Daten
Kommune
Pulheim
Größe
115 kB
Datum
03.12.2014
Erstellt
24.11.14, 18:51
Aktualisiert
24.11.14, 18:51
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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode
Drucksache
16/5750
06.05.2014
Antrag
der Fraktion der SPD
der Fraktion der CDU
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
der Fraktion der PIRATEN
Augenhöhe zwischen Bergbauunternehmen und Betroffenen: Rechtlichen Rahmen
verbessern, Position der Betroffenen und Anwohnerschutz stärken
I. Ausgangslage
Bergbau in NRW hat eine lange Tradition. Er bildete die Grundlage für den Wiederaufbau
nach dem Krieg und für die Industrialisierung Deutschlands und insbesondere NordrheinWestfalens. Dadurch wurde Nordrhein-Westfalen zum Industrie- und Energieland Nr. 1 und
Wirtschaftskraft, Einkommen, Wachstum und Wohlstand gesichert. Bergbau war stets und ist
auch noch heute mit Belastungen für Umwelt und Klima, die Umgebung und die dort lebenden Menschen verbunden.
Deshalb müssen Effizienzsteigerungen im Kraftwerkspark bzw. Stilllegung von Altanlagen
besonders in der Braunkohle mit den Klimaschutzzielen und –plänen auf EuropäischerEbene, Bundes- und Landesebene in Einklang gebracht werden. Will NRW seine Klimaschutzziele erreichen, wird auch die Braunkohlegewinnung- und verstromung ihren Reduktionsbeitrag leisten müssen.
Um die Situation der betroffenen Bürgerinnen und Bürger zu verbessern und mehr Transparenz bei den Verfahren herzustellen, wurde bereits eine Reihe von Konzepten entwickelt
und zum Teil bereits erfolgreich umgesetzt.
So haben die nordrhein-westfälischen Landesregierungen in den letzten Jahren erfolgreich
Initiativen zur Umweltverträglichkeit, zur Sozialverträglichkeit und zur öffentlichen Beteiligung
bei bergbaulichen Vorhaben umgesetzt oder auf den Weg gebracht:
Im Jahr 2007 hat die Landesregierung in Verhandlungen mit RWE Power erreicht,
dass der Tagebaubetreiber vollständig für die Kosten von Umsiedlungsmaßnahmen
aufkommt, obwohl er hierzu aufgrund der erteilten Abbaugenehmigungen nicht verpflichtet war.
Datum des Originals: 06.05.2014/Ausgegeben: 06.05.2014
Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des
Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der
kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter
www.landtag.nrw.de
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Drucksache 16/5750
Auf Initiative des Unterausschusses „Bergbausicherheit“ des Landtags NordrheinWestfalen wurde die Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung einzelfallbezogener Streitigkeiten über Bergschadensersatzansprüche in den Gebieten des
Steinkohlenbergbaus (2009) und die Anrufungsstelle für die Gebiete des Braunkohlenbergbaus (2010) eingerichtet. Gerichtliche Auseinandersetzungen mit einem hohen Kostenrisiko können so in Streitfällen vermieden werden.
Auf freiwilliger Basis unterrichten die Landesregierung und die für Bergrecht zuständige Bezirksregierung Arnsberg bei Vorhaben im Bereich des Hydraulic-Fracturing
bereits heute die betroffenen Gemeinden frühzeitig über Anträge auf Erteilung oder
Verleihung von Bergbauberechtigungen. Der Regierungspräsident der Bezirksregierung Arnsberg hat angekündigt, dass dieses transparentere Verfahren nun auch auf
andere Bereiche des Bergbaus ausgeweitet werden soll.
Im Dezember 2012 beschloss der Bundesrat den von Nordrhein-Westfalen bereits im
Juni 2011 eingebrachten Antrag, den Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelungen für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Gewinnung von
Erdöl, Erdgas und für Geothermievorhaben auszuweiten und auch bereits für die
Aufsuchungsphase vorzusehen (Bundesratsbeschluss 747/12). Die Große Koalition
in Berlin hat sich in ihrem Koalitionsvertrag verpflichtet, den Beschluss umzusetzen.
Dies muss zeitnah geschehen.
