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Beschlussvorlage (Anlage 3 zur Beschlussvorlage 520/2014)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
644 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
24.11.14, 18:51
Aktualisiert
24.11.14, 18:51

Inhalt der Datei

Amt für Umweltschutz und Kreisplanung Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ Übersicht der Landschaftspläne im Rhein-Erft-Kreis 10. Änderung - Entwurf - Naturschutzgebiet „Kernzone Ommelstal“ Öffentliche Auslegung gemäß § 27 c LG NRW November/Dezember 2014 _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - Entwurf 10. Änderung - Öffentliche Auslegung 1 Inhaltsverzeichnis Seite Inhalt der 10. Änderung des Landschaftsplanes 7 „Rommerskirchener Lössplatte! ........... 3 Darstellung der Landschaftsplan-Änderungen ........................................... 4 Zusammenfassung der Landschaftsplan-Änderungen ........................................... 5 Entwicklungsziele für die Landschaft (EZ) Entwicklungsziel 1.1 ..................................................................... Entwicklungsziel 8 ..................................................................... 6 7 I. Darstellungen und Erläuterungen 1. II. Festsetzungen und Erläuterungen 2. Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft 2.1 Naturschutzgebiete (NSG) Allg. Festsetzungen für Naturschutzgebiete ......................................................... Naturschutzgebiet 2.1-2 ..................................................................... 9 15 Landschaftsschutzgebiete (LSG) Allg. Festsetzungen für Landschaftsschutzgebiete ............................................ Landschaftsschutzgebiet 2.2-6 ......................................................... Landschaftsschutzgebiet 2.2-6a ...................................................................... 17 25 26 Festsetzung bestimmter Holzarten für Erst- und Wiederaufforstungen 4.1-5, 4.1-11 ...................................................................... 28 Anlage, Wiederherstellung oder Pflege naturnaher Lebensräume 5.1-13 ...................................................................... 5.1-15, 5.1-16 ...................................................................... 28 28 2.2 4.1 5.1 Anhang Hinweis zur Strategischen Umweltprüfung Für die Aufstellung oder Änderung eines Landschaftsplanes ist gemäß § 17 LG NRW eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen. Das Ergebnis zur Vorprüfung zur SUP entsprechend Anlage 4 des UVPG (i.V.m. §§ 14a bis 14 d UVPG) hat ergeben, dass durch die 10. Änderung des Landschaftsplanes 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ keine erheblichen Umweltauswirkungen entstehen. Die Durchführung einer SUP ist aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung nicht erforderlich. Die Vorprüfung gemäß § 14a UVPG ist als Anlage beigefügt. _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - Entwurf 10. Änderung - Öffentliche Auslegung 2 Inhalt der 10. Änderung des Landschaftsplanes 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - Naturschutzgebiet „Kernzone Ommelstal“ Plangebiet Das Plangebiet der 10. Landschaftsplan-Änderung umfasst das LSG 2.2-6 „Fliestedener Bach / Ommelstal (Fuchshecke)“. Die Kernzone des Ommelstals hat sich zu einem ökologisch sehr wertvollen Bereich entwickelt und ist wertvoll als Lebensraum für wild lebende Tiere und Pflanzen. Diese Kernzone soll als neues Naturschutzgebiet NSG 2.1-2 „Kernzone Ommelstal“ festgesetzt werden. Bisherige Entwicklungsziele (EZ) Das bisherige Entwicklungsziel 8 „Betonung geomorphologischer Landschaftsstrukturen mit gliedernden und belebenden Elementen“ entfällt für die Flächen des neuen NSG 2.1-2 „Kernzone Ommelstal“. Das Entwicklungsziel 8 wird im südlichen Bereich etwas erweitert. Darstellung neuer Entwicklungsziele (EZ) Das neue Entwicklungsziel 1.1 „Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen und sonstigen natürlichen Landschaftselementen vielfältig ausgestatteten Landschaft als Lebensraum für die landschaftstypischen Tier- und Pflanzenarten“ wird für das neue NSG 2.1-2 „Kernzone Ommelstal“ dargestellt. Das Entwicklungsziel 8 „Betonung geomorphologischer Landschaftsstrukturen mit gliedernden und belebenden Elementen“ wird weiterhin für die Flächen des LSG 2.2-6 (neu: LSG 2.2-6a) dargestellt. Allgemeine Festsetzungen für Naturschutzgebiete (NSG) und Landschaftsschutzgebiete (LSG) Die allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete sind nicht Inhalt der Landschaftsplan-Änderung. Diese Festsetzungen gelten einheitlich für die Landschaftspläne des Rhein-Erft-Kreises. Festsetzung neuer Schutzgebiete Im Plangebiet der 10. Landschaftsplan-Änderung soll die Kernzone des Ommelstals, bisher Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes LSG 2.2-6, als neues Naturschutzgebiet NSG 2.1-2 „Kernzone Ommelstal“ festgesetzt werden. Entlang des NSG wird das LSG im südlichen und östlichen Bereich etwas erweitert, so dass es das NSG als Pufferzone lückenlos und vollständig umschließt. Das LSG 2.2-6 wird als neues LSG 2.2-6a festgesetzt. Forstliche Festsetzungen Für die Waldflächen und Aufforstungen im Ommelstal werden Maßnahmen zur ökologischen Entwicklung der Flächen in einen standortgerechten, heimischen Waldbestand festgesetzt. Die rechtskräftige Festsetzung 4.1-5 wird inhaltlich ergänzt. Die Maßnahme 4.1-11 wird neu festgesetzt. Festsetzungen zur Anlage oder Pflege naturnaher Lebensräume Für das Naturschutzgebiet „Kernzone Ommelstal“ werden Maßnahmen zur Anlage oder Pflege naturnaher Lebensräume festgesetzt (Festsetzungen 5.1-15 und 5.1-16). Bisherige rechtskräftige Festsetzungen, die entfallen sollen Rechtskräftige Festsetzungen innerhalb des Plangebietes der 10. Landschaftsplan-Änderung, die bereits umgesetzt sind, sollen als Festsetzung entfallen (Festsetzung 5.1-13). Bereits rechtskräftige Festsetzungen, die unverändert als Festsetzung erhalten bleiben sollen Bereits rechtskräftige Festsetzungen für das Plangebiet, die weiterhin als rechtskräftige Festsetzungen erhalten bleiben sollen, beinhalten Schutzfestsetzungen (Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile) und noch nicht umgesetzte Pflanzfestsetzungen. Hinweis zur rechtskräftigen Festsetzung 5.1-11 Die rechtskräftige Festsetzung 5.1-11 „Verbot von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln zur Förderung der heimischen Ackerwildkräuter auf den parzellierten und im Eigentum der öffentlichen Hand befindlichen Flächen im Verlauf der geplanten Ortsumgehungsstraße B 59 n“ wird in der Kartendarstellung der 10. Planänderung für das Plangebiet nicht mehr dargestellt. Die B 59 n ist fertiggestellt. _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - Entwurf 10. Änderung - Öffentliche Auslegung 3 Darstellung der Landschaftsplan-Änderungen ► Bisherige rechtskräftige Festsetzungen, die entfallen sollen Textdarstellung Im Textteil der geplanten 10. LandschaftsplanÄnderung sind rechtskräftige Festsetzungen, die als Festsetzung entfallen sollen, kenntlich gemacht, indem sie im Textteil durchgestrichen aufgeführt sind. Kartendarstellung In der Entwicklungs- und Festsetzungskarte der geplanten 10. Landschaftsplan-Änderung sind rechtskräftige Festsetzungen, die als Festsetzung entfallen sollen, nicht mehr dargestellt. ► Bereits rechtskräftige Festsetzungen, die unverändert erhalten bleiben sollen Textdarstellung Bereits rechtskräftige Festsetzungen für das Plangebiet, die unverändert weiterhin so wie bisher als rechtskräftige Festsetzungen erhalten bleiben sollen, sind im Textteil der geplanten 10. Landschaftsplan-Änderung nicht erneut aufgeführt. Die rechtskräftigen textlichen Festsetzungen können eingesehen werden unter: www.rhein-erft-kreis.de/ Verbraucher- und Umweltschutz / Kreisplanung und Naturschutz / Der Landschaftsplan / Landschaftspläne 1 bis 8 des Rhein-Erft-Kreises / Landschaftsplan 7. Kartendarstellung Bereits rechtskräftige Festsetzungen für das Plangebiet, die unverändert weiterhin als rechtskräftige Festsetzungen erhalten bleiben sollen, sind in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte der geplanten 10. Landschaftsplan-Änderung so wie bisher dargestellt. ► Textliche Darstellungen, Festsetzungen und Erläuterungen abcdefg Text entfällt / Festsetzung entfällt abcdefg hijklmno pqrstuv Text wird geändert abcdef ghijklm Kleinere Textänderungen sind grau markiert, um sie innerhalb des Gesamttextes zu verdeutlichen Textliche Darstellungen und Festsetzungen, die durch die geplante 10. Änderung des Landschaftsplanes neu aufgenommen und festgesetzt werden sollen, sind im Textteil durch eine Linie entlang der linken Spalte markiert. ► Entwicklungs- und Festsetzungskarte Bereits rechtskräftige Festsetzungen für das Plangebiet, die unverändert weiterhin als rechtskräftige Festsetzungen erhalten bleiben sollen, sowie die neuen Festsetzungen der geplanten 10. Landschaftsplan-Änderung sind in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte dargestellt. Festsetzungen und Darstellungen, die bisher rechtskräftig waren, jedoch durch die geplante 10. Landschaftsplan-Änderung entfallen sollen, sind in der Karte nicht mehr aufgeführt. Hiermit soll erreicht werden, dass die neuen Inhalte der 10. Planänderung in der Karte eindeutig erkennbar