deutschen Erzeugungsanlagen erzeugt wird und für den der Anlagenbetreiber vom aufnehmenden Netzbetreiber bereits eine Stromeinspeisevergütung oder
die sogenannte Marktprämie nach dem deutschen Erneuerbare-Energien-Gesetz
(EEG)21 erhält. Die Lieferung solchen Stroms als „Ökostrom“ an Endkunden verstößt nicht nur gegen das Doppelvermarktungsverbot des ausgeschriebenen Stromliefervertrages, sondern zusätzlich auch gegen das gesetzliche und bußgeldbewehrte
Doppelvermarktungsverbot des EEG.22
Der Ökostromlieferant hat auch seinen etwaigen Vorlieferanten bzw. den Betreiber
der in seinem Angebot benannten Stromerzeugungsanlage vertraglich zu verpflichten, den Umweltnutzen nicht anderweitig zu vermarkten.
Mit Einrichtung eines Herkunftsnachweisregisters für Strom aus erneuerbaren Energien beim UBA kommt einer Eigenerklärung des Ökostrom-Lieferanten zum Ausschluss der Doppelvermarktung nur noch eine ergänzende Funktion zu. Denn Lieferanten trifft mit Einrichtung des Herkunftsnachweisregisters die gesetzliche Pflicht,
im Rahmen zur Stromkennzeichnung, den Nachweis über entwertete Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien zu führen.23
Das Muster einer Verpflichtungserklärung des Bieters zum Ausschluss der Doppelvermarktung sowie eine entsprechende Regelung für den Stromliefervertrag finden
sich in den Muster-Vergabeunterlagen zur Beschaffung von Ökostrom, die unter
http://www.umweltbundesamt.de/uba-info-medien/4463.html abgerufen werden
können.
Bei der Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien liegt der Nutzen für Umwelt und Klima darin, dass bei der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien
eine erheblich geringere Menge an klimaschädlichen THG-Emissionen entsteht als
bei der Stromerzeugung aus fossilen Energieträgern.
Dieser Umweltnutzen ist nicht bei jeder Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
gleich groß. Bezogen auf den ausgeschriebenen Stromliefervertrag vermindern sich
mengenmäßig THG-Emissionen, die bei der Stromerzeugung aus erneuerbaren
Energien entstehen, im Vergleich zur Stromerzeugung aus fossilen Energieträgern.
Die vermiedene Menge an THG-Emissionen hängt konkret von mehreren Faktoren
ab:
vom eingesetzten erneuerbaren Energieträger
von der Art des Stromerzeugungsprozesses und
vom Zeitpunkt der Stromerzeugung.
Die im Vergleich zur Stromerzeugung aus fossilen Energieträgern vermiedene Menge an THG-Emissionen ist für jede aus erneuerbaren Energien erzeugte Kilowattstunde elektrischer Arbeit wissenschaftlich fundiert ermittelt worden. Auf dieser
Grundlage kann jeder Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien eine konkrete
Minderung von THG-Emissionen, d. h. ein konkreter Umweltnutzen zugeordnet
werden.
Die Nachfrage nach der Lieferung von Ökostrom durch öffentliche Auftraggeber
induziert einen weiteren Bau von Erzeugungsanlagen für erneuerbare Energie. Dies
wiederum führt in der Gesamtbilanz der THG-Emissionen dann zu einer Reduzierung, wenn infolge der Ausschreibung und Vergabe der Lieferung von Ökostrom die
Stromerzeugung aus fossilen Energieträgern dauerhaft verdrängt und der Zubau von
Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien angeregt wird.
Dahinter stehen folgende Annahmen: Europaweite Ausschreibungen der Lieferung
von Ökostrom führen nicht unmittelbar zum Ausbau der Strom-erzeugung aus erneuerbaren Energien. In aller Regel sind die Stromerzeugungsanlagen, aus denen der
öffentliche Auftraggeber im Lieferzeitraum (meistens zwei oder drei Jahre) Ökostrom beziehen wird, bei Zuschlagserteilung schon in Betrieb. Die Summe der öffentlichen Ausschreibungen der Lieferung von Ökostrom führt jedoch über die Jahre
zu einem Anreiz, neue Erneuerbare-Energien-Anlagen in Betrieb zu nehmen. Dies
gilt allerdings nur, wenn die öffentlichen Auftraggeber zwingend vorgeben, dass
zumindest ein Teil der ausgeschriebenen Lieferung von Ökostrom aus Neuanlagen
stammen muss. Dadurch werden zugleich bloße Umverteilungseffekte im Energiemarkt vermieden bzw. ausgeschlossen.
Ein derartiger indirekter Marktimpuls kann durch die gezielte Nachfrage nach Ökostrom aus neueren Anlagen ausgelöst werden. Potenzielle Bieter müssen diesen
Strom dann systematisch auf dem Markt nachfragen, um erfolgreich an einer entsprechenden Ausschreibung teilnehmen zu können. Alte Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus erneuerbaren Energien werden – wie bei Ökostrom-Gütesiegeln nicht mehr bei der Ermittlung der Verminderung von THG-Emissionen berücksich-
tigt; denn diese alten Anlagen leisten keinen Beitrag mehr zur weiteren Verminderung von THG-Emissionen.
Der öffentliche Auftraggeber sollte eine konkrete Mindestanforderung an die
Reduzierung der THG-Emissionen stellen, die jeder Bieter mit seinem Ökostromlieferangebot nachweislich zu erfüllen hat. Diese geforderte Umwelteigenschaft des
zu liefernden Ökostroms hängt unmittelbar mit dem Auftragsgegenstand zusammen,
weil die Menge der THG-Emissionen durch den jeweiligen Stromerzeugungsprozess
bedingt ist.
In der Leistungsbeschreibung hat der öffentliche Auftraggeber als Umwelteigenschaft festzulegen, wie hoch die mit der Lieferung von Ökostrom verbundene prozentuale THG-Minderung konkret mindestens sein muss. Diese Festlegung trifft der
öffentliche Auftraggeber als Mindestanforderung an die Lieferung von Ökostrom.
