Daten
Kommune
Pulheim
Größe
257 kB
Datum
10.12.2014
Erstellt
24.11.14, 18:51
Aktualisiert
24.11.14, 18:51
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Inhalt der Datei
Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 30/3 Pulheim, 2.Änderung
Stand Oktober 2014
Bebauungsplan Nr. 30/3 Pulheim, 2.Änderung
Begründung zum Bebauungsplanentwurf
Stand Oktober 2014
Pulheim
10 Planung
Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 30/3 Pulheim, 2.Änderung
Stand Oktober 2014
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Planerfordernis
2.
Räumlicher Geltungsbereich
3.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
4.
Bestehende Rechtsverhältnisse
5.
Bestand
6.
Inhalt des Planentwurfes
6.1
Darlegung des Gestaltungskonzeptes
6.2
Art der baulichen Nutzung
6.3
Maß der baulichen Nutzung / Höhe baulicher Anlagen
6.4
Überbaubare Grundstücksfläche
6.5
Erschließung
7.
Umweltbelange
8.
Kosten
Stadt Pulheim
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie
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Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 30/3 Pulheim, 2.Änderung
1.
Stand Oktober 2014
Planerfordernis
Zur Umsetzung des Rechtsanspruches gem. § 24 SGB VIII ist eine Ausweitung des Betreuungsangebotes von
Plätzen in Kindertagesstätten dringend erforderlich. Nach Überprüfung aller möglichen Kita-Erweiterungen wurde
u. a. die städtische Kita Pulheim, Anemonenweg, für eine Erweiterung ausgewählt. Die Kita besteht derzeit aus
vier Kindergartengruppen. Da sich das Flurstück 1896, auf welchem die bestehende Kita errichtet wurde und
auch der Erweiterungsbau errichtet werden soll, im Eigentum der Stadt Pulheim befindet, eignet es sich für die
geplante bauliche Erweiterung um zwei Gruppen. Nach Erweiterung würde die Kita Anemonenweg dann sechs
Kindergartengruppen umfassen, in denen voraussichtlich 125 Kinder unter und über drei Jahren bis zur Einschulung betreut werden.
Bereits in der letzten Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 04.09.2014 wurde darüber berichtet, dass die Kita
Anemonenweg für eine Erweiterung vorgesehen ist. Im Entwurf zum Haushalt 2015/2016 wurden bereits Mittel in
2015 für den Anbau eingestellt.
2.
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 30/ 3 Pulheim, 2.Änderung umfasst die Grundstücke Gemarkung
Pulheim, Flur 3, Flurstücke 1896 und 1894, welche unmittelbar westlich des Wohnheimes der Gold-KraemerStiftung liegen; er wird im Norden vom Anemonenweg, im Westen von der Widdersdorfer Straße, im Süden von
der Reihenhauszeile Aurikelweg 6 bis 14 und im Osten durch die Bebauung des Wohnheimes sowie eines Mehrfamilienhauses begrenzt. Die Flurstücke umfassen eine Fläche von insgesamt 5242 m².
3.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Nr. 30/ 3 Pulheim, 2.Änderung in einem Bereich, der als Fläche für Gemeinbedarf dargestellt ist. Da es Ziel der
Änderung ist, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die bauliche Erweiterung der dort bereits bestehenden Kindertagesstätte zu schaffen, kann die Planänderung als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt angesehen werden. Ein Verstoß gegen § 8 (2) Satz 1 BauGB liegt nicht vor.
4.
Bestehende Rechtsverhältnisse
Der Bereich der Planänderung wurde im Ursprungsplan BP 30 Pulheim – Rechtskraft 1977 - als „Fläche für Gemeinbedarf“, Zweckbestimmung „Schule“ festgesetzt, welche später durch ein vereinfachtes Änderungsverfahren
um die Zweckbestimmung „Kindergarten“ ergänzt wurde. Die Gemeinbedarfsfläche umfasste seinerzeit den gesamten Bereich zwischen Anemonenweg, Aurikelweg, Widdersdorfer Strasse und den südlich angrenzenden
Bauflächen.
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Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 30/3 Pulheim, 2.Änderung
Stand Oktober 2014
Mit der Änderung 30/3 Pulheim – Rechtskraft 1993 – wurden in erster Linie die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung des Wohnheimes der Paul-Kraemer-Stiftung am Aurikelweg geschaffen. Durch diese
Planänderung wurde erstmals die im Ursprungsplan festgesetzte “Fläche für Gemeinbedarf“ deutlich reduziert.
