Daten
Kommune
Pulheim
Größe
644 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
24.11.14, 18:51
Aktualisiert
24.11.14, 18:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Amt für Umweltschutz und Kreisplanung
Landschaftsplan 7
„Rommerskirchener
Lössplatte“
Übersicht der Landschaftspläne
im Rhein-Erft-Kreis
10. Änderung
- Entwurf -
Naturschutzgebiet
„Kernzone Ommelstal“
Öffentliche Auslegung gemäß § 27 c LG NRW
November/Dezember 2014
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Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - Entwurf 10. Änderung - Öffentliche Auslegung
1
Inhaltsverzeichnis
Seite
Inhalt der 10. Änderung des Landschaftsplanes 7 „Rommerskirchener Lössplatte!
...........
3
Darstellung der Landschaftsplan-Änderungen
...........................................
4
Zusammenfassung der Landschaftsplan-Änderungen
...........................................
5
Entwicklungsziele für die Landschaft (EZ)
Entwicklungsziel 1.1
.....................................................................
Entwicklungsziel 8
.....................................................................
6
7
I. Darstellungen und Erläuterungen
1.
II. Festsetzungen und Erläuterungen
2.
Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft
2.1
Naturschutzgebiete (NSG)
Allg. Festsetzungen für Naturschutzgebiete
.........................................................
Naturschutzgebiet 2.1-2
.....................................................................
9
15
Landschaftsschutzgebiete (LSG)
Allg. Festsetzungen für Landschaftsschutzgebiete
............................................
Landschaftsschutzgebiet 2.2-6
.........................................................
Landschaftsschutzgebiet 2.2-6a
......................................................................
17
25
26
Festsetzung bestimmter Holzarten für Erst- und Wiederaufforstungen
4.1-5, 4.1-11
......................................................................
28
Anlage, Wiederherstellung oder Pflege naturnaher Lebensräume
5.1-13
......................................................................
5.1-15, 5.1-16
......................................................................
28
28
2.2
4.1
5.1
Anhang
Hinweis zur Strategischen Umweltprüfung
Für die Aufstellung oder Änderung eines Landschaftsplanes ist gemäß § 17 LG NRW eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen. Das Ergebnis zur Vorprüfung zur SUP entsprechend Anlage 4 des UVPG (i.V.m. §§ 14a bis 14 d UVPG) hat ergeben, dass durch die 10. Änderung des Landschaftsplanes 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ keine erheblichen Umweltauswirkungen entstehen.
Die Durchführung einer SUP ist aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung nicht erforderlich. Die Vorprüfung gemäß § 14a UVPG ist als Anlage beigefügt.
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Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - Entwurf 10. Änderung - Öffentliche Auslegung
2
Inhalt der 10. Änderung des Landschaftsplanes 7
„Rommerskirchener Lössplatte“
- Naturschutzgebiet „Kernzone Ommelstal“ Plangebiet
Das Plangebiet der 10. Landschaftsplan-Änderung umfasst das LSG 2.2-6 „Fliestedener Bach / Ommelstal (Fuchshecke)“. Die Kernzone des Ommelstals hat sich zu einem ökologisch sehr wertvollen
Bereich entwickelt und ist wertvoll als Lebensraum für wild lebende Tiere und Pflanzen. Diese Kernzone soll als neues Naturschutzgebiet NSG 2.1-2 „Kernzone Ommelstal“ festgesetzt werden.
Bisherige Entwicklungsziele (EZ)
Das bisherige Entwicklungsziel 8 „Betonung geomorphologischer Landschaftsstrukturen mit gliedernden und belebenden Elementen“ entfällt für die Flächen des neuen NSG 2.1-2 „Kernzone Ommelstal“.
Das Entwicklungsziel 8 wird im südlichen Bereich etwas erweitert.
Darstellung neuer Entwicklungsziele (EZ)
Das neue Entwicklungsziel 1.1 „Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen und sonstigen natürlichen Landschaftselementen vielfältig ausgestatteten Landschaft als Lebensraum für die landschaftstypischen Tier- und Pflanzenarten“ wird für das neue NSG 2.1-2 „Kernzone Ommelstal“ dargestellt.
Das Entwicklungsziel 8 „Betonung geomorphologischer Landschaftsstrukturen mit gliedernden und
belebenden Elementen“ wird weiterhin für die Flächen des LSG 2.2-6 (neu: LSG 2.2-6a) dargestellt.
Allgemeine Festsetzungen für Naturschutzgebiete (NSG) und Landschaftsschutzgebiete (LSG)
Die allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete sind nicht Inhalt der Landschaftsplan-Änderung. Diese
Festsetzungen gelten einheitlich für die Landschaftspläne des Rhein-Erft-Kreises.
Festsetzung neuer Schutzgebiete
Im Plangebiet der 10. Landschaftsplan-Änderung soll die Kernzone des Ommelstals, bisher Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes LSG 2.2-6, als neues Naturschutzgebiet NSG 2.1-2 „Kernzone
Ommelstal“ festgesetzt werden. Entlang des NSG wird das LSG im südlichen und östlichen Bereich
etwas erweitert, so dass es das NSG als Pufferzone lückenlos und vollständig umschließt. Das LSG
2.2-6 wird als neues LSG 2.2-6a festgesetzt.
Forstliche Festsetzungen
Für die Waldflächen und Aufforstungen im Ommelstal werden Maßnahmen zur ökologischen Entwicklung der Flächen in einen standortgerechten, heimischen Waldbestand festgesetzt. Die rechtskräftige
Festsetzung 4.1-5 wird inhaltlich ergänzt. Die Maßnahme 4.1-11 wird neu festgesetzt.
Festsetzungen zur Anlage oder Pflege naturnaher Lebensräume
Für das Naturschutzgebiet „Kernzone Ommelstal“ werden Maßnahmen zur Anlage oder Pflege naturnaher Lebensräume festgesetzt (Festsetzungen 5.1-15 und 5.1-16).
Bisherige rechtskräftige Festsetzungen, die entfallen sollen
Rechtskräftige Festsetzungen innerhalb des Plangebietes der 10. Landschaftsplan-Änderung, die
bereits umgesetzt sind, sollen als Festsetzung entfallen (Festsetzung 5.1-13).
Bereits rechtskräftige Festsetzungen, die unverändert als Festsetzung erhalten bleiben sollen
Bereits rechtskräftige Festsetzungen für das Plangebiet, die weiterhin als rechtskräftige Festsetzungen erhalten bleiben sollen, beinhalten Schutzfestsetzungen (Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile) und noch nicht umgesetzte Pflanzfestsetzungen.
Hinweis zur rechtskräftigen Festsetzung 5.1-11
Die rechtskräftige Festsetzung 5.1-11 „Verbot von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln zur Förderung der heimischen Ackerwildkräuter auf den parzellierten und im Eigentum der öffentlichen Hand
befindlichen Flächen im Verlauf der geplanten Ortsumgehungsstraße B 59 n“ wird in der Kartendarstellung der 10. Planänderung für das Plangebiet nicht mehr dargestellt. Die B 59 n ist fertiggestellt.
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Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - Entwurf 10. Änderung - Öffentliche Auslegung
3
Darstellung der Landschaftsplan-Änderungen
► Bisherige rechtskräftige Festsetzungen, die entfallen sollen
Textdarstellung
Im Textteil der geplanten 10. LandschaftsplanÄnderung sind rechtskräftige Festsetzungen, die
als Festsetzung entfallen sollen, kenntlich gemacht, indem sie im Textteil durchgestrichen aufgeführt sind.
Kartendarstellung
In der Entwicklungs- und Festsetzungskarte der
geplanten 10. Landschaftsplan-Änderung sind
rechtskräftige Festsetzungen, die als Festsetzung
entfallen sollen, nicht mehr dargestellt.
► Bereits rechtskräftige Festsetzungen, die unverändert erhalten bleiben sollen
Textdarstellung
Bereits rechtskräftige Festsetzungen für das
Plangebiet, die unverändert weiterhin so wie bisher als rechtskräftige Festsetzungen erhalten
bleiben sollen, sind im Textteil der geplanten 10.
Landschaftsplan-Änderung nicht erneut aufgeführt.
Die rechtskräftigen textlichen Festsetzungen können eingesehen werden unter:
www.rhein-erft-kreis.de/ Verbraucher- und Umweltschutz / Kreisplanung und Naturschutz / Der
Landschaftsplan / Landschaftspläne 1 bis 8 des
Rhein-Erft-Kreises / Landschaftsplan 7.
Kartendarstellung
Bereits rechtskräftige Festsetzungen für das
Plangebiet, die unverändert weiterhin als rechtskräftige Festsetzungen erhalten bleiben sollen,
sind in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte
der geplanten 10. Landschaftsplan-Änderung so
wie bisher dargestellt.
► Textliche Darstellungen, Festsetzungen und Erläuterungen
abcdefg
Text entfällt / Festsetzung entfällt
abcdefg
hijklmno
pqrstuv
Text wird geändert
abcdef
ghijklm
Kleinere Textänderungen sind grau markiert, um sie innerhalb des Gesamttextes zu
verdeutlichen
Textliche Darstellungen und Festsetzungen, die durch die geplante 10. Änderung
des Landschaftsplanes neu aufgenommen und festgesetzt werden sollen, sind im
Textteil durch eine Linie entlang der linken Spalte markiert.
► Entwicklungs- und Festsetzungskarte
Bereits rechtskräftige Festsetzungen für das Plangebiet, die unverändert weiterhin als rechtskräftige
Festsetzungen erhalten bleiben sollen, sowie die neuen Festsetzungen der geplanten 10. Landschaftsplan-Änderung sind in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte dargestellt.
Festsetzungen und Darstellungen, die bisher rechtskräftig waren, jedoch durch die geplante 10. Landschaftsplan-Änderung entfallen sollen, sind in der Karte nicht mehr aufgeführt. Hiermit soll erreicht
werden, dass die neuen Inhalte der 10. Planänderung in der Karte eindeutig erkennbar dargestellt
sind.