Im Februar 2014 hat das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand
und Handwerk eine Vereinbarung mit den bergbautreibenden Unternehmen RAG und
RWE Power mit dem Titel „Neue Ansätze für noch mehr Transparenz und einen fairen Ausgleich der Interessen der von bergbaulichen Auswirkungen Betroffenen und
der Bergbauunternehmen“ unterschrieben. Die Unternehmen bestätigen darin ihre
Bereitschaft, zum Teil über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehenden Maßnahmen, z.B. im Bereich Immissionsschutz, umzusetzen.
Trotz dieser Maßnahmen kommt es immer wieder zu Streitigkeiten über Bergschäden und
den Umfang der Ersatzpflicht der bergbautreibenden Unternehmen. Können diese nicht einvernehmlich geregelt oder geschlichtet werden, kommt es oft zu kostspieligen und sich lang
hinziehenden Gerichtsverfahren. Zudem kommt es durch den Bergbau oft neben möglichen
Bergschäden auch zu einer Beeinträchtigung der Lebensqualität der Anwohnerinnen und
Anwohner durch den Bergbau.
Anwendung der Bergschadensvermutung (§ 120 Abs. 1 BBergG)
Die Bergschadensvermutung nach § 120 Abs. 1 BBergG ist bislang auf den untertägigen
Abbau beschränkt, da dieser innerhalb eines Einwirkungsbereiches die konkret im Gesetz
genannten typischen und schadenswirksamen Einwirkungen auf die Oberfläche haben kann.
Messungen im Bereich des Bergwerks Prosper-Haniel haben ergeben, dass die Bodenbewegungen über den nach den Vorgaben der hier einschlägigen Bergverordnung prognostizierten Einwirkungsbereich (Nulllinie) hinausgehen. Im Sinne der Bergschadensbetroffenen
hat das Bergbauunternehmen verbindlich zugesagt, die potenziell Geschädigten in diesem
über den prognostizierten Einwirkungsbereich hinausgehenden „erweiterten Betrachtungsraum“ mit den Geschädigten innerhalb des bisher betrachteten Einwirkungsbereichs rechtlich
gleichzustellen. Die Bezirksregierung Arnsberg bereitet derzeit ein Gutachten vor, in dem ein
Gutachterteam die Ursachen von Bodenbewegungen über den prognostizierten Bodenbewegungsbereich hinaus im Umfeld aller aktiven und seit 2005 stillgelegten Bergwerke (Lohberg, Walsum, Lippe, Ost, West) untersuchen wird.
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Im Gegensatz zum Untertage-Bergbau gilt die Bergschadensvermutung (Beweislastumkehr)
des §120 Abs. 1BBergG im Bereich der Braunkohletagebaue nicht. Dies liegt u.a. daran,
dass die im Umfeld von Tagebauvorhaben auftretenden Bodenbewegungen und die durch
sie ggf. ausgelösten Bergschäden kaum von der originären Abbautätigkeit - dem Entnehmen
eines Bodenschatzes aus dem Gebirgsverbund – ausgelöst werden, wie dies beim untertägigen Bergbau typisch ist. Stattdessen kann bei Braunkohlentagebauen die zwangsläufig
notwendige großflächige Grundwasserabsenkung z.B. im Falle des Zusammentreffens mit
hydrologisch wirksamen, geologischen Besonderheiten zu schadensrelevanten Bodenbewegungen führen. Da der §120 Abs. 1 BBergG nicht für Tagebaue gilt, müssen Betroffene, die
als Ursache der Schäden an ihrem Eigentum den Braunkohlebergbau vermuten, bisher
nachweisen, dass es sich um einen Bergschaden handelt, wenn der Bergbautreibende ohne
Prüfung einen Schadensersatz ablehnt.
Tagebaurandbetroffenheit
Am Tagebau Hambach beträgt der Sicherheitsabstand der Abbaukante zur Wohnbebauung
derzeit 200 m, an den Tagebauen Inden und Garzweiler jedoch teilweise nur 100 m. Die unterschiedliche Breite der Sicherheitszone ist alleine bestimmt durch sicherheitliche Aspekte,
sie resultiert aus der unterschiedlichen Abbautiefe der Tagebaue: Während der Tagebau
Hambach bis zu 400 Meter tief ist, wird in Inden und Garzweiler bis maximal 200 m Kohle
abgebaut. Aufgrund der geringeren Abbautiefe ist daher bei den Tagebauen Garzweiler und
Inden ein kürzerer Sicherheitsabstand rechtlich zulässig.
