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Beschlussvorlage (Anlage 14 zur Beschlussvorlage 521/2014)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
418 kB
Datum
03.12.2014
Erstellt
24.11.14, 18:51
Aktualisiert
24.11.14, 18:51

Inhalt der Datei

Datum Entwurf/erstellt von: Da Az.: 53.8817-Rheinisches Braunkohlerevier 26.05.2014 Bearb.: Bearb.2: E-Mail: Haus: Kopf: Raum: Raum: Tel.: Tel.: Fax: BRKölnAllg 1) 2) Luftreinhalteplan Rheinisches Braunkohlerevier; Fragestellungen der Kommunen Aldenhoven, Linnich, Niederzier, Titz, Langerwehe, Jülich, Indes und des Kreises Düren Fragen zur Immissionsbelastung: 1. Wie hoch sind die Luftimmissionswerte im Rheinischen Revier im Vergleich zu den bekannten Werten in NRW, gibt es Durchschnittswerte für NRW? Bei der Beurteilung der Luftqualität, im Folgenden fokussiert auf die Feinstaubbelastung PM10, werden die Belastungssituationen je nach Messstellenlage differenziert. Im unteren Belastungsbereich liegen Messstellen in Waldgebieten und im ländlichen Hintergrund, höhere Belastungen finden sich im städtischen Hintergrund und die höchsten Belastungen lassen sich an Verkehrsmessstellen bzw. Messstellen im Umfeld von Industrieanlagen nachweisen. Die Jahresmittelwerte der Feinstaubbelastung PM10 bewegen sich aktuell (Stand 2013) im ländlichen Hintergrund bei 10-20 µg/m³, im städtischen Hintergrund bei 18-25 µg/m³ und an industriellen oder verkehrlichen Belastungsschwerpunkten bei 20-30 µg/m³. Grenzwertüberschreitungen mit Werten über 40 µg/m³ werden in NRW seit Jahren nicht gemessen. Die Messwerte an den vier Stationen im Rheinischen Braunkohlerevier liegen bei 20-25 µg/m³ und damit im oberen Bereich der städtischen Hintergrundbelastung bzw. im Bereich industrieller/verkehrlicher Bealastungsschwerpunkte. In Bezug auf die sogenannten PM10-Überschreitungstage (ÜT), also Tage mit einem Feinstaubmittelwert über 50 µg/m³, bewegen sich G:\Opperman\Luftreinhaltung\LRP Braunkohlerevier\Fragen der Kommunen_23_05_final.docx 1/10 die Messungen zwischen 2-15 ÜT in ländlichen Gebieten und 10-50 ÜT an Belastungsschwerpunkten. Der Jahresgrenzwert liegt bei 35 Überschreitungstagen. An den 4 Stationen im Revier wurden im Jahr 2013 13 ÜT (Elsdorf) und 20-24 ÜT (Grevenbroich-Gustorf, Jackerath und Niederzier) gemessen. Der zeitliche Verlauf der Feinstaubbelastung an den Messstellen Niederzier und GrevenbroichGustorf zeigt starke Schwankungen (s. Graphik). 2. An welchen Stellen im rheinischen Revier wird gemessen? Sind diese Werte so auf das gesamte rheinische Revier übertragbar? Seit vielen Jahren werden im Rheinischen Braunkohlerevier intensive Feinstaubmessungen durch das LANUV durchgeführt. Detaillierte Ergebnisse finden sich im veröffentlichten Sachstandsbericht (Fortschreibung 2012) der Bezirksregierung Köln. Die Messungen des Jahres 2013 fanden in Jackerath, GrevenbroichGustorf, Elsdorf und Niederzier statt; in 2014 wird in GrevenbroichGustorf, Jackerath, Jüchen-Hochneukirch und Niederzier sowie von RWE Punktuelle in Kerpen-Buir Messungen und haben Niederzier-Ellen grundsätzlich eine gemessen. begrenzte G:\Opperman\Luftreinhaltung\LRP Braunkohlerevier\Fragen der Kommunen_23_05_final.docx 2/10 Repräsentativität. Für das gesamte Tagebaugebiet lässt sich wegen der Größe und der komplexen meteorologischen Situation keine einzelne „typische Messstelle“ einrichten. Die Erfahrungen des vergangenen Jahrzehnts zeigen, dass insbesondere in der Nähe von technischen Anlagen wie Transportbändern, Kohlebunkern und Verladestellen erhöhte Feinstaubbelastungen auftreten. Trotz vorherrschender südwestlicher Windrichtung finden sich auch erhöhte Belastungen an Messstellen westlich des Reviers, die insbesondere bei Inversionswetterlagen mit Ostwind deutlich belastet sind. 3. An welchen Stellen