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Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - Entwurf 10. Änderung - Öffentliche Auslegung
4
Zusammenfassung
der Landschaftsplan-Änderungen für das Plangebiet
Darstellung /
Festsetzung
Entwicklungsziel 1.1
Seite
Entwicklungsziel 8
Seite
Allgemeine Festsetzungen
- NSG
Seite
- LSG
Seite
Naturschutzgebiet
NSG 2.1-2
Seite
Landschaftsschutzgebiet
LSG 2.2-6
Seite
Inhalt und Änderungen
neues
Entwicklungsziel
für das neu
festgesetzte
NSG
bleibt erhalten,
ausgenommen
sind Flächen
des neu
festgesetzten
NSG
nicht
Inhalt
der
Planänderung
neu
festgesetztes
NSG
wird als
LSG 2.2-6a
neu
festgesetzt
4.1-5
Seite
wird
ergänzt
4.1-11
Seite
neue
Festsetzung
5.1-13
Seite
entfällt
5.1-15
Seite
5.1-16
Seite
neue
Festsetzung
neue
Festsetzung
Das neue Entwicklungsziel 1.1 „Erhaltung einer mit
naturnahen Lebensräumen und sonstigen natürlichen
Landschaftselementen vielfältig ausgestatteten Landschaft als Lebensraum für die landschaftstypischen
Tier- und Pflanzenarten“ wird für die Kernzone des
Ommelstals (neues NSG 2.1-2) dargestellt.
Das Entwicklungsziel 8 „Betonung geomorphologischer Landschaftsstrukturen mit gliedernden und belebenden Elementen“ bleibt erhalten. Es entfällt für die
Flächen des neuen NSG 2.1-2 „Kernzone Ommelstal“.
Das EZ 8 und wird im südlichen Bereich etwas erweitert.
Die allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote,
Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für NSG und
LSG sind nicht Inhalt der Landschaftsplan-Änderung.
Diese Festsetzungen gelten einheitlich für die Landschaftspläne des Rhein-Erft-Kreises.
Die Kernzone des Ommelstals, bisher Bestandteil des
LSG 2.2-6, wird als neues NSG 2.1-2 „Kernzone Ommelstal“ festgesetzt.
Das LSG 2.2-6 wird als neues LSG 2.2-6a festgesetzt,
da sich durch die Festsetzung der Kernzone des Ommelstals als NSG und die Herausnahme der Fläche
aus dem LSG 2.2-6 der Schutzzweck des LSG 2.2-6
verändern. Entlang des NSG wird das LSG im südlichen und östlichen Bereich etwas erweitert, so dass
es das NSG als Pufferzone vollständig umschließt.
Die rechtskräftige forstliche Festsetzung zur Verwendung heimischer Laubbaumarten bei einer Wiederaufforstung wird inhaltlich ergänzt.
Neue forstliche Festsetzung zur ökologischen Entwicklung der Aufforstungen in standortgerechte, heimische
Waldbestände.
Die Festsetzung 5.1-3 „Schaffung bzw. Entwicklung
von Lebensräumen durch die Anlage von extensivem
Grünland mit punktueller Gehölzbepflanzung“ ist umgesetzt und kann als Festsetzung entfallen.
Neue Festsetzung zur Anlage naturnaher Lebensräume im NSG 2.1-2.
Neue Festsetzung zur Pflege der Obstwiese im NSG
2.1-2.
Rechtskräftige Festsetzungen innerhalb des Plangebietes, die unverändert erhalten bleiben
Die folgenden Festsetzungen sind nicht Inhalt der Planänderung. Sie werden im Text der
10. Planänderung nicht erneut aufgeführt, sie werden aber wie bisher in der Karte dargestellt.
Naturdenkmale
ND 2.3-1, -2, -6
Geschützte Landschaftsbestandteile LB 2.4-5, -7, -49
Festsetzungen
5.2-16, -116, -117, -118,
-121, -127, -128, -129, -135
Rechtskräftige Festsetzungen als Naturdenkmale (Bäume).
Rechtskräftige Festsetzungen als geschützte Landschaftsbestandteile
(Bäume, Teich und Gehölze).
Rechtskräftige Festsetzungen zur Pflanzung von Gehölzen.
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Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - Entwurf 10. Änderung - Öffentliche Auslegung
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Textliche Darstellungen
Erläuterungen
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I.
Darstellungen und Erläuterungen
1.
Entwicklungsziele für die Landschaft (§ 18 LG NRW)
Entwicklungsziel 1.1
Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen und sonstigen natürlichen Landschaftselementen vielfältig ausgestatteten Landschaft als Lebensraum für die landschaftstypischen Tier- und Pflanzenarten.
Das Entwicklungsziel 1.1 wird für die Kernzone
des Ommelstals (Naturschutzgebiet) dargestellt
und soll die Erhaltung und Entwicklung von Bereichen sichern, die eine hohe Natur- und Landschaftssubstanz in einem sehr guten Zustand
aufweisen. Das Ziel beinhaltet den Schutz, die
Entwicklung und die Pflege des Landschaftsraumes mit seinem Bestand an Lebensräumen,
Landschaftsstrukturen und Einzelelementen.
In dem Bereich mit dem Entwicklungsziel 1.1
liegt der Schwerpunkt der Landschaftsentwicklung sowohl auf der Erhaltung der abiotischen
Umweltfaktoren (Boden, Wasser) als auch auf
dem Erhalt der biotischen Komponenten des
Naturhaushaltes (Tiere, Pflanzen, Lebensgemeinschaften) und ihren Wechselbeziehungen.
Das Entwicklungsziel schließt eine Verbesserung der vorhandenen Naturraumpotentiale mit
ein, insbesondere eine Entwicklung dieser Naturräume als vielfältige und wertvolle Lebensstätten für Tiere und Pflanzen und eine Erhöhung der Artenvielfalt.
Das Entwicklungsziel 1.1 ist dargestellt
▪
für die als Naturschutzgebiet festgesetzte
Kernzone des Ommelstals (nordöstlich von
Fliesteden).
Zur Umsetzung des Entwicklungszieles 1.1
kommen insbesondere folgende Maßnahmen
in Betracht:
Erhalt und Pflege des Fließgewässers
„Fliestedener Bach“, des Insel-Weihers, der
Teiche und der Gräben, der wechselfeuchten Standorte und der Sumpfwiese, der
Ufer- und Gewässervegetation, der Waldgebiete, Gehölzbestände, Gebüsche und
Aufforstungen, der Gräser-, Kräuter- und
Sukzessionsflächen und der Obstwiese.
Erhalt, Entwicklung und Pflege der Biotopstrukturen und deren spezifischen Standortbedingungen. Die ökologisch wertvollen
Biotopstrukturen sind so zu pflegen, dass
optimale
Standortvoraussetzungen
für
Pflanzen und Tiere und deren Lebensgemeinschaften und Lebensstätten erhalten
und gesichert werden.
Die vorhandenen Wald- und Gehölzbestände sowie Aufforstungen sollen erhalten und gepflegt werden, wobei das Prinzip
der naturnahen Waldwirtschaft zu verwirklichen ist. Die Waldränder sollen strukturell
verbessert werden und sich zu einem ökologisch wertvollen Bereich entwickeln. Erhalt von Totholz. Vergrößerung des Waldanteils.
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Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - Entwurf 10. Änderung - Öffentliche Auslegung
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Textliche Darstellungen
Erläuterungen
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-
-
-
-
-
-
-
Erhalt und Entwicklung der Uferbereiche
des Fließgewässers „Fliestedener Bach“,
des Insel-Weihers, der Teiche und Gräben,
so dass optimale Lebensbedingungen für
standorttypische Tiere und Pflanzen entstehen. Schaffung von Zugangsmöglichkeiten für Wasservögel an den Steilufern.
Erhalt der Wasserzufuhr und Sicherung
einer ausreichenden Wassermenge und
der Wasserqualität für den „Fliestedener
Bach“, den Insel-Weiher und die Teiche.
Der Weiher ist bei Bedarf zu entschlammen. Der Aushub ist zu entfernen.
Pflege der Gehölze entlang der öffentlichen
Wege sowie Rückschnitt zum Erhalt der
Durchgängigkeit.
Wegeränder und Böschungen, die ohne
Gehölzbewuchs sind, und gehölzfreie Flächen sollen sich zu einer artenreichen
Kräuter- und Hochstaudenflur entwickeln.
Erhalt und Entwicklung eines Biotopverbundes. Schaffung und Entwicklung vielfältiger Lebensräume und deren lineare Vernetzung.
Erhalt des landschaftlichen Freiraums und
des unversiegelten Bodens, insbesondere
die Erhaltung der schutzwürdigen Böden.
Erhalt der geomorphologischen Landschaftsstruktur.
Entwicklung eines Besucherlenksystems
zum Schutz der ökologisch wertvollen und
sensiblen Bereiche (z. B. durch die Anlage
von Barrieren aus Gehölzschnitt).
Die Entwicklung der Uferbereiche des Fliestedener Baches wird so durchgeführt, dass die
ordnungsgemäße Vorflut weiterhin gewährleistet
bleibt und landwirtschaftliche Flächen nicht beeinträchtigt werden.
Entwicklungsziel 8
Betonung geomorphologischer Landschaftsstrukturen mit gliedernden und belebenden
Elementen.
Diese Entwicklungsziel ist in Bereichen dargestellt, in denen die prägende und gliedernde
Wirkung natürlicher geomorphologischer Strukturen aufgrund der intensiven Landnutzung stark
gemindert ist. Gerade in landwirtschaftlichen
Intensivbereichen sind natürliche Oberflächenformen wie Hangkanten, Talungen o.ä. von besonderer Bedeutung für die Struktur der Landschaft, weil andere gliedernde Elemente weitgehend fehlen. Der Wert für das Landschaftsbild
und die Oberflächenform kann im Bereich des
Landschaftsplanes 7 erhöht werden, indem diese durch Gehölzpflanzungen betont oder herausgehoben werden.