Stichprobenhafte Messungen haben ergeben, dass die Grenzwerte der TA Lärm eingehalten
werden. Gleichwohl führt der unterschiedliche Abstand zu einer vergleichsweise stärkeren
Belastung der Anwohner der Tagebaue Inden und Garzweiler durch Staub-, Geräusch- und
Lichtimmissionen bei Abbautätigkeit am Rande der Ortslagen. Durch eine Rücknahme der
Abbaukanten an den Tagebauen Inden und Garzweiler auf ebenfalls 200 m würde sich die
Belastung für die Anwohner reduzieren. Außerdem könnte eine Rücknahme der Abbaukanten auf 200 m Raum für einen verbesserten Infrastrukturausbau schaffen. Die genehmigten
Rahmenbetriebspläne sehen einen solchen erweiterten Sicherheitsabstand jedoch nicht vor.
Stärkung und Verbreiterung der erfolgreich angelaufenen Schlichtungs- und Anrufungsverfahren
Alle nachgewiesenen Bergschäden müssen durch das verursachende Unternehmen reguliert
werden. In der Praxis bedeutet dies bis heute, dass sich potenziell Geschädigte an das
Bergbau treibende Unternehmen wenden, um mit ihm über eine Bergschadensregulierung
zu verhandeln. Dies führt in den meisten Fällen zu einer gütlichen Einigung.
Immer wieder kommt es jedoch auch zu Streitigkeiten über die Schadensursache und den
Umfang der Ersatzpflicht der Bergbautreibenden. In diesen Fällen blieb den Betroffenen lange Zeit nur der Klageweg, um vor Gericht die Ansprüche geltend zu machen. Dieser Weg ist
für die Betroffenen aufwändig und birgt ein weiteres finanzielles Risiko. Schadensbetroffene
können durch diese Kosten für Rechtsbeistand, Sachverständige und sich lang hinziehende
Gerichtsverfahren in zusätzliche finanzielle Schwierigkeiten bis hin zu Existenzgefährdungen
gebracht werden.
Zweck von im untertägigen Bergbau angelaufenen Schlichtungsverfahren bzw. der im
Braunkohlentagebergbau angelaufenen Anrufungsverfahren ist es, auf Antrag des Geschädigten unter Mitwirkung eines neutralen Schlichters in einem einfachen und transparenten
Verfahren möglichst eine Beilegung der Streitigkeit zu erreichen. Allerdings sind die Schlichtungsempfehlungen für die Unternehmen im rechtlichen Sinne nicht verbindlich. Bergbaubetroffene sind bei diesem Verfahren jedoch keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Verfahrenskosten werden von den Bergbauunternehmen übernommen. Darin eingeschlossen sind auch die
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Kosten für die Beauftragung von Sachverständigen durch die Schlichtungs- bzw. Anrufungsstelle.
Schon in den ersten Jahren nach der Einrichtung der Schlichtungs- und Anrufungsstellen hat
sich gezeigt, wie wichtig diese Stellen für die Betroffenen sind. Gleichzeitig ist deutlich geworden, dass es noch Weiterentwicklungsmöglichkeiten und Optimierungsbedarf gibt. Bislang sind die Bergbauunternehmen RAG, RAG Anthrazit und Eschweiler Bergwerksverein
(EBV) Partner im Schlichtungsverfahren sowie RWE Power im für die Braunkohle eingeführten Anrufungsverfahren. Unternehmen, die ihren aktiven Bergbau stillgelegt haben bzw. deren Rechtsnachfolger – z.B. Thyssen Krupp Real Estate, E.ON Montan - beteiligen sich bislang noch nicht am Schlichtungsverfahren. Auch ist vielen Bergbaubetroffenen die Möglichkeit des Schlichtungsverfahrens nicht hinreichend oder gar nicht bekannt. Die Bewerbung
des kostenlosen Angebots erfolgt derzeit noch zurückhaltend.
Trotz vielfacher Anfragen von potenziell durch den Steinsalzbergbau Geschädigten kann die
Schlichtungs- bzw. Anrufungsstelle aktuell hier nicht tätig werden, da die Unternehmen in
diesem Bereich weder eine eigene Schlichtungsstelle eingerichtet noch sich einer der beiden
existierenden Schlichtungseinrichtungen angeschlossen haben. Damit aber eine Schlichtung
überhaupt erreicht werden kann, müssten sich die betroffenen Unternehmen hierzu bereiterklären.
