Daten
Kommune
Pulheim
Größe
418 kB
Datum
03.12.2014
Erstellt
24.11.14, 18:51
Aktualisiert
24.11.14, 18:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Datum
Entwurf/erstellt von: Da
Az.:
53.8817-Rheinisches Braunkohlerevier
26.05.2014
Bearb.:
Bearb.2:
E-Mail:
Haus:
Kopf:
Raum:
Raum:
Tel.:
Tel.:
Fax:
BRKölnAllg
1)
2)
Luftreinhalteplan Rheinisches Braunkohlerevier; Fragestellungen
der Kommunen Aldenhoven, Linnich, Niederzier, Titz, Langerwehe,
Jülich, Indes und des Kreises Düren
Fragen zur Immissionsbelastung:
1. Wie hoch sind die Luftimmissionswerte im Rheinischen Revier im
Vergleich
zu
den
bekannten
Werten
in
NRW,
gibt
es
Durchschnittswerte für NRW?
Bei der Beurteilung der Luftqualität, im Folgenden fokussiert auf
die Feinstaubbelastung PM10, werden die Belastungssituationen je
nach Messstellenlage differenziert. Im unteren Belastungsbereich
liegen Messstellen in Waldgebieten und im ländlichen Hintergrund,
höhere Belastungen finden sich im städtischen Hintergrund und
die höchsten Belastungen lassen sich an Verkehrsmessstellen
bzw. Messstellen im Umfeld von Industrieanlagen nachweisen. Die
Jahresmittelwerte der Feinstaubbelastung PM10 bewegen sich
aktuell (Stand 2013) im ländlichen Hintergrund bei 10-20 µg/m³, im
städtischen Hintergrund bei 18-25 µg/m³ und an industriellen oder
verkehrlichen Belastungsschwerpunkten bei 20-30 µg/m³. Grenzwertüberschreitungen mit Werten über 40 µg/m³ werden in NRW
seit Jahren nicht gemessen. Die Messwerte an den vier Stationen
im Rheinischen Braunkohlerevier liegen bei 20-25 µg/m³ und damit
im oberen Bereich der städtischen Hintergrundbelastung bzw. im
Bereich industrieller/verkehrlicher Bealastungsschwerpunkte.
In Bezug auf die sogenannten PM10-Überschreitungstage (ÜT), also
Tage mit einem Feinstaubmittelwert über 50 µg/m³, bewegen sich
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die Messungen zwischen 2-15 ÜT in ländlichen Gebieten und 10-50
ÜT an Belastungsschwerpunkten. Der Jahresgrenzwert liegt bei 35
Überschreitungstagen. An den 4 Stationen im Revier wurden im
Jahr 2013 13 ÜT (Elsdorf) und 20-24 ÜT (Grevenbroich-Gustorf,
Jackerath und Niederzier) gemessen. Der zeitliche Verlauf der Feinstaubbelastung an den Messstellen Niederzier und GrevenbroichGustorf zeigt starke Schwankungen (s. Graphik).
2. An welchen Stellen im rheinischen Revier wird gemessen? Sind
diese Werte so auf das gesamte rheinische Revier übertragbar?
Seit vielen Jahren werden im Rheinischen Braunkohlerevier
intensive Feinstaubmessungen durch das LANUV durchgeführt.
Detaillierte Ergebnisse finden sich im veröffentlichten Sachstandsbericht (Fortschreibung 2012) der Bezirksregierung Köln. Die
Messungen des Jahres 2013 fanden in Jackerath, GrevenbroichGustorf, Elsdorf und Niederzier statt; in 2014 wird in GrevenbroichGustorf, Jackerath, Jüchen-Hochneukirch und Niederzier sowie
von
RWE
Punktuelle
in
Kerpen-Buir
Messungen
und
haben
Niederzier-Ellen
grundsätzlich
eine
gemessen.
begrenzte
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Repräsentativität. Für das gesamte Tagebaugebiet lässt sich
wegen der Größe und der komplexen meteorologischen Situation
keine einzelne „typische Messstelle“ einrichten. Die Erfahrungen
des vergangenen Jahrzehnts zeigen, dass insbesondere in der
Nähe von technischen Anlagen wie Transportbändern, Kohlebunkern und Verladestellen erhöhte Feinstaubbelastungen auftreten. Trotz vorherrschender südwestlicher Windrichtung finden
sich auch erhöhte Belastungen an Messstellen westlich des
Reviers, die insbesondere bei Inversionswetterlagen mit Ostwind
deutlich belastet sind.