Das Entwicklungsziel 8 ist dargestellt
▪
im Bereich der Hangkante zwischen Büsdorf
und Glessen,
▪
im Talverlauf nordöstlich von Fliesteden
(Ommelstal),
▪
im Bereich der Hangkante östlich Geyen.
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Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - Entwurf 10. Änderung - Öffentliche Auslegung
7
Textliche Darstellungen
Erläuterungen
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Im Bereich des Entwicklungszieles 8 sind die
natürlichen Oberflächenstrukturen zu betonen, insbesondere durch
Aufforstungen an Hangschultern und Hangflächen,
naturnahe Bepflanzung von Gewässerläufen,
Umgestaltung technisch gestalteter Gewässer durch naturnahen Gewässerausbau,
die Anpassung überlagernder Nutzungsstrukturen (z.B. Straßen oder Bewirtschaftung) an die natürliche Landschaftsstruktur.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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II.
Festsetzungen und Erläuterungen
2.
Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft
2.1 Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG)
Allgemeine Festsetzungen für Naturschutzgebiete
Gebote
1. Geboten ist das Aufstellen von Schildern in
ausreichender Zahl zum Hinweis auf den
Schutzstatus des Gebietes und die dort geltenden wesentlichen Verbote.
2. Für die Fließgewässer sind im Einvernehmen
mit der Unteren Landschaftsbehörde Gewässerunterhaltungspläne aufzustellen, in welchen Regelungen hinsichtlich Mahd und
Pflege von Vegetationsbeständen der Uferstreifen und Böschungen getroffen werden.
Die Böschungsmahd darf erst ab dem 15.6.
erfolgen. Eine Ausnahme hiervon ist nur zulässig, wenn ansonsten insbesondere der
ungehinderte Wasserabfluss gefährdet wäre.
Nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des
Landschaftsgesetz (DVO-LG) haben Eigentümer
und Nutzungsberechtigte die Kenntlichmachung
von Gebieten und Objekten nach § 13 Abs. 1
DVO-LG und das Anbringen von Hinweisen nach
§ 13 Abs. 3 DVO-LG durch die zuständige Landschaftsbehörde zu dulden.
Die „Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und
naturnahen Ausbau der Fließgewässer in NRW Blaue Richtlinie“ gibt entsprechende Hinweise zur
Unterhaltung der Fließgewässer.
Verbote
Nach § 23 Abs. 2 BNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer
nachhaltigen Störung führen können.
In den geschützten Gebieten ist es insbesondere verboten:
1. Bäume, Sträucher, Hecken, Feldgehölze,
Obstbäume,
Obstwiesen,
Ufergehölze,
sonstige Pflanzen oder Teile von diesen zu
beseitigen, abzutrennen, zu beschädigen,
auszureißen, auszugraben oder durch eine
Beschädigung des Wurzelwerkes oder durch
eine Verdichtung oder Überschüttung des
Bodens im Wurzelbereich oder auf andere
Weise in ihrem Bestand oder Wachstum zu
beeinträchtigen.
2. Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen
oder deren Samen oder vermehrungsfähigen Teile, die nicht standortgerecht und
nicht im Naturraum heimisch sind, einzubringen sowie Tiere auszusetzen.
3. Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu
verletzen, zu füttern, ihre Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder sonstige
Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen, zu zerstören oder sie an ihren
Brut- und Lebensstätten zu stören, zu beunruhigen oder ihnen nachzustellen.
4. Fließende oder stehende Oberflächengewässer oder deren Ufer einschließlich Fischteiche herzustellen, zu verändern, auszubauen oder zu beseitigen, zu beschädigen
Nach der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ gilt als Wurzelbereich die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe)
zuzüglich 1,5 m, bei Säulenformen zuzüglich 5 m
nach allen Seiten.
Bei Maßnahmen an Still- oder Fließgewässern
und deren direkter Umgebung ist die Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens nach §
68 WHG zu prüfen und ggf. durchzuführen.
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Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - Entwurf 10. Änderung - Öffentliche Auslegung
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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oder zu zerstören oder die Wasserqualität
zu beeinträchtigen sowie Entwässerungsoder andere, das Grundwasser verändernde
Maßnahmen durchzuführen oder den Wasserhaushalt der oberflächennahen Bodenschichten zu verändern.
Ausgenommen hiervon sind Veränderungen,
die dem Ziel der ökologischen Aufwertung
dienen. Diese Maßnahmen sind mit der unteren Landschaftsbehörde einvernehmlich
abzustimmen.
5. Gewässerufer einschließlich ihres Bewuchses zu zerstören, zu beschädigen oder auf
andere Weise zu beeinträchtigen. Hierzu
zählt auch die Beeinträchtigung, Beschädigung oder Zerstörung der Gewässerufer oder ihres Bewuchses infolge Weidenutzung.
Maßnahmen, die eine natürliche Gewässerdynamik verhindern, sind zu unterlassen.
Unvermeidbare
Ufersicherungen
zum
Schutz von Wegen oder unterirdischen Leitungen sind im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen.
6. Bauliche Anlagen im Sinne der §§ 1 und 2
der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen – Landesbauordnung – (BauO
NRW) zu errichten, zu ändern oder deren
Nutzung zu ändern, auch wenn dieses keiner Baugenehmigung bedarf.
Ausgenommen ist
- die Errichtung von offenen Ansitzeinrichtungen aus Holz für jagdliche Zwecke oder
im Wald bis zu 1 geschlossenen Kanzel aus
Holz je angefangene 100 ha, so weit sie
nicht nach Standort oder Zuwegung dem
Schutzzweck zuwiderlaufen.
Die Ansitzeinrichtungen oder Kanzeln dürfen
nicht in Biotopen gemäß § 30 BNatSchG i.
V. m. Biotopen gemäß § 62 LG NRW oder in
einem Abstand von 100 m Radius von Bäumen mit beflogenen Horsten errichtet werden.
- die Errichtung von Zäunen aus Holzpfählen
mit Knotengeflecht, Draht, Elektro-Draht oder –Textilbändern oder Holzkoppelzäunen,
von maximal 2 m Höhe, in dunkler Farbgebung, jeweils ohne Betonfundament, oder
die Errichtung forstlicher Kulturzäune.
7. Straßen, Wege, sonstige Verkehrsanlagen
oder Plätze anzulegen oder zu ändern oder
vorhandene unbefestigte Wege oder Plätze
zu befestigen.
8. Stellplätze für Kraftfahrzeuge anzulegen, zu
ändern, bereitzuhalten oder zur Verfügung
zu stellen.
9. Buden, Zelte, Verkaufsstände (auch mobile),
Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen oder abzustellen.
10. Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger und
Geräte aller Art, Wohnwagen oder wohnwagenähnliche Anlagen wie Wohnmobile,
Wohncontainer oder Mobilheime abzustellen
Unter dem Verbot der Beeinträchtigung der Wasserqualität wird auch der Eintrag von Nährstoffen
verstanden, u.a. auch verursacht durch die Anfütterung von Wasserwild oder Fischen.
Bauliche Anlagen sind insbesondere auch:
a) Landungs-, Bade- und Angelstege,
b) am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Fischzuchtanlagen,
c) Dauercamping- und Zeltplätze,
d) Sport- und Spielplätze,
e) Lager- und Ausstellungsplätze, Grillhütten,
f) Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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oder aufzustellen.
11. Verfüllungen, Abfalllagerungen, Aufschüttungen, Bodenauftrag, Ausschachtungen,
Abgrabungen, Sprengungen, Bohrungen
oder die Gewinnung von Bodenbestandteilen vorzunehmen oder die Boden- oder Geländegestalt in anderer Weise zu verändern.
12. Flächen außerhalb der dafür zugelassenen
oder entsprechend gekennzeichneten Straßen oder Wege sowie außerhalb von Parkoder Stellplätzen zu betreten, mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder auf ihnen zu
reiten.
13. Hunde unangeleint mit sich zu führen oder
sie außerhalb von Wegen laufen zu lassen.
14. Landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste oder flüssige Abfallstoffe, Schutt, Bau- oder Altmaterial, Biozide, Grünabfälle, Dünger, Kompost, Gülle,
Klärschlamm, Silageabwässer oder Stoffe
oder Gegenstände, die das Landschaftsbild
oder den Naturhaushalt gefährden oder beeinträchtigen können, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, in Gewässer einzuleiten oder
sich ihrer in anderer Weise zu entledigen
sowie Silagemieten anzulegen, Pflanzenschutzmittel anzuwenden oder diese zu lagern.
15. Ober- oder unterirdische Ver- oder Entsorgungsleitungen (Frei- oder Rohrleitungen,
Kabel, Fernmeldeeinrichtungen, Drainagen)
zu bauen, zu verlegen oder zu ändern.
16. Werbeanlagen oder –mittel sowie Schilder
oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, so weit sie nicht ausschließlich
a) auf den Schutz der Landschaft hinweisen,
b) als Ortshinweise oder Warntafeln dienen,
c) sich auf den Verkehr beziehen,
d) Wohn- oder Gewerbebezeichnungen an
Wohnhäusern oder Betriebsstätten darstellen.
17. Einrichtungen für den Wasser-, Luft- oder
Schießsport bereitzuhalten oder zu errichten oder diese Sportarten zu betreiben, Gewässer zu befahren oder in ihnen zu baden,
Eisflächen zu betreten oder zu befahren,
Flug-, Boots- oder Schiffsmodelle oder sonstige Motorsportgeräte zu betreiben.
18. Pferdeauslaufflächen (Paddocks), Reit- oder
Turnierplätze anzulegen.
19. Zu zelten, zu lagern, zu campen, zu grillen
oder Feuer zu machen.
20. Veranstaltungen aller Art durchzuführen
oder Lärm zu verursachen durch Musik-,
Motorsport- oder sonstige Großveranstaltungen.
21. Böden zu verfestigen, zu versiegeln, zu verunreinigen oder die Bodenerosion zu fördern.
22. Brutkästen für Wildenten einzubringen.
23. Weihnachtsbaumkulturen,
Schmuckreisig-
Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z.B.
Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden.
Hierzu zählt u.a. das Befahren mit MountainBikes oder Moto-Cross- oder sonstigen Geländefahrzeugen.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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kulturen, Baumschulen oder Baumschulflächen anzulegen.
