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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 20 Pulheim 1302 Bereich: ehemaliger Spielplatz zwischen Beethovenstraße und Fuchspfad Aufhebung des Ratsbeschlusses vom 12.04.2011, TOP 10, Punkt 5 (Vorlage 32/2011) Änderung nach § 13a BauGB Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
132 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
24.11.14, 18:51
Aktualisiert
24.11.14, 18:51
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 20 Pulheim 1302
Bereich: ehemaliger Spielplatz zwischen Beethovenstraße und Fuchspfad
Aufhebung des Ratsbeschlusses vom 12.04.2011, TOP 10, Punkt 5 (Vorlage 32/2011)
Änderung nach § 13a BauGB
Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 20 Pulheim 1302
Bereich: ehemaliger Spielplatz zwischen Beethovenstraße und Fuchspfad
Aufhebung des Ratsbeschlusses vom 12.04.2011, TOP 10, Punkt 5 (Vorlage 32/2011)
Änderung nach § 13a BauGB
Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 20 Pulheim 1302
Bereich: ehemaliger Spielplatz zwischen Beethovenstraße und Fuchspfad
Aufhebung des Ratsbeschlusses vom 12.04.2011, TOP 10, Punkt 5 (Vorlage 32/2011)
Änderung nach § 13a BauGB
Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 174/2014 Erstellt am: 29.09.2014 Aktenzeichen: IV/61- ho Verfasser/in: Frau Hoss Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Umweltausschuss X 03.12.2014 Planungsausschuss X 10.12.2014 Rat X 16.12.2014 Betreff Bebauungsplan Nr. 20 Pulheim 1302 Bereich: ehemaliger Spielplatz zwischen Beethovenstraße und Fuchspfad Aufhebung des Ratsbeschlusses vom 12.04.2011, TOP 10, Punkt 5 (Vorlage 32/2011) Änderung nach § 13a BauGB Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja x nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja x nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 174/2014 . Seite 2 / 3 Beschlussvorschlag Der Umweltausschuss empfiehlt, der Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, folgenden Beschluss zu fassen: 1. Der Rat der Stadt Pulheim beschließt, seinen Beschluss vom 12.04.2011 bezüglich der Umwandlung der Jugendhilfefläche in Pulheim (ehemaliger Spielplatz Beethovenstraße) in eine öffentliche Grünfläche aufzuheben. 2. Der Rat der Stadt Pulheim beschließt, den Bebauungsplan Nr. 20 Pulheim (Bereich: ehemaliger Spielplatz zwischen Beethovenstraße und Fuchspfad) gemäß § 13a BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.07.2014 (BGBl. I S. 954), zu ändern. Ziel der Änderung ist, auf der Fläche, deren Nutzung als Spielplatz aufgegeben wurde, durch entsprechende Änderungen der planungsrechtlichen Festsetzungen eine Wohnnutzung zu ermöglichen. Lage und Abgrenzung des Änderungsbereiches sind aus anliegender Planskizze ersichtlich. – Aufstellungsbeschluss 3. Es wird festgestellt, dass die Änderung die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.07.2014 (BGBl. I S. 954), erfüllt. 4. Der Plan erhält die Bezeichnung "Bebauungsplan Nr. 20 Pulheim 1302". Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 20 Pulheim behalten weiterhin ihre Gültigkeit. 5. Die Verwaltung wird beauftragt, die Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a (3) Nr. 2 BauGB i.V.m. §§ 3 (1) und 4 (1) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.07.2014 (BGBl. I S. 954), durchzuführen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt während 3 Wochen in den Sprechstunden der Verwaltung. Erläuterungen Im Zuge der 3. Fortschreibung des Jugendhilfeplans – Teilfachplan Spielplätze – empfahl der Jugendhilfeausschuss in seiner Sitzung am 17.03.2011 dem Rat, die Nutzung mehrerer Grundstücke im Stadtgebiet, welche bis dato als Spielplätze genutzt wurden, aufzugeben. In seiner Sitzung am 12.04.2011 beschloss der Rat auch für das Grundstück, welches südöstlich der Häuserzeile Beethovenstraße 92 bis 102 liegt (Spielplatzfläche „Beethovenstraße“), mit 33 JaStimmen und 19 Gegenstimmen, dort die Spielgeräte zu demontieren und die Spielplatzfläche in eine allgemeine Grünfläche umzuwandeln. Es handelt sich um das Grundstück Gemarkung Pulheim, Flur 12, Flurstück 1316 (vgl. Anlage 1: Übersicht Geltungsbereich). Da nach dem seinerzeitigen Ratsbeschluss die Folgenutzung als öffentliche Grünfläche vorgesehen ist, nunmehr jedoch im Lichte einer Innenentwicklung / Nachverdichtung die Bebauung mit einem Wohnhaus ermöglicht werden soll, ist die Teilaufhebung des o.g. Ratsbeschlusses für eben diesen Bereich erforderlich. Aus diesem Grund muss die Beschlussfassung über die Aufhebung dieses Teilbeschlusses und die Aufstellung des B-Planes durch den Rat der Stadt Pulheim erfolgen. Der seit 1973 rechtskräftige B-Plan Nr. 20 Pulheim setzt dieses Flurstück als „Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz“ fest (vgl. Anlage 2). Da diese Fläche sich sowohl von ihrer Größe als auch Lage her für die Bebauung mit einem Wohnhaus eignet und die Fläche nicht als Grünfläche erhalten werden soll, schlägt die Verwaltung vor, durch eine Änderung des Bebauungsplanes die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung auf diesem Flurstück zu schaffen. Vorlage Nr.: 174/2014 . Seite 3 / 3 Das Änderungsverfahren soll nach § 13a BauGB durchgeführt werden; die Voraussetzungen hierfür liegen vor, da der Geltungsbereich der Änderung nur das Flurstück 1316 mit einer Größe von 460 m² umfasst und die Planung eindeutig eine Nachverdichtung zum Ziel hat. Aufgrund des annähernd dreieckigen Zuschnitts des Grundstücks und der Vorgabe, im südwestlichen Bereich zwei dort stehende Ahornbäume als „zu erhalten“ festzusetzen, verbleibt lediglich eine ebenfalls annähernd dreieckige Fläche, welche als überbaubar festgesetzt werden kann; deren Größe beträgt ca. 130 m².