3. An welchen Stellen in NRW wird gemessen? Gibt es weitere
Messergebnisse außerhalb schon jetzt rechtskräftiger Luftreinhaltepläne? Wenn ja, mit welchen Werten?
Das Luftqualitätsmessnetz umfasste im Jahr 2013 69 Feinstaubmessstellen. Eine Karte dieser Messstellen ist in den Jahresberichten zur Luftqualität auf der Internetpräsentation des LANUV
dargestellt. Weitere Messdaten außerhalb von Luftreinhalteplangebieten werden hauptsächlich an Messstellen im ländlichen und
teilweise städtischen Hintergrund (mit typischen Messwerten von 2
– 15 Überschreitungstagen) erhoben. Eine Zusammenstellung aktuell gültiger Luftreinhaltepläne ist ebenfalls auf den Internetseiten
des LANUV veröffentlicht.
4. Ab welchen Immissionswerten geht man von einer „erhöhten
Belastung“ aus – wo in der Gesamtbetrachtung NRW liegen
„erhöhte Belastungen“ vor
Grundsätzlich wird von einer erhöhten Belastung ausgegangen,
wenn die Messwerte in der Nähe oder über den gültigen
Grenzwerten gemäß der 39. BimSchV liegen. Dies betrifft beim
Feinstaub vor allem Belastungsschwerpunkte in innerstädtisch
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verkehrlich dominierten Bereichen sowie die Umgebung von
Industriekomplexen, insbesondere der Stahlindustrie.
Die durchschnittlichen Belastungen im ländlichen oder städtischen
Hintergrund werden deutlich überschritten.
5. Wenn in Inden „erhöhte Belastungen“ vorliegen – wie passt das
mit dem Schreiben des LANUVs vom 02.12.2012 an die
Gemeinde Inden überein, in dem mitgeteilt wird, dass die Werte
in Schophoven im unteren Drittel der gemessenen Werte in NRW
liegen und somit vergleichsweise gering sind? Wo liegen die
Werte in NRW höher als in Schophoven – was passiert dort?
Die
im
Jahr
2011
gemessenen
Feinstaubwerte
in
Inden-
Schophoven lagen mit dem Jahresmittel von 27 µg/m³ und 26 Überschreitungstagen zwar deutlich unter den gültigen Grenzwerten,
aber auch höher als an anderen Messstellen im ländlichen und
auch städtischen Hintergrund. An Orten mit grenzwertüberschreitender Belastung bei den Tagesmittelwerten (in 2011 an 21 von 66
Messstellen, in 2012 an 6 von 67) wurden im üblichen Verfahren
Luftreinhaltepläne aufgestellt und/oder fortgeschrieben. In Luftreinhalteplänen, die ein größeres Gebiet umfassen und nicht auf das
Gebiet um eine Messstelle herum begrenzt sind, sind häufig auch
Orte ohne Grenzwertüberschreitung umfasst. Als Beispiel kann
hier der Luftreinhalteplan Ruhrgebiet genannt werden.
Zum Verfahren:
6. Wie definiert sich ein Ballungsgebiet im Kontext mit Luftreinhalteplanung?
Nach § 11 der 39. BImSchV, §11, legen die zuständigen Behörden
für die gesamte Fläche ihres Landes Gebiete und Ballungsräume
fest. Gebiete und Ballungsräume werden nach § 1 definiert:
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Definition Ballungsraum:
„Ballungsraum“ ist ein städtisches Gebiet mit mindestens 250.000
Einwohnern und Einwohnerinnen, das aus einer oder mehreren
Gemeinden besteht, oder ein Gebiet, das aus einer oder mehreren
Gemeinden besteht, welche jeweils eine Einwohnerdichte von
1.000 Einwohnern und Einwohnerinnen oder mehr je Quadratkilometer bezogen auf die Gemarkungsfläche haben und die zusammen mindestens eine Fläche von 100 Quadratkilometern darstellen.
Definition Gebiet:
„Gebiet“ ist ein von den zuständigen Behörden für die Beurteilung
und Kontrolle der Luftqualität abgegrenzter Teil der Fläche eines
Landes.
Letztlich dient diese Festlegung einer Zusammenfassung von
Landesflächen mit vergleichbaren Problemen bei der Luftqualität
für eine nicht nur punktbezogene Auswertung, Beurteilung und
Berichterstattung.