Jeder Bieter hat mit seinem Ökostromlieferangebot diese Mindestanforderungen zu
erfüllen, damit dieses Angebot vom Auftraggeber in die Wertung einzubeziehen ist.
Es liegt im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers, zu welcher THG-Minderung
die auszuschreibende Lieferung von Ökostrom mindestens führen muss.
Öffentliche Auftraggeber haben in Ökostromausschreibungen THG-Minderungen
von z. B. mindestens 30 %, 50 % oder gar 80 % gefordert. Diese öffentlichen Auftraggeber haben jeweils Angebote zur Lieferung von Ökostrom erhalten.
Empfohlen wird die Mindestanforderung einer THG-Minderung von mindestens
50 %.
Die Vorgabe der prozentualen THG-Minderung bezieht sich auf den gesamten Lieferzeitraum. Deshalb ist die THG-Minderung für die gesamte im Lieferzeitraum voraussichtlich zu liefernde Strommenge zu ermitteln. Für die Prüfung und Wertung
der Angebote ist die vom Auftraggeber für den Lieferzeitraum prognostizierte
Stromliefermenge maßgeblich.
Bei einer Festlegung der THG-Minderung von mindestens 50 % ist in der Leistungsbeschreibung entsprechend Folgendes vorzugeben:
„Der mit der Lieferung von Ökostrom verbundene Umfang der Minderung von
THG-Emissionen (THG-Minderung) muss mindestens 50 % der Menge an
THG-Emissionen entsprechen, die bei der Erzeugung von konventionellem (und erneuerbaren) Strom entsprechend dem in Deutschland vorhandenen Kraftwerkspark
entstehen würde. Für den Zweck der Ausschreibung wird angenommen, dass sich
für jeden erneuerbaren Energieträger – in Abhängigkeit davon, welche (fossilen)
Brennstoffe und Kraftwerke ersetzt werden – eine spezifische THG-Minderung
ergibt (Daten gemäß UBA-Bericht „Emissionsbilanz erneuerbarer Energieträger“).“
Der Auftraggeber muss in den Vergabeunterlagen angeben, wie er die THGMinderung im Lieferzeitraum im Rahmen der Ausschreibung rechnerisch ermittelt.
Auf der Grundlage des angegebenen Berechnungs-verfahrens stellt er im Rahmen
der Angebotswertung für alle eingegangenen Ökostromlieferangebote die THGMinderung im Lieferzeitraum fest.
Mit der Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien ist eine konkrete THGMinderung im Lieferzeitraum verbunden. Der mit der Lieferung von Ökostrom verbundene Umfang der THG-Minderung lässt sich der Menge an THG-Emissionen
gegenüberstellen, die entstehen würde, wenn die während des gesamten Lieferzeitraumes gelieferte Strommenge entsprechend dem zurzeit in Deutschland vorhandenen Kraftwerkspark unter Einsatz fossiler und erneuerbarer Energieträger erzeugt
würde.
Für den Zweck der Ausschreibung wird angenommen, dass sich für jeden erneuerbaren Energieträger – in Abhängigkeit davon, welche (fossilen) Brennstoffe und
Kraftwerke ersetzt werden – eine spezifische THG-Minderung ergibt.24 Die spezifischen THG-Vermeidungsfaktoren für die einzelnen erneuerbaren Energien sind im
Folgenden aufgeführt.
Als Emissionswerte werden die THG-Emissionen (in THG-Äquivalenten) verwendet:
Spezifische
THGfossiler Referenzwert
Vermeidungsfaktoren
in THG-Äquivalenten
in THG-Äquivalenten
mit Vorketten
mit Vorketten
[g THG-Äq. / kWhel]
[g THG-Äq. / kWhel]
Wasserkraft
778,6
783,1
Windkraft
720,9
786,8
Photovoltaik
664,3
783,2
Feste Biomasse (Holz)
765,3
782,9
Biogas
549,3
782,9
Deponie-/Klärgas
732,1
782,9
Flüssige Biomasse (Pflan274,0*
zenöl)
782,9
Geothermie
783,1
472,4
Tabelle 1: Berechnungsgrundlagen
THG-Vermeidungspotenzial gemäß UBA-Bericht „Emissionsbilanz erneuerbarer Energieträger“, 2009
* Anmerkung: Dieser Faktor wurde entsprechend den Zielvorgaben der BioSt-Nachhaltigkeitsverordnung
abgeleitet (35 % Emissionsminderung) und weicht damit von den Ergebnissen der im Übrigen
angewandten UBA-Berechnungsmethodik ab.
Die spezifischen THG-Vermeidungsfaktoren für die einzelnen erneuerbaren Energien werden regelmäßig vom UBA ermittelt und veröffentlicht. Aktuelle Zahlen sind
unter http://www.umweltbundesamt.de/energie/archiv/emissionsbilanz-2012.pdf abrufbar.
Um einen verstärkten Zubau von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu induzieren, wird bei der Anrechnung der THG-Vermeidung das Alter der Anlagen berücksichtigt. Es wird nur die mit der Stromlieferung aus Neuanlagen verbundene THG-Minderung auf die vom Auftraggeber zwingend vorgegebene
THG-Minderung im Lieferzeitraum angerechnet. Eine Stromlieferung aus einer Altanlage wird bei der Berechnung der THG-Minderung im Lieferzeitraum dagegen
nicht berücksichtigt, denn diese Altanlage bewirkt keine zusätzliche THGMinderung mehr.