in NRW wird gemessen? Gibt es weitere Messergebnisse außerhalb schon jetzt rechtskräftiger Luftreinhaltepläne? Wenn ja, mit welchen Werten? Das Luftqualitätsmessnetz umfasste im Jahr 2013 69 Feinstaubmessstellen. Eine Karte dieser Messstellen ist in den Jahresberichten zur Luftqualität auf der Internetpräsentation des LANUV dargestellt. Weitere Messdaten außerhalb von Luftreinhalteplangebieten werden hauptsächlich an Messstellen im ländlichen und teilweise städtischen Hintergrund (mit typischen Messwerten von 2 – 15 Überschreitungstagen) erhoben. Eine Zusammenstellung aktuell gültiger Luftreinhaltepläne ist ebenfalls auf den Internetseiten des LANUV veröffentlicht. 4. Ab welchen Immissionswerten geht man von einer „erhöhten Belastung“ aus – wo in der Gesamtbetrachtung NRW liegen „erhöhte Belastungen“ vor Grundsätzlich wird von einer erhöhten Belastung ausgegangen, wenn die Messwerte in der Nähe oder über den gültigen Grenzwerten gemäß der 39. BimSchV liegen. Dies betrifft beim Feinstaub vor allem Belastungsschwerpunkte in innerstädtisch G:\Opperman\Luftreinhaltung\LRP Braunkohlerevier\Fragen der Kommunen_23_05_final.docx 3/10 verkehrlich dominierten Bereichen sowie die Umgebung von Industriekomplexen, insbesondere der Stahlindustrie. Die durchschnittlichen Belastungen im ländlichen oder städtischen Hintergrund werden deutlich überschritten. 5. Wenn in Inden „erhöhte Belastungen“ vorliegen – wie passt das mit dem Schreiben des LANUVs vom 02.12.2012 an die Gemeinde Inden überein, in dem mitgeteilt wird, dass die Werte in Schophoven im unteren Drittel der gemessenen Werte in NRW liegen und somit vergleichsweise gering sind? Wo liegen die Werte in NRW höher als in Schophoven – was passiert dort? Die im Jahr 2011 gemessenen Feinstaubwerte in Inden- Schophoven lagen mit dem Jahresmittel von 27 µg/m³ und 26 Überschreitungstagen zwar deutlich unter den gültigen Grenzwerten, aber auch höher als an anderen Messstellen im ländlichen und auch städtischen Hintergrund. An Orten mit grenzwertüberschreitender Belastung bei den Tagesmittelwerten (in 2011 an 21 von 66 Messstellen, in 2012 an 6 von 67) wurden im üblichen Verfahren Luftreinhaltepläne aufgestellt und/oder fortgeschrieben. In Luftreinhalteplänen, die ein größeres Gebiet umfassen und nicht auf das Gebiet um eine Messstelle herum begrenzt sind, sind häufig auch Orte ohne Grenzwertüberschreitung umfasst. Als Beispiel kann hier der Luftreinhalteplan Ruhrgebiet genannt werden. Zum Verfahren: 6. Wie definiert sich ein Ballungsgebiet im Kontext mit Luftreinhalteplanung? Nach § 11 der 39. BImSchV, §11, legen die zuständigen Behörden für die gesamte Fläche ihres Landes Gebiete und Ballungsräume fest. Gebiete und Ballungsräume werden nach § 1 definiert: G:\Opperman\Luftreinhaltung\LRP Braunkohlerevier\Fragen der Kommunen_23_05_final.docx 4/10 Definition Ballungsraum: „Ballungsraum“ ist ein städtisches Gebiet mit mindestens 250.000 Einwohnern und Einwohnerinnen, das aus einer oder mehreren Gemeinden besteht, oder ein Gebiet, das aus einer oder mehreren Gemeinden besteht, welche jeweils eine Einwohnerdichte von 1.000 Einwohnern und Einwohnerinnen oder mehr je Quadratkilometer bezogen auf die Gemarkungsfläche haben und die zusammen mindestens eine Fläche von 100 Quadratkilometern darstellen. Definition Gebiet: „Gebiet“ ist ein von den zuständigen Behörden für die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität abgegrenzter Teil der Fläche eines Landes. Letztlich dient diese Festlegung einer Zusammenfassung von Landesflächen mit vergleichbaren Problemen bei der Luftqualität für eine nicht nur punktbezogene Auswertung, Beurteilung und Berichterstattung. 