7. Wie definiert sich ein Belastungsraum im Kontext mit Luftreinhalteplanung?
Der Begriff „Belastungsraum“ ist im Kontext der Luftreinhalteplanung nicht definiert.
Die Grenzen eines Luftreinhalteplans umfassen das sogenannte
Plangebiet. Das Plangebiet wiederum setzt sich aus dem Überschreitungsgebiet
des
jeweiligen
Luftschadstoffs
und
dem
Verursachergebiet zusammen.
Das Überschreitungsgebiet ist das Gebiet, für das auf Grund der
Immissionsbelastung mit Grenzwertüberschreitungen zu rechnen
ist. Das Verursachergebiet hingegen, ist das Gebiet, in dem die
Verursacher für die v.g. Grenzwertüberschreitungen lokalisiert
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sind. Im Regelfall ist dies auch der Bereich, in dem vorrangig
Minderungsmaßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte durchgeführt werden.
8. Was genau (Ballungsgebiet/Belastungsraum) ist vom wem in
welcher Abstimmung mit wem an die EU (im Kontext mit
Luftreinhalteplänen?) gemeldet worden?
Zur Definition von „Gebieten und Ballungsräumen“ siehe Antwort
zu Frage 6. Die Ballungsräume und Gebiete wurden vom LANUV
nach fachlichen (insbesondere Belastungssituation eines Raumes)
und organisatorischen (überschaubare Anzahl, Kommunalgrenzen,
Zuständigkeiten) Gesichtspunkten festgelegt und nach Zustimmung des Umweltministeriums NRW über das BMU an die Europäische Kommission gemeldet. Die 14 festgelegten Ballungsräume
und Gebiete wurden 2010 Im Rahmen der Notifizierung von PM10
(Inanspruchnahme einer Fristverlängerung zur Einhaltung der
Feinstaub-Grenzwerte gegenüber der Europäischen Kommission)
erweitert: Einerseits wurde der Großraum Duisburg/Krefeld in zwei
Gebiete aufgeteilt, um die spezifischen Belastungssituationen
homogener darstellen zu können. Zusätzlich wurde das Gebiet
Rheinisches Braunkohlerevier mit den bis dahin bekannten Überschreitungen aus dem landesweiten Gebiet (urbane Bereiche und
ländlicher Raum in NRW) abgetrennt, um hier gezielt eine Zustimmung der Europäischen Kommission zur Notifizierung zu erreichen, die pauschal für das große Restgebiet nicht zu erhalten war.
Die aktuelle Situation ist in der folgenden Abbildung dargestellt.
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9. Gibt es Konsequenzen aus dieser Meldung – wenn ja welche?
In Folge dieser Neufestlegung eines Gebietes „Rheinisches Braunkohlerevier“ konnte die Notifizierung für PM10 ohne Einwände der
Europäischen Kommission erfolgen und somit ein Vertragsverletzung wegen nachfolgender Grenzwertüberschreitung 2011 in
Niederzier vermieden werden. Andererseits hat diese Regelung
keinen begrenzenden oder aufweitenden Einfluss auf eine Luftreinhalteplanung.
10. Kann eine solche Meldung eines Ballungsraumes kontraproduktiv
zu einer LEADER-Bewerbung des gleichen Raumes sein?
Nein. Mit dem Programm LEADER fördert die Europäische Union
regionale und lokale Projekte, damit sich ländliche Gemeinden auf
wirtschaftlichem, kulturellem und sozialem Gebiet positiv weiter
entwickeln. In derzeit 12 LEADER-Regionen in allen Landesteilen
Nordrhein-Westfalens unterstützt das Land mit Mitteln der EU
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regionale Aktionsgruppen bei der Umsetzung ihrer Ziele. Vor Ort
sind ideenreiche Entwicklungskonzepte mit Projektvorschlägen
entstanden, die auf demografischen Wandel eingehen, die Grundversorgung in den ländlichen Gemeinden erhalten oder den Landschaftsverbrauch mindern wollen. Weitere Themenbereiche sind
beispielsweise regenerative Energien, ländlicher Tourismus, die
Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte sowie die Erhaltung
des kulturellen Erbes. Insofern können sich beide Instrumente im
Idealfall also sogar ergänzen.