dargestellt sind. _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - Entwurf 10. Änderung - Öffentliche Auslegung 4 Zusammenfassung der Landschaftsplan-Änderungen für das Plangebiet Darstellung / Festsetzung Entwicklungsziel 1.1 Seite Entwicklungsziel 8 Seite Allgemeine Festsetzungen - NSG Seite - LSG Seite Naturschutzgebiet NSG 2.1-2 Seite Landschaftsschutzgebiet LSG 2.2-6 Seite Inhalt und Änderungen neues Entwicklungsziel für das neu festgesetzte NSG bleibt erhalten, ausgenommen sind Flächen des neu festgesetzten NSG nicht Inhalt der Planänderung neu festgesetztes NSG wird als LSG 2.2-6a neu festgesetzt 4.1-5 Seite wird ergänzt 4.1-11 Seite neue Festsetzung 5.1-13 Seite entfällt 5.1-15 Seite 5.1-16 Seite neue Festsetzung neue Festsetzung Das neue Entwicklungsziel 1.1 „Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen und sonstigen natürlichen Landschaftselementen vielfältig ausgestatteten Landschaft als Lebensraum für die landschaftstypischen Tier- und Pflanzenarten“ wird für die Kernzone des Ommelstals (neues NSG 2.1-2) dargestellt. Das Entwicklungsziel 8 „Betonung geomorphologischer Landschaftsstrukturen mit gliedernden und belebenden Elementen“ bleibt erhalten. Es entfällt für die Flächen des neuen NSG 2.1-2 „Kernzone Ommelstal“. Das EZ 8 und wird im südlichen Bereich etwas erweitert. Die allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für NSG und LSG sind nicht Inhalt der Landschaftsplan-Änderung. Diese Festsetzungen gelten einheitlich für die Landschaftspläne des Rhein-Erft-Kreises. Die Kernzone des Ommelstals, bisher Bestandteil des LSG 2.2-6, wird als neues NSG 2.1-2 „Kernzone Ommelstal“ festgesetzt. Das LSG 2.2-6 wird als neues LSG 2.2-6a festgesetzt, da sich durch die Festsetzung der Kernzone des Ommelstals als NSG und die Herausnahme der Fläche aus dem LSG 2.2-6 der Schutzzweck des LSG 2.2-6 verändern. Entlang des NSG wird das LSG im südlichen und östlichen Bereich etwas erweitert, so dass es das NSG als Pufferzone vollständig umschließt. Die rechtskräftige forstliche Festsetzung zur Verwendung heimischer Laubbaumarten bei einer Wiederaufforstung wird inhaltlich ergänzt. Neue forstliche Festsetzung zur ökologischen Entwicklung der Aufforstungen in standortgerechte, heimische Waldbestände. Die Festsetzung 5.1-3 „Schaffung bzw. Entwicklung von Lebensräumen durch die Anlage von extensivem Grünland mit punktueller Gehölzbepflanzung“ ist umgesetzt und kann als Festsetzung entfallen. Neue Festsetzung zur Anlage naturnaher Lebensräume im NSG 2.1-2. Neue Festsetzung zur Pflege der Obstwiese im NSG 2.1-2. Rechtskräftige Festsetzungen innerhalb des Plangebietes, die unverändert erhalten bleiben Die folgenden Festsetzungen sind nicht Inhalt der Planänderung. Sie werden im Text der 10. Planänderung nicht erneut aufgeführt, sie werden aber wie bisher in der Karte dargestellt. Naturdenkmale ND 2.3-1, -2, -6 Geschützte Landschaftsbestandteile LB 2.4-5, -7, -49 Festsetzungen 5.2-16, -116, -117, -118, -121, -127, -128, -129, -135 Rechtskräftige Festsetzungen als Naturdenkmale (Bäume). Rechtskräftige Festsetzungen als geschützte Landschaftsbestandteile (Bäume, Teich und Gehölze). Rechtskräftige Festsetzungen zur Pflanzung von Gehölzen. _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - Entwurf 10. Änderung - Öffentliche Auslegung 5 Textliche Darstellungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- I. Darstellungen und Erläuterungen 1. Entwicklungsziele für die Landschaft (§ 18 LG NRW) Entwicklungsziel 1.1 Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen und sonstigen natürlichen Landschaftselementen vielfältig ausgestatteten Landschaft als Lebensraum für die landschaftstypischen Tier- und Pflanzenarten. Das Entwicklungsziel 1.1 wird für die Kernzone des Ommelstals (Naturschutzgebiet) dargestellt und soll die Erhaltung und Entwicklung von Bereichen sichern, die eine hohe Natur- und Landschaftssubstanz in einem sehr guten Zustand aufweisen. Das Ziel beinhaltet den Schutz, die Entwicklung und die Pflege des Landschaftsraumes mit seinem Bestand an Lebensräumen, Landschaftsstrukturen und Einzelelementen. In dem Bereich mit dem Entwicklungsziel 1.1 liegt der Schwerpunkt der Landschaftsentwicklung sowohl auf der Erhaltung der abiotischen Umweltfaktoren (Boden, Wasser) als auch auf dem Erhalt der biotischen Komponenten des Naturhaushaltes (Tiere, Pflanzen, Lebensgemeinschaften) und ihren Wechselbeziehungen. Das Entwicklungsziel schließt eine Verbesserung der vorhandenen Naturraumpotentiale mit ein, insbesondere eine Entwicklung dieser Naturräume als vielfältige und wertvolle Lebensstätten für Tiere und Pflanzen und eine Erhöhung der Artenvielfalt. Das Entwicklungsziel 1.1 ist dargestellt ▪ für die als Naturschutzgebiet festgesetzte Kernzone des Ommelstals (nordöstlich von Fliesteden). Zur Umsetzung des Entwicklungszieles 1.1 kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht: Erhalt und Pflege des Fließgewässers „Fliestedener Bach“, des Insel-Weihers, der Teiche und der Gräben, der wechselfeuchten Standorte und der Sumpfwiese, der Ufer- und Gewässervegetation, der Waldgebiete, Gehölzbestände, Gebüsche und Aufforstungen, der Gräser-, Kräuter- und Sukzessionsflächen und der Obstwiese. Erhalt, Entwicklung und Pflege der Biotopstrukturen und deren spezifischen Standortbedingungen. Die ökologisch wertvollen Biotopstrukturen sind so zu pflegen, dass optimale Standortvoraussetzungen für Pflanzen und Tiere und deren Lebensgemeinschaften und Lebensstätten erhalten und gesichert werden. Die vorhandenen Wald- und Gehölzbestände sowie Aufforstungen sollen erhalten und gepflegt werden, wobei das Prinzip der naturnahen Waldwirtschaft zu verwirklichen ist. Die Waldränder sollen strukturell verbessert werden und sich zu einem ökologisch wertvollen Bereich entwickeln. Erhalt von Totholz. Vergrößerung des Waldanteils. _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - Entwurf 10. Änderung - Öffentliche Auslegung 6 Textliche Darstellungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- - - - - - - - Erhalt und Entwicklung der Uferbereiche des Fließgewässers „Fliestedener Bach“, des Insel-Weihers, der Teiche und Gräben, so dass optimale Lebensbedingungen für standorttypische Tiere und Pflanzen entstehen. Schaffung von Zugangsmöglichkeiten für Wasservögel an den Steilufern. Erhalt der Wasserzufuhr und Sicherung einer ausreichenden Wassermenge und der Wasserqualität für den „Fliestedener Bach“, den Insel-Weiher und die Teiche. Der Weiher ist bei Bedarf zu entschlammen. Der Aushub ist zu entfernen. Pflege der Gehölze entlang der öffentlichen Wege sowie Rückschnitt zum Erhalt der Durchgängigkeit. Wegeränder und Böschungen, die ohne Gehölzbewuchs sind, und gehölzfreie Flächen sollen sich zu einer artenreichen Kräuter- und Hochstaudenflur entwickeln. Erhalt und Entwicklung eines Biotopverbundes. Schaffung und Entwicklung vielfältiger Lebensräume und deren lineare Vernetzung. Erhalt des landschaftlichen Freiraums und des unversiegelten Bodens, insbesondere die Erhaltung der schutzwürdigen Böden. Erhalt der geomorphologischen Landschaftsstruktur. Entwicklung eines Besucherlenksystems zum Schutz der ökologisch wertvollen und sensiblen Bereiche (z. B. durch die Anlage von Barrieren aus Gehölzschnitt). Die Entwicklung der Uferbereiche des Fliestedener Baches wird so durchgeführt, dass die ordnungsgemäße Vorflut weiterhin gewährleistet bleibt und landwirtschaftliche Flächen nicht beeinträchtigt werden. Entwicklungsziel 8 Betonung geomorphologischer Landschaftsstrukturen mit gliedernden und belebenden Elementen. Diese Entwicklungsziel ist in Bereichen dargestellt, in denen die prägende und gliedernde Wirkung natürlicher geomorphologischer Strukturen aufgrund der intensiven Landnutzung stark gemindert ist. Gerade in landwirtschaftlichen Intensivbereichen sind natürliche Oberflächenformen wie Hangkanten, Talungen o.ä. von besonderer Bedeutung für die Struktur der Landschaft, weil andere gliedernde Elemente weitgehend fehlen. Der Wert für das Landschaftsbild und die Oberflächenform kann im Bereich des Landschaftsplanes 7 erhöht werden, indem diese durch Gehölzpflanzungen betont oder herausgehoben werden. Das Entwicklungsziel 8 ist dargestellt ▪ im Bereich der Hangkante zwischen Büsdorf und Glessen, ▪ im Talverlauf nordöstlich von Fliesteden (Ommelstal), ▪ im Bereich der Hangkante östlich Geyen. _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - Entwurf 10. Änderung - Öffentliche Auslegung 7 Textliche Darstellungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Bereich des Entwicklungszieles 8 sind die natürlichen Oberflächenstrukturen zu betonen, insbesondere durch Aufforstungen an Hangschultern und Hangflächen, naturnahe Bepflanzung von Gewässerläufen, Umgestaltung technisch gestalteter Gewässer durch naturnahen Gewässerausbau, die Anpassung überlagernder Nutzungsstrukturen (z.B. Straßen oder Bewirtschaftung) an die natürliche Landschaftsstruktur. _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - Entwurf 10. Änderung - Öffentliche Auslegung 8 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- II. Festsetzungen und Erläuterungen 2. Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft 2.1 Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG) Allgemeine Festsetzungen für Naturschutzgebiete Gebote 1. Geboten ist das Aufstellen von Schildern in ausreichender Zahl zum Hinweis auf den Schutzstatus des Gebietes und die dort geltenden wesentlichen Verbote. 2. Für die Fließgewässer sind im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde Gewässerunterhaltungspläne aufzustellen, in welchen Regelungen hinsichtlich Mahd und Pflege von Vegetationsbeständen der Uferstreifen und Böschungen getroffen werden. Die Böschungsmahd darf erst ab dem 15.6. erfolgen. Eine Ausnahme hiervon ist nur zulässig, wenn ansonsten insbesondere der ungehinderte Wasserabfluss gefährdet wäre. Nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetz (DVO-LG) haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte die Kenntlichmachung von Gebieten und Objekten nach § 13 Abs. 1 DVO-LG und das Anbringen von Hinweisen nach § 13 Abs. 3 DVO-LG durch die zuständige Landschaftsbehörde zu dulden. Die „Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und naturnahen Ausbau der Fließgewässer in NRW Blaue Richtlinie“ gibt entsprechende Hinweise zur Unterhaltung der Fließgewässer. Verbote Nach § 23 Abs. 2 BNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. In den geschützten Gebieten ist es insbesondere verboten: 1. Bäume, Sträucher, Hecken, Feldgehölze, Obstbäume, Obstwiesen, Ufergehölze, sonstige Pflanzen oder Teile von diesen zu beseitigen, abzutrennen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder durch eine Beschädigung des Wurzelwerkes oder durch eine Verdichtung oder Überschüttung des Bodens im Wurzelbereich oder auf andere Weise in ihrem Bestand oder Wachstum zu beeinträchtigen. 2. Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen oder deren Samen oder vermehrungsfähigen Teile, die nicht standortgerecht und nicht im Naturraum heimisch sind, einzubringen sowie Tiere auszusetzen. 3. Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen, zu füttern, ihre Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen, zu zerstören oder sie an ihren Brut- und Lebensstätten zu stören, zu beunruhigen oder ihnen nachzustellen. 4. Fließende oder stehende Oberflächengewässer oder deren Ufer einschließlich Fischteiche herzustellen, zu verändern, auszubauen oder zu beseitigen, zu beschädigen Nach der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ gilt als Wurzelbereich die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,5 m, bei Säulenformen zuzüglich 5 m nach allen Seiten. Bei Maßnahmen an Still- oder Fließgewässern und deren direkter Umgebung ist die Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens nach § 68 WHG zu prüfen und ggf. durchzuführen. _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - Entwurf 10. Änderung - Öffentliche Auslegung 9 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- oder zu zerstören oder die Wasserqualität zu beeinträchtigen sowie Entwässerungsoder andere, das Grundwasser verändernde Maßnahmen durchzuführen oder den Wasserhaushalt der oberflächennahen Bodenschichten zu verändern. Ausgenommen hiervon sind Veränderungen, die dem Ziel der ökologischen Aufwertung dienen. Diese Maßnahmen sind mit der unteren Landschaftsbehörde einvernehmlich abzustimmen. 5. Gewässerufer einschließlich ihres Bewuchses zu zerstören, zu beschädigen oder auf andere Weise zu beeinträchtigen. Hierzu zählt auch die Beeinträchtigung, Beschädigung oder Zerstörung der Gewässerufer oder ihres Bewuchses infolge Weidenutzung. Maßnahmen, die eine natürliche Gewässerdynamik verhindern, sind zu unterlassen. Unvermeidbare Ufersicherungen zum Schutz von Wegen oder unterirdischen Leitungen sind im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. 6. Bauliche Anlagen im Sinne der §§ 1 und 2 der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dieses keiner Baugenehmigung bedarf. Ausgenommen ist - die Errichtung von offenen Ansitzeinrichtungen aus Holz für jagdliche Zwecke oder im Wald bis zu 1 geschlossenen Kanzel aus Holz je angefangene 100 ha, so weit sie nicht nach Standort oder Zuwegung dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Die Ansitzeinrichtungen oder Kanzeln dürfen nicht in Biotopen gemäß § 30 BNatSchG i. V. m. Biotopen gemäß § 62 LG NRW oder in einem Abstand von 100 m Radius von Bäumen mit beflogenen Horsten errichtet werden. - die Errichtung von Zäunen aus Holzpfählen mit Knotengeflecht, Draht, Elektro-Draht oder –Textilbändern oder Holzkoppelzäunen, von maximal 2 m Höhe, in dunkler Farbgebung, jeweils ohne Betonfundament, oder die Errichtung forstlicher Kulturzäune. 7. Straßen, Wege, sonstige Verkehrsanlagen oder Plätze anzulegen oder zu ändern oder vorhandene unbefestigte Wege oder Plätze zu befestigen. 8. Stellplätze für Kraftfahrzeuge anzulegen, zu ändern, bereitzuhalten oder zur Verfügung zu stellen. 9. Buden, Zelte, Verkaufsstände (auch mobile), Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen oder abzustellen. 10. Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger und Geräte aller Art, Wohnwagen oder wohnwagenähnliche Anlagen wie Wohnmobile, Wohncontainer oder Mobilheime abzustellen Unter dem Verbot der Beeinträchtigung der Wasserqualität wird auch der Eintrag von Nährstoffen verstanden, u.a. auch verursacht durch die Anfütterung von Wasserwild oder Fischen. Bauliche Anlagen sind insbesondere auch: a) Landungs-, Bade- und Angelstege, b) am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Fischzuchtanlagen, c) Dauercamping- und Zeltplätze, d) Sport- und Spielplätze, e) Lager- und Ausstellungsplätze, Grillhütten, f) Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen. _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - Entwurf 10. Änderung - Öffentliche Auslegung 10 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- oder aufzustellen. 11. Verfüllungen, Abfalllagerungen, Aufschüttungen, Bodenauftrag, Ausschachtungen, Abgrabungen, Sprengungen, Bohrungen oder die Gewinnung von Bodenbestandteilen vorzunehmen oder die Boden- oder Geländegestalt in anderer Weise zu verändern. 12. Flächen außerhalb der dafür zugelassenen oder entsprechend gekennzeichneten Straßen oder Wege sowie außerhalb von Parkoder Stellplätzen zu betreten, mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder auf ihnen zu reiten. 13. Hunde unangeleint mit sich zu führen oder sie außerhalb von Wegen laufen zu lassen. 14. Landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste oder flüssige Abfallstoffe, Schutt, Bau- oder Altmaterial, Biozide, Grünabfälle, Dünger, Kompost, Gülle, Klärschlamm, Silageabwässer oder Stoffe oder Gegenstände, die das Landschaftsbild oder den Naturhaushalt gefährden oder beeinträchtigen können, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, in Gewässer einzuleiten oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen sowie Silagemieten anzulegen, Pflanzenschutzmittel anzuwenden oder diese zu lagern. 15. Ober- oder unterirdische Ver- oder Entsorgungsleitungen (Frei- oder Rohrleitungen, Kabel, Fernmeldeeinrichtungen, Drainagen) zu bauen, zu verlegen oder zu ändern. 16. Werbeanlagen oder –mittel sowie Schilder oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, so weit sie nicht ausschließlich a) auf den Schutz der Landschaft hinweisen, b) als Ortshinweise oder Warntafeln dienen, c) sich auf den Verkehr beziehen, d) Wohn- oder Gewerbebezeichnungen an Wohnhäusern oder Betriebsstätten darstellen. 17. Einrichtungen für den Wasser-, Luft- oder Schießsport bereitzuhalten oder zu errichten oder diese Sportarten zu betreiben, Gewässer zu befahren oder in ihnen zu baden, Eisflächen zu betreten oder zu befahren, Flug-, Boots- oder Schiffsmodelle oder sonstige Motorsportgeräte zu betreiben. 18. Pferdeauslaufflächen (Paddocks), Reit- oder Turnierplätze anzulegen. 19. Zu zelten, zu lagern, zu campen, zu grillen oder Feuer zu machen. 20. Veranstaltungen aller Art durchzuführen oder Lärm zu verursachen durch Musik-, Motorsport- oder sonstige Großveranstaltungen. 21. Böden zu verfestigen, zu versiegeln, zu verunreinigen oder die Bodenerosion zu fördern. 22. Brutkästen für Wildenten einzubringen. 23. Weihnachtsbaumkulturen, Schmuckreisig- Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z.B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden. Hierzu zählt u.a. das Befahren mit MountainBikes oder Moto-Cross- oder sonstigen Geländefahrzeugen. _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - Entwurf 10. Änderung - Öffentliche Auslegung 11 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- kulturen, Baumschulen oder Baumschulflächen anzulegen. 24. Dauergrünland oder Obstwiesen in eine andere Nutzung umzuwandeln. 25. Die Anlage von Jagdschneisen. 26. Wildfütterungen vorzunehmen sowie Wildäcker oder Futterplätze anzulegen oder bestehende zu betreiben. Ausgenommen sind Wildfütterungen in Notzeiten gemäß § 25 Abs. 1 Landesjagdgesetz und jagdbehördlich genehmigte Ablenkfütterungen außerhalb von Quell- und Sumpfgebieten, von Gewässern, von FFH - Lebensraumtypen entsprechend dem Schutzzweck der jeweiligen Naturschutzgebiete, von Bereichen mit Biotopen gemäß § 30 BNatSchG i. V. m. Biotopen gemäß § 62 LG NRW, von Lichtungs- und Waldwiesenbereichen mit Herbstzeitlosen oder Orchideenstandorten oder von Bereichen mit Rote-Liste-Arten. Standorte für Kirrungen und Fütterungen sind in Lagepläne einzuzeichnen und der Unteren Landschaftsbehörde vorzulegen. Kirrungen oder Wildwiesen sollen nur außerhalb der oben genannten ökologisch sensiblen Bereiche angelegt werden. 