24. Dauergrünland oder Obstwiesen in eine
andere Nutzung umzuwandeln.
25. Die Anlage von Jagdschneisen.
26. Wildfütterungen vorzunehmen sowie Wildäcker oder Futterplätze anzulegen oder bestehende zu betreiben.
Ausgenommen sind Wildfütterungen in Notzeiten gemäß § 25 Abs. 1 Landesjagdgesetz
und jagdbehördlich genehmigte Ablenkfütterungen außerhalb von Quell- und Sumpfgebieten, von Gewässern, von FFH - Lebensraumtypen entsprechend dem Schutzzweck
der jeweiligen Naturschutzgebiete, von Bereichen mit Biotopen gemäß § 30 BNatSchG
i. V. m. Biotopen gemäß § 62 LG NRW, von
Lichtungs- und Waldwiesenbereichen mit
Herbstzeitlosen oder Orchideenstandorten
oder von Bereichen mit Rote-Liste-Arten.
Standorte für Kirrungen und Fütterungen
sind in Lagepläne einzuzeichnen und der
Unteren Landschaftsbehörde vorzulegen.
Kirrungen oder Wildwiesen sollen nur außerhalb der oben genannten ökologisch
sensiblen Bereiche angelegt werden.
27. Fallen für den Todfang zu betreiben.
Für das Aufstellen von Lebendfallen ist das
Einvernehmen mit der Unteren Jagdbehörde
herzustellen.
28. Laubwald und Laubmischwald (über 50%
Laubbäume) in Nadelwald umzuwandeln.
29. Die Umwandlung von Wald oder in Laubholzbeständen heimischer Baumarten Kahlhiebe über 0,3 ha vorzunehmen.
Ausgenommen sind Kalamitätshiebe auf
mehr als 0,3 ha nach Anzeige bei der Unteren Forstbehörde.
30. Erstaufforstungen oder Wiederaufforstungen
von Laubholzbeständen heimischer Baumarten mit Nadelbäumen oder mit anderen als
Laubgehölzen der natürlichen Waldgesellschaften vorzunehmen.
Die Beibehaltung eines bestehenden Anteils
nicht zur natürlichen Waldgesellschaft gehörender Gehölzarten von bis zu 20 % bleibt
unberührt, so weit dies mit dem jeweiligen
Schutzzweck vereinbar ist.
31. Rand- und Sicherheitsstreifen (Bankette)
von Straßen, Wegen oder Gräben zu beackern, abzupflügen sowie bei der Feldbestellung und Ernte zum Zweck des Wendens
mit Gespannen, Zugmaschinen oder Ackergeräten zu befahren.
Die Bankette oder Randstreifen an Straßen,
Wegen oder Gräben dürfen nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden.
Ausgenommen bleibt die bestimmungsgemäße Instandhaltung der Straßen- und Wegebankette durch den Eigentümer.
Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und
Kirrung (Fütterungsverordnung) in der jeweils
gültigen Fassung ist zu beachten.
Die Karte mit den FFH - Lebensraumtypen ist
Bestandteil der Meldung an die EU-Kommission
und ist im Amt für Kreisplanung und Naturschutz
des Rhein-Erft-Kreises (Bergheim) einsehbar.
Die Verordnung über die Fangjagd (Fangjagdverordnung NRW) ist zu beachten.
Die Waldumwandlung ist ein Verfahren nach dem
Landesforstgesetz NRW und liegt in der Zuständigkeit des Landesbetriebs Wald und Holz NRW,
der unter Beteiligung der übrigen Behörden das
Verfahren durchführt und die Entscheidung trifft.
Kahlhiebe im Sinne dieses Verbotes sind alle
innerhalb von 3 Jahren durchgeführten flächenhaften Nutzungen auf mehr als 0,3 ha zusammenhängender Waldfläche eines Waldbesitzers,
die den Bestockungsgrad unter 0,3 absenken.
Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, die Bestände wild lebender Pflanzen zu verwüsten.
Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, die Bodendecke auf Wiesen und Feldrainen
sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder
nicht land-, forst oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tieroder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des
Kapitels 5 des BNatSchG über den Schutz der
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Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - Entwurf 10. Änderung - Öffentliche Auslegung
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope sowie § 47 LG über gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile, § 47
a LG über den Schutz der Alleen und § 30
BNatSchG i. V. m. § 62 LG über gesetzlich geschützte Biotope.
Unberührt von den Verboten bleiben so weit
andere Festsetzungen dieses Landschaftsplanes nicht entgegenstehen:
1. Die beim Inkrafttreten dieses Landschaftsplanes rechtmäßig und ordnungsgemäß
ausgeübten Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder eigentumsrechtlichem Bestandesschutz in bisheriger Art
und bisherigem Umfang.
Zu den rechtmäßig ausgeübten Nutzungen
gehören auch die nach § 4 BNatSchG privilegierten Nutzungen. Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die in Vegetationsbestände oder in den Boden eingreifen, sind
im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen.
2. Die ordnungsgemäße sowie natur- und
landschaftsverträgliche
landwirtschaftliche
Bodennutzung und Forstwirtschaft.
Ausgenommen ist die Umwandlung von
Wald, Dauergrünland oder Obstwiesen in
eine andere Nutzung (Verbote Nr. 23 / 28),
die Umwandlung von Laubwald und Laubmischwald (über 50 % Laubbäume) in einen
Nadelwald (Verbot Nr. 27), die Beseitigung
von Bäumen, Sträuchern oder ObstbaumHochstämmen, so weit dies nicht der forstlichen Nutzung dient (Verbot Nr. 1), oder die
Veränderung der Boden- oder Geländegestalt (Verbot Nr. 11).
3. Die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die rechtmäßige und
ordnungsgemäße sowie natur- und landschaftsverträgliche Fischerei, so weit damit
nicht Veränderungen von Vegetationsbeständen oder der Boden- oder Geländegestalt verbunden sind oder so weit es dem
Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
4. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung gemäß den Vorgaben der
Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und
naturnahen Ausbau der Fließgewässer in
NRW (Blaue Richtlinie in der jeweils gültigen
Fassung), so weit diese Maßnahmen im
Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde in den Gewässerunterhaltungsplan
aufgenommen wurden (Rd. Erl. MELF
26.11.1984).
5. Die Durchführung der gemäß § 19 Landeswassergesetz zur Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Grunddaten vor Ort nötigen Messungen und Untersuchungen inklusive Probeentnahmen durch die Bezirksregierung Köln bzw. deren beauftragten Dritten.
Für die Bereiche der Schutzstreifen von Ver- und
Entsorgungsleitungen oder -kabel sollen im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde
Pflegepläne erarbeitet werden, die die Pflegemaßnahmen für diese Flächen bestimmen.
§ 5 BNatSchG bestimmt Grundsätze der guten
fachlichen Praxis für eine natur- und landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung
und Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche Forstwirtschaft.
Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und
Kirrung (Fütterungsverordnung) sowie die Verordnung über die Fangjagd (Fangjagdverordnung
NRW) in der jeweils gültigen Fassung sind zu
beachten.
§ 5 BNatSchG bestimmt Ziele für eine natur- und
landschaftsverträgliche
fischereiwirtschaftliche
Nutzung der Gewässer.
Dieses beinhaltet die Vermeidung von Trittschä-
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Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - Entwurf 10. Änderung - Öffentliche Auslegung
13
Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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Die wasserwirtschaftlichen Untersuchungen
sollen so weit wie möglich biotopschonend
durchgeführt werden.
6. Ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit.
Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der
Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen.
7. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr.
Die Maßnahmen sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich
anzuzeigen und dabei ist die unmittelbar
drohende Gefahr zu dokumentieren.
8. Die von der Unteren Landschaftsbehörde
genehmigten oder mit dieser im Einvernehmen abgestimmten Schutz-, Pflege-, Erhaltungs-, Entwicklungs-, Optimierungs- und
Biotopmanagement-Maßnahmen und Maßnahmen auf der Grundlage eines Pflegekonzeptes oder Parkpflegewerkes.
9. Veranstaltungen im Wald, denen sowohl die
Untere Forstbehörde als auch die Untere
Landschaftsbehörde zugestimmt haben.
10. Handlungen, die im Rahmen der Verordnung
nach § 49 Landesforstgesetz NRW über Naturwaldzellen erlaubt sind.
den oder die Zerstörung der Ufervegetation oder
die Störung von Tieren.
Befreiungen
Von den Geboten und Verboten unter Punkt 2.1
kann nach § 67 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 69 LG
die untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine
Befreiung erteilen, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist
oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen
würde und die Abweichung mit den Belangen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14
ff. BNatSchG i. V. m. §§ 6 ff. LG) ist zu beachten.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14
ff. BNatSchG i. V. m. §§ 6 ff. LG) ist zu beachten.
Für die Durchführung von Maßnahmen im Wald
ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW zuständig (Landesforstgesetz NRW).
Dieses beinhaltet biotische (Insektenkalamitäten)
und abiotische (Feuer, Sturmwurf) Schadereignisse zur Gefahrenabwehr.
Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen
die Gebote oder Verbote unter Punkt 2.1 können
nach § 70 LG Abs. 1 i. V. m. § 69 Abs. 7
BNatSchG als Ordnungswidrigkeiten geahndet
werden.
Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG können nach
§ 71 Abs. 1 LG mit einer Geldbuße bis zu 50.000
Euro geahndet werden.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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2.1 Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG)
Die im Folgenden aufgeführte und in der Karte dargestellte Fläche wird als Naturschutzgebiet gemäß
§ 23 BNatSchG festgesetzt.
Naturschutzgebiet
NSG 2.1-2
Kernzone Ommelstal
Lage und Beschreibung
Das Gebiet befindet sich östlich von Fliesteden
im Ommelstal und liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Fliestedener Bach“ /
Ommelstal.
Die Kernzone des Ommelstals mit dem Fließgewässer „Fliestedener Bach“ sowie vielfältigen
Gewässer- und Vegetationsstrukturen hat sich
zu einem strukturreichen Biotopkomplex und zu
einem ökologisch sehr wertvollen Standort entwickelt. Das Gebiet hat große Bedeutung als
Lebensraum für wild lebende Tierarten und
Pflanzen.