Behördliche Aufsicht und Unabhängigkeit der Markscheider
Die Bergbauunternehmen sind verpflichtet, für Gewinnungsbetriebe und untertägige Aufsuchungsbetriebe ein Risswerk anfertigen und nachtragen zu lassen. Für untertägige Betriebe
muss dies ein von der Bergbehörde anerkannter Markscheider vornehmen. Markscheider
sind dabei u.a. zuständig für die Eintragung von Erdspalten und Geländeabrissen in das von
ihnen anzufertigende und nachzutragende Risswerk und sind befugt, innerhalb ihres Geschäftskreises Tatsachen mit öffentlichem Glauben zu beurkunden. Die vorgenannten Sachverhalte können ursächlich für Schäden an baulichen Anlagen sein. Die Frage, ob diese
Sachverhalte und die Schäden bergbaulich verursacht sind, ist im Einzelfall zu prüfen. Die
fachgerechte Führung des Risswerks kann insoweit eine Bedeutung für die Geltendmachung
von Ersatzansprüchen gegenüber dem Bergbauunternehmen haben und ist auch deshalb
sicherzustellen.
Nach den geltenden Bestimmungen des Bundesberggesetzes unterliegen die Markscheider
und die Ausführung der markscheiderischen Arbeiten der Bergaufsicht. Die Bergbehörde
führt hinsichtlich der Aufgabenerledigung der Markscheider regelmäßig Geschäftsprüfungen
durch. Ihre Befugnisse im Rahmen der aufgabenbezogenen Aufsicht reichen jedoch nach
überwiegender Rechtsauffassung nicht soweit, in die Anwendung der Fachkunde bei der
Ausführung der markscheiderischen Arbeiten im Einzelfall einzugreifen. Wenn jedoch objektiv Versäumnisse in der fachlichen Ausführung markscheiderischer Tätigkeiten vorliegen
(z.B. wenn eindeutig eintragungspflichtige Tatsachen nicht in das Risswerk eingetragen
sind), kann die Aufsicht führende Bergbehörde Anordnungen treffen, um eine ordnungsgemäße Risswerkführung sicherzustellen. Die Ausweitung der Eingriffsbefugnisse würde eine
Änderung der einschlägigen Bestimmungen des Bundesberggesetzes (u.a. § 69 Abs. 3
BBergG) und ggf. der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erfordern.
II. Der Landtag begrüßt
die vom Wirtschaftsministerium, den Bergbauunternehmen RAG und RWE Power AG geschlossene Vereinbarung für noch mehr Transparenz und einen fairen Ausgleich der Interessen der von bergbaulichen Auswirkungen Betroffenen und der Bergbauunternehmen.
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III. Der Landtag unterstützt die Landesregierung dabei,
- im Gespräch mit dem Tagebaubetreiber RWE Power AG auf eine freiwillige Rücknahme der Abbaukanten an den Tagebauen Inden und Garzweiler auf grundsätzlich
200 Meter von der nächsten Wohnbebauung hinzuwirken
- die Bergaufsicht zu stärken
- eine gerichtsfeste Lösung für die Rechte der Bergbaubetroffenen innerhalb eines
„erweiterten Betrachtungsraums“ zu finden. Eigentümer sollen die gleiche Rechtsstellung erhalten, unabhängig davon, ob das jeweilige Grundstück in dem nach den Vorgaben der hier einschlägigen Bergverordnung prognostizierten „Einwirkungsbereich“
oder im „erweiterten Betrachtungsraum“ liegt.
IV. Der Landtag stellt fest,
-
dass es noch Weiterentwicklungsmöglichkeiten und Optimierungsbedarf bei der
Schlichtungsstelle Bergschaden und der Anrufungsstelle Braunkohle gibt
dass die Ausweitung der Bergschadensvermutung in § 120 BBergG auf die Braunkohlentagebaue zur rechtlichen Gleichstellung Bergbaubetroffener in der Stein- und
Braunkohle geboten ist.