27. Fallen für den Todfang zu betreiben. Für das Aufstellen von Lebendfallen ist das Einvernehmen mit der Unteren Jagdbehörde herzustellen. 28. Laubwald und Laubmischwald (über 50% Laubbäume) in Nadelwald umzuwandeln. 29. Die Umwandlung von Wald oder in Laubholzbeständen heimischer Baumarten Kahlhiebe über 0,3 ha vorzunehmen. Ausgenommen sind Kalamitätshiebe auf mehr als 0,3 ha nach Anzeige bei der Unteren Forstbehörde. 30. Erstaufforstungen oder Wiederaufforstungen von Laubholzbeständen heimischer Baumarten mit Nadelbäumen oder mit anderen als Laubgehölzen der natürlichen Waldgesellschaften vorzunehmen. Die Beibehaltung eines bestehenden Anteils nicht zur natürlichen Waldgesellschaft gehörender Gehölzarten von bis zu 20 % bleibt unberührt, so weit dies mit dem jeweiligen Schutzzweck vereinbar ist. 31. Rand- und Sicherheitsstreifen (Bankette) von Straßen, Wegen oder Gräben zu beackern, abzupflügen sowie bei der Feldbestellung und Ernte zum Zweck des Wendens mit Gespannen, Zugmaschinen oder Ackergeräten zu befahren. Die Bankette oder Randstreifen an Straßen, Wegen oder Gräben dürfen nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Ausgenommen bleibt die bestimmungsgemäße Instandhaltung der Straßen- und Wegebankette durch den Eigentümer. Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung (Fütterungsverordnung) in der jeweils gültigen Fassung ist zu beachten. Die Karte mit den FFH - Lebensraumtypen ist Bestandteil der Meldung an die EU-Kommission und ist im Amt für Kreisplanung und Naturschutz des Rhein-Erft-Kreises (Bergheim) einsehbar. Die Verordnung über die Fangjagd (Fangjagdverordnung NRW) ist zu beachten. Die Waldumwandlung ist ein Verfahren nach dem Landesforstgesetz NRW und liegt in der Zuständigkeit des Landesbetriebs Wald und Holz NRW, der unter Beteiligung der übrigen Behörden das Verfahren durchführt und die Entscheidung trifft. Kahlhiebe im Sinne dieses Verbotes sind alle innerhalb von 3 Jahren durchgeführten flächenhaften Nutzungen auf mehr als 0,3 ha zusammenhängender Waldfläche eines Waldbesitzers, die den Bestockungsgrad unter 0,3 absenken. Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, die Bestände wild lebender Pflanzen zu verwüsten. Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, die Bodendecke auf Wiesen und Feldrainen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tieroder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Kapitels 5 des BNatSchG über den Schutz der _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - Entwurf 10. Änderung - Öffentliche Auslegung 12 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope sowie § 47 LG über gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile, § 47 a LG über den Schutz der Alleen und § 30 BNatSchG i. V. m. § 62 LG über gesetzlich geschützte Biotope. Unberührt von den Verboten bleiben so weit andere Festsetzungen dieses Landschaftsplanes nicht entgegenstehen: 1. Die beim Inkrafttreten dieses Landschaftsplanes rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübten Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder eigentumsrechtlichem Bestandesschutz in bisheriger Art und bisherigem Umfang. Zu den rechtmäßig ausgeübten Nutzungen gehören auch die nach § 4 BNatSchG privilegierten Nutzungen. Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die in Vegetationsbestände oder in den Boden eingreifen, sind im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. 2. Die ordnungsgemäße sowie natur- und landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung und Forstwirtschaft. Ausgenommen ist die Umwandlung von Wald, Dauergrünland oder Obstwiesen in eine andere Nutzung (Verbote Nr. 23 / 28), die Umwandlung von Laubwald und Laubmischwald (über 50 % Laubbäume) in einen Nadelwald (Verbot Nr. 27), die Beseitigung von Bäumen, Sträuchern oder ObstbaumHochstämmen, so weit dies nicht der forstlichen Nutzung dient (Verbot Nr. 1), oder die Veränderung der Boden- oder Geländegestalt (Verbot Nr. 11). 3. Die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die rechtmäßige und ordnungsgemäße sowie natur- und landschaftsverträgliche Fischerei, so weit damit nicht Veränderungen von Vegetationsbeständen oder der Boden- oder Geländegestalt verbunden sind oder so weit es dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft. 4. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung gemäß den Vorgaben der Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und naturnahen Ausbau der Fließgewässer in NRW (Blaue Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung), so weit diese Maßnahmen im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde in den Gewässerunterhaltungsplan aufgenommen wurden (Rd. Erl. MELF 26.11.1984). 5. Die Durchführung der gemäß § 19 Landeswassergesetz zur Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Grunddaten vor Ort nötigen Messungen und Untersuchungen inklusive Probeentnahmen durch die Bezirksregierung Köln bzw. deren beauftragten Dritten. Für die Bereiche der Schutzstreifen von Ver- und Entsorgungsleitungen oder -kabel sollen im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde Pflegepläne erarbeitet werden, die die Pflegemaßnahmen für diese Flächen bestimmen. § 5 BNatSchG bestimmt Grundsätze der guten fachlichen Praxis für eine natur- und landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung und Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche Forstwirtschaft. Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung (Fütterungsverordnung) sowie die Verordnung über die Fangjagd (Fangjagdverordnung NRW) in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten. § 5 BNatSchG bestimmt Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche fischereiwirtschaftliche Nutzung der Gewässer. Dieses beinhaltet die Vermeidung von Trittschä- _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - Entwurf 10. Änderung - Öffentliche Auslegung 13 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Die wasserwirtschaftlichen Untersuchungen sollen so weit wie möglich biotopschonend durchgeführt werden. 6. Ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. 7. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Die Maßnahmen sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen und dabei ist die unmittelbar drohende Gefahr zu dokumentieren. 8. Die von der Unteren Landschaftsbehörde genehmigten oder mit dieser im Einvernehmen abgestimmten Schutz-, Pflege-, Erhaltungs-, Entwicklungs-, Optimierungs- und Biotopmanagement-Maßnahmen und Maßnahmen auf der Grundlage eines Pflegekonzeptes oder Parkpflegewerkes. 9. Veranstaltungen im Wald, denen sowohl die Untere Forstbehörde als auch die Untere Landschaftsbehörde zugestimmt haben. 10. Handlungen, die im Rahmen der Verordnung nach § 49 Landesforstgesetz NRW über Naturwaldzellen erlaubt sind. den oder die Zerstörung der Ufervegetation oder die Störung von Tieren. Befreiungen Von den Geboten und Verboten unter Punkt 2.1 kann nach § 67 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 69 LG die untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14 ff. BNatSchG i. V. m. §§ 6 ff. LG) ist zu beachten. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14 ff. BNatSchG i. V. m. §§ 6 ff. LG) ist zu beachten. Für die Durchführung von Maßnahmen im Wald ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW zuständig (Landesforstgesetz NRW). Dieses beinhaltet biotische (Insektenkalamitäten) und abiotische (Feuer, Sturmwurf) Schadereignisse zur Gefahrenabwehr. Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Gebote oder Verbote unter Punkt 2.1 können nach § 70 LG Abs. 1 i. V. m. § 69 Abs. 7 BNatSchG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG können nach § 71 Abs. 1 LG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - Entwurf 10. Änderung - Öffentliche Auslegung 14 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 2.1 Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG) Die im Folgenden aufgeführte und in der Karte dargestellte Fläche wird als Naturschutzgebiet gemäß § 23 BNatSchG festgesetzt. Naturschutzgebiet NSG 2.1-2 Kernzone Ommelstal Lage und Beschreibung Das Gebiet befindet sich östlich von Fliesteden im Ommelstal und liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Fliestedener Bach“ / Ommelstal. Die Kernzone des Ommelstals mit dem Fließgewässer „Fliestedener Bach“ sowie vielfältigen Gewässer- und Vegetationsstrukturen hat sich zu einem strukturreichen Biotopkomplex und zu einem ökologisch sehr wertvollen Standort entwickelt. Das Gebiet hat große Bedeutung als Lebensraum für wild lebende Tierarten und Pflanzen. Größe: 14,34 ha Gemarkung Hüchelhoven, Flur 12, Flurstück 51, 52, 53 tlw., 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 63, 64, 92 tlw., 98, 99, 100 tlw., 101 tlw., 102 tlw, 239 tlw., 319 tlw., 334, 335, 336, 337, 338, 339, 340, 341, 366, 367, 487, 488, 489, 490. Gemarkung Geyen, Flur 12, Flurstück 2. Gemarkung Geyen, Flur 2, Flurstück 11 tlw., 46, 48, 62. Schutzzweck Das Gebiet wird geschützt ► 1) zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensstätten, Lebensgemeinschaften und Biotopen bestimmter wildlebender Tiere und Pflanzen (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), insbesondere  zur Erhaltung und Entwicklung wertvoller Lebensstätten und Biotope für wildlebende seltene und gefährdete Tierarten und Pflanzen und deren Lebensgemeinschaften durch Sicherung und Entwicklung des Fließgewässers „Fliestedener Bach“, des Insel-Weihers, der Teiche und Gräben, der wechselfeuchten Standorte und der Sumpfwiese, der Ufer- und Gewässervegetation, der Waldgebiete, Gehölzbestände, Gebüsche und Aufforstungen, der Gräser-, Kräuter-, Stauden- und Sukzessionsflächen und der Obstwiese.  