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Beschlussvorlage (Anlage 4 zur Beschlussvorlage 520/2014)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
279 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
24.11.14, 18:51
Aktualisiert
24.11.14, 18:51

Inhalt der Datei

Amt für Umweltschutz und Kreisplanung Strategische Umweltprüfung (SUP) gemäß § 14 UVPG November 2014 In Verbindung mit § 19a UVPG und § 17 Landschaftsgesetz NRW - Strategische Umweltprüfung bei der Landschaftsplanung - Vorprüfung gemäß § 14a UVPG Änderung eines Landschaftsplanes Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ 10. Änderung Naturschutzgebiet NSG „Kernzone Ommelstal“ Ergebnis der Vorprüfung entsprechend Anlage 4 des UVPG (i.V.m. §§ 14a bis 14d UVPG)  Keine erheblichen Umweltauswirkungen Die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) ist aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung nicht erforderlich. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ – Entwurf 10. Änderung / Vorprüfung SUP / Nov. 2014 1 Inhaltsverzeichnis Inhalt der Landschaftsplan-Änderung Entwicklungsziele (§ 18 LG NRW) Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG) Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatSchG) Forstliche Festsetzungen (§ 25 LG NRW) Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen (§ 26 LG NRW) Anlage 4: Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung 1. Merkmale des Plans in Bezug auf: 1.1 1.2 1.3 ● das Ausmaß, in dem ein Plan einen Rahmen setzt. ● das Ausmaß, in dem der Plan andere Pläne und Programme beeinflusst. ● die Bedeutung des Plans für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung. ● die für den Plan relevanten umweltbezogenen einschließlich gesundheitsbezogener Probleme ● die Bedeutung des Plans für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften. 1.4 1.5 2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete in Bezug auf: 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 ● die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen. ● den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen. ● die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (z. B. bei Unfällen). ● den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen. ● die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets, jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten. ● Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 2 (FFH-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile, Alleen, gesetzlich geschützte Biotope, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Hochwasser-Risikogebiete, Überschwemmungsgebiete, Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind. 2.6 Zusammenfassende Darstellung der möglichen Umweltauswirkungen der 10. Änderung des Landschaftsplanes 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ für die einzelnen Schutzgüter gemäß § 2 Abs. 1 UVPG. Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ – Entwurf 10. Änderung / Vorprüfung SUP / Nov. 2014 2 Inhalt der Landschaftsplan-Änderung Plangebiet Das Plangebiet der 10. Landschaftsplan-Änderung umfasst das LSG 2.2-6 „Fliestedener Bach / Ommelstal (Fuchshecke)“. Die Kernzone des Ommelstals hat sich zu einem ökologisch sehr wertvollen Bereich entwickelt und ist wertvoll als Lebensraum für wild lebende Tierarten und Pflanzen. Diese Kernzone soll als neues Naturschutzgebiet NSG 2.1-2 „Kernzone Ommelstal“ festgesetzt werden. 