V. Der Landtag fordert die Landesregierung auf,
-
eine Bundesratsinitiative zur Ausweitung der Bergschadensvermutung in §120
BBergG auf den Abbau im Tagebau einzubringen, damit potenzielle Bergschadensbetroffene in den Braunkohlerevieren zukünftig die gleiche Rechtsstellung erhalten
wie die Betroffenen des Steinkohlebergbaus
-
in Gesprächen mit dem Tagebaubetreiber auf eine zügige Umsetzung folgender betrieblicher Maßnahmen zum Schutz der Anwohner vor Immissionen hinzuwirken:
•
Verstärkung von Grünvernetzungen im Bereich der Ortschaften
•
Errichtung lokaler Wettermessstationen, die einen gezielteren Immissionsschutz ermöglichen
•
fallweise Verbesserung der Kapselung von Antrieben
•
fallweise Ausbau der Einhausung von Bandübergaben
•
situationsbedingte Erhöhung von Immissionsschutzwällen
•
Anpassung organisatorischer Maßnahmen an das Ruhe- und Schlafbedürfnis
der besonders betroffenen Anrainer an Werktagen von 22 bis 6 Uhr und an
Sonn- und Feiertagen von 22 bis 9 Uhr
-
gegenüber den Tagebaubetreibern darauf hinzuwirken, dass diese über das LANUV
gegebenenfalls durch Einschaltung anerkannter Messstellen zur Ermittlung der tatsächlichen Immissionsbelastung verstärkt Messungen im Bereich der betroffenen
Ortschaften durchführen lassen.
-
eine Konkretisierung der bundesrechtlichen Bestimmungen zur Risswerkführung insbesondere zum Abschluss von Risswerken zu prüfen. Die Vorschriften sollen auch
dem Schutz von Oberflächeneigentümern dienen. Zudem soll geprüft werden, ob die
fachaufsichtlichen Eingriffsmöglichkeiten der Bergbehörde zur Sicherstellung einer
ordnungsgemäßen Risswerkführung durch eine entsprechende Bundesratsinitiative
ausgeweitet werden können.
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-
die Unabhängigkeit der Markscheider bei der Anwendung ihrer Fachkunde weiter zu
stärken
-
die Immissionssituation für die Anwohnerinnen und Anwohner insgesamt dauerhaft
deutlich zu verbessern. Hierzu kann die Zusammenführung bestehender Ansätze in
einer gebietsbezogenen Gesamtstrategie ein Beitrag sein.
-
mit den an der Schlichtungsstelle und der Anrufungsstelle Beteiligten Gespräche aufzunehmen mit dem Ziel
einer Zusammenführung der Anrufungs- und der Schlichtungsstelle zu einer
einheitlichen Schlichtungsstelle
in den Schwerpunktgebieten des Bergbaus Geschäftsstellen (Ansprechstellen) für betroffene Bürgerinnen und Bürger einzurichten
die Öffentlichkeitsarbeit der gemeinsamen Schlichtungsstelle auszubauen und
das Angebot mit einem eigenen Internetauftritt zu bewerben
auf den Informationsseiten der Unternehmen für Bürgerinnen und Bürger, die
von Bergschäden betroffen sind, einen gut sichtbaren Hinweis auf das neu
gestalte Portal der Schlichtungsstelle zu platzieren
regelmäßige Sprechstunden und Veranstaltungen in den von Bergbau betroffenen Gebieten zu initiieren
sich auf eine finanzielle Höchstgrenze zu verständigen, bis zu der ein Schlichterspruch unmittelbar als rechtsverbindlich von den Bergbautreibenden zu akzeptieren ist
die Finanzierung der bisherigen sowie der erweiterten Angebote langfristig
durch das Engagement der beteiligten Bergbauunternehmen zu sichern.
-
mit weiteren Unternehmen, unter anderem im Salzbergbau, die in NordrheinWestfalen Bergbau betreiben oder betrieben haben, Gespräche zu führen mit dem
Ziel, eine gemeinsame Schlichtungsstelle für alle vom (Alt-) Bergbau betroffenen
Bürgerinnen und Bürger zu schaffen.
Norbert Römer
Marc Herter
Rainer Schmelzer
Frank Sundermann
Peter Münstermann
Armin Laschet
Lutz Lienenkämper
Josef Hovenjürgen
Josef Wirtz
Reiner Priggen
Sigrid Beer
Gudrun Zentis
Wibke Brems
Dr. Joachim Paul
Nico Kern
Kai Schmalenbach
und Fraktion
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und Fraktion
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