zur Erhaltung wertvoller und verschiedenartiger und vielfältiger Biotopstrukturen mit Bedeutung als Regenerationsraum, als Trittsteinbiotop, als strukturreicher Biotopkomplex und als Biotopverbund sowie als Nist-, Brut-, Wohn-, Nahrungs-, Rückzugs- und Zufluchtsstätten und als Rastgebiet für wildlebende Tiere. ● zur Erhaltung und Entwicklung eines ökologisch sehr wertvollen Standortes aufgrund des Vorkommens einer Vielzahl seltener und ge- Die Entwicklung der Uferbereiche des Fliestedener Baches wird so durchgeführt, dass die ordnungsgemäße Vorflut weiterhin gewährleistet bleibt und landwirtschaftliche Flächen nicht beeinträchtigt werden. Kartiert wurden u.a. folgende geschützte Arten: Eisvogel, Nachtigall, Rauchschwalbe, Grünspecht, Turmfalke, Sperber, Waldohreule, Grau- _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - Entwurf 10. Änderung - Öffentliche Auslegung 15 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- fährdeter und geschützter wildlebender Tierarten und einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt und deren Biozönose.  zur Erhaltung der Böden als Grundlage und Standort für Lebensstätten und Biotope wildlebender Tiere und Pflanzen, insbesondere durch die Erhaltung der dort auftretenden schutzwürdigen Böden, beispielsweise besonders fruchtbare Böden, Böden mit hoher bis sehr hoher Regelungs- und Pufferfunktion (z. B. Parabraunerden, typische Pararendzinen). ► 2) aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), insbesondere  wegen der aufgrund unterschiedlicher und spezifischer Standortvoraussetzungen entstandenen ökologisch wertvollen Lebensräume.  wegen des Vorkommens von Tier- und Pflanzenarten mit enger Bindung an diese Biotoptypen als Gegenstand wissenschaftlicher und landeskundlicher Forschung. ► 3) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und Schönheit (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG), insbesondere  wegen der landschaftsprägenden Gewässerund Vegetationsformen als strukturreiches Gesamtgefüge in diesem Landschaftsbereich. ● zur Erhaltung der geomorphologischen Strukturen und der Hangkante sowie der Relief- und der Talform. Ge- und Verbote Es gelten die allgemeinen Festsetzungen unter Punkt 2.1. Gebietsspezifische Festsetzungen Gebote - Es ist geboten: 1. Entwicklung der Waldflächen und Aufforstungen zu einem standortgerechten, heimischen Waldbestand. Entwicklung strukturreicher Waldränder. Erhalt von Totholz. Vergrößerung des Waldanteils. 2. Anlage naturnaher Lebensräume. 3. Pflege und Erhalt der Obstwiese. 4. Erhalt der Gewässer durch Erhalt der Wasserzufuhr und Sicherung einer ausreichenden Wassermenge und der Wasserqualität. 5. Entwicklung eines Besucherlenksystems. Verbote - Es ist verboten: 1. Den Insel-Weiher oder die Teiche zu beangeln. Unberührt bleiben: 1. Naturkundliche Besucherführung abseits der Wege durch den „Freundes- und Förderkreis Ommelstal“ außerhalb der Brut- und Nistzeit und im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde. reiher, Kormoran, Saatgans, Zwergtaucher. Forstliche Maßnahmen sind unter Punkt 4.1-5 und 4.1-11 festgesetzt. Maßnahmen zur Anlage naturnaher Lebensräume sowie zur Pflege der Obstwiese sind unter Punkt 5.1-15 und 5.1-16 festgesetzt. Durch ein Besucherlenksystem sollen die ökologisch sehr wertvollen und sensiblen Bereiche geschützt werden. Diese Lenkung kann z. B. durch die Anlage von Barrieren aus Gehölzschnitt erfolgen. In Naturschutzgebieten ist das Betreten der Flächen außerhalb der Wege zum Schutz der wildlebenden Tiere vor Beunruhigungen nicht gestattet. _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - Entwurf 10. Änderung - Öffentliche Auslegung 16 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 2.2 Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatSchG) Allgemeine Festsetzungen für Landschaftsschutzgebiete Gebote 1. Geboten ist das Aufstellen von Schildern in ausreichender Zahl zum Hinweis auf den Schutzstatus des Gebietes und die dort geltenden wesentlichen Verbote. 2. Für die Fließgewässer sind im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde Gewässerunterhaltungspläne aufzustellen, in welchen Regelungen hinsichtlich Mahd und Pflege von Vegetationsbeständen der Uferstreifen und Böschungen getroffen werden. Die Böschungsmahd darf erst ab dem 15.6. erfolgen. Eine Ausnahme hiervon ist nur zulässig, wenn ansonsten insbesondere der ungehinderte Wasserabfluss gefährdet wäre. Nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetz (DVO-LG) haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte die Kenntlichmachung von Gebieten und Objekten nach § 13 Abs. 1 DVO-LG und das Anbringen von Hinweisen nach § 13 Abs. 3 DVO-LG durch die zuständige Landschaftsbehörde zu dulden.. Die „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in NRW - Blaue Richtlinie“ gibt entsprechende Hinweise zur Unterhaltung der Fließgewässer. Verbote Nach § 26 Abs. 2 BNatSchG sind in den Landschaftsschutzgebieten alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. In den geschützten Gebieten ist es insbesondere verboten: 1. Bäume, Sträucher, Hecken, Feldgehölze, Obstbäume, Obstwiesen, Ufergehölze oder Teile von diesen zu beseitigen, abzutrennen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder durch eine Beschädigung des Wurzelwerkes oder durch eine Verdichtung oder Überschüttung des Bodens im Wurzelbereich oder auf andere Weise in ihrem Bestand oder Wachstum zu beeinträchtigen. 2. In der freien Landschaft außerhalb von Hofoder Gartenanlagen nicht standortgerechte oder nicht im Naturraum heimische Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen oder deren Samen oder vermehrungsfähigen Teile einzubringen sowie Tiere auszusetzen. Von dem Verbot können Pflanzmaßnahmen ausgenommen werden, wenn eine Prüfung des Antrags durch die Untere Landschaftsbehörde ergibt, dass hierdurch der Charakter der Landschaft nicht verändert wird oder dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft. 3. Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen, zu füttern, ihre Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen, zu zerstören oder sie an ihren Brut- und Lebensstätten zu stören, zu beunruhigen oder ihnen nachzustellen. 4. Fließende oder stehende Oberflächengewässer oder deren Ufer einschließlich Fischteiche herzustellen, zu verändern, auszu- Nach der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ gilt als Wurzelbereich die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,5 m, bei Säulenformen zuzüglich 5 m nach allen Seiten. Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Pflanzen von ihrem Standort zu entnehmen. Gemäß § 39 Abs. 3 BNatSchG dürfen abweichend hiervon geringe Mengen wild lebender Pflanzen (z. B. Blumen, Gräser, Früchte, Pilze) an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf entnommen werden. Bei Maßnahmen an Still- oder Fließgewässern und deren direkter Umgebung ist die Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens nach § _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - Entwurf 10. Änderung - Öffentliche Auslegung 17 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- bauen oder zu beseitigen, zu beschädigen oder zu zerstören oder die Wasserqualität zu beeinträchtigen sowie Entwässerungsoder andere, das Grundwasser verändernde Maßnahmen durchzuführen oder den Wasserhaushalt der oberflächennahen Bodenschichten zu verändern. Ausgenommen hiervon sind Veränderungen, die dem Ziel der ökologischen Aufwertung dienen. Diese Maßnahmen sind mit der unteren Landschaftsbehörde einvernehmlich abzustimmen. 5. Gewässerufer einschließlich ihres Bewuchses zu zerstören, zu beschädigen oder auf andere Weise zu beeinträchtigen. Hierzu zählt auch die Beeinträchtigung, Beschädigung oder Zerstörung der Gewässerufer oder ihres Bewuchses infolge Weidenutzung. Maßnahmen, die eine natürliche Gewässerdynamik verhindern, sind zu unterlassen. Unvermeidbare Ufersicherungen zum Schutz von Wegen oder unterirdischen Leitungen sind im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. 68 WHG zu prüfen und ggf. durchzuführen. 