1. Entwicklungsziele (§ 18 LG NRW) ● Entwicklungsziel 1.1 Das neue Entwicklungsziel 1.1 „Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen und sonstigen natürlichen Landschaftselementen vielfältig ausgestatteten Landschaft als Lebensraum für die landschaftstypischen Tier- und Pflanzenarten“ wird für das neue NSG 2.1-2 „Kernzone Ommelstal“ dargestellt. Das bisherige Entwicklungsziel 8 „Betonung geomorphologischer Landschaftsstrukturen mit gliedernden und belebenden Elementen“ entfällt für die Flächen des neuen NSG 2.1-2 „Kernzone Ommelstal“. ● Entwicklungsziel 8 Das Entwicklungsziel 8 „Betonung geomorphologischer Landschaftsstrukturen mit gliedernden und belebenden Elementen“ wird weiterhin für die Flächen des LSG 2.2-6 (neu: LSG 2.2-6a) dargestellt. Das Entwicklungsziel 8 wird im Südbereich entlang des LSG etwas erweitert. 2. Schutzfestsetzungen Allgemeine Festsetzungen für Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete Die allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete sind nicht Inhalt der Landschaftsplan-Änderung. Diese Festsetzungen gelten einheitlich für die Landschaftspläne des Rhein-Erft-Kreises. 2.1 Naturschutzgebiet (NSG) (§ 23 BNatSchG) ● NSG 2.1-2 Im Plangebiet der 10. Landschaftsplan-Änderung soll die Kernzone des Ommelstals (Größe: 14,34 ha), bisher Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes LSG 2.2-6, als neues Naturschutzgebiet NSG 2.1-2 „Kernzone Ommelstal“ festgesetzt werden. 2.2 Landschaftsschutzgebiet (LSG) (§ 26 BNatSchG) ● LSG 2.2-6 (LSG 2.2-6a) Das LSG 2.2-6 wird als neues LSG 2.2-6a (Größe: 113,30 ha) festgesetzt. Entlang des NSG wird das LSG im südlichen und östlichen Bereich etwas erweitert, so dass es das NSG als Pufferzone lückenlos und vollständig umschließt. 4.1 Festsetzung bestimmter Holzarten für Erst- u. Wiederaufforstungen (§ 25 LG NRW) ● 4.1-5 Die rechtskräftige forstliche Festsetzung für Waldflächen im Ommelstal wird inhaltlich ergänzt. ● 4.1-11 Neue Festsetzung für forstlicher Maßnahmen zur ökologischen Entwicklung der Aufforstungen im Ommelstal. 5.1 Anlage, Wiederherstellung oder Pflege naturnaher Lebensräume (§ 26 LG NRW) ● 5.1-13 Die Maßnahme 5.1-13 „Anlage von extensivem Grünland mit punktueller Gehölzbepflanzung“ entfällt als Festsetzung. Die Maßnahme ist durch die Anlage der Obstwiese bereits umgesetzt. Für das NSG „Kernzone Ommelstal“ werden Maßnahmen zur Entwicklung und Pflege neu festgesetzt: ● 5.1-15 „Anlage naturnaher Lebensräume“. ● 5.1-16 „Pflege und Erhalt der Obstwiese“. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ – Entwurf 10. Änderung / Vorprüfung SUP / Nov. 2014 3 Vorprüfung gemäß § 14a UVPG Kriterien entsprechend Anlage 4 des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Anlage 4 Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung 1. Merkmale des Plans in Bezug auf: 1.1 ● das Ausmaß, in dem ein Plan einen Rahmen setzt.  Keine erheblichen Umweltauswirkungen Zu 1.1: I. Entwicklungsziele Entwicklungsziel 1.1 - Durch die Darstellung des neuen Entwicklungsziels 1.1 „Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen und sonstigen natürlichen Landschaftselementen vielfältig ausgestatteten Landschaft als Lebensraum für die landschaftstypischen Tier- und Pflanzenarten“ soll der Schutz und die Verbesserung für die ökologisch wertvollen Kernflächen des Ommelstals, die vielfältige und ökologisch wertvolle Biotopund Grünstrukturen als Lebensraum für wildlebende Tiere und Pflanzen aufweisen, erzielt werden. Entwicklungsziel 8 - Durch die Darstellung des Entwicklungsziels 8 „Betonung geomorphologischer Landschaftsstrukturen mit gliedernden und belebenden Elementen“ für Flächen, die durch Tal- und Hanglagen geprägt sind, soll der Erhalt der geomorphologischen Strukturen erzielt werden. II. Schutzfestsetzungen Allgemeine Festsetzungen für Naturschutzgebiete (NSG) und Landschaftsschutzgebiete (LSG) - Mit den Schutzfestsetzungen verbunden ist die Festsetzung von Ge- und Verboten zum Schutz der Lebensstätten und Landschaftsräume sowie Ausnahmeregelungen von den Verboten und Unberührtheitsklauseln. Diese allgemeinen Festsetzungen gelten für jedermann. Die allgemeinen