Der Auftraggeber muss in den Vergabeunterlagen daher festlegen, welche Stromerzeugungsanlagen für die Zwecke der Ausschreibung „Neuanlagen“ sind. Dazu hat er
nach dem Inbetriebnahmezeitpunkt differenzierte Anlagenkategorien in den Vergabeunterlagen zu definieren.
sind alle Stromerzeugungsanlagen, die
bis zu vier Jahre vor dem Beginn der Stromlieferung bei Einsatz der erneuerbaren Energien Windenergie, Energie aus Biomasse, solare Strahlungsenergie bzw.
bis zu sechs Jahre vor dem Beginn der Stromlieferung bei Einsatz der erneuerbaren Energie Wasserkraft und Geothermie
in Betrieb genommen wurden. Als Strom aus einer Neuanlage gilt auch die Ökostrommenge, die einer nach den genannten Zeitpunkten erstmalig in Betrieb genommenen Erhöhung des elektrischen Arbeitsvermögens einer ansonsten älteren
Stromerzeugungsanlage zuzurechnen ist.
Die Definition von Neuanlagen orientiert sich an der angenommenen Nutzungszeit
der Erzeugungsanlagen (unter Berücksichtigung steuerlicher AfA-Tabellen).
Für Strommengen aus Neuanlagen wird die THG-Minderung im Lieferzeitraum in
vollem Umfang angerechnet.
sind alle Stromerzeugungsanlagen, die keine Neuanlagen sind.
Für Strommengen aus Altanlagen wird keine THG-Minderung angerechnet.
ist die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer
technischen Betriebsbereitschaft unabhängig davon, ob der Generator der Anlage
mit erneuerbaren Energien oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde.
Mit diesem zeitlich dynamisch, d. h. abhängig vom jeweiligen Lieferbeginn und
vom Inbetriebnahmezeitpunkt der Stromerzeugungsanlage angelegten Modell, wird
der Markt für Ökostrom aus Neuanlagen durch einen stetigen und kontinuierlichen
Anreiz zum Ausbau von Stromerzeugungskapazitäten aus erneuerbaren Energien
gestärkt. Auch wenn keine strenge Kausalität zwischen einer einzelnen Ausschreibung und einem Kapazitätsausbau besteht, steigert jede Ausschreibung der Lieferung von Ökostrom nach diesem Ausschreibungskonzept – zumindest indirekt – den
Anreiz der Stromerzeuger zur Investition in Neuanlagen. Dies trifft umso mehr zu,
je mehr öffentliche Auftraggeber Ökostrom nach dem dargestellten Ausschreibungskonzept beschaffen.
Die Nachfrage nach Neuanlagen am Markt ist hoch, da zahlreiche ÖkostromGütesiegel ebenfalls eine Neuanlagenquote vorsehen. In der letzten Zeit sind die
spezifischen Mehrkosten für die Lieferung von Ökostrom aus Neuanlagen daher (geringfügig) höher als für die Lieferung von Ökostrom aus Altanlagen.
Die Bieter benötigen hinreichend Zeit, um Bezugsverträge mit den Betreibern konkreter Stromerzeugungsanlagen abzuschließen und öffentlichen Auftraggebern
Strom aus solchen Anlagen anbieten zu können. Entsprechend sollte die Angebotsfrist nicht zu kurz bemessen sein. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, die Angebotsfrist im Rahmen einer europaweiten Ausschreibung im offenen Verfahren großzügiger zu setzen als die vergaberechtlich vorgeschriebene Mindest-Angebotsfrist
von 52 Tagen25.
Die Berechnung der THG-Minderung im Lieferzeitraum wird an dem folgenden
verdeutlicht:
Die ausgeschriebene Stromliefermenge beträgt pro Jahr 2.000.000 kWh. Ein Bieter bietet die Lieferung von
Ökostrom aus folgenden Anlagen an:
700.000 kWh/a aus einer Wasserkraftanlage (Altanlage)
1.300.000 kWh/a aus einer Windkraftanlage (Neuanlage)
Die spezifischen THG-Vermeidungsfaktoren und die Referenzwerte für eine Stromerzeugung aus fossilen
Energieträgern betragen:
Spezifische
THGVermeidungsfaktoren
in THG-Äquivalenten
mit Vorketten
[g THG-Äq. / kWhel]
fossiler Referenzwert
in THG-Äquivalenten
mit Vorketten
[g THG-Äq. / kWhel]
Wasserkraft
778,6
783,1
Windkraft
720,9
786,8
Zum Zwecke der Angebotswertung errechnet sich die Minderung der THG-Äquivalente des Ökostromlieferangebots wie folgt:
1. Schritt: Berechnung der THGvermeidung aus den einzelnen Anlagen ohne Berücksichtigung des
Anlagenalters
1. Wasserkraft- 700.000 kWh/a x 778,6 g THG-Äq /kWh =
anlage:
2. Windkraft
1.300.000 kWh/a x 720,9 g THG-Äq /kWh =
anlage:
545.020 kg/a THG-Äq
THGvermeidung insgesamt:
1.482.190 kg/a THG-Äq
=
937.170 kg/a THG-Äq
2. Schritt: Anrechnung der spezifischen Treibhausgasvermeidung unter Berücksichtigung des Anlagenalters
1. Wasserkraftanlage
(Altanlage):
2. Windkraftanlage
(Neuanlage):
0%x
545.020 kg/a THG-Äq =
100 % x 937.170 kg/a THG-Äq =
THGvermeidung für die
Angebotswertung insgesamt:
=
0 kg/a THG-Äq
937.170 kg/a THG-Äq
937.170 kg/a THG-Äq
3. Schritt: Berechnung der THGemissionen bei Stromerzeugung aus fossilen Energieträgern auf der Grundlage der Referenzwerte
1.
Referenzwert
Wasserkraft700.000 kWh/a x 783,1 g THG-Äq /kWh =
anlage:
2.
Referenzwert
1.300.000 kWh/a x 786,8 g THG-Äq /kWh =
Windkraft-anlage:
THGemissionen (Referenzwerte) insgesamt:
=
548.170 kg/a THG-Äq
1.022.840 kg/a THG-Äq
1.571.010 kg/a THG-Äq
4. Schritt: Berechnung der prozentualen THGminderung für die Angebotswertung
937.170 kg/a THG-Äq
1.571.010 kg/a THG-Äq
= 59,65 %
Die im Rahmen dieses Beispiels wertungsrelevante prozentuale THG--Minderung des Ökostromlieferangebots beträgt 59,65 %.