6. Bauliche Anlagen im Sinne der §§ 1 und 2 der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dieses keiner Baugenehmigung bedarf. Ausgenommen ist: - die Errichtung von offenen Ansitzeinrichtungen oder geschlossenen Jagdkanzeln aus Holz für jagdliche Zwecke, so weit sie nicht nach Standort oder Zuwegung das Landschaftsbild beeinträchtigen oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Die Ansitzeinrichtungen oder Kanzeln dürfen nicht in Biotopen gemäß § 30 BNatSchG i. V. m. Biotopen gemäß § 62 LG NRW oder in einem Abstand von 100 m Radius von Bäumen mit beflogenen Horsten errichtet werden. - die ordnungsgemäße Unterhaltung landwirtschaftlicher Hofstellen. - die Errichtung offener Melkstände, Viehtränken und mindestens einseitig offener Unterstände aus Holz für das Weidevieh, sofern sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, und hierdurch nach Prüfung durch die Untere Landschaftsbehörde der Charakter der Landschaft nicht verändert wird oder das Landschaftsbild beeinträchtigt wird oder dieses dem besonderen Schutzzweck zuwiderläuft. - die Errichtung von Bienenständen, - die Errichtung von Zäunen oder Einfriedungen aus Holzpfählen mit Knotengeflecht, Draht, Elektro-Draht oder -Textilbändern oder Holzkoppelzäunen, von maximal 2 m Höhe, in dunkler Farbgebung, jeweils ohne Bauliche Anlagen sind insbesondere auch: a) Landungs-, Bade- und Angelstege, b) am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Fischzuchtanlagen, c) Dauercamping- und Zeltplätze, d) Sport- und Spielplätze, e) Lager- und Ausstellungsplätze, Grillhütten, f) Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen. Unter dem Verbot der Beeinträchtigung der Wasserqualität wird auch der Eintrag von Nährstoffen verstanden, u.a. auch verursacht durch die Anfütterung von Wasserwild oder Fischen. _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - Entwurf 10. Änderung - Öffentliche Auslegung 18 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Betonfundament, oder die Errichtung forstlicher Kulturzäune. - die Wiederherstellung unbefestigter Wege durch die Erneuerung des Wegeaufbaus oder der Randbefestigung, so weit dies nicht den Charakter des Gebietes verändern kann oder dem Schutzzweck zuwiderläuft oder mit Beeinträchtigung schützenswerter Vegetation verbunden ist oder dies den Boden wasserundurchlässiger macht. Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen für die Errichtung von Maschendrahtzäunen (Pfosten aus Rundpfosten mit Punktfundament) erteilen, wenn diese der Einfriedung von Hausgartengrundstücken dienen und nicht höher als 1,80 m sind und ohne Ummantelung oder mit dunkelgrüner Ummantelung gestaltet sind. Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahmen für die Errichtung einzelner Offenställe erteilen, wenn diese nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden, je Pferd mindestens 3500 m² Weide an dem Offenstall zur Verfügung stehen, in Holzbauweise, ohne Flächen- oder Streifenfundament, ausschließlich aus natürlichen Baustoffen bestehen, eine maximale Grundfläche von 10 m² und eine Höhe von 2,70 m haben, den Charakter der Landschaft einzeln und in der Summe nicht verändern und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können. Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahme für die Errichtung einer Gartenhütte erteilen, wenn diese innerhalb von Hausgartengrundstücken oder innerhalb von bauplanungsrechtlich ausgewiesenen Kleingartenanlagen liegen und kleiner als 16 m³ Volumen haben und wenn diese nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden, in Holzbauweise, ohne Flächen- oder Streifenfundament, ausschließlich aus natürlichen Baustoffen bestehen, den Charakter der Landschaft nicht verändern und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können. Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen für Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 – 4 Baugesetzbuch (BauGB) erteilen, wenn sie den Charakter des Gebietes nicht verändern können und dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können. _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - Entwurf 10. Änderung - Öffentliche Auslegung 19 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 7. Straßen, Wege, sonstige Verkehrsanlagen oder Plätze anzulegen oder zu ändern oder vorhandene unbefestigte Wege oder Plätze zu befestigen. 8. Stellplätze für Kraftfahrzeuge anzulegen, zu ändern, bereitzuhalten oder zur Verfügung zu stellen. 9. Buden, Zelte, Verkaufsstände (auch mobile), Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen oder abzustellen. Ausgenommen sind Buden, Zelte, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten die als Bestandteil einer naturschutzrechtlich zugelassenen Veranstaltung für den Zweitraum dieser Veranstaltung aufgestellt werden und nach Prüfung durch die Untere Landschaftsbehörde dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und die Flora und Fauna nicht erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen. 10. Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger und Geräte aller Art, Wohnwagen oder wohnwagenähnliche Anlagen wie Wohnmobile, Wohncontainer oder Mobilheime abzustellen oder aufzustellen. 11. Verfüllungen, Abfalllagerungen, Aufschüttungen, Bodenauftrag, Ausschachtungen, Abgrabungen, Sprengungen, Bohrungen oder die Gewinnung von Bodenbestandteilen vorzunehmen oder die Boden- oder Geländegestalt in anderer Weise zu verändern. 12. Flächen außerhalb der dafür zugelassenen oder entsprechend gekennzeichneten Straßen oder Wege sowie außerhalb von Parkoder Stellplätzen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder im Wald außerhalb der gekennzeichneten Reitwege zu reiten. 13. Landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste oder flüssige Abfallstoffe, Schutt, Bau- oder Altmaterial, Biozide, Grünabfälle, Dünger, Kompost, Gülle, Klärschlamm, Silageabwässer oder Stoffe oder Gegenstände, die das Landschaftsbild oder den Naturhaushalt gefährden oder beeinträchtigen können, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, in Gewässer einzuleiten oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen. Die vorübergehende Lagerung von Produkten der Landwirtschaft und die vorübergehende Ablagerung von Stoffen oder Gegenständen, die bei Maßnahmen der Gewässerunterhaltung an Uferrändern anfallen, sind hiervon ausgenommen. Das Verbot betrifft nicht die Düngung im Rahmen der ordnungsgemäßen sowie natur- und landschaftsverträglichen Landwirtschaft. 14. Ober- oder unterirdische Ver- oder Entsorgungsleitungen (Frei- oder Rohrleitungen, Kabel, Fernmeldeeinrichtungen, Drainagen) zu bauen, zu verlegen oder zu ändern. Ausgenommen bleibt die vorübergehende Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z.B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden. Hierzu zählt u.a. das Befahren mit MountainBikes oder Moto-Cross- oder sonstigen Geländefahrzeugen. „Vorübergehende“ Lagerung beinhaltet einen Zeitraum von höchstens einer Vegetationsperiode. _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - Entwurf 10. Änderung - Öffentliche Auslegung 20 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 15. 16. 17. 18. 19 Verlegung von innerbetrieblichen Versorgungsleitungen sowie die Unterhaltung oder Erneuerung bereits bestehender Drainagen, die der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Produktion dienen. Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen für die unterirdische Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen erteilen, wenn keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur, Landschaft oder Boden zu erwarten sind, der Schutzzweck nicht entgegensteht und der Charakter der Landschaft auch während des Baubetriebs nicht verändert wird. Werbeanlagen oder -mittel sowie Schilder oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, so weit sie nicht ausschließlich a) auf den Schutz der Landschaft hinweisen, b) als Ortshinweise oder Warntafeln dienen, c) sich auf den Verkehr beziehen, d) Wohn- oder Gewerbebezeichnungen an Wohnhäusern oder Betriebsstätten darstellen. Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahme für die Errichtung einzelner Werbeanlagen erteilen, wenn diese im visuellen Umfeld des Betriebes errichtet werden, den Charakter der Landschaft einzeln und in der Summe nicht verändern und während der Dunkelheit nicht beleuchtet werden. Einrichtungen für den Wasser-, Luft- oder Schießsport bereitzuhalten oder zu errichten oder diese Sportarten zu betreiben, Gewässer zu befahren oder in ihnen zu baden, Eisflächen zu betreten oder zu befahren, Flug-, Boots- oder Schiffsmodelle oder sonstige Motorsportgeräte zu betreiben. Pferdebewegungsflächen (Paddocks), Reitoder Turnierplätze anzulegen. Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahmen für die Errichtung einzelner Pferdebewegungsflächen (Paddocks) erteilen, wenn diese maximal 15 m² je Pferd groß sind, nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden und den Charakter der Landschaft einzeln und in der Summe nicht verändern und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können. Zu zelten, zu lagern, zu campen, zu grillen oder Feuer zu machen. Ausgenommen ist der Betrieb von öffentlichen Feuerstellen, die zum Zwecke des Grillens mit den jeweils erforderlichen öffentlichrechtlichen Genehmigungen angelegt wurden. Veranstaltungen aller Art durchzuführen oder Lärm zu verursachen durch Musik-, Motorsport- oder sonstige Großveranstaltungen. Veranstaltungen im Wald erfordern gemäß § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz eine Anzeigepflicht bei dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW. _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - Entwurf 10. Änderung - Öffentliche Auslegung 21 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 20. 21. 22. 23. 24. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die nach Prüfung durch die Untere Landschaftsbehörde dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und die Flora und Fauna nicht erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen. Unberührt bleiben Veranstaltungen auf Sportplatz- oder Hofflächen. Böden zu verfestigen, zu versiegeln, zu verunreinigen oder die Bodenerosion zu fördern. Brutkästen für Wildenten einzubringen. Weihnachtsbaumkulturen, Schmuckreisigkulturen, Baumschulen oder Baumschulflächen anzulegen. Wald, Dauergrünland oder Obstwiesen in eine andere Nutzung umzuwandeln. Ausgenommen hiervon ist der Umbruch von Grünlandeinsaaten im Rahmen des Futterbaus oder der landwirtschaftlichen Fruchtfolge sowie der Pflegeumbruch von Dauergrünland, mit Ausnahme von Feucht- oder Nassdauergrünland. Ausgenommen sind die im Rahmen von landwirtschaftlichen Extensivierungsprogrammen umgewandelten Ackerflächen. Hier ist die Wiederaufnahme der vorher rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf der Vertragslaufzeit zulässig. Rand- und Sicherheitsstreifen (Bankette) von Straßen, Wegen oder Gräben zu beackern, abzupflügen sowie bei der Feldbestellung und Ernte zum Zweck des Wendens mit Gespannen, Zugmaschinen oder Ackergeräten zu befahren. Die Bankette oder Randstreifen an Straßen, Wegen oder Gräben dürfen nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Ausgenommen bleibt die bestimmungsgemäße Instandhaltung der Straßen- und Wegebankette durch den Eigentümer. Die Waldumwandlung ist ein Verfahren nach dem Landesforstgesetz NRW und liegt in der Zuständigkeit der Unteren Forstbehörde, die unter Beteiligung der übrigen Behörden das Verfahren durchführt und die Entscheidung trifft. Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, die Bestände wild lebender Pflanzen zu verwüsten. Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, die Bodendecke auf Wiesen und Feldrainen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tieroder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Kapitels 5 des BNatSchG über den Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope sowie § 47 LG über gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile, § 47 a LG über den Schutz der Alleen und § 30 BNatSchG i. V. m. § 62 LG über gesetzlich geschützte Biotope. Unberührt von den Verboten bleiben so weit andere Festsetzungen dieses Landschaftsplanes nicht entgegenstehen: 1. Die beim Inkrafttreten dieses Landschaftsplanes rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübten Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder eigentumsrechtlichem Bestandesschutz in bisheriger Art und bisherigem Umfang. Zu den rechtmäßig ausgeübten Nutzungen gehören auch die nach § 4 BNatSchG privilegierten Nutzungen. Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die in Vegetationsbestände oder in den Boden eingreifen, Für die Bereiche der Schutzstreifen von Ver- und Entsorgungsleitungen oder -kabel sollen im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde Pflegepläne erarbeitet werden, die die Pflegemaßnahmen für diese Flächen bestimmen. _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - Entwurf 10. Änderung - Öffentliche Auslegung 22 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. sind im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. Die ordnungsgemäße sowie natur- und landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung und Forstwirtschaft. Ausgenommen ist die Umwandlung von Wald, Dauergrünland oder Obstwiesen in eine andere Nutzung (Verbot Nr. 23), der Pflegeumbruch von Feucht- oder Nassdauergrünland (Verbot Nr. 23), die Beseitigung von Bäumen, Sträuchern oder ObstbaumHochstämmen (Verbot Nr. 1), so weit dies nicht der forstlichen Nutzung dient, oder die Veränderung der Boden- oder Geländegestalt (Verbot Nr. 11). Die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die rechtmäßige und ordnungsgemäße sowie natur- und landschaftsverträgliche Fischerei, so weit damit nicht Veränderungen von Vegetationsbeständen oder der Boden- oder Geländegestalt verbunden sind oder so weit es dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung gemäß den Vorgaben der Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und naturnahen Ausbau der Fließgewässer in NRW (Blaue Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung), so weit diese Maßnahmen im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde in den Gewässerunterhaltungsplan aufgenommen wurden. (Rd. Erl. MELF 26.11.1984). Die Durchführung der gemäß § 19 Landeswassergesetz zur Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Grunddaten vor Ort nötigen Messungen und Untersuchungen inklusive Probeentnahmen durch die Bezirksregierung Köln bzw. deren beauftragten Dritten. Die wasserwirtschaftlichen Untersuchungen sollen so weit wie möglich biotopschonend durchgeführt werden. Ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Die Maßnahmen sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen und dabei ist die unmittelbar drohende Gefahr zu dokumentieren. Die von der Unteren Landschaftsbehörde genehmigten oder mit dieser im Einvernehmen abgestimmten Schutz-, Pflege-, Erhaltungs-, Entwicklungs-, Optimierungs- und Biotopmanagement-Maßnahmen und Maßnahmen auf der Grundlage eines Pflegekonzeptes oder Parkpflegewerkes. Fachgerechte Pflegeschnitte zur Beseitigung § 5 BNatSchG bestimmt Grundsätze der guten fachlichen Praxis für eine natur- und landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung und Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche Forstwirtschaft. Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung (Fütterungsverordnung) sowie die Verordnung über die Fangjagd (Fangjagdverordnung NRW) in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten. § 5 BNatSchG bestimmt Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche fischereiwirtschaftliche Nutzung der Gewässer. Dieses beinhaltet die Vermeidung von Trittschäden oder die Zerstörung der Ufervegetation oder die Störung von Tieren. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14 ff. BNatSchG i. V. m. §§ 6 ff. LG) ist zu beachten. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14 ff. BNatSchG i. V. m. §§ 6 ff. LG) ist zu beachten. Für die Durchführung von Maßnahmen im Wald ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW zuständig (Landesforstgesetz NRW). _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - Entwurf 10. Änderung - Öffentliche Auslegung 23 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- des jährlichen Zuwachses von Hecken und Gebüschen an öffentlichen und privaten Verkehrsflächen zur Sicherung der Durchfahrt, so weit Bestand, Wachstum und Erscheinungsbild der geschützten Gehölze nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden. 10. Das Aufstellen von ortsüblichen Verkaufsständen für landwirtschaftliche Produkte, sofern sie baugenehmigungsfrei sind, nur kurzfristig errichtet werden und jederzeit demontiert werden können. 11. Das Aufstellen schlichter Hinweisschilder, die auf den Verkauf landwirtschaftlicher Produkte hinweisen. 12. Rechtmäßige und ordnungsgemäße Maßnahmen zur Überwachung vorhandener Altlasten oder Altdeponien sowie daraus resultierender Sicherheitsmaßnahmen. 13. Maßnahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung und Unterhaltung von Friedhofsanlagen entsprechend ordnungsbehördlicher Genehmigung und gemeindlicher Friedhofssatzung. 14. Maßnahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung und Unterhaltung von Kleingartenanlagen gemäß rechtswirksamem Bebauungsplan sowie von Sportplatzanlagen und öffentlichen Freizeitgrünflächen, sofern mit diesen Maßnahmen keine Beeinträchtigung oder Gefährdung von Gehölzbeständen verbunden ist. 15. Das Kanufahren auf der Erft in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang. Ausgenommen ist das Befahren der Erft Seitenarme und Nebenläufe (Verbot Nr. 16). Das Befahren der Erft zwischen Bliesheim und Bergheim ist nur bei Hochwasser gestattet (Pegel Bliesheim mindestens 70 cm). - Die Errichtung von Ein- und Ausstiegsstellen für den ordnungsgemäßen Kanusport im Bereich von Wehren in der Erft, so weit sie dem Schutzzweck nach Lage, Art und Umfang der Baumaßnahme nicht zuwiderlaufen und im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde errichtet werden. - Das Kanufahren auf dem Neffelbach bei Hochwasser (Pegel Langenich mindestens 80 cm), so weit durch diese Nutzung keine Beeinträchtigungen oder Schädigungen des Naturhaushalts (Gewässer, Ufer, Flora, Fauna) erfolgen. Befreiungen Öffentliche Freizeitgrünflächen sind intensiv genutzte Grünanlagen wie Kinderspielplätze, Liegeoder Spielwiesen und Picknickplätze. Das Verbot des Befahrens der Erft-Seitenarme und Nebenläufe dient insbesondere dem Schutz des Eisvogels und seiner Lebens-, Brut- und Nahrungsstätten. Hinweise auf eine naturverträgliche Ausübung des Kanusports geben das Faltblatt „Naturbewusst paddeln“ und die Broschüre „Kuratorium Sport und Natur die vom Deutschen KanuVerband e.V. (Bertaallee 8, 47055 Duisburg) herausgegeben werden. Von den Geboten und Verboten unter Punkt 2.2 kann nach § 67 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 69 LG die untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - Entwurf 10. Änderung - Öffentliche Auslegung 24 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Gebote oder Verbote unter Punkt 2.2 können nach § 70 LG Abs. 1 i. V. m. § 69 Abs. 7 BNatSchG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG können nach § 71 Abs. 1 LG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Hinweis: Das folgende LSG 2.2-6 entfällt und wird als LSG 2.2-6a neu festgesetzt. LSG 2.2-6 Fliestedener Graben / Ommelstal (Fuchshecke) Talverlauf bei Fliesteden bis zur Bahnlinie KölnGrevenbroich Schutzzweck ► Das Gebiet wird zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie wegen der Vielfalt und Schönheit des Landschaftsbildes geschützt (§ 21 a, b LG). Die durch Gewässer, Relief und Gehölzbestände geprägte Landschaftsstruktur soll wegen ihrer Bedeutung als Lebensraum, für die Vernetzung und für das Landschaftsbild vor Zerstörung, Beeinträchtigung oder Zerschneidung geschützt und weiter entwickelt bzw. verbessert werden. Ge- und Verbote Es gelten die allg. Festsetzungen unter 2.2. Gebietsspezifische Gebote 1. die vorhandenen Pappelforsten sind sukzessiv in standortgerechte, heimische Waldbestände umzuwandeln, 2. Der Waldanteil ist insbesondere durch Anpflanzungen auf erosionsgefährdeten Hangflächen zu vergrößern. 3. Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten im Bereich der Hochspannungsleitungen und Versorgungsleitungen oder -kabel, die in Vegetationsbestände oder in den Boden eingreifen, sind im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. Ausgenommen sind Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Diese Maßnahmen sind nachträglich unverzüglich anzuzeigen. In der Agrarlandschaft des Planungsgebietes kommt den Reststrukturen und Restlebensräumen besonders hoher Wert zu. Aufgrund der vorhandenen Elemente (Fließgewässer, Stillgewässer, Gehölzbestände an der Hangkante und am Ufer) stellt sich der Talverlauf als gute Vernetzungsstruktur dar. Der Schutzzweck ist im wesentlichen durch die allgemeinen Ge- und Verbote zu erreichen. Durch langfristige Umwandlung der vorhandenen Forstbestände in standortgerechte, heimische Waldgesellschaften wird die ökologische Vielfalt und Stabilität der Vernetzungsstruktur erhöht. Sobald die für die Landwirtschaft weniger geeigneten Hangflächen erworben werden können, sind sie zur Vermehrung des Waldanteils, zur Verbesserung der Vernetzung und zum Schutz des Bodens mit standortgerechten Gehölzen aufzuforsten. _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - Entwurf 10. Änderung - Öffentliche Auslegung 25 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 2.2 Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatSchG) Die im Folgenden aufgeführte und in der Karte dargestellte Fläche wird als Landschaftsschutzgebiet gemäß § 26 BNatSchG festgesetzt. Landschaftsschutzgebiet LSG 2.2-6a Fliestedener Bach / Ommelstal Lage und Beschreibung Das Gebiet befindet sich südlich, östlich und nordöstlich von Fliesteden und verläuft bis zur Bahnlinie Köln-Grevenbroich. Ausgenommen ist eine Fläche in der Kernzone, die als Naturschutzgebiet „Kernzone Ommelstal“ festgesetzt ist. Das Gebiet umfasst das Fließgewässer „Fliestedener Bach“ mit Ufer- und Gewässervegetation, Vegetations- und Gehölzstrukturen, lineare Grünstreifen und Wegeraine sowie landwirtschaftliche Flächen. Größe: 113,30 ha Schutzzweck Das Gebiet wird geschützt: 1) ► zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), insbesondere ● wegen des landschaftsökologischen Wertes des Landschaftsraumes und zur Erhaltung ökologischer Funktionen, zur Erhaltung und Schaffung geeigneter Voraussetzungen und Maßnahmen für die Entwicklung des Naturhaushalts und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie wegen des biotischen Entwicklungspotentials der Landschaft.  zur Erhaltung und Entwicklung der Böden, insbesondere der dort auftretenden schutzwürdigen Böden (z. B. Parabraunerden, typische Pararendzinen), wegen ihrer Regelungsfunktion als Filter-, Speicher- und Stoffumsetzungssystem, wegen ihrer Lebensraum- und Produktionsfunktion sowie zur Grundwasserneubildung.  zur Klimaverbesserung durch Erhalt landschaftlicher Freiräume mit Vegetations- und Gehölzstrukturen zur Ausgleichsfunktion.  zur Sicherung, Erhaltung und Entwicklung des Fließgewässers „Fliestedener Bach“, der Uferund Gewässervegetation, der verschiedenen Vegetations- und Gehölzstrukturen und der linearen Grünstreifen mit Gehölzen und Wegerainen als Lebensräume für wild lebende Tierarten und Pflanzen in der Landschaft.  wegen der gegliederten Landschaftsräume und der vielfältigen Vegetations- und Biotop- Die Entwicklung der Uferbereiche des Fliestedener Baches wird so durchgeführt, dass die ordnungsgemäße Vorflut weiterhin gewährleistet bleibt und landwirtschaftliche Flächen nicht beeinträchtigt werden. _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - Entwurf 10. Änderung - Öffentliche Auslegung 26 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- strukturen als Trittsteinbiotop und wegen der Vernetzungsfunktion innerhalb eines Biotopverbundes.  als Pufferzone zur Abschirmung störender Randeinflüsse auf das Naturschutzgebiet „Kernzone Ommelstal“. 2) ► wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), insbesondere  wegen der Bedeutung der vielfältigen Vegetations-, Biotop- und Landschaftsstrukturen für das Landschaftsbild. ● zur Erhaltung und Entwicklung landschaftlicher Freiräume mit natürlichen Landschaftselementen und Grünstrukturen zwischen den Siedlungsbereichen. ● zur Erhaltung der geomorphologischen Strukturen und der Hangkante sowie der Relief- und der Talform. 3) ► wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung ((§ 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG), insbesondere  wegen der Bedeutung für die ruhige, naturbezogene, ortsnahe Erholung im Zentrum angrenzenden Siedlungsbereiche. Ge- und Verbote Es gelten die allgemeinen Festsetzungen unter Punkt 2.2. Gebietsspezifische Festsetzungen Gebietsspezifische Gebote Es ist geboten: 1. Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten im Bereich der Hochspannungsleitungen und Versorgungsleitungen oder -kabel, die in Vegetationsbestände oder in den Boden eingreifen, sind im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. Ausgenommen sind Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Diese Maßnahmen sind nachträglich unverzüglich anzuzeigen. _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - Entwurf 10. Änderung - Öffentliche Auslegung 27 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 4.1 Festsetzung bestimmter Holzarten für Erst- und Wiederaufforstungen 4-1-5 Wäldflächen nordöstlich Fliesteden Waldflächen im Ommelstal - Vergrößerung des Waldanteils. - Bei einer Wiederaufforstung dürfen nur standortgerechte, heimische Laubbaumarten verwendet werden. - Entwicklung der Waldflächen zu einem standortgerechten, heimischen Waldbestand. - Entwicklung strukturreicher Waldränder. 4.1-11 Aufforstungen im Ommelstal - Bei einer Wiederaufforstung dürfen nur standortgerechte, heimische Laubbaumarten verwendet werden. - Entwicklung der Aufforstungen zu einem standortgerechten, heimischen Waldbestand. - Entwicklung strukturreicher Waldränder. Die Maßnahme dient zur Entwicklung der Waldflächen im Naturschutzgebiet „Kernzone Ommelstal“ in eine standortgerechte, heimische Waldgesellschaft. Die Maßnahme dient zur Entwicklung der Aufforstungen im Naturschutzgebiet „Kernzone Ommelstal“ in eine standortgerechte, heimische Waldgesellschaft. 5.1 Anlage, Wiederherstellung oder Pflege naturnaher Lebensräume 5.1-13 Schaffung bzw. Entwicklung von Lebensräumen durch die Anlage von extensivem Grünland mit punktueller Gehölzbepflanzung. (Gem. Hüchelhoven, Flur 12, Nr. 487, 489). Die Maßnahme soll die Biotopvielfalt im Ommelstal erhöhen und die Fuchshecke vor Beeinträchtigungen der intensiven Landwirtschaft schützen. 5.1-15 Anlage naturnaher Lebensräume Pflanzung von Gehölzen und Herstellung eines breiten, strukturreich und stufig aufgebauten Gehölzmantels mit ausgedehntem Krautsaum. (Gemarkung Hüchelhoven, Flur 12, Flurstück 54) Die Maßnahme dient zur Schaffung und Entwicklung unterschiedlicher Vegetationsstrukturen als Lebensräume für Tiere und Pflanzen. 5.1-16 Pflege und Erhalt der Obstwiese Gem. Hüchelhoven, Flur 12, Flurstück 487 - Pflege und fachgerechter Schnitt der Obstbäume alle 3 - 5 Jahre. Ausgefallene Obstbäume sollen nachgepflanzt werden. Hierzu sind hochstämmige Obstbäume landschaftstypischer Sorten zu verwenden. - Mahd der Obstwiese 2 x jährlich nach Aussamung der Wiesenpflanzen. Der Mahdtermin ist witterungsabhängig. Im Allgemeinen soll die Mahd frühestens ab 15. Juni und ab September eines Jahres durchgeführt werden. In Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde kann der Mahdtermin je nach Erfordernis und Witterung entsprechend geändert und angepasst werden. - Abräumen des Mahdguts. - Einzelne Wiesenbereiche sollen ungemäht als Rückzugsflächen für Tiere erhalten bleiben. Diese Flächen sollen jährlich wechseln, um eine Verbuschung der Flächen zu verhindern. Der Schnitt der Wiese soll nach Aussamung der Wiesenpflanzen erfolgen, um den Bestand und die Zusammensetzung der Wiesenpflanzen zu erhalten. Bei dem Mahdtermin sind ggf. vorhandene Bodenbrüter und deren Schutz zu berücksichtigen. _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - Entwurf 10. Änderung - Öffentliche Auslegung 28