Festsetzungen für die neu festgesetzten NSG und LSG entsprechen den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), zuletzt geändert am 6. Oktober 2011, und denen des Landschaftsgesetzes (LG NRW), zuletzt geändert am 16. März 2010. Naturschutzgebiet Die Festsetzung des NSG 2.1-2 beinhaltet insbesondere den Schutz, die Erhaltung und Entwicklung von Lebensstätten, Lebensgemeinschaften und Biotopen bestimmter wildlebender Tiere und Pflanzen sowie den Wert der Landschaft aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen und wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und Schönheit der Landschaft. Nach § 23 Abs. 2 BNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Landschaftsschutzgebiet Die Festsetzung des LSG 2.2-6 (neu LSG 2.2-6a) beinhaltet die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, den Wert der Landschaft wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft und die besondere Bedeutung für die Erholung. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ – Entwurf 10. Änderung / Vorprüfung SUP / Nov. 2014 4 Nach § 26 Abs. 2 BNatSchG sind in den Landschaftsschutzgebieten alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Forstliche Festsetzungen Durch die forstlichen Festsetzungen 4.1-5 und 4.1-11 zur Entwicklung der Waldflächen und Aufforstungen in standortgerechte, heimische Waldbestände, zur Entwicklung strukturreicher Waldränder und zur Verwendung heimischer Laubbaumarten bei einer Wiederaufforstung werden der Erhalt und die Entwicklung ökologisch wertvoller Waldbestände erzielt. Anlage, Wiederherstellung oder Pflege naturnaher Lebensräume Die Maßnahme 5.1-13 ist durch die Anlage der Obstwiese bereits umgesetzt worden und kann als Festsetzung im Landschaftsplan entfallen. Durch die Anlage naturnaher Lebensräume und die Pflege der Obstwiese im Naturschutzgebiet „Kernzone Ommelstal“ (Festsetzungen 5.1-15 und 5.1-16) werden Maßnahmen zur Entwicklung und Erhaltung der Lebensräume und Biotope festgesetzt. 1.2 ● das Ausmaß, in dem der Plan andere Pläne und Programme beeinflusst.  Keine erheblichen Umweltauswirkungen Zu 1.2: - Die dargestellten Entwicklungsziele des Landschaftsplans für die Landschaft sollen gemäß § 33 LG NRW bei allen behördlichen Maßnahmen im Rahmen der dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt werden. - Die Festsetzung einer Fläche gemäß Bundesnaturschutzgesetz als Naturschutzgebiet oder Landschaftsschutzgebiet (BNatSchG §§ 23 und 26) untersagt entsprechend der Festsetzungen des Landschaftsplans bestimmte Eingriffe in das Gebiet, um dieses zu schützen und zu erhalten. Vorhandene rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübte Nutzungen sowie die Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke gemäß § 4 BNatSchG haben Bestandesschutz. - Von den Ge- und Verboten für geschützte Gebiete kann die Untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 69 LG erteilen. Begründungen hierfür sind in § 67 BNatSchG erläutert. 1.3 ● die Bedeutung des Plans für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung. Keine erheblichen Umweltauswirkungen  Zu 1.3: - Durch die o.g. Entwicklungsziele werden Ziele für die Landschaft zur Erhaltung und Entwicklung eines ökologisch wertvollen Lebensraums für Tiere und Pflanzen (Entwicklungsziel 1.1) oder zum Erhalt geomorphologischer Besonderheiten (Entwicklungsziel 8) dargestellt. - Durch die o. g. Festsetzung des Naturschutzgebietes und eines Landschaftsschutzgebietes wird die ökologisch und landschaftlich wertvolle Landschaft geschützt und erhalten. Die Plangebietsfläche befindet sich innerhalb der intensiv landwirtschaftlich genutzten Landschaft und ist ein wichtiges Element im Biotopverbund. - Die o. g. forstlichen Festsetzungen unter Punkt 4.1 dienen dem Erhalt und der Entwicklung ökologisch wertvoller