Der öffentliche Auftraggeber muss vor Zuschlagserteilung prüfen, ob die eingegangenen Angebote die Anforderungen an die Ökostromqualität erfüllen.
Die Bieter haben daher bereits mit Angebotsabgabe folgende Unterlagen vorzulegen:
Stammdatenblatt (Angaben zu den Stromerzeugungsanlagen, aus denen die
Stromlieferung angeboten wird)
Formblatt zur Berechnung der THG-Minderung
Verpflichtungserklärung zum Ausschluss der Doppelvermarktung.
In den Stammdatenblättern legen die Bieter dar, aus welchen Stromerzeugungsanlagen der vom Auftraggeber ausgeschriebene Ökostrom während der Vertragslaufzeit
geliefert werden soll. Aus den Angaben des jeweiligen Bieters errechnet sich die mit
der angebotenen Lieferung von Ökostrom verbundene konkrete THG-Minderung.
Diese wird im Falle der Zuschlagserteilung als vertragliche Verpflichtung des erfolgreichen Bieters und späteren Ökostromlieferanten im Stromliefervertrag verbindlich vereinbart.
Standort und genaue Bezeichnung der Stromerzeugungsanlage
Energieträger, aus dem der Strom erzeugt wird
bei Stromerzeugung aus Biomasse: zur Stromerzeugung eingesetzte Art der Biomasse
installierte elektrische Leistung der Stromerzeugungsanlage
Datum der Inbetriebnahme
spezifische THG-Vermeidung bei der Stromerzeugung in der Anlage nach den
vom UBA ermittelten Emissionsdaten
Umfang der beabsichtigten Stromlieferung an den Auftraggeber aus der benannten Stromerzeugungsanlage
vom Bieter rechnerisch ermittelte THG-Minderung im Lieferzeitraum durch die
Stromlieferung aus der benannten Stromerzeugungsanlage
Auf der Grundlage der Angaben in den Stammdatenblättern hat der Bieter in einem
vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen ebenfalls vorgegebenen Berechnungsblatt die spezifische rechnerische THG-Minderung seines Ökostromlieferangebotes
zu ermitteln und anzugeben.
Die Vorgaben in den Stammdatenblättern und im Berechnungsblatt sind vom öffentlichen Auftraggeber eindeutig festzulegen, so dass die Bieter zweifelsfreie Angaben
machen können. Die Angaben der Bieter in den Stammdatenblättern und im Berechnungsblatt sind verbindliche Bestandteile der jeweiligen Angebote. Der öffentliche
Auftraggeber überprüft diese Angaben auf rechnerische und sachliche Richtigkeit
und legt sie seiner Angebotswertung zugrunde. Im Falle der Zuschlagserteilung
werden die Stammdatenblätter und das Formblatt zur Berechnung der THGMinderung aus dem Angebot des erfolgreichen Bieters Bestandteile des Stromliefervertrages.
In der Verpflichtungserklärung zum Ausschluss der Doppelvermarktung sichert der
Bieter zu, die unter Ziffer 3.7. dargestellten Vorgaben zum Ausschluss der Doppelvermarktung des mit der Ökostromerzeugung verbundenen Umweltnutzens einzuhalten.
Die Muster eines Stammdatenblattes nebst Berechnungsblatt und einer Verpflichtungserklärung zum Ausschluss der Doppelvermarktung können als Teil der Musterausschreibungsunterlagen im Internet unter http://www.umweltbundesamt.de/ubainfo-medien/4463.html abgerufen werden.
Unter allen Angeboten geeigneter Bieter, welche die Mindestanforderungen an den
Auftragsgegenstand „Lieferung von Ökostrom“ erfüllen, erteilt der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot. Das wirtschaftlichste Angebot ist auf der Grundlage der vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien zu ermitteln.
Bei der Festlegung der Zuschlagskriterien hat der öffentliche Auftraggeber die
Wahl:
Will er eine möglichst einfache Angebotswertung durchführen, legt er als alleifest.
niges Zuschlagskriterium den
Will er die Höhe der THG-Minderung bei der Angebotswertung berücksichtigen,
kann er den Zuschlag auf das Angebot, das unter Berücksichtigung einer
den niedrigsten Angebotspreis aufweist, erteilen.
Die Alternativen werden im Folgenden vorgestellt:
Legt der öffentliche Auftraggeber den niedrigsten Angebotspreis als einziges Zuschlagskriterium fest, ist die Angebotswertung einfach. Unter allen Angeboten, welche die vom Auftraggeber vorgegebenen Mindestanforderungen an die Ökostromqualität erfüllen, ist in diesem Fall der Zuschlag auf das Angebot zur Ökostromlieferung mit dem niedrigsten Angebotspreis zu erteilen.
Ein einfacher Preisspiegel reicht für die Angebotswertung aus.
Im Rahmen der Angebotswertung wird der niedrigste Angebotspreis für die vom
Bieter angebotenen Lieferung von Ökostrom ermittelt. Hinzu kommen - bei allen
Angeboten einheitlich - Netzentgelte, Abgaben, Umlagen und Steuern.
Sollte ein Ökostromlieferant - branchenunüblich - das sogenannte Grünstromprivileg
des EEG in Anspruch nehmen, verringert sich die EEG-Umlage, die der Lieferant
dem öffentlichen Auftraggeber in Rechnung stellt, um 2,0 ct/kWh.26 Dies hat der
öffentliche Auftraggeber gegebenenfalls im Rahmen der Angebotswertung bei der
Ermittlung des niedrigsten Angebotspreises zu berücksichtigen.
Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots neben dem Angebotspreis auch die Höhe der vom Bieter angebotenen THGMinderung berücksichtigen.