Größe: 14,34 ha
Gemarkung Hüchelhoven, Flur 12, Flurstück 51,
52, 53 tlw., 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 63, 64,
92 tlw., 98, 99, 100 tlw., 101 tlw., 102 tlw, 239
tlw., 319 tlw., 334, 335, 336, 337, 338, 339, 340,
341, 366, 367, 487, 488, 489, 490.
Gemarkung Geyen, Flur 12, Flurstück 2.
Gemarkung Geyen, Flur 2, Flurstück 11 tlw., 46,
48, 62.
Schutzzweck
Das Gebiet wird geschützt
► 1) zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensstätten, Lebensgemeinschaften und Biotopen bestimmter wildlebender Tiere und
Pflanzen (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), insbesondere
zur Erhaltung und Entwicklung wertvoller Lebensstätten und Biotope für wildlebende seltene
und gefährdete Tierarten und Pflanzen und deren Lebensgemeinschaften durch Sicherung und
Entwicklung des Fließgewässers „Fliestedener
Bach“, des Insel-Weihers, der Teiche und Gräben, der wechselfeuchten Standorte und der
Sumpfwiese, der Ufer- und Gewässervegetation,
der Waldgebiete, Gehölzbestände, Gebüsche
und Aufforstungen, der Gräser-, Kräuter-, Stauden- und Sukzessionsflächen und der Obstwiese.
zur Erhaltung wertvoller und verschiedenartiger und vielfältiger Biotopstrukturen mit Bedeutung als Regenerationsraum, als Trittsteinbiotop,
als strukturreicher Biotopkomplex und als Biotopverbund sowie als Nist-, Brut-, Wohn-, Nahrungs-, Rückzugs- und Zufluchtsstätten und als
Rastgebiet für wildlebende Tiere.
● zur Erhaltung und Entwicklung eines ökologisch sehr wertvollen Standortes aufgrund des
Vorkommens einer Vielzahl seltener und ge-
Die Entwicklung der Uferbereiche des Fliestedener Baches wird so durchgeführt, dass die ordnungsgemäße Vorflut weiterhin gewährleistet
bleibt und landwirtschaftliche Flächen nicht beeinträchtigt werden.
Kartiert wurden u.a. folgende geschützte Arten:
Eisvogel, Nachtigall, Rauchschwalbe, Grünspecht, Turmfalke, Sperber, Waldohreule, Grau-
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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fährdeter und geschützter wildlebender Tierarten
und einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt
und deren Biozönose.
zur Erhaltung der Böden als Grundlage und
Standort für Lebensstätten und Biotope wildlebender Tiere und Pflanzen, insbesondere durch
die Erhaltung der dort auftretenden schutzwürdigen Böden, beispielsweise besonders fruchtbare Böden, Böden mit hoher bis sehr hoher
Regelungs- und Pufferfunktion (z. B. Parabraunerden, typische Pararendzinen).
► 2) aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2
BNatSchG), insbesondere
wegen der aufgrund unterschiedlicher und
spezifischer Standortvoraussetzungen entstandenen ökologisch wertvollen Lebensräume.
wegen des Vorkommens von Tier- und Pflanzenarten mit enger Bindung an diese Biotoptypen als Gegenstand wissenschaftlicher und
landeskundlicher Forschung.
► 3) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und Schönheit (§ 23 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG), insbesondere
wegen der landschaftsprägenden Gewässerund Vegetationsformen als strukturreiches Gesamtgefüge in diesem Landschaftsbereich.
● zur Erhaltung der geomorphologischen Strukturen und der Hangkante sowie der Relief- und
der Talform.
Ge- und Verbote
Es gelten die allgemeinen Festsetzungen unter
Punkt 2.1.
Gebietsspezifische Festsetzungen
Gebote - Es ist geboten:
1. Entwicklung der Waldflächen und Aufforstungen zu einem standortgerechten, heimischen
Waldbestand. Entwicklung strukturreicher Waldränder. Erhalt von Totholz. Vergrößerung des
Waldanteils.
2. Anlage naturnaher Lebensräume.
3. Pflege und Erhalt der Obstwiese.
4. Erhalt der Gewässer durch Erhalt der Wasserzufuhr und Sicherung einer ausreichenden
Wassermenge und der Wasserqualität.
5. Entwicklung eines Besucherlenksystems.
Verbote - Es ist verboten:
1. Den Insel-Weiher oder die Teiche zu beangeln.
Unberührt bleiben:
1. Naturkundliche Besucherführung abseits der
Wege durch den „Freundes- und Förderkreis
Ommelstal“ außerhalb der Brut- und Nistzeit und
im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde.
reiher, Kormoran, Saatgans, Zwergtaucher.
Forstliche Maßnahmen sind unter Punkt 4.1-5
und 4.1-11 festgesetzt.
Maßnahmen zur Anlage naturnaher Lebensräume
sowie zur Pflege der Obstwiese sind unter Punkt
5.1-15 und 5.1-16 festgesetzt.
Durch ein Besucherlenksystem sollen die ökologisch sehr wertvollen und sensiblen Bereiche
geschützt werden. Diese Lenkung kann z. B.
durch die Anlage von Barrieren aus Gehölzschnitt
erfolgen.
In Naturschutzgebieten ist das Betreten der Flächen außerhalb der Wege zum Schutz der wildlebenden Tiere vor Beunruhigungen nicht gestattet.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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2.2 Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatSchG)
Allgemeine Festsetzungen für Landschaftsschutzgebiete
Gebote
1. Geboten ist das Aufstellen von Schildern in
ausreichender Zahl zum Hinweis auf den
Schutzstatus des Gebietes und die dort geltenden wesentlichen Verbote.
2. Für die Fließgewässer sind im Einvernehmen
mit der Unteren Landschaftsbehörde Gewässerunterhaltungspläne aufzustellen, in welchen Regelungen hinsichtlich Mahd und
Pflege von Vegetationsbeständen der Uferstreifen und Böschungen getroffen werden.
Die Böschungsmahd darf erst ab dem 15.6.
erfolgen. Eine Ausnahme hiervon ist nur zulässig, wenn ansonsten insbesondere der
ungehinderte Wasserabfluss gefährdet wäre.
Nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des
Landschaftsgesetz (DVO-LG) haben Eigentümer
und Nutzungsberechtigte die Kenntlichmachung
von Gebieten und Objekten nach § 13 Abs. 1
DVO-LG und das Anbringen von Hinweisen nach
§ 13 Abs. 3 DVO-LG durch die zuständige Landschaftsbehörde zu dulden..
Die „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher
Fließgewässer in NRW - Blaue Richtlinie“ gibt
entsprechende Hinweise zur Unterhaltung der
Fließgewässer.
Verbote
Nach § 26 Abs. 2 BNatSchG sind in den Landschaftsschutzgebieten alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern
können oder dem besonderen Schutzzweck
zuwiderlaufen.
In den geschützten Gebieten ist es insbesondere verboten:
1. Bäume, Sträucher, Hecken, Feldgehölze,
Obstbäume, Obstwiesen, Ufergehölze oder
Teile von diesen zu beseitigen, abzutrennen,
zu beschädigen, auszureißen, auszugraben
oder durch eine Beschädigung des Wurzelwerkes oder durch eine Verdichtung oder
Überschüttung des Bodens im Wurzelbereich oder auf andere Weise in ihrem Bestand oder Wachstum zu beeinträchtigen.
2. In der freien Landschaft außerhalb von Hofoder Gartenanlagen nicht standortgerechte
oder nicht im Naturraum heimische Bäume,
Sträucher oder sonstige Pflanzen oder deren Samen oder vermehrungsfähigen Teile
einzubringen sowie Tiere auszusetzen.
Von dem Verbot können Pflanzmaßnahmen
ausgenommen werden, wenn eine Prüfung
des Antrags durch die Untere Landschaftsbehörde ergibt, dass hierdurch der Charakter der Landschaft nicht verändert wird oder
dieses dem besonderen Schutzzweck nicht
zuwiderläuft.
3. Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu
verletzen, zu füttern, ihre Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder sonstige
Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen, zu zerstören oder sie an ihren
Brut- und Lebensstätten zu stören, zu beunruhigen oder ihnen nachzustellen.
4. Fließende oder stehende Oberflächengewässer oder deren Ufer einschließlich Fischteiche herzustellen, zu verändern, auszu-
Nach der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ gilt als Wurzelbereich die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe)
zuzüglich 1,5 m, bei Säulenformen zuzüglich 5 m
nach allen Seiten.
Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Pflanzen von ihrem Standort zu
entnehmen. Gemäß § 39 Abs. 3 BNatSchG dürfen abweichend hiervon geringe Mengen wild
lebender Pflanzen (z. B. Blumen, Gräser, Früchte,
Pilze) an Stellen, die keinem Betretungsverbot
unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf entnommen werden.
Bei Maßnahmen an Still- oder Fließgewässern
und deren direkter Umgebung ist die Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens nach §
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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bauen oder zu beseitigen, zu beschädigen
oder zu zerstören oder die Wasserqualität
zu beeinträchtigen sowie Entwässerungsoder andere, das Grundwasser verändernde
Maßnahmen durchzuführen oder den Wasserhaushalt der oberflächennahen Bodenschichten zu verändern.
Ausgenommen hiervon sind Veränderungen,
die dem Ziel der ökologischen Aufwertung
dienen. Diese Maßnahmen sind mit der unteren Landschaftsbehörde einvernehmlich
abzustimmen.
5. Gewässerufer einschließlich ihres Bewuchses zu zerstören, zu beschädigen oder auf
andere Weise zu beeinträchtigen. Hierzu
zählt auch die Beeinträchtigung, Beschädigung oder Zerstörung der Gewässerufer oder ihres Bewuchses infolge Weidenutzung.
Maßnahmen, die eine natürliche Gewässerdynamik verhindern, sind zu unterlassen.