Schließlich erfolgte mit der 1.Änderung des B-Planes 30/3 Pulheim – Rechtskraft 2003 - die planungsrechtliche
Festsetzung und entsprechende Sicherung der vor Ort bereits vorhandenen Wiesenspielfläche, welche südlich
des Kindergartenareals liegt. Seinerzeit waren weder aktuelle Erweiterungsnotwendigkeiten für die Kita erkennbar noch langfristige Erweiterungsoptionen absehbar, so dass der auch planungsrechtlichen Sicherung dieser
Spielfläche für ältere Kinder der Vorrang vor der Vorhaltung der Gemeinbedarfsfläche eingeräumt wurde.
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5.
Stand Oktober 2014
Bestand
Der Plangeltungsbereich umfasst sowohl das Areal der mit der Kita Anemonenweg bebauten Fläche einschließlich dessen Freiflächen als auch die unmittelbar südlich angrenzende Wiesenspielfläche.
Südlich an den Plangeltungsbereich grenzt ein im Bebauungsplan Nr. 30 Pulheim festgesetztes reines Wohngebiet; dort wurde eine Reihenhauszeile errichtet.
Östlich und nordöstlich an den Plangeltungsbereich grenzt ein im Bebauungsplan Nr. 30/3 Pulheim festgesetztes
allgemeines Wohngebiet. Hier wurden sowohl das Wohnheim der Paul-Kraemer-Stiftung als auch ein Mehrfamilienhaus gebaut.
Der Plangeltungsbereich grenzt im Westen an die Widdersdorfer Straße. Die daran anschließenden rückwärtigen
Grundstücksbereiche der Bestandsbebauung (Doppelhäuser am Kornblumenweg) sind im Bebauungsplan Nr.
16 Pulheim als reines Wohngebiet festgesetzt.
6.
Inhalt des Planentwurfes
Der Bebauungsplan besteht – neben der Begründung - ausschließlich aus zeichnerischen Festsetzungen mit
Einschrieb der maximalen Oberkante der Gebäude.
6.1
Darlegung des Gestaltungskonzeptes
Die bestehende Kita Anemonenweg soll um zwei Gruppen der Gruppenform I gem. KIBIZ NRW (Stand 08/2014)
erweitert werden. Um die Funktion der Einrichtung hinsichtlich notwendiger Gebäudeflächen und Außenanlagen
im Rahmen der Erweiterungsmaßnahme sicherzustellen, muss die Grundstücksfläche um ca. 860 m² nach Süden auf eine bestehende öffentliche Grünfläche erweitert werden.
Der Bebauungsplan sichert planungsrechtlich die hierfür erforderlichen Grundstücksflächen und schafft – wie bei
Gemeinbedarfsflächen üblich – eine flexible überbaubare Grundstücksfläche, um auch für Umplanungen oder
künftige Ergänzungen den erforderlichen Spielraum zu schaffen.
Im Zuge der Erweiterung ist nach aktuellem Planungsstand der Anbau eines eingeschossigen Baukörpers entlang der Widdersdorfer Straße geplant, welcher an der Südwestseite des Bestandsgebäudes baulich an das
bestehende Kitagebäude anschließt.
Im Bereich des Bestandsgebäudes werden einzelne bauliche Eingriffe notwendig. Bestandsgebäude und Erweiterungsbaukörper bilden eine L-förmige Gesamtanlage mit neuer zentraler Eingangssituation von der Widdersdorfer Straße aus. Von hier aus werden alle Nutzungsbereiche der Kindertagesstätte auf kurzem Weg erschlossen. Der bisherige Eingang des Bestandsgebäudes am Anemonenweg wird im Gleichzug zurückgebaut.
Die bestehenden Stellplatzflächen am Anemonenweg werden durch 3 neue Stellplätze in unmittelbarer Nähe des
neuen Einganges an der Widdersdorfer Straße ergänzt. Die Anlieferung der Küche der Einrichtung erfolgt über
einen separaten Zugang am Anemonenweg.
Nach Erweiterung der Kindertagesstätte werden in der Einrichtung insgesamt 125 Kinder von ca. 30 Mitarbeitern/innen betreut.