7. Wie definiert sich ein Belastungsraum im Kontext mit Luftreinhalteplanung? Der Begriff „Belastungsraum“ ist im Kontext der Luftreinhalteplanung nicht definiert. Die Grenzen eines Luftreinhalteplans umfassen das sogenannte Plangebiet. Das Plangebiet wiederum setzt sich aus dem Überschreitungsgebiet des jeweiligen Luftschadstoffs und dem Verursachergebiet zusammen. Das Überschreitungsgebiet ist das Gebiet, für das auf Grund der Immissionsbelastung mit Grenzwertüberschreitungen zu rechnen ist. Das Verursachergebiet hingegen, ist das Gebiet, in dem die Verursacher für die v.g. Grenzwertüberschreitungen lokalisiert G:\Opperman\Luftreinhaltung\LRP Braunkohlerevier\Fragen der Kommunen_23_05_final.docx 5/10 sind. Im Regelfall ist dies auch der Bereich, in dem vorrangig Minderungsmaßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte durchgeführt werden. 8. Was genau (Ballungsgebiet/Belastungsraum) ist vom wem in welcher Abstimmung mit wem an die EU (im Kontext mit Luftreinhalteplänen?) gemeldet worden? Zur Definition von „Gebieten und Ballungsräumen“ siehe Antwort zu Frage 6. Die Ballungsräume und Gebiete wurden vom LANUV nach fachlichen (insbesondere Belastungssituation eines Raumes) und organisatorischen (überschaubare Anzahl, Kommunalgrenzen, Zuständigkeiten) Gesichtspunkten festgelegt und nach Zustimmung des Umweltministeriums NRW über das BMU an die Europäische Kommission gemeldet. Die 14 festgelegten Ballungsräume und Gebiete wurden 2010 Im Rahmen der Notifizierung von PM10 (Inanspruchnahme einer Fristverlängerung zur Einhaltung der Feinstaub-Grenzwerte gegenüber der Europäischen Kommission) erweitert: Einerseits wurde der Großraum Duisburg/Krefeld in zwei Gebiete aufgeteilt, um die spezifischen Belastungssituationen homogener darstellen zu können. Zusätzlich wurde das Gebiet Rheinisches Braunkohlerevier mit den bis dahin bekannten Überschreitungen aus dem landesweiten Gebiet (urbane Bereiche und ländlicher Raum in NRW) abgetrennt, um hier gezielt eine Zustimmung der Europäischen Kommission zur Notifizierung zu erreichen, die pauschal für das große Restgebiet nicht zu erhalten war. Die aktuelle Situation ist in der folgenden Abbildung dargestellt. G:\Opperman\Luftreinhaltung\LRP Braunkohlerevier\Fragen der Kommunen_23_05_final.docx 6/10 9. Gibt es Konsequenzen aus dieser Meldung – wenn ja welche? In Folge dieser Neufestlegung eines Gebietes „Rheinisches Braunkohlerevier“ konnte die Notifizierung für PM10 ohne Einwände der Europäischen Kommission erfolgen und somit ein Vertragsverletzung wegen nachfolgender Grenzwertüberschreitung 2011 in Niederzier vermieden werden. Andererseits hat diese Regelung keinen begrenzenden oder aufweitenden Einfluss auf eine Luftreinhalteplanung. 10. Kann eine solche Meldung eines Ballungsraumes kontraproduktiv zu einer LEADER-Bewerbung des gleichen Raumes sein? Nein. Mit dem Programm LEADER fördert die Europäische Union regionale und lokale Projekte, damit sich ländliche Gemeinden auf wirtschaftlichem, kulturellem und sozialem Gebiet positiv weiter entwickeln. In derzeit 12 LEADER-Regionen in allen Landesteilen Nordrhein-Westfalens unterstützt das Land mit Mitteln der EU G:\Opperman\Luftreinhaltung\LRP Braunkohlerevier\Fragen der Kommunen_23_05_final.docx 7/10 regionale Aktionsgruppen bei der Umsetzung ihrer Ziele. Vor Ort sind ideenreiche Entwicklungskonzepte mit Projektvorschlägen entstanden, die auf demografischen Wandel eingehen, die Grundversorgung in den ländlichen Gemeinden erhalten oder den Landschaftsverbrauch mindern wollen. Weitere Themenbereiche sind beispielsweise regenerative Energien, ländlicher Tourismus, die Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte sowie die Erhaltung des kulturellen Erbes. Insofern können sich beide Instrumente im Idealfall also sogar ergänzen. 