Unvermeidbare
Ufersicherungen
zum
Schutz von Wegen oder unterirdischen Leitungen sind im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen.
68 WHG zu prüfen und ggf. durchzuführen.
6. Bauliche Anlagen im Sinne der §§ 1 und 2
der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen – Landesbauordnung – (BauO
NRW) zu errichten, zu ändern oder deren
Nutzung zu ändern, auch wenn dieses keiner Baugenehmigung bedarf.
Ausgenommen ist:
- die Errichtung von offenen Ansitzeinrichtungen oder geschlossenen Jagdkanzeln
aus Holz für jagdliche Zwecke, so weit sie
nicht nach Standort oder Zuwegung das
Landschaftsbild beeinträchtigen oder dem
besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Die Ansitzeinrichtungen oder Kanzeln dürfen
nicht in Biotopen gemäß § 30 BNatSchG i.
V. m. Biotopen gemäß § 62 LG NRW oder in
einem Abstand von 100 m Radius von Bäumen mit beflogenen Horsten errichtet werden.
- die ordnungsgemäße Unterhaltung landwirtschaftlicher Hofstellen.
- die Errichtung offener Melkstände, Viehtränken und mindestens einseitig offener
Unterstände aus Holz für das Weidevieh, sofern sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, und hierdurch nach
Prüfung durch die Untere Landschaftsbehörde der Charakter der Landschaft nicht
verändert wird oder das Landschaftsbild beeinträchtigt wird oder dieses dem besonderen Schutzzweck zuwiderläuft.
- die Errichtung von Bienenständen,
- die Errichtung von Zäunen oder Einfriedungen aus Holzpfählen mit Knotengeflecht,
Draht, Elektro-Draht oder -Textilbändern
oder Holzkoppelzäunen, von maximal 2 m
Höhe, in dunkler Farbgebung, jeweils ohne
Bauliche Anlagen sind insbesondere auch:
a) Landungs-, Bade- und Angelstege,
b) am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Fischzuchtanlagen,
c) Dauercamping- und Zeltplätze,
d) Sport- und Spielplätze,
e) Lager- und Ausstellungsplätze, Grillhütten,
f) Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen.
Unter dem Verbot der Beeinträchtigung der Wasserqualität wird auch der Eintrag von Nährstoffen
verstanden, u.a. auch verursacht durch die Anfütterung von Wasserwild oder Fischen.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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Betonfundament, oder die Errichtung forstlicher Kulturzäune.
- die Wiederherstellung unbefestigter Wege
durch die Erneuerung des Wegeaufbaus oder der Randbefestigung, so weit dies nicht
den Charakter des Gebietes verändern kann
oder dem Schutzzweck zuwiderläuft oder mit
Beeinträchtigung schützenswerter Vegetation verbunden ist oder dies den Boden wasserundurchlässiger macht.
Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen für die Errichtung von Maschendrahtzäunen (Pfosten aus Rundpfosten mit Punktfundament) erteilen, wenn diese der Einfriedung von Hausgartengrundstücken dienen und nicht höher als 1,80 m sind
und ohne Ummantelung oder mit dunkelgrüner Ummantelung gestaltet sind.
Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahmen für die Errichtung einzelner Offenställe erteilen, wenn diese nach
Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden, je Pferd mindestens 3500
m² Weide an dem Offenstall zur Verfügung
stehen, in Holzbauweise, ohne Flächen- oder Streifenfundament, ausschließlich aus
natürlichen Baustoffen bestehen, eine maximale Grundfläche von 10 m² und eine Höhe von 2,70 m haben, den Charakter der
Landschaft einzeln und in der Summe nicht
verändern und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können.
Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahme für die Errichtung einer
Gartenhütte erteilen, wenn diese innerhalb
von Hausgartengrundstücken oder innerhalb
von bauplanungsrechtlich ausgewiesenen
Kleingartenanlagen liegen und kleiner als 16
m³ Volumen haben und wenn diese nach
Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden, in Holzbauweise, ohne Flächen- oder Streifenfundament, ausschließlich aus natürlichen Baustoffen bestehen,
den Charakter der Landschaft nicht verändern und erhebliche Beeinträchtigungen von
Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können.
Die untere Landschaftsbehörde kann auf
Antrag Ausnahmen für Vorhaben im Sinne
von § 35 Abs. 1 Nr. 1 – 4 Baugesetzbuch
(BauGB) erteilen, wenn sie den Charakter
des Gebietes nicht verändern können und
dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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7. Straßen, Wege, sonstige Verkehrsanlagen
oder Plätze anzulegen oder zu ändern oder
vorhandene unbefestigte Wege oder Plätze
zu befestigen.
8. Stellplätze für Kraftfahrzeuge anzulegen, zu
ändern, bereitzuhalten oder zur Verfügung
zu stellen.
9. Buden, Zelte, Verkaufsstände (auch mobile),
Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen oder abzustellen.
Ausgenommen sind Buden, Zelte, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten die als Bestandteil einer naturschutzrechtlich zugelassenen Veranstaltung für
den Zweitraum dieser Veranstaltung aufgestellt werden und nach Prüfung durch die
Untere Landschaftsbehörde dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und die Flora und
Fauna nicht erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen.
10. Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger und
Geräte aller Art, Wohnwagen oder wohnwagenähnliche Anlagen wie Wohnmobile,
Wohncontainer oder Mobilheime abzustellen
oder aufzustellen.
11. Verfüllungen, Abfalllagerungen, Aufschüttungen, Bodenauftrag, Ausschachtungen,
Abgrabungen, Sprengungen, Bohrungen
oder die Gewinnung von Bodenbestandteilen vorzunehmen oder die Boden- oder Geländegestalt in anderer Weise zu verändern.
12. Flächen außerhalb der dafür zugelassenen
oder entsprechend gekennzeichneten Straßen oder Wege sowie außerhalb von Parkoder Stellplätzen mit Fahrzeugen aller Art zu
befahren oder im Wald außerhalb der gekennzeichneten Reitwege zu reiten.
13. Landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste oder flüssige Abfallstoffe, Schutt, Bau- oder Altmaterial, Biozide, Grünabfälle, Dünger, Kompost, Gülle,
Klärschlamm, Silageabwässer oder Stoffe
oder Gegenstände, die das Landschaftsbild
oder den Naturhaushalt gefährden oder beeinträchtigen können, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, in Gewässer einzuleiten oder
sich ihrer in anderer Weise zu entledigen.
Die vorübergehende Lagerung von Produkten der Landwirtschaft und die vorübergehende Ablagerung von Stoffen oder Gegenständen, die bei Maßnahmen der Gewässerunterhaltung an Uferrändern anfallen,
sind hiervon ausgenommen.
Das Verbot betrifft nicht die Düngung im
Rahmen der ordnungsgemäßen sowie natur- und landschaftsverträglichen Landwirtschaft.
14. Ober- oder unterirdische Ver- oder Entsorgungsleitungen (Frei- oder Rohrleitungen,
Kabel, Fernmeldeeinrichtungen, Drainagen)
zu bauen, zu verlegen oder zu ändern.
Ausgenommen bleibt die vorübergehende
Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z.B.
Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden.
Hierzu zählt u.a. das Befahren mit MountainBikes oder Moto-Cross- oder sonstigen Geländefahrzeugen.
„Vorübergehende“ Lagerung beinhaltet einen
Zeitraum von höchstens einer Vegetationsperiode.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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15.
16.
17.
18.
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Verlegung von innerbetrieblichen Versorgungsleitungen sowie die Unterhaltung oder
Erneuerung bereits bestehender Drainagen,
die der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Produktion dienen.
Die untere Landschaftsbehörde kann auf
Antrag Ausnahmen für die unterirdische Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen
erteilen, wenn keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur,
Landschaft oder Boden zu erwarten sind,
der Schutzzweck nicht entgegensteht und
der Charakter der Landschaft auch während
des Baubetriebs nicht verändert wird.
Werbeanlagen oder -mittel sowie Schilder
oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, so weit sie nicht ausschließlich
a) auf den Schutz der Landschaft hinweisen,
b) als Ortshinweise oder Warntafeln dienen,
c) sich auf den Verkehr beziehen,
d) Wohn- oder Gewerbebezeichnungen an
Wohnhäusern oder Betriebsstätten darstellen.
Die untere Landschaftsbehörde kann auf
Antrag eine Ausnahme für die Errichtung
einzelner Werbeanlagen erteilen, wenn diese im visuellen Umfeld des Betriebes errichtet werden, den Charakter der Landschaft
einzeln und in der Summe nicht verändern
und während der Dunkelheit nicht beleuchtet
werden.
Einrichtungen für den Wasser-, Luft- oder
Schießsport bereitzuhalten oder zu errichten oder diese Sportarten zu betreiben, Gewässer zu befahren oder in ihnen zu baden,
Eisflächen zu betreten oder zu befahren,
Flug-, Boots- oder Schiffsmodelle oder sonstige Motorsportgeräte zu betreiben.
Pferdebewegungsflächen (Paddocks), Reitoder Turnierplätze anzulegen.
Die untere Landschaftsbehörde kann auf
Antrag eine Ausnahmen für die Errichtung
einzelner Pferdebewegungsflächen (Paddocks) erteilen, wenn diese maximal 15 m²
je Pferd groß sind, nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden
und den Charakter der Landschaft einzeln
und in der Summe nicht verändern und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und
Landschaft ausgeschlossen werden können.
Zu zelten, zu lagern, zu campen, zu grillen
oder Feuer zu machen.
Ausgenommen ist der Betrieb von öffentlichen Feuerstellen, die zum Zwecke des Grillens mit den jeweils erforderlichen öffentlichrechtlichen Genehmigungen angelegt wurden.
Veranstaltungen aller Art durchzuführen
oder Lärm zu verursachen durch Musik-,
Motorsport- oder sonstige Großveranstaltungen.
Veranstaltungen im Wald erfordern gemäß § 2
Abs. 4 Landesforstgesetz eine Anzeigepflicht bei
dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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20.
21.
22.
23.
24.