Auf diese Weise schafft er für Bieter einen Anreiz, eine über die vorgesehene Mindestanforderung hinausgehende THG-Minderung im Lieferzeitraum anzubieten. Eine höhere THG-Minderung verbessert die Chance des Bieters, dass auf sein Angebot
der Zuschlag zu erteilen ist.
Mit einer Berücksichtigung der Höhe der THG-Minderung im Rahmen der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots sind folgende Vorteile verbunden:
Der Auftraggeber nutzt seine Spielräume zur ökologischen Beschaffung auch im
Rahmen der Angebotswertung.
Eine hohe THG-Minderung wird zu einem unmittelbaren Wettbewerbsvorteil.
Ein Angebot mit einer höheren THG-Minderung kann sich gegen das Angebot
mit dem niedrigsten Angebotspreis durchsetzen.
Die Bieter haben einen unmittelbaren Anreiz, ihr Angebot nicht nur preislich,
sondern auch hinsichtlich möglichst geringer THG-Emissionen zu optimieren.
Der Bieterkreis der Ausschreibung wird erweitert, da auch solche Bieter eine
Chance auf den Zuschlag erhalten, deren Angebot zur Ökostromlieferung qualitativ hochwertig, aber etwas teurer als das ihrer Mitbewerber ist.
Der (indirekte) Anreiz zum Bau neuer Stromerzeugungsanlagen wird verstärkt.
Die Bieter fragen verstärkt die Stromlieferung aus Neuanlagen am Markt nach,
da nur die THG-Minderung aus diesen Neuanlagen im Rahmen der Angebotswertung anerkannt wird.
Den genannten Vorteilen stehen gegenüber
eine komplexere Angebotswertung, die über einen reinen Preisspiegel hinausgeht
und
möglicherweise höhere Beschaffungskosten in dem Fall, dass aufgrund einer höheren THG-Minderung der Zuschlag auf ein Angebot zu erteilen ist, welches
nicht das Angebot mit dem niedrigsten Angebotspreis ist.
Die Höhe der vom Bieter angebotenen THG-Minderung kann im Rahmen der Angebotswertung auf unterschiedliche Weise berücksichtigt werden, z. B. über die
Vergabe von zusätzlichen Wertungspunkten (Additionsverfahren) oder durch die
Bildung eines Quotienten aus Angebotspreis und THG-Minderung.
Im UBA/BMU-Ausschreibungskonzept wird eine über die Mindestanforderung hinausgehende THG-Minderung durch (fiktive) Gutschriften auf den Angebotspreis berücksichtigt. Die fiktiven Gutschriften werden vom Auftraggeber in der letzten Wertungsphase allein zum Zweck der Angebotswertung vorgenommen. Hierzu müssen
in den Vergabeunterlagen entsprechende Zuschlagskriterien und ein Wertungssystem festgelegt werden.
Je höher die vom Bieter angebotene THG-Minderung ist, desto niedriger wird der
wertungsrelevante (fiktive) Arbeitspreis. Der Zuschlag wird auf das Angebot mit
dem niedrigsten (fiktiven) Arbeitspreis erteilt.
Für das Modell fiktiver Gutschriften bei der Angebotswertung hatte sich etwa die
BImA bei ihrer Ökostromausschreibung im Jahr 2011 entschieden. Im Rahmen dieser Ausschreibung wurde unter anderem der Strombedarf einiger Bundesministerien
in Berlin und Bonn beschafft. Einzelheiten zur Angebotswertung anhand fiktiver
Gutschriften auf den Angebotspreis werden im Folgenden dargestellt.
Eine andere Variante zur Berücksichtigung der THG-Minderung als Zuschlagskriterium besteht darin, im Rahmen der Angebotswertung ein Verhältnis aus Angebotspreis und THG-Minderung im Lieferzeitraum zu bilden. Das wirtschaftlichste Angebot ist dann das Angebot mit dem besten Verhältnis aus Angebotspreis und THG-Minderung. Eine Angebotswertung durch die Bildung eines Verhältnisses von Angebotspreis und THG--Minderung wählten etwa UBA/BMU in ihren Ökostromaus-
schreibungen in den Jahren 2003, 2006 und 2009.
Die Bildung eines Verhältnisses von Angebotspreis und CO2-Minderung führt dazu,
dass der Bieter mit dem (relativ) günstigsten Preis pro Gramm THG-Minderung den
Zuschlag erhält. Der Nachteil dieses Wertungs-modells liegt für den Auftraggeber
jedoch darin, dass er keinen Einfluss darauf hat, welche zusätzlichen (absoluten)
Kosten ihm durch den Zuschlag auf das Angebot mit dem relativ günstigsten Preis
pro Gramm THG-Minderung entsteht.
Der öffentliche Auftraggeber hat den Angebotspreis und die THG-Minderung im
Lieferzeitraum in den Vergabeunterlagen als Zuschlagskriterien zu benennen.
Er hat die beiden Zuschlagskriterien zudem zu gewichten. In seiner Gewichtung ist
er grundsätzlich frei. Allerdings sollte aus vergaberechtlichen Gründen der Angebotspreis ein wichtiges, die Vergabeentscheidung substantiell beeinflussendes Zuschlagskriterium sein.
Der Auftraggeber hat zudem festzulegen, wie die Gutschriften auf den Angebotspreis vergeben werden.
Das erste Zuschlagskriterium ist der vom Bieter angebotene Stromlieferpreis.
Als Angebotspreis wird der von den Bietern für die Ökostromlieferung angebotene
Stromlieferpreis in die Angebotswertung einbezogen. Insoweit geltend die Ausführungen zum niedrigsten Angebotspreis als einzigem Zuschlagskriterium entsprechend.
Die Höhe der THG-Minderung im Lieferzeitraum bei der Lieferung von Ökostrom
fließt in die Angebotswertung wie folgt ein:
Die Höhe der THG-Minderung im Lieferzeitraum wird nach den im Rahmen der
Definition des Auftragsgegenstandes dargestellten Grundsätzen ermittelt. Nur die
THG-Minderung aus Neuanlagen wird dabei angerechnet.
