Daten
Kommune
Pulheim
Größe
279 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
24.11.14, 18:51
Aktualisiert
24.11.14, 18:51
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Inhalt der Datei
Amt für Umweltschutz und Kreisplanung
Strategische Umweltprüfung (SUP) gemäß § 14 UVPG
November 2014
In Verbindung mit § 19a UVPG und § 17 Landschaftsgesetz NRW
- Strategische Umweltprüfung bei der Landschaftsplanung -
Vorprüfung gemäß § 14a UVPG
Änderung eines Landschaftsplanes
Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“
10. Änderung
Naturschutzgebiet NSG „Kernzone Ommelstal“
Ergebnis der Vorprüfung entsprechend Anlage 4 des UVPG (i.V.m. §§ 14a bis 14d UVPG)
Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) ist aufgrund des
Ergebnisses der Vorprüfung nicht erforderlich.
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ – Entwurf 10. Änderung / Vorprüfung SUP / Nov. 2014
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Inhaltsverzeichnis
Inhalt der Landschaftsplan-Änderung
Entwicklungsziele (§ 18 LG NRW)
Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG)
Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatSchG)
Forstliche Festsetzungen (§ 25 LG NRW)
Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen (§ 26 LG NRW)
Anlage 4:
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen
Umweltprüfung
1.
Merkmale des Plans in Bezug auf:
1.1
1.2
1.3
● das Ausmaß, in dem ein Plan einen Rahmen setzt.
● das Ausmaß, in dem der Plan andere Pläne und Programme beeinflusst.
● die Bedeutung des Plans für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen
Entwicklung.
● die für den Plan relevanten umweltbezogenen einschließlich gesundheitsbezogener Probleme
● die Bedeutung des Plans für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften.
1.4
1.5
2.
Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen
Gebiete in Bezug auf:
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
● die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen.
● den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen.
● die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (z. B. bei Unfällen).
● den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen.
● die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund der
besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des
Gebiets, jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und
Grenzwerten.
● Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 2 (FFH-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke,
Nationale Naturmonumente, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale,
geschützte Landschaftsbestandteile, Alleen, gesetzlich geschützte Biotope, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Hochwasser-Risikogebiete, Überschwemmungsgebiete, Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.
2.6
Zusammenfassende Darstellung
der möglichen Umweltauswirkungen der 10. Änderung des Landschaftsplanes 7 „Rommerskirchener
Lössplatte“ für die einzelnen Schutzgüter gemäß § 2 Abs. 1 UVPG.
Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls
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Inhalt der Landschaftsplan-Änderung
Plangebiet
Das Plangebiet der 10. Landschaftsplan-Änderung umfasst das LSG 2.2-6 „Fliestedener Bach / Ommelstal (Fuchshecke)“. Die Kernzone des Ommelstals hat sich zu einem ökologisch sehr wertvollen
Bereich entwickelt und ist wertvoll als Lebensraum für wild lebende Tierarten und Pflanzen. Diese
Kernzone soll als neues Naturschutzgebiet NSG 2.1-2 „Kernzone Ommelstal“ festgesetzt werden.
1. Entwicklungsziele (§ 18 LG NRW)
● Entwicklungsziel 1.1
Das neue Entwicklungsziel 1.1 „Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen und sonstigen natürlichen Landschaftselementen vielfältig ausgestatteten Landschaft als Lebensraum für die landschaftstypischen Tier- und Pflanzenarten“ wird für das neue NSG 2.1-2 „Kernzone Ommelstal“ dargestellt.
Das bisherige Entwicklungsziel 8 „Betonung geomorphologischer Landschaftsstrukturen mit gliedernden und belebenden Elementen“ entfällt für die Flächen des neuen NSG 2.1-2 „Kernzone Ommelstal“.
● Entwicklungsziel 8
Das Entwicklungsziel 8 „Betonung geomorphologischer Landschaftsstrukturen mit gliedernden und
belebenden Elementen“ wird weiterhin für die Flächen des LSG 2.2-6 (neu: LSG 2.2-6a) dargestellt.