Ausgenommen sind Veranstaltungen, die
nach Prüfung durch die Untere Landschaftsbehörde dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und die Flora und Fauna nicht erheblich
oder nachhaltig beeinträchtigen.
Unberührt bleiben Veranstaltungen auf
Sportplatz- oder Hofflächen.
Böden zu verfestigen, zu versiegeln, zu verunreinigen oder die Bodenerosion zu fördern.
Brutkästen für Wildenten einzubringen.
Weihnachtsbaumkulturen,
Schmuckreisigkulturen, Baumschulen oder Baumschulflächen anzulegen.
Wald, Dauergrünland oder Obstwiesen in
eine andere Nutzung umzuwandeln.
Ausgenommen hiervon ist der Umbruch von
Grünlandeinsaaten im Rahmen des Futterbaus oder der landwirtschaftlichen Fruchtfolge sowie der Pflegeumbruch von Dauergrünland, mit Ausnahme von Feucht- oder
Nassdauergrünland.
Ausgenommen sind die im Rahmen von
landwirtschaftlichen
Extensivierungsprogrammen umgewandelten Ackerflächen.
Hier ist die Wiederaufnahme der vorher
rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf der Vertragslaufzeit zulässig.
Rand- und Sicherheitsstreifen (Bankette)
von Straßen, Wegen oder Gräben zu beackern, abzupflügen sowie bei der Feldbestellung und Ernte zum Zweck des Wendens
mit Gespannen, Zugmaschinen oder Ackergeräten zu befahren.
Die Bankette oder Randstreifen an Straßen,
Wegen oder Gräben dürfen nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden.
Ausgenommen bleibt die bestimmungsgemäße Instandhaltung der Straßen- und Wegebankette durch den Eigentümer.
Die Waldumwandlung ist ein Verfahren nach dem
Landesforstgesetz NRW und liegt in der Zuständigkeit der Unteren Forstbehörde, die unter Beteiligung der übrigen Behörden das Verfahren
durchführt und die Entscheidung trifft.
Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, die Bestände wild lebender Pflanzen zu verwüsten.
Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, die Bodendecke auf Wiesen und Feldrainen
sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder
nicht land-, forst oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tieroder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des
Kapitels 5 des BNatSchG über den Schutz der
wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope sowie § 47 LG über gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile, § 47
a LG über den Schutz der Alleen und § 30
BNatSchG i. V. m. § 62 LG über gesetzlich geschützte Biotope.
Unberührt von den Verboten bleiben so weit
andere Festsetzungen dieses Landschaftsplanes nicht entgegenstehen:
1. Die beim Inkrafttreten dieses Landschaftsplanes rechtmäßig und ordnungsgemäß
ausgeübten Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder eigentumsrechtlichem Bestandesschutz in bisheriger Art
und bisherigem Umfang.
Zu den rechtmäßig ausgeübten Nutzungen
gehören auch die nach § 4 BNatSchG privilegierten Nutzungen. Unterhaltungs- oder
Instandsetzungsarbeiten, die in Vegetationsbestände oder in den Boden eingreifen,
Für die Bereiche der Schutzstreifen von Ver- und
Entsorgungsleitungen oder -kabel sollen im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde
Pflegepläne erarbeitet werden, die die Pflegemaßnahmen für diese Flächen bestimmen.
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Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - Entwurf 10. Änderung - Öffentliche Auslegung
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
sind im Einvernehmen mit der Unteren
Landschaftsbehörde durchzuführen.
Die ordnungsgemäße sowie natur- und
landschaftsverträgliche
landwirtschaftliche
Bodennutzung und Forstwirtschaft.
Ausgenommen ist die Umwandlung von
Wald, Dauergrünland oder Obstwiesen in
eine andere Nutzung (Verbot Nr. 23), der
Pflegeumbruch von Feucht- oder Nassdauergrünland (Verbot Nr. 23), die Beseitigung
von Bäumen, Sträuchern oder ObstbaumHochstämmen (Verbot Nr. 1), so weit dies
nicht der forstlichen Nutzung dient, oder die
Veränderung der Boden- oder Geländegestalt (Verbot Nr. 11).
Die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die rechtmäßige und
ordnungsgemäße sowie natur- und landschaftsverträgliche Fischerei, so weit damit
nicht Veränderungen von Vegetationsbeständen oder der Boden- oder Geländegestalt verbunden sind oder so weit es dem
Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung gemäß den Vorgaben
der Richtlinie für naturnahe Unterhaltung
und naturnahen Ausbau der Fließgewässer
in NRW (Blaue Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung), so weit diese Maßnahmen im
Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde in den Gewässerunterhaltungsplan
aufgenommen wurden. (Rd. Erl. MELF
26.11.1984).
Die Durchführung der gemäß § 19 Landeswassergesetz zur Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Grunddaten vor Ort nötigen Messungen und Untersuchungen inklusive Probeentnahmen durch die Bezirksregierung Köln bzw. deren beauftragten Dritten.
Die wasserwirtschaftlichen Untersuchungen
sollen so weit wie möglich biotopschonend
durchgeführt werden.
Ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit.
Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der
Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen.
Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr.
Die Maßnahmen sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich
anzuzeigen und dabei ist die unmittelbar
drohende Gefahr zu dokumentieren.
Die von der Unteren Landschaftsbehörde
genehmigten oder mit dieser im Einvernehmen abgestimmten Schutz-, Pflege-, Erhaltungs-, Entwicklungs-, Optimierungs- und
Biotopmanagement-Maßnahmen und Maßnahmen auf der Grundlage eines Pflegekonzeptes oder Parkpflegewerkes.
Fachgerechte Pflegeschnitte zur Beseitigung
§ 5 BNatSchG bestimmt Grundsätze der guten
fachlichen Praxis für eine natur- und landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung
und Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche Forstwirtschaft.
Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und
Kirrung (Fütterungsverordnung) sowie die Verordnung über die Fangjagd (Fangjagdverordnung
NRW) in der jeweils gültigen Fassung sind zu
beachten.
§ 5 BNatSchG bestimmt Ziele für eine natur- und
landschaftsverträgliche
fischereiwirtschaftliche
Nutzung der Gewässer.
Dieses beinhaltet die Vermeidung von Trittschäden oder die Zerstörung der Ufervegetation oder
die Störung von Tieren.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14
ff. BNatSchG i. V. m. §§ 6 ff. LG) ist zu beachten.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14
ff. BNatSchG i. V. m. §§ 6 ff. LG) ist zu beachten.
Für die Durchführung von Maßnahmen im Wald
ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW zuständig (Landesforstgesetz NRW).
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Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - Entwurf 10. Änderung - Öffentliche Auslegung
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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des jährlichen Zuwachses von Hecken und
Gebüschen an öffentlichen und privaten
Verkehrsflächen zur Sicherung der Durchfahrt, so weit Bestand, Wachstum und Erscheinungsbild der geschützten Gehölze
nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden.
10. Das Aufstellen von ortsüblichen Verkaufsständen für landwirtschaftliche Produkte, sofern sie baugenehmigungsfrei sind, nur kurzfristig errichtet werden und jederzeit demontiert werden können.
11. Das Aufstellen schlichter Hinweisschilder,
die auf den Verkauf landwirtschaftlicher Produkte hinweisen.
12. Rechtmäßige und ordnungsgemäße Maßnahmen zur Überwachung vorhandener Altlasten oder Altdeponien sowie daraus resultierender Sicherheitsmaßnahmen.
13. Maßnahmen der bestimmungsgemäßen
Nutzung und Unterhaltung von Friedhofsanlagen entsprechend ordnungsbehördlicher
Genehmigung und gemeindlicher Friedhofssatzung.
14. Maßnahmen der bestimmungsgemäßen
Nutzung und Unterhaltung von Kleingartenanlagen gemäß rechtswirksamem Bebauungsplan sowie von Sportplatzanlagen und
öffentlichen Freizeitgrünflächen, sofern mit
diesen Maßnahmen keine Beeinträchtigung
oder Gefährdung von Gehölzbeständen verbunden ist.
15. Das Kanufahren auf der Erft in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang.
Ausgenommen ist das Befahren der Erft Seitenarme und Nebenläufe (Verbot Nr. 16).
Das Befahren der Erft zwischen Bliesheim
und Bergheim ist nur bei Hochwasser gestattet (Pegel Bliesheim mindestens 70 cm).
- Die Errichtung von Ein- und Ausstiegsstellen für den ordnungsgemäßen Kanusport im
Bereich von Wehren in der Erft, so weit sie
dem Schutzzweck nach Lage, Art und Umfang der Baumaßnahme nicht zuwiderlaufen
und im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde errichtet werden.
- Das Kanufahren auf dem Neffelbach bei
Hochwasser (Pegel Langenich mindestens
80 cm), so weit durch diese Nutzung keine
Beeinträchtigungen oder Schädigungen des
Naturhaushalts (Gewässer, Ufer, Flora,
Fauna) erfolgen.
Befreiungen
Öffentliche Freizeitgrünflächen sind intensiv genutzte Grünanlagen wie Kinderspielplätze, Liegeoder Spielwiesen und Picknickplätze.
Das Verbot des Befahrens der Erft-Seitenarme
und Nebenläufe dient insbesondere dem Schutz
des Eisvogels und seiner Lebens-, Brut- und Nahrungsstätten.
Hinweise auf eine naturverträgliche Ausübung
des Kanusports geben das Faltblatt „Naturbewusst paddeln“ und die Broschüre „Kuratorium
Sport und Natur die vom Deutschen KanuVerband e.V. (Bertaallee 8, 47055 Duisburg) herausgegeben werden.
Von den Geboten und Verboten unter Punkt 2.2
kann nach § 67 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 69 LG
die untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine
Befreiung erteilen, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist
oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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würde und die Abweichung mit den Belangen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist.
Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen
die Gebote oder Verbote unter Punkt 2.2 können
nach § 70 LG Abs. 1 i. V. m. § 69 Abs. 7
BNatSchG als Ordnungswidrigkeiten geahndet
werden.
Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG können nach
§ 71 Abs. 1 LG mit einer Geldbuße bis zu 50.000
Euro geahndet werden.