Die vom Bieter anzubietende THG-Minderung im Lieferzeitraum muss der Mindestanforderung des öffentlichen Auftraggebers an den Auftragsgegenstand „Ökostrom“ (z. B. mindestens 50 %) entsprechen oder darüber hinaus gehen. Ansonsten
wird das Angebot nicht gewertet.
Für die über die Mindestanforderung hinausgehende THG-Minderung werden – allein zum Zweck der Angebotswertung – fiktive Gutschriften auf den Angebotspreis
angenommen. Der Bieter erhält für jeden vollen Prozentpunkt der über die Mindestanforderung hinausgehenden THG-Minderung eine gleich hohe Gutschrift in ct/kWh
auf den von ihm angebotenen Stromlieferpreis.
Mit der Festlegung der Höhe der Gutschrift bestimmt der öffentliche Auftraggeber,
welche Mehrkosten er für eine höhere THG-Minderung maximal zu zahlen bereit
ist. Gibt der Auftraggeber als Mindestanforderung an den Auftragsgegenstand
„Ökostrom“ etwa eine THG-Minderung von 50 % vor, können Bieter eine fiktive
Gutschrift für maximal 50 weitere % THG-Minderung erhalten. Die maximalen
Mehrkosten entstehen für den öffentlichen Auftraggeber dann, wenn sich ein Angebot mit einer höheren THG-Minderung gegenüber einem Angebot mit einem niedrigeren Angebotspreis deshalb durchsetzt, da es die maximal erreichbaren
50 Gutschriften für die THG-Minderung erhält, während das Angebot mit dem niedrigeren Angebotspreis keine Gutschriften für die THG-Minderung erhält.
Der öffentliche Auftraggeber hat es selbst in der Hand zu definieren, welche Mehrkosten in ct/kWh der Differenz von 50 Gutschriften für die höhere THG-Minderung
entsprechen. Der öffentliche Auftraggeber legt damit fest, welchen Aufpreis ihm eine höhere THG-Minderung maximal wert ist. Wird z. B. eine fiktive Gutschrift von
0,01 ct/kWh für jeden über die Mindestanforderung hinausgehenden Prozentpunkt
THG-Minderung gewährt, können dem Auftraggeber im äußersten Fall Mehrkosten
von 0,5 ct/kWh für eine höhere THG-Minderung entstehen (zusätzliche THGMinderung von 50 % ergibt 50 Gutschriften à 0,01 ct/kWh = 0,5 ct/kWh). Wird eine
fiktive Gutschrift von 0,02 ct/kWh pro Prozentpunkt THG-Minderung gewährt, entstehen für eine höhere THG-Minderung maximal Mehrkosten von 1,0 ct/kWh.
Durch die Gewährung fiktiver Gutschriften auf den Angebotspreis zu Wertungszwecken kann die THG-Minderung unabhängig davon als Zuschlagskriterium berücksichtigt werden, für welche Beschaffung und Preisbildung sich der Auftraggeber aus
energiewirtschaftlichen Gründen entscheidet. Die Gutschrift kann berücksichtigt
werden, wenn der Auftraggeber sich einen Arbeitspreis als Festpreis für den gesamten Lieferzeitraum anbieten lässt. Sie kann aber auch dann berücksichtigt werden,
wenn der Auftraggeber sich im Rahmen einer rollierenden oder strukturierten Beschaffung lediglich Dienstleistungsentgelte anbieten lässt und sich der Strombezugspreis erst nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Ökostrombeschaffung durch
den Lieferanten bildet. In diesem Fall bezieht sich die Gutschrift auf das vom Bieter
angebotene Dienstleistungsentgelt.
In der Leistungsbeschreibung hat der Auftraggeber die Höhe der Gutschrift für die
THG-Minderung verbindlich festzulegen. An diese Festlegung ist der Auftraggeber
im gesamten Vergabeverfahren gebunden.
Wenn der Auftraggeber eine zwingende THG-Minderung von 50 % vorgibt, trifft er
in den Vergabeunterlagen zum Zuschlagskriterium THG-Minderung beispielsweise folgende Festlegung:
„Für jeden vollen über 50 % hinausgehenden Prozentpunkt THG-Minderung erhält
das Angebot des Bieters zum Zweck der Angebotswertung eine Gutschrift in Höhe
von 0,01 ct/kWh auf den von ihm angebotenen Arbeitspreis.“
Die Anwendung der Zuschlagskriterien wird im nachfolgenden Beispiel verdeutlicht.
Vorgaben des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen:
Zwingende THG-Minderung im Lieferzeitraum von mindestens 50 %
Im Rahmen der Angebotswertung fiktive Gutschrift von 0,01 ct/kWh für jeden
vollen Prozentpunkt der über 50 % hinausgehenden THG-Minderung
Angebot 1:
Angebotspreis (netto):
THG-Minderung im Lieferzeitraum:
Wertung:
Angebotspreis:
Fiktive Gutschrift für THG-Minderung:
Wertungsrelevanter Angebotspreis:
5,50 ct/kWh = 55,00 €/MWh
50 %
5,50 ct/kWh
- 0,00 ct/kWh
5,50 ct/kWh
Angebot 2:
Angebotspreis (netto):
THG-Minderung im Lieferzeitraum:
Wertung:
Angebotspreis:
Fiktive Gutschrift für THG-Minderung:
Wertungsrelevanter Angebotspreis:
5,62 ct/kWh = 56,20 €/MWh
80 %
5,62 ct/kWh
- 0,30 ct/kWh
5,32 ct/kWh
Angebot 3:
Angebotspreis (netto):
THG-Minderung im Lieferzeitraum:
Wertung:
Angebotspreis:
Fiktive Gutschrift für THG-Minderung:
Wertungspunkte insgesamt:
5,95 ct/kWh = 59,50 €/MWh
99,0 %
5,95 ct/kWh
- 0,49 ct/kWh
5,46 ct/kWh
In diesem Beispiel ist das Angebot 2 trotz des im Vergleich zum Angebot 1 etwas
höheren Angebotspreises das Angebot mit den meisten Wertungspunkten. Das Angebot 2 ist damit das wirtschaftlichste Angebot, auf das der Zuschlag zu erteilen ist.