11. Warum werden betroffenen Gebietskörperschaften von einer
solchen Meldung nicht im Vorfeld informiert?
Die Einteilung der Gebiete und Ballungsräume hat im Wesentlichen
nur Einfluss auf die Untersuchung und Beurteilung der Luftqualität
durch das LANUV und indirekt auf die Berichterstattung an die
Europäische Kommission als räumliches Orientierungskriterium.
12. Welche
rechtlichen
Konsequenzen
hat
ein
freiwilliger
Luftreinhalteplan auf die Kommunen?
13. Wie soll ein freiwilliger Luftreinhalteplan ohne Zustimmung der
betroffenen Gebietskörperschaften funktionieren?
14. Welche
Bindungswirkung
geht
von
einem
freiwilligen
Luftreinhalteplan aus, im Gegensatz zu den bereits bestehenden
und verbindlichen Plänen?
15. Welche
„Sanktionsmöglichkeiten“
existieren,
wenn
gegen
freiwillige Festlegung verstoßen wird? Von wem sind dann
Sanktionen zu ergreifen?
16. Welche
Möglichkeiten
bestehen
für
Betroffene
(Verkehr,
Landwirtschaft, Gewerbetreibende, Hausbesitzer, Kommunen),
Festlegungen aus dem freiwilligen Luftreinhalteplan anzugreifen?
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17. Welche Rechtssicherheit besteht für Kommunen, die auf der
Basis des nur freiwillig erstellten Luftreinhalteplans ergänzende
Satzungen
erlassen
wollen,
hinsichtlich
der
materiellen
Zulässigkeit solcher Satzungen?
Zu den Fragen 12 bis 17:
a. Luftreinhalteplan aufgrund einer Grenzwertüberschreitung bzw.
einer
drohenden
Grenzwertüberschreitung
(Luftreinhaltepläne
Grevenbroich und Hambach)
Eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Luftreinhalteplans besteht, wenn Immissionsgrenzwerte überschritten werden (§ 47
Abs. 1 BImSchG). Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, kann die Bezirksregierung einen Luftreinhalteplan aufstellen (§ 47 Abs. 3 BImSchG).
Ein Luftreinhalteplan ist keine Rechtsgrundlage zur Durchsetzung
von Maßnahmen gegenüber Dritten, sondern ein rein verwaltungsinternes Instrument. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt durch
Verwaltungsakte auf Grundlage des jeweiligen Fachrechts, dessen
Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen müssen. Maßnahmen der
Luftreinhaltepläne gemäß § 47 Abs. 1 und 3 BImSchG sind
gegenüber
Dritten
durch
Anordnung
oder
durch
sonstige
Entscheidung der zuständigen Behörde durchzusetzen (vgl. § 47
Abs. 6 BImSchG).
b. „Freiwilliger“ Luftreinhalteplan
Auch wenn die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 oder 3 BImSchG
nicht vorliegen, kann ein Luftreinhalteplan aufgestellt werden,
wenn dies aus behördlicher Sicht sinnvoll ist.
Eine Rechtsgrundlage für einen solchen Luftreinhalteplan ist nur
erforderlich, wenn Dritte hierdurch mittelbar belastet werden.
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Daraus folgt, dass ein Luftreinhalteplan, der nicht aufgrund einer
(drohenden) Grenzwertüberschreitung aufgestellt wird, für Dritte
nur freiwillige Maßnahmen enthalten darf und diese freiwilligen
Maßnahmen auch nicht von den jeweils zuständigen Behörden
durchgesetzt werden können.
Gegenüber den Kommunen entfaltet auch ein freiwilliger Luftreinhalteplan hingegen Bindungswirkung, soweit sie Maßnahmen in
diesen Plan einbringen. Die Kommunen können durch die von
Ihnen eingebrachten Maßnahmen jedoch nur sich selbst und nicht
auch Dritte verpflichten.
18. Gibt es eine offizielle Begrenzung/Definition des Rheinischen
Braunkohlereviers?
Eine
„offizielle“
Begrenzung/Definition
des
Rheinischen
Braunkohlereviers ist nicht bekannt.
Das LANUV hat unter dem Gesichtspunkt der Luftreinhaltung einen
Ballungsraum „Rheinisches Braunkohlerevier“ an die Kommission
gemeldet. Dieser Vorschlag ist zunächst einmal die Basis, wobei
sich durchaus weitere Kommunen im Randbereich beteiligen
können.
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