6.2
Art der baulichen Nutzung
Entsprechend der notwendigen Planung von Erweiterungsflächen für die bestehende Kindertagesstätte wird die
im geltenden Planungsrecht festgesetzte Grünfläche zum Teil überplant und zukünftig als „Fläche für Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Kindergarten“ festgesetzt.
Die Grünfläche wird daher um diese Gemeinbedarfsfläche verkleinert und weist zukünftig eine zusammenhängende Spielfläche von ca.1220 m² annähernd quadratischen Zuschnitts zuzüglich einer Zuwegung von der Widdersdorfer Strasse aus auf.
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6.3
Stand Oktober 2014
Maß der baulichen Nutzung / Höhe baulicher Anlagen
Die geplante Höhe des Erweiterungsbaues orientiert sich an der Höhe der bereits vorhandenen Kindertagesstätte, ermöglicht aber mit einem im B-Plan als Höchstgrenze mit 8.0 m festgesetzten Wert sowohl eine spätere
bauliche Erweiterung „nach oben“ als auch die Errichtung eines geneigten Daches.
6.4
Überbaubare Grundstücksfläche
Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche innerhalb der Gemeinbedarfsfläche erfolgt flächig durch
Baugrenzen mit 5.00 m bzw. 3.00 m Abstand zu den Grenzen des Kita-Grundstückes, um eine Flexibilität für die
zukünftige bauliche Gestaltung des Kindergartens zu bewahren.
6.5
Erschließung
Das Kindergartengrundstück wird unverändert über die Straßen Anemonenweg und Widdersdorfer Weg erschlossen.
Der Planungsstand für die bauliche Erweiterung sieht vor, den Haupteingang vom Anemonenweg an die Widdersdorfer Straße zu verlegen, da somit die Räume im Bestandsgebäude als auch im Erweiterungsbau der Kita
gleichermaßen gut und auf kurzem Wege erreichbar sein werden. Drei zusätzliche Stellplätze, welche dann unmittelbar von der Widdersdorfer Strasse angefahren werden, sind südlich des zukünftigen Haupteinganges vorgesehen.
7.
Umweltbelange
Da es sich um ein Verfahren nach § 13 a BauGB (beschleunigtes Verfahren; B-Plan der Innenentwicklung) handelt, ist weder eine Eingriffsbewertung noch die Ermittlung von Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, auch die
Erarbeitung eines Umweltberichtes entfällt.
Zum Thema Artenschutz ist – im Sinne einer vorzunehmenden Vorprüfung – auszuführen, dass die Auswertung
der Landschaftsinformationssammlung des Landes NRW (LINFOS) keine Hinweise auf das Vorkommen planungsrelevanter Arten auf dem in Rede stehenden Grundstück liefert.
Da die zu überplanende Fläche lediglich eine Gesamtgröße von ca. 5240 m² aufweist, ist nicht davon auszugehen, dass es durch die Bebauung zu einer erheblichen Störung mit der Folge der Verschlechterung des Erhaltungszustandes lokaler Populationen von potentiell vorkommenden planungsrelevanten Arten kommt.
Im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung befindet sich im Bereich zwischen dem geplanten Erweiterungsbau und der Widdersdorfer Strasse eine Trauerweide, welche unter die Baumschutzsatzung fällt und daher
im Bebauungsplan als „zu erhalten“ festgesetzt wird.
Zum Thema Lärmemissionen ist folgendes auszuführen:
Südlich des zukünftigen Haupteingangs ist die Anlage dreier zusätzlicher Stellplätze vorgesehen, welche von der
Widdersdorfer Strasse her angefahren werden. Da es sich zum einen nur um eine geringe Anzahl an Stellplätzen
handelt und zum anderen davon auszugehen ist, dass eine nicht unerhebliche Anzahl der Kinder nicht mit dem
PKW zur Kita gebracht wird, ist zukünftig nicht von unzumutbaren Lärmemissionen durch den Bring- und Holverkehr auszugehen.
Sollte sich im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für den Erweiterungsbau dennoch die Notwendigkeit
des Nachweises ausreichenden Lärmschutzes ergeben, so ist dies in diesem nachgeordneten Verfahren sicherzustellen.
8.
Kosten
Durch das Bebauungsplan-Änderungsverfahren entstehen keine über die Planung hinausgehenden Kosten.
Pulheim, den 24.10..2014
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