Zur Abrechnung kommt im Lieferzeitraum der vom Bieter mit Angebot 2 angebotene Preis von 5,62 ct/kWh. Der wertungsrelevante Arbeitspreis von 5,32 ct/kWh ist
ein fiktiver Preis, der allein zum Zweck der Angebotswertung ermittelt wird.
Der öffentliche Auftraggeber hat durch die Gestaltung des in den Vergabeunterlagen
verbindlich vorgegebenen Muster-Stromliefervertrages sicherzustellen, dass die von
ihm vorgegebenen Anforderungen an die Ökostromqualität vom erfolgreichen Bieter
im Lieferzeitraum eingehalten werden.
Der Muster-Stromliefervertrag für die Lieferung von Ökostrom ist daher im Vergleich zu Stromlieferverträgen ohne besondere Anforderungen an die Stromqualität
um folgende Regelungen zu ergänzen:
Pflicht des Lieferanten zur Einhaltung sämtlicher Anforderungen an die Ökostromqualität im Lieferzeitraum
Nachweispflichten des Lieferanten über die Ökostromqualität
Regelungen zu Sonderkündigungsrechten, Schadensersatz und gegebenenfalls
Vertragsstrafe für den Fall, dass die Lieferanten die Anforderungen an die Ökostromqualität im Lieferzeitraum nicht oder nicht vollständig einhält.
Im Folgenden werden die besonderen Regelungen in Ökostromlieferverträgen näher
erläutert. Auf sonstige vertragliche Regelungen, die sich auch in Lieferverträgen für
konventionellen Strom finden, wird nicht gesondert eingegangen.
Ein Muster-Vertrag über die Lieferung von Ökostrom kann im Internet unter
http://www.umweltbundesamt.de/uba-info-medien/4463.html abgerufen werden.
Der Muster-Stromliefervertrag muss die ausdrückliche Pflicht des Ökostromlieferanten enthalten, durch die Lieferung von Strom aus den von ihm angebotenen
Stromerzeugungsanlagen im Lieferzeitraum sämtliche vom öffentlichen Auftraggeber in den Vergabeunterlagen festgelegten Anforderungen an die Ökostromqualität
und mindestens die angebotene THG-Minderung zu erfüllen.
Dies betrifft:
Lieferung von 100 % Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energien
Stromlieferung aus eindeutig beschriebenen und identifizierbaren Stromerzeugungsanlagen
zeitlich bilanzierte Ökostromlieferung (ausgeglichene Energiebilanz innerhalb
eines Kalenderjahres)
Nachweis der physikalischen Lieferung und netztechnischen Verbindung
Ausschluss der Doppelvermarktung des Umweltnutzens
THG-Minderung durch die Stromlieferung aus Neuanlagen
Der Muster-Stromliefervertrag sollte zu jeder der vom öffentlichen Auftraggeber
aufgestellten Anforderungen eine ausdrückliche Vertragsklausel enthalten.
Dem Auftraggeber kommt es darauf an, dass die vertraglichen Pflichten insbesondere im Hinblick auf die vereinbarten Anforderungen an die Lieferung von Ökostrom
von dem Stromlieferanten während der gesamten Vertragslaufzeit eingehalten werden. Um die Erfüllung der im Stromliefervertrag vereinbarten Anforderungen an die
Lieferung von Ökostrom überprüfen zu können, sind dem Stromlieferanten im
Stromliefervertrag entsprechende Nachweispflichten aufzuerlegen. Diese Pflichten
umfassen für den gesamten Lieferzeitraum den Nachweis der Herkunft des gelieferten Ökostroms und die Einhaltung der vereinbarten THG-Minderung im Lieferzeitraum.
Ausgangspunkt der Nachweisführung sind zunächst die vom erfolgreichen Bieter
und späteren Ökostromlieferanten mit Angebotsabgabe vorgelegten Stammdatenblätter und das Formblatt zur Berechnung der THG-Minderung. Diese Unterlagen
hat der Ökostromlieferant spätestens drei Monate nach Ablauf eines jeden Lieferjahres mit den Ist-Werten der Lieferung von Ökostrom des vergangenen Lieferjahres zu
aktualisieren und dem Auftraggeber unaufgefordert vorzulegen.
Der Auftraggeber sollte den Ökostromlieferanten zudem verpflichten, spätestens
drei Monate nach Ablauf eines jeden Lieferjahres den Nachweis über die Entwertung von Herkunftsnachweisen für die Ökostromlieferung an den öffentlichen Auftraggeber unaufgefordert vorzulegen.
Herkunftsnachweise müssen mindestens folgende Angaben enthalten: 27
eine einmalige Kennnummer
das Datum der Ausstellung und den ausstellenden Staat
die zur Stromerzeugung eingesetzte Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen
den Beginn und das Ende der Erzeugung des Stroms, für den der Herkunftsnachweis ausgestellt wird
Standort, Typ, installierte Leistung und Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, in der der Strom erzeugt wurde
die Angabe, ob für die Stromerzeugungsanlage Investitionsbeihilfen geleistet
wurden
die Angabe, ob für die Strommenge eine sonstige Förderung gezahlt oder erbracht wurde
Herkunftsnachweise werden für erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Strommengen ausgestellt.28 Sie können übertragen werden. Erfolgt eine Stromlieferung an
Letztverbraucher, werden die Herkunftsnachweise entwertet.
In Deutschland stellt das UBA Herkunftsnachweise aus. Das UBA ist auch für die
Anerkennung im Ausland (z. B. Norwegen, Schweiz, Österreich) ausgestellter Herkunftsnachweise zuständig.