Das Entwicklungsziel 8 wird im Südbereich entlang des LSG etwas erweitert.
2. Schutzfestsetzungen
Allgemeine Festsetzungen für Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete
Die allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete sind nicht Inhalt der Landschaftsplan-Änderung. Diese
Festsetzungen gelten einheitlich für die Landschaftspläne des Rhein-Erft-Kreises.
2.1 Naturschutzgebiet (NSG) (§ 23 BNatSchG)
● NSG 2.1-2
Im Plangebiet der 10. Landschaftsplan-Änderung soll die Kernzone des Ommelstals (Größe: 14,34
ha), bisher Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes LSG 2.2-6, als neues Naturschutzgebiet NSG
2.1-2 „Kernzone Ommelstal“ festgesetzt werden.
2.2 Landschaftsschutzgebiet (LSG) (§ 26 BNatSchG)
● LSG 2.2-6 (LSG 2.2-6a)
Das LSG 2.2-6 wird als neues LSG 2.2-6a (Größe: 113,30 ha) festgesetzt. Entlang des NSG wird das
LSG im südlichen und östlichen Bereich etwas erweitert, so dass es das NSG als Pufferzone lückenlos und vollständig umschließt.
4.1 Festsetzung bestimmter Holzarten für Erst- u. Wiederaufforstungen (§ 25 LG NRW)
● 4.1-5 Die rechtskräftige forstliche Festsetzung für Waldflächen im Ommelstal wird inhaltlich ergänzt.
● 4.1-11 Neue Festsetzung für forstlicher Maßnahmen zur ökologischen Entwicklung der Aufforstungen im Ommelstal.
5.1 Anlage, Wiederherstellung oder Pflege naturnaher Lebensräume (§ 26 LG NRW)
● 5.1-13 Die Maßnahme 5.1-13 „Anlage von extensivem Grünland mit punktueller Gehölzbepflanzung“
entfällt als Festsetzung. Die Maßnahme ist durch die Anlage der Obstwiese bereits umgesetzt.
Für das NSG „Kernzone Ommelstal“ werden Maßnahmen zur Entwicklung und Pflege neu festgesetzt:
● 5.1-15 „Anlage naturnaher Lebensräume“.
● 5.1-16 „Pflege und Erhalt der Obstwiese“.
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Vorprüfung gemäß § 14a UVPG
Kriterien entsprechend Anlage 4 des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Anlage 4
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung
1.
Merkmale des Plans in Bezug auf:
1.1
● das Ausmaß, in dem ein Plan einen Rahmen setzt.
Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Zu 1.1:
I. Entwicklungsziele
Entwicklungsziel 1.1
- Durch die Darstellung des neuen Entwicklungsziels 1.1 „Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen und sonstigen natürlichen Landschaftselementen vielfältig ausgestatteten Landschaft als Lebensraum für die landschaftstypischen Tier- und Pflanzenarten“ soll der Schutz und die Verbesserung für
die ökologisch wertvollen Kernflächen des Ommelstals, die vielfältige und ökologisch wertvolle Biotopund Grünstrukturen als Lebensraum für wildlebende Tiere und Pflanzen aufweisen, erzielt werden.
Entwicklungsziel 8
- Durch die Darstellung des Entwicklungsziels 8 „Betonung geomorphologischer Landschaftsstrukturen mit gliedernden und belebenden Elementen“ für Flächen, die durch Tal- und Hanglagen geprägt
sind, soll der Erhalt der geomorphologischen Strukturen erzielt werden.
II. Schutzfestsetzungen
Allgemeine Festsetzungen für Naturschutzgebiete (NSG) und Landschaftsschutzgebiete (LSG)
- Mit den Schutzfestsetzungen verbunden ist die Festsetzung von Ge- und Verboten zum Schutz der
Lebensstätten und Landschaftsräume sowie Ausnahmeregelungen von den Verboten und Unberührtheitsklauseln. Diese allgemeinen Festsetzungen gelten für jedermann.
