Daten
Kommune
Pulheim
Größe
126 kB
Datum
10.12.2014
Erstellt
24.11.14, 18:51
Aktualisiert
24.11.14, 18:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
426/2014
Erstellt am:
22.10.2014
Aktenzeichen:
IV/61- ho
Verfasser/in:
Frau Hoss
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Umweltausschuss
X
03.12.2014
Planungsausschuss
X
10.12.2014
Betreff
Bebauungsplan Nr. 30/3 Pulheim,
Erweiterung Kindertagesstätte Anemonenweg
Änderung gem. § 13a BauGB
Aufstellungsbeschluss und Auslegungsbeschluss
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 426/2014 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
Der Umweltausschuss empfiehlt dem Planungsausschuss, folgenden Beschluss zu fassen:
1.
Der Planungsausschuss der Stadt Pulheim beschließt, den Bebauungsplan Nr. 30/3 Pulheim (Bereich: Kindertagesstätte Anemonenweg) gemäß § 13a BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 15.07.2014 (BGBl. I S. 954) zu ändern.
Ziel der Änderung ist, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bauliche Erweiterung der bestehenden
Kindertagesstätte Anemonenweg zu schaffen.
Lage und Abgrenzung des Änderungsbereiches sind aus anliegender Planskizze ersichtlich.
– Aufstellungsbeschluss
2.
Es wird festgestellt, dass die Änderung die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I
S. 2414) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.07.2014 (BGBl. I S. 954) erfüllt.
3.
Der Plan erhält die Bezeichnung "Bebauungsplan Nr. 30/3 Pulheim, 2. Änderung".
Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 30/3 Pulheim behalten weiterhin Gültigkeit.
4.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB i.V.m. §§ 3
Abs. 2 und 4 Abs. 2 vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.07.2014 (BGBl.
I S. 954) durchzuführen.
Die Auslegung erfolgt während eines Monats in den Sprechstunden der Verwaltung.
Erläuterungen
Zur Umsetzung des Rechtsanspruches gem. § 24 SGB VIII ist eine Ausweitung des Betreuungsangebotes von Plätzen
in Kindertagesstätten dringend erforderlich. Nach Überprüfung aller möglichen Kita-Erweiterungen wurde u. a. die städtische Kita Pulheim, Anemonenweg, für eine Erweiterung ausgewählt. Die Kita besteht derzeit aus vier Kindergartengruppen. Da sich das Flurstück 1896, auf welchem die bestehende Kita errichtet wurde und auch der Erweiterungsbau errichtet werden soll, im Eigentum der Stadt Pulheim befindet, eignet es sich für die geplante bauliche Erweiterung um
zwei Gruppen. Nach Erweiterung würde die Kita Anemonenweg dann sechs Kindergartengruppen umfassen, in denen voraussichtlich 125 Kinder unter und über drei Jahren bis zur Einschulung betreut werden.
Bereits in der letzten Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 04.09.2014 wurde darüber berichtet, dass die Kita Anemonenweg für eine Erweiterung vorgesehen ist. Im Entwurf zum Haushalt 2015/2016 wurden bereits Mittel in 2015 für
den Anbau eingestellt.
Das geltende Planungsrecht liefert jedoch nicht die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die vorgesehene bauliche
Erweiterung, da der geplante Baukörper einen Teil der südlich der Kindergartenfläche festgesetzten Spielplatzfläche
einnimmt. Daher ist eine entsprechende Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30/3 Pulheim erforderlich, der dann die
notwendige Baufläche entsprechend der vorliegenden Erweiterungsplanung (vgl. Anlage 3) festsetzt.
Das notwendige Änderungsverfahren soll auf der Grundlage des § 13a BauGB durchgeführt werden. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor, da es sich um eine Nachverdichtung handelt und der Geltungsbereich der vorgesehenen Planänderung mit nur ca. 5240 m² - es sind dies die Flurstücke 1896 und 1894, welche derzeit sowohl die Kita als auch die
angrenzende Spielplatzfläche umfassen – deutlich unter der im § 13a BauGB genannten Größenordnung liegt.
Eine Anpassung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich, da der gesamte Bereich der vorgesehenen Planänderung im FNP als „Fläche für Gemeinbedarf“ dargestellt ist.