Waldbestände. - Die o. g. Festsetzungen unter Punkt 5.1 dienen zur Anlage oder Pflege naturnaher Lebensräume und dienen der Entwicklung einer ökologisch wertvollen Landschaft ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ – Entwurf 10. Änderung / Vorprüfung SUP / Nov. 2014 5 1.4 ● die für den Plan relevanten umweltbezogenen einschließlich gesundheitsbezogener Probleme Keine erheblichen Umweltauswirkungen  Zu 1.4: Durch die Darstellung der o. g. Entwicklungsziele, die Festsetzung des o. g. Naturschutzgebietes und Landschaftsschutzgebietes sowie durch die o. g. forstlichen Festsetzungen und Festsetzungen unter Punkt 5 (Anlage und Pflege) entstehen keine negativen umweltbezogenen oder negativen gesundheitsbezogenen Probleme. Durch die Darstellungen und Festsetzungen werden der Schutz, die Entwicklung sowie Maßnahmen zum Erhalt einer landschaftlichen und ökologisch wertvollen Landschaft dargestellt und festgesetzt. 1.5 ● die Bedeutung des Plans für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften. Keine erheblichen Umweltauswirkungen  Zu 1.5: Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Landschaftsgesetz NRW (LG NRW): - Gemäß § 16 i.V.m. § 18 LG NRW sind im Landschaftsplan Entwicklungsziele für die Landschaft darzustellen. - Gemäß § 16 LG NRW i.V.m. § 23 BNatSchG können Teile von Natur und Landschaft als Naturschutzgebiete oder als Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatSchG) im Landschaftsplan festgesetzt werden. - Gemäß § 16 LG NRW i.V.m. § 26 LG NRW sind im Landschaftsplan Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festzusetzen. - Gemäß § 20 BNatSchG ist ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) zu schaffen. 2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete in Bezug auf: 2.1 ● die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen.  Keine erheblichen Umweltauswirkungen Zu 2.1: Die o. g. Festsetzungen zur 10. Änderung des Landschaftsplanes (Entwicklungsziele, Schutzfestsetzungen und Entwicklungsmaßnahmen) sollen unbefristet dauern bzw. für die Zukunft gelten. Das Ziel ist eine Verbesserung der ökologischen und landschaftlichen Funktionen. Die Umkehrbarkeit bzw. Rücknahme der Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes wäre durch ein erneutes Landschaftsplan-Änderungsverfahren möglich. Diese Umkehrung wäre aber entgegen der Vorgaben des Landschaftsgesetzes gemäß § 16 Abs. 1 „Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind im Landschaftsplan darzustellen und rechtsverbindlich festzusetzen“. Mit der 10. Änderung werden die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen umgesetzt. 2.2 ● den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen.  Keine erheblichen Umweltauswirkungen Zu 2.2: Die o.g. Festsetzungen der 10. Landschaftsplanes Änderung des haben keine dahingehenden Auswirkungen. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ – Entwurf 10. Änderung / Vorprüfung SUP / Nov. 2014 6 2.3 ● die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (z. B. bei Unfällen).  Keine erheblichen Umweltauswirkungen Zu 2.3: Durch die o. g. Festsetzungen der 10. Änderung des Landschaftsplanes mit dem Ziel des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der ökologischen Entwicklung der Landschaft entstehen keine Risiken für die Umwelt oder menschliche Gesundheit. 2.4 ● den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen.  Keine erheblichen Umweltauswirkungen Zu 2.4: Durch die o. g. Festsetzungen der 10. Änderung des Landschaftsplanes mit dem Ziel des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der ökologischen Entwicklung der Landschaft entstehen keine negativen Auswirkungen auf angrenzende Räume. 