Die allgemeinen Festsetzungen für die neu festgesetzten NSG und LSG entsprechen den Vorgaben
des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), zuletzt geändert am 6. Oktober 2011, und denen des
Landschaftsgesetzes (LG NRW), zuletzt geändert am 16. März 2010.
Naturschutzgebiet
Die Festsetzung des NSG 2.1-2 beinhaltet insbesondere den Schutz, die Erhaltung und Entwicklung
von Lebensstätten, Lebensgemeinschaften und Biotopen bestimmter wildlebender Tiere und Pflanzen
sowie den Wert der Landschaft aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen und wegen der
Seltenheit, besonderen Eigenart und Schönheit der Landschaft.
Nach § 23 Abs. 2 BNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung
oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen
Störung führen können.
Landschaftsschutzgebiet
Die Festsetzung des LSG 2.2-6 (neu LSG 2.2-6a) beinhaltet die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit
und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten
und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, den Wert der Landschaft wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft und die besondere Bedeutung für die Erholung.
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Nach § 26 Abs. 2 BNatSchG sind in den Landschaftsschutzgebieten alle Handlungen verboten, die
den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Forstliche Festsetzungen
Durch die forstlichen Festsetzungen 4.1-5 und 4.1-11 zur Entwicklung der Waldflächen und Aufforstungen in standortgerechte, heimische Waldbestände, zur Entwicklung strukturreicher Waldränder und
zur Verwendung heimischer Laubbaumarten bei einer Wiederaufforstung werden der Erhalt und die
Entwicklung ökologisch wertvoller Waldbestände erzielt.
Anlage, Wiederherstellung oder Pflege naturnaher Lebensräume
Die Maßnahme 5.1-13 ist durch die Anlage der Obstwiese bereits umgesetzt worden und kann als
Festsetzung im Landschaftsplan entfallen.
Durch die Anlage naturnaher Lebensräume und die Pflege der Obstwiese im Naturschutzgebiet
„Kernzone Ommelstal“ (Festsetzungen 5.1-15 und 5.1-16) werden Maßnahmen zur Entwicklung und
Erhaltung der Lebensräume und Biotope festgesetzt.
1.2
● das Ausmaß, in dem der Plan andere Pläne und Programme beeinflusst.
Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Zu 1.2:
- Die dargestellten Entwicklungsziele des Landschaftsplans für die Landschaft sollen gemäß § 33 LG
NRW bei allen behördlichen Maßnahmen im Rahmen der dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften
berücksichtigt werden.
- Die Festsetzung einer Fläche gemäß Bundesnaturschutzgesetz als Naturschutzgebiet oder Landschaftsschutzgebiet (BNatSchG §§ 23 und 26) untersagt entsprechend der Festsetzungen des Landschaftsplans bestimmte Eingriffe in das Gebiet, um dieses zu schützen und zu erhalten. Vorhandene
rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübte Nutzungen sowie die Funktionssicherung bei Flächen für
öffentliche Zwecke gemäß § 4 BNatSchG haben Bestandesschutz.
- Von den Ge- und Verboten für geschützte Gebiete kann die Untere Landschaftsbehörde auf Antrag
eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 69 LG erteilen. Begründungen hierfür sind in §
67 BNatSchG erläutert.
1.3
● die Bedeutung des Plans für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen
Entwicklung.
Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Zu 1.3:
- Durch die o.g. Entwicklungsziele werden Ziele für die Landschaft zur Erhaltung und Entwicklung
eines ökologisch wertvollen Lebensraums für Tiere und Pflanzen (Entwicklungsziel 1.1) oder zum
Erhalt geomorphologischer Besonderheiten (Entwicklungsziel 8) dargestellt.