Der Auftraggeber sollte sich im Stromliefervertrag außerdem vorbehalten, die Einhaltung der vertraglichen Anforderungen an die Lieferung von Ökostrom jederzeit
durch einen auf seine Kosten zu beauftragenden Sachverständigen prüfen zu lassen.
Der Stromlieferant ist zu verpflichten, an einer solchen Prüfung mitzuwirken und die
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Stromlieferant hat seinen
etwaigen Vorlieferanten bzw. den Anlagenbetreiber vertraglich ebenfalls zu verpflichten, an einer solchen Prüfung entsprechend mitzuwirken. Dazu gehört auch,
dass der Zugang zu der jeweiligen Stromerzeugungsanlage zum Zwecke dieser Prüfung sichergestellt ist.
Im Stromliefervertrag sollte ein Sonderkündigungsrecht zugunsten des Auftraggebers vereinbart werden für den Fall, dass der Stromlieferant seine vertraglichen
Pflichten zur Lieferung von Ökostrom nicht erfüllt. Daneben kann auch eine Vertragsstrafe des Ökostromlieferanten vorgesehen werden, wenn er gegen seine Vertragspflichten verstößt. Diese beiden vertraglich vereinbarten Sanktionen können
einen möglichst wirkungsvollen Druck auf den Stromlieferanten ausüben, die vertraglich übernommenen Verpflichtungen in Bezug auf die Anforderungen an die
Lieferung von Ökostrom tatsächlich einzuhalten.
Das Sonderkündigungsrecht ist für zwei Fälle vorzusehen:
Der Stromlieferant kommt seinen vertraglichen Nachweispflichten zur Lieferung
von Ökostrom nicht nach.
Aus den dem Auftraggeber während der Vertragslaufzeit vorliegenden Nachweisen ergibt sich, dass der gelieferte Strom nicht im angebotenen Umfang aus erneuerbaren Energien stammt oder die vereinbarte THG-Minderung nicht eingehalten wird.
In beiden Fällen ist der Auftraggeber berechtigt, den Stromliefervertrag mit einer
Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats außerordentlich
schriftlich zu kündigen. Macht der Auftraggeber von seinem Sonderkündigungsrecht
Gebrauch, ist der Stromlieferant dem Auftraggeber zum vollen Schadensersatz verpflichtet. Der Schadensersatz umfasst insbesondere sämtliche Mehrkosten, die dem
Auftraggeber während einer vorübergehenden Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien durch einen anderen Stromlieferanten und im Zuge der erforderlichen
vorzeitigen Neuvergabe des Stromlieferauftrages entstehen.
Die einmonatige Kündigungsfrist sollte der öffentliche Auftraggeber in seinem Interesse festlegen und einhalten, damit er in dieser Zeit die Stromlieferung durch einen
neuen Stromlieferanten für einen mehrmonatigen Übergangszeitraum sicherstellen
kann. In dem Übergangszeitraum kann dann die Neuausschreibung der Ökostromlieferung im offenen Verfahren durchgeführt werden.
Des Weiteren kann der Stromlieferant im Stromliefervertrag verpflichtet werden, für
jeden durch die dem Auftraggeber vorliegenden Nachweise belegten Fall der nicht
vertragsgemäßen Erfüllung der Anforderungen an die Ökostromlieferung eine Vertragsstrafe an den öffentlichen Auftraggeber zu zahlen. Allerdings ist die Vereinba-
rung einer Vertragsstrafe in Energielieferverträgen branchenunüblich und kann angesichts geringer Liefermargen manche Bieter von einer Angebotsabgabe abhalten.
Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe im Stromliefervertrag ist vergaberechtlich
zulässig. Zwar sollen gemäß § 11 EG Absatz 2 VOL/A Vertragsstrafen grundsätzlich nur für die Überschreitung von Ausführungsfristen ausbedungen werden.
§ 11 EG Absatz 2 VOL/A ist jedoch nur eine so genannte Soll-Vorschrift, die dem
öffentlichen Auftraggeber Spielräume lässt, wenn zwingende Gründe eine Vertragsstrafe erforderlich machen.
Die Vertragsstrafe ist nach § 11 EG Absatz 2 Satz 2 VOL/A in angemessenen Grenzen zu halten. Diese Grenzen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles.
In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zur zulässigen Höhe von Vertragstrafen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf die im
Stromliefervertrag vereinbarte Vertragsstrafe 5 % der gesamten Auftragssumme
nicht überschreiten.
www.bmu.de
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)
www.eeg-kwk.net
Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber mit Informationen
u. a. zur EEG-Umlage, zur KWKG-Umlage und zur Umlage nach § 19 StromNEV
www.eex.de
Energiebörse European Energy Exchange
www.erneuerbare-energien.de
Informationen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zum Themenfeld erneuerbare Energien
www.hknr.de
Herkunftsnachweisregister für Strom aus erneuerbaren Energiequellen
www.umweltbundesamt.de
Umweltbundesamt
www.umweltbundesamt.de/produkte/beschaffung/energieversorgung/oekostrom.html
Weitere Informationen des Umweltbundesamtes zur Beschaffung von Ökostrom
www.umweltdaten.de/publikationen/fpdf-l/3951.pdf
Schulungsskripte zur umweltfreundlichen Beschaffung, herausgegeben vom Umweltbundesamt
http://www.unendlich-viel-energie.de
Informationsportal zu erneuerbaren Energien
http://www.umweltbundesamt.de/uba-info-medien/4463.html
UBA (Hrsg.): Arbeitshilfe zur Durchführung einer europaweiten Ausschreibung der
Stromlieferung, erarbeitet von Schnutenhaus & Kollegen Rechtsanwälte, Berlin, Mai
2013
http://www.umweltbundesamt.de/uba-info-medien/4463.html
UBA (Hrsg.): Muster-Vergabeunterlagen zur Beschaffung von Ökostrom, erarbeitetet
von Schnutenhaus & Kollegen Rechtsanwälte, Berlin, Mai 2013