11. Warum werden betroffenen Gebietskörperschaften von einer solchen Meldung nicht im Vorfeld informiert? Die Einteilung der Gebiete und Ballungsräume hat im Wesentlichen nur Einfluss auf die Untersuchung und Beurteilung der Luftqualität durch das LANUV und indirekt auf die Berichterstattung an die Europäische Kommission als räumliches Orientierungskriterium. 12. Welche rechtlichen Konsequenzen hat ein freiwilliger Luftreinhalteplan auf die Kommunen? 13. Wie soll ein freiwilliger Luftreinhalteplan ohne Zustimmung der betroffenen Gebietskörperschaften funktionieren? 14. Welche Bindungswirkung geht von einem freiwilligen Luftreinhalteplan aus, im Gegensatz zu den bereits bestehenden und verbindlichen Plänen? 15. Welche „Sanktionsmöglichkeiten“ existieren, wenn gegen freiwillige Festlegung verstoßen wird? Von wem sind dann Sanktionen zu ergreifen? 16. Welche Möglichkeiten bestehen für Betroffene (Verkehr, Landwirtschaft, Gewerbetreibende, Hausbesitzer, Kommunen), Festlegungen aus dem freiwilligen Luftreinhalteplan anzugreifen? G:\Opperman\Luftreinhaltung\LRP Braunkohlerevier\Fragen der Kommunen_23_05_final.docx 8/10 17. Welche Rechtssicherheit besteht für Kommunen, die auf der Basis des nur freiwillig erstellten Luftreinhalteplans ergänzende Satzungen erlassen wollen, hinsichtlich der materiellen Zulässigkeit solcher Satzungen? Zu den Fragen 12 bis 17: a. Luftreinhalteplan aufgrund einer Grenzwertüberschreitung bzw. einer drohenden Grenzwertüberschreitung (Luftreinhaltepläne Grevenbroich und Hambach) Eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Luftreinhalteplans besteht, wenn Immissionsgrenzwerte überschritten werden (§ 47 Abs. 1 BImSchG). Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, kann die Bezirksregierung einen Luftreinhalteplan aufstellen (§ 47 Abs. 3 BImSchG). Ein Luftreinhalteplan ist keine Rechtsgrundlage zur Durchsetzung von Maßnahmen gegenüber Dritten, sondern ein rein verwaltungsinternes Instrument. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt durch Verwaltungsakte auf Grundlage des jeweiligen Fachrechts, dessen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen müssen. Maßnahmen der Luftreinhaltepläne gemäß § 47 Abs. 1 und 3 BImSchG sind gegenüber Dritten durch Anordnung oder durch sonstige Entscheidung der zuständigen Behörde durchzusetzen (vgl. § 47 Abs. 6 BImSchG). b. „Freiwilliger“ Luftreinhalteplan Auch wenn die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 oder 3 BImSchG nicht vorliegen, kann ein Luftreinhalteplan aufgestellt werden, wenn dies aus behördlicher Sicht sinnvoll ist. Eine Rechtsgrundlage für einen solchen Luftreinhalteplan ist nur erforderlich, wenn Dritte hierdurch mittelbar belastet werden. G:\Opperman\Luftreinhaltung\LRP Braunkohlerevier\Fragen der Kommunen_23_05_final.docx 9/10 Daraus folgt, dass ein Luftreinhalteplan, der nicht aufgrund einer (drohenden) Grenzwertüberschreitung aufgestellt wird, für Dritte nur freiwillige Maßnahmen enthalten darf und diese freiwilligen Maßnahmen auch nicht von den jeweils zuständigen Behörden durchgesetzt werden können. Gegenüber den Kommunen entfaltet auch ein freiwilliger Luftreinhalteplan hingegen Bindungswirkung, soweit sie Maßnahmen in diesen Plan einbringen. Die Kommunen können durch die von Ihnen eingebrachten Maßnahmen jedoch nur sich selbst und nicht auch Dritte verpflichten. 18. Gibt es eine offizielle Begrenzung/Definition des Rheinischen Braunkohlereviers? Eine „offizielle“ Begrenzung/Definition des Rheinischen Braunkohlereviers ist nicht bekannt. Das LANUV hat unter dem Gesichtspunkt der Luftreinhaltung einen Ballungsraum „Rheinisches Braunkohlerevier“ an die Kommission gemeldet. Dieser Vorschlag ist zunächst einmal die Basis, wobei sich durchaus weitere Kommunen im Randbereich beteiligen können. G:\Opperman\Luftreinhaltung\LRP Braunkohlerevier\Fragen der Kommunen_23_05_final.docx 10/10