- Durch die o. g. Festsetzung des Naturschutzgebietes und eines Landschaftsschutzgebietes wird die
ökologisch und landschaftlich wertvolle Landschaft geschützt und erhalten. Die Plangebietsfläche
befindet sich innerhalb der intensiv landwirtschaftlich genutzten Landschaft und ist ein wichtiges Element im Biotopverbund.
- Die o. g. forstlichen Festsetzungen unter Punkt 4.1 dienen dem Erhalt und der Entwicklung ökologisch wertvoller Waldbestände.
- Die o. g. Festsetzungen unter Punkt 5.1 dienen zur Anlage oder Pflege naturnaher Lebensräume
und dienen der Entwicklung einer ökologisch wertvollen Landschaft
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1.4
● die für den Plan relevanten umweltbezogenen einschließlich gesundheitsbezogener Probleme
Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Zu 1.4:
Durch die Darstellung der o. g. Entwicklungsziele, die Festsetzung des o. g. Naturschutzgebietes und
Landschaftsschutzgebietes sowie durch die o. g. forstlichen Festsetzungen und Festsetzungen unter
Punkt 5 (Anlage und Pflege) entstehen keine negativen umweltbezogenen oder negativen gesundheitsbezogenen Probleme. Durch die Darstellungen und Festsetzungen werden der Schutz, die Entwicklung sowie Maßnahmen zum Erhalt einer landschaftlichen und ökologisch wertvollen Landschaft
dargestellt und festgesetzt.
1.5
● die Bedeutung des Plans für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften.
Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Zu 1.5:
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Landschaftsgesetz NRW (LG NRW):
- Gemäß § 16 i.V.m. § 18 LG NRW sind im Landschaftsplan Entwicklungsziele für die Landschaft darzustellen.
- Gemäß § 16 LG NRW i.V.m. § 23 BNatSchG können Teile von Natur und Landschaft als Naturschutzgebiete oder als Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatSchG) im Landschaftsplan festgesetzt
werden.
- Gemäß § 16 LG NRW i.V.m. § 26 LG NRW sind im Landschaftsplan Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festzusetzen.
- Gemäß § 20 BNatSchG ist ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) zu schaffen.
2.
Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen
Gebiete in Bezug auf:
2.1
● die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen.
Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Zu 2.1:
Die o. g. Festsetzungen zur 10. Änderung des Landschaftsplanes (Entwicklungsziele, Schutzfestsetzungen und Entwicklungsmaßnahmen) sollen unbefristet dauern bzw. für die Zukunft gelten. Das Ziel
ist eine Verbesserung der ökologischen und landschaftlichen Funktionen.
Die Umkehrbarkeit bzw. Rücknahme der Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes
wäre durch ein erneutes Landschaftsplan-Änderungsverfahren möglich. Diese Umkehrung wäre aber
entgegen der Vorgaben des Landschaftsgesetzes gemäß § 16 Abs. 1 „Die örtlichen Erfordernisse und
Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind im Landschaftsplan darzustellen und rechtsverbindlich festzusetzen“. Mit der 10. Änderung
werden die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen umgesetzt.
2.2
● den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen.
Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Zu 2.2:
Die o.g. Festsetzungen der 10. Landschaftsplanes Änderung des haben keine dahingehenden Auswirkungen.
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2.3
● die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (z. B. bei Unfällen).
Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Zu 2.3:
Durch die o. g. Festsetzungen der 10. Änderung des Landschaftsplanes mit dem Ziel des Natur- und
Landschaftsschutzes sowie der ökologischen Entwicklung der Landschaft entstehen keine Risiken für
die Umwelt oder menschliche Gesundheit.
2.4
● den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen.
Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Zu 2.4:
Durch die o. g. Festsetzungen der 10. Änderung des Landschaftsplanes mit dem Ziel des Natur- und
Landschaftsschutzes sowie der ökologischen Entwicklung der Landschaft entstehen keine negativen
Auswirkungen auf angrenzende Räume.
2.5
● die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund der
besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des
Gebiets, jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und
Grenzwerten.
Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Zu 2.5:
Die o. g. Festsetzungen der 10. Änderung des Landschaftsplanes dienen dem Schutz, Erhalt und der
Entwicklung der landschaftlichen Merkmale einer Gebietes mit ökologisch wertvollen Landschaftsräumen, des kulturellen Erbes und des Bodens.
2.6
● Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 2 (FFH-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke,
Nationale Naturmonumente, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale,
geschützte Landschaftsbestandteile, Alleen, gesetzlich geschützte Biotope, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Hochwasser-Risikogebiete, Überschwemmungsgebiete, Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.
Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Zu 2.6:
- Durch die Änderung des Landschaftsplanes mit dem Ziel, Entwicklungsziele für die Landschaft darzustellen, Schutzgebiete und Pflegemaßnahmen festzusetzen, entstehen keine Belastungen für die
unter Nummer 2.3 der Anlage 2 benannten Gebiete. Die Inhalte der Landschaftsplan-Änderung sind
Schutz und ökologische Entwicklung des Landschaftsraumes sowie Schutz und Erhalt der Funktionsfähigkeit von sensiblen Gebieten der Anlage 2.
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Zusammenfassende Darstellung
der möglichen Umweltauswirkungen der
10. Änderung des Landschaftsplanes 7 „Rommerskirchener Lössplatte“
für die einzelnen Schutzgüter gemäß § 2 Abs. 1 UVPG
Feststellung der SUP-Pflicht gemäß § 14a UVPG
Schutzgüter
gemäß § 2 Abs. 1 UVPG
Negative
Umweltauswirkungen
Positive
Umweltauswirkungen
Menschen (einschließlich der
menschlichen Gesundheit)
keine
- Sicherung des Erholungsraums
für die ortsnahe, naturbezogene
Erholung.
- Entwicklung von Grünzügen.
- Erhalt und Entwicklung der
Natur- und Kulturlandschaft.
- Immissionsschutz durch landschaftliche Freiräume und Vegetationsbestände.
Tiere, Pflanzen,
biologische Vielfalt
keine
- Schutz, Erhalt und Entwicklung
von vielfältigen Lebensräumen
und Biotopen für Tiere und
Pflanzen.
- Sicherung und Entwicklung
eines Ökosystems als Lebensraum für Tiere und Pflanzen.
- Sicherung und Entwicklung
eines Biotopverbundes.
Boden
keine
- Schutz vor Flächenversiegelung und damit Erhalt unversiegelter Böden mit den natürlichen
Bodenfunktionen (Filter- Puffer-,
Wasserspeicher-, Lebensraumund Produktionsfunktion).
- Schutz des Bodens als Lebensraum für Kleinstlebewesen.
- Schutz des Bodens als Grundvoraussetzung und Standort für
Pflanzenwachstum.
- Schutz des Bodens als Grundlage und Standort für Lebensstätten und Biotope wildlebender
Tiere und Pflanzen.
.
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8
Wasser
keine
- Erhalt und naturnahe Entwicklung der Gewässer.
- Erhalt der Gewässerqualität.
Luft. Klima
keine
- Erhalt klimatischer Ausgleichsräume (Kaltluftentstehung,
Frischluftschneise).
- Erhalt der Bäume und Gehölze
als Schattenspender und zur
Staubbindung.
Landschaft
keine
- Schutz und Entwicklung landschaftlicher Freiräume.
- Erhalt und Entwicklung der
vegetationsreichen Landschaftsräume.
- Erhalt und Verbesserung des
strukturreichen Landschaftsbildes.
- Erhalt des Freiraums als Produktionsraum für die Land- und
Forstwirtschaft.
Kultur- und Sachgüter
keine
- Schutz vorhandener Kulturund Sachgüter.
Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls
Die 10. Änderung des Landschaftsplanes 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ weist keine
erheblichen Umweltauswirkungen auf.
Die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) gemäß Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sind aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung nicht erforderlich.
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