Hinweis: Das folgende LSG 2.2-6 entfällt und wird als LSG 2.2-6a neu festgesetzt.
LSG 2.2-6
Fliestedener Graben / Ommelstal
(Fuchshecke)
Talverlauf bei Fliesteden bis zur Bahnlinie KölnGrevenbroich
Schutzzweck
► Das Gebiet wird zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie wegen der
Vielfalt und Schönheit des Landschaftsbildes
geschützt (§ 21 a, b LG).
Die durch Gewässer, Relief und Gehölzbestände geprägte Landschaftsstruktur soll wegen ihrer Bedeutung als Lebensraum, für die
Vernetzung und für das Landschaftsbild vor
Zerstörung, Beeinträchtigung oder Zerschneidung geschützt und weiter entwickelt bzw. verbessert werden.
Ge- und Verbote
Es gelten die allg. Festsetzungen unter 2.2.
Gebietsspezifische Gebote
1. die vorhandenen Pappelforsten sind sukzessiv in standortgerechte, heimische Waldbestände umzuwandeln,
2. Der Waldanteil ist insbesondere durch Anpflanzungen auf erosionsgefährdeten Hangflächen zu vergrößern.
3. Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten
im Bereich der Hochspannungsleitungen und
Versorgungsleitungen oder -kabel, die in Vegetationsbestände oder in den Boden eingreifen,
sind im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. Ausgenommen
sind Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Diese Maßnahmen
sind nachträglich unverzüglich anzuzeigen.
In der Agrarlandschaft des Planungsgebietes
kommt den Reststrukturen und Restlebensräumen besonders hoher Wert zu. Aufgrund der
vorhandenen Elemente (Fließgewässer, Stillgewässer, Gehölzbestände an der Hangkante und
am Ufer) stellt sich der Talverlauf als gute Vernetzungsstruktur dar.
Der Schutzzweck ist im wesentlichen durch die
allgemeinen Ge- und Verbote zu erreichen.
Durch langfristige Umwandlung der vorhandenen
Forstbestände in standortgerechte, heimische
Waldgesellschaften wird die ökologische Vielfalt
und Stabilität der Vernetzungsstruktur erhöht.
Sobald die für die Landwirtschaft weniger geeigneten Hangflächen erworben werden können,
sind sie zur Vermehrung des Waldanteils, zur
Verbesserung der Vernetzung und zum Schutz
des Bodens mit standortgerechten Gehölzen aufzuforsten.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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2.2 Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatSchG)
Die im Folgenden aufgeführte und in der Karte dargestellte Fläche wird als Landschaftsschutzgebiet
gemäß § 26 BNatSchG festgesetzt.
Landschaftsschutzgebiet
LSG 2.2-6a
Fliestedener Bach / Ommelstal
Lage und Beschreibung
Das Gebiet befindet sich südlich, östlich und
nordöstlich von Fliesteden und verläuft bis zur
Bahnlinie Köln-Grevenbroich. Ausgenommen ist
eine Fläche in der Kernzone, die als Naturschutzgebiet „Kernzone Ommelstal“ festgesetzt
ist.
Das Gebiet umfasst das Fließgewässer „Fliestedener Bach“ mit Ufer- und Gewässervegetation,
Vegetations- und Gehölzstrukturen, lineare
Grünstreifen und Wegeraine sowie landwirtschaftliche Flächen.
Größe: 113,30 ha
Schutzzweck
Das Gebiet wird geschützt:
1) ► zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild
lebender Tier- und Pflanzenarten (§ 26
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), insbesondere
● wegen des landschaftsökologischen Wertes
des Landschaftsraumes und zur Erhaltung ökologischer Funktionen, zur Erhaltung und Schaffung geeigneter Voraussetzungen und Maßnahmen für die Entwicklung des Naturhaushalts
und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
wegen des biotischen Entwicklungspotentials
der Landschaft.
zur Erhaltung und Entwicklung der Böden,
insbesondere der dort auftretenden schutzwürdigen Böden (z. B. Parabraunerden, typische
Pararendzinen), wegen ihrer Regelungsfunktion
als Filter-, Speicher- und Stoffumsetzungssystem, wegen ihrer Lebensraum- und Produktionsfunktion sowie zur Grundwasserneubildung.
zur Klimaverbesserung durch Erhalt landschaftlicher Freiräume mit Vegetations- und
Gehölzstrukturen zur Ausgleichsfunktion.
zur Sicherung, Erhaltung und Entwicklung des
Fließgewässers „Fliestedener Bach“, der Uferund Gewässervegetation, der verschiedenen
Vegetations- und Gehölzstrukturen und der linearen Grünstreifen mit Gehölzen und Wegerainen
als Lebensräume für wild lebende Tierarten und
Pflanzen in der Landschaft.
wegen der gegliederten Landschaftsräume
und der vielfältigen Vegetations- und Biotop-
Die Entwicklung der Uferbereiche des Fliestedener Baches wird so durchgeführt, dass die ordnungsgemäße Vorflut weiterhin gewährleistet
bleibt und landwirtschaftliche Flächen nicht beeinträchtigt werden.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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strukturen als Trittsteinbiotop und wegen der
Vernetzungsfunktion innerhalb eines Biotopverbundes.
als Pufferzone zur Abschirmung störender
Randeinflüsse auf das Naturschutzgebiet „Kernzone Ommelstal“.
2) ► wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft (§ 26
Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), insbesondere
wegen der Bedeutung der vielfältigen Vegetations-, Biotop- und Landschaftsstrukturen für das
Landschaftsbild.
● zur Erhaltung und Entwicklung landschaftlicher Freiräume mit natürlichen Landschaftselementen und Grünstrukturen zwischen den Siedlungsbereichen.
● zur Erhaltung der geomorphologischen Strukturen und der Hangkante sowie der Relief- und
der Talform.
3) ► wegen der besonderen Bedeutung für die
Erholung ((§ 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG),
insbesondere
wegen der Bedeutung für die ruhige, naturbezogene, ortsnahe Erholung im Zentrum angrenzenden Siedlungsbereiche.
Ge- und Verbote
Es gelten die allgemeinen Festsetzungen unter
Punkt 2.2.
Gebietsspezifische Festsetzungen
Gebietsspezifische Gebote
Es ist geboten:
1. Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten
im Bereich der Hochspannungsleitungen und
Versorgungsleitungen oder -kabel, die in Vegetationsbestände oder in den Boden eingreifen,
sind im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. Ausgenommen
sind Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Diese Maßnahmen
sind nachträglich unverzüglich anzuzeigen.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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4.1 Festsetzung bestimmter Holzarten für Erst- und Wiederaufforstungen
4-1-5
Wäldflächen nordöstlich Fliesteden
Waldflächen im Ommelstal
- Vergrößerung des Waldanteils.
- Bei einer Wiederaufforstung dürfen nur standortgerechte, heimische Laubbaumarten verwendet werden.
- Entwicklung der Waldflächen zu einem standortgerechten, heimischen Waldbestand.
- Entwicklung strukturreicher Waldränder.
4.1-11
Aufforstungen im Ommelstal
- Bei einer Wiederaufforstung dürfen nur standortgerechte, heimische Laubbaumarten verwendet werden.
- Entwicklung der Aufforstungen zu einem
standortgerechten, heimischen Waldbestand.
- Entwicklung strukturreicher Waldränder.
Die Maßnahme dient zur Entwicklung der Waldflächen im Naturschutzgebiet „Kernzone Ommelstal“
in eine standortgerechte, heimische Waldgesellschaft.
Die Maßnahme dient zur Entwicklung der Aufforstungen im Naturschutzgebiet „Kernzone Ommelstal“ in eine standortgerechte, heimische Waldgesellschaft.
5.1 Anlage, Wiederherstellung oder Pflege naturnaher Lebensräume
5.1-13
Schaffung bzw. Entwicklung von Lebensräumen durch die Anlage von extensivem Grünland mit punktueller Gehölzbepflanzung.
(Gem. Hüchelhoven, Flur 12, Nr. 487, 489).
Die Maßnahme soll die Biotopvielfalt im Ommelstal erhöhen und die Fuchshecke vor Beeinträchtigungen der intensiven Landwirtschaft schützen.
5.1-15
Anlage naturnaher Lebensräume
Pflanzung von Gehölzen und Herstellung eines
breiten, strukturreich und stufig aufgebauten
Gehölzmantels mit ausgedehntem Krautsaum.
(Gemarkung Hüchelhoven, Flur 12, Flurstück
54)
Die Maßnahme dient zur Schaffung und Entwicklung unterschiedlicher Vegetationsstrukturen als
Lebensräume für Tiere und Pflanzen.
5.1-16
Pflege und Erhalt der Obstwiese
Gem. Hüchelhoven, Flur 12, Flurstück 487
- Pflege und fachgerechter Schnitt der Obstbäume alle 3 - 5 Jahre.
Ausgefallene Obstbäume sollen nachgepflanzt
werden. Hierzu sind hochstämmige Obstbäume
landschaftstypischer Sorten zu verwenden.
- Mahd der Obstwiese 2 x jährlich nach Aussamung der Wiesenpflanzen.
Der Mahdtermin ist witterungsabhängig. Im
Allgemeinen soll die Mahd frühestens ab 15.
Juni und ab September eines Jahres durchgeführt werden. In Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde kann der Mahdtermin je
nach Erfordernis und Witterung entsprechend
geändert und angepasst werden.
- Abräumen des Mahdguts.
- Einzelne Wiesenbereiche sollen ungemäht als
Rückzugsflächen für Tiere erhalten bleiben.
Diese Flächen sollen jährlich wechseln, um
eine Verbuschung der Flächen zu verhindern.
Der Schnitt der Wiese soll nach Aussamung der
Wiesenpflanzen erfolgen, um den Bestand und die
Zusammensetzung der Wiesenpflanzen zu erhalten.
Bei dem Mahdtermin sind ggf. vorhandene Bodenbrüter und deren Schutz zu berücksichtigen.
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Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - Entwurf 10. Änderung - Öffentliche Auslegung
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