2.5  ● die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets, jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten. Keine erheblichen Umweltauswirkungen Zu 2.5: Die o. g. Festsetzungen der 10. Änderung des Landschaftsplanes dienen dem Schutz, Erhalt und der Entwicklung der landschaftlichen Merkmale einer Gebietes mit ökologisch wertvollen Landschaftsräumen, des kulturellen Erbes und des Bodens. 2.6 ● Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 2 (FFH-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile, Alleen, gesetzlich geschützte Biotope, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Hochwasser-Risikogebiete, Überschwemmungsgebiete, Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind. Keine erheblichen Umweltauswirkungen  Zu 2.6: - Durch die Änderung des Landschaftsplanes mit dem Ziel, Entwicklungsziele für die Landschaft darzustellen, Schutzgebiete und Pflegemaßnahmen festzusetzen, entstehen keine Belastungen für die unter Nummer 2.3 der Anlage 2 benannten Gebiete. Die Inhalte der Landschaftsplan-Änderung sind Schutz und ökologische Entwicklung des Landschaftsraumes sowie Schutz und Erhalt der Funktionsfähigkeit von sensiblen Gebieten der Anlage 2. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ – Entwurf 10. Änderung / Vorprüfung SUP / Nov. 2014 7 Zusammenfassende Darstellung der möglichen Umweltauswirkungen der 10. Änderung des Landschaftsplanes 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ für die einzelnen Schutzgüter gemäß § 2 Abs. 1 UVPG Feststellung der SUP-Pflicht gemäß § 14a UVPG Schutzgüter gemäß § 2 Abs. 1 UVPG Negative Umweltauswirkungen Positive Umweltauswirkungen Menschen (einschließlich der menschlichen Gesundheit) keine - Sicherung des Erholungsraums für die ortsnahe, naturbezogene Erholung. - Entwicklung von Grünzügen. - Erhalt und Entwicklung der Natur- und Kulturlandschaft. - Immissionsschutz durch landschaftliche Freiräume und Vegetationsbestände. Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt keine - Schutz, Erhalt und Entwicklung von vielfältigen Lebensräumen und Biotopen für Tiere und Pflanzen. - Sicherung und Entwicklung eines Ökosystems als Lebensraum für Tiere und Pflanzen. - Sicherung und Entwicklung eines Biotopverbundes. Boden keine - Schutz vor Flächenversiegelung und damit Erhalt unversiegelter Böden mit den natürlichen Bodenfunktionen (Filter- Puffer-, Wasserspeicher-, Lebensraumund Produktionsfunktion). - Schutz des Bodens als Lebensraum für Kleinstlebewesen. - Schutz des Bodens als Grundvoraussetzung und Standort für Pflanzenwachstum. - Schutz des Bodens als Grundlage und Standort für Lebensstätten und Biotope wildlebender Tiere und Pflanzen. . ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ – Entwurf 10. Änderung / Vorprüfung SUP / Nov. 2014 8 Wasser keine - Erhalt und naturnahe Entwicklung der Gewässer. - Erhalt der Gewässerqualität. Luft. Klima keine - Erhalt klimatischer Ausgleichsräume (Kaltluftentstehung, Frischluftschneise). - Erhalt der Bäume und Gehölze als Schattenspender und zur Staubbindung. Landschaft keine - Schutz und Entwicklung landschaftlicher Freiräume. - Erhalt und Entwicklung der vegetationsreichen Landschaftsräume. - Erhalt und Verbesserung des strukturreichen Landschaftsbildes. - Erhalt des Freiraums als Produktionsraum für die Land- und Forstwirtschaft. Kultur- und Sachgüter keine - Schutz vorhandener Kulturund Sachgüter.  Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls Die 10. Änderung des Landschaftsplanes 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ weist keine erheblichen Umweltauswirkungen auf. Die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) gemäß Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sind aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung nicht erforderlich. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ – Entwurf 10. Änderung / Vorprüfung SUP / Nov. 2014 9