Daten
Kommune
Pulheim
Größe
69 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
24.11.14, 18:51
Aktualisiert
24.11.14, 18:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2
Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Pulheim
(einschließlich 1. Änderung vom 06.11.2001)
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Pulheim
Aufgrund der §§ 101 ff der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen
(GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666) SGV. NW. 2023 hat der Rat der Stadt Pulheim am 26.09.95 folgende Rechnungsprüfungsordnung beschlossen
Aufgrund der §§ 101 ff der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.
666) - SGV. NRW. 2023, zuletzt geändert durch Artikel 1des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), hat der Rat der Stadt Pulheim am __________
folgende Rechnungsprüfungsordnung beschlossen
§1
§1
(1) Die Stadt Pulheim unterhält ein Rechnungsprüfungsamt.
(1) Die Stadt Pulheim unterhält ein Rechnungsprüfungsamt (örtliche Rechnungsprüfung).
(2) Das Rechnungsprüfungsamt ist dem Stadtrat unmittelbar verantwortlich und in
seiner sachlichen Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt (§ 104 Abs. 1 GO NW).
(3) Die Geschäftsführung des Rechnungsprüfungsamtes ist in einer Dienstanweisung zu regeln, die vom Stadtrat zu erlassen ist.
(2) Das Rechnungsprüfungsamt ist dem Stadtrat unmittelbar verantwortlich und in
seiner sachlichen Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt (§ 104 Abs. 1 GO NRW).
(3) Für die Durchführung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes erlässt der Rat
eine Dienstanweisung.
§2
Die Funktionsbezeichnungen dieser Rechnungsprüfungsordnung werden in weiblicher und / oder männlicher Form geführt.
§3
§ 2
(1) Das Rechnungsprüfungsamt besteht aus der Leiterin oder dem Leiter, den Prüfe- (1) Das Rechnungsprüfungsamt besteht aus der Leitung, den Prüferinnen und Prürinnen und Prüfern und den sonstigen Dienstkräften.
fern und den sonstigen Dienstkräften.
(2) Der Rat bestellt die Leiterin oder den Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des
Rechnungsprüfungsamtes und beruft sie ab (§ 104 Abs. 2 GO NW).
(2) Der Rat bestellt die Leitung und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes und beruft sie ab (§ 104 Abs. 2 GO NRW). Sie müssen persönlich für
die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes geeignet sein und über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.
1
Anlage 2
§3
Das Rechnungsprüfungsamt hat folgende gesetzliche Aufgaben gemäß § 103 Abs. 1
GO NRW:
1. die Prüfung des Jahresabschlusses der Stadt (§ 101 GO NRW),
2. die Prüfung der Jahresabschlüsse der in § 97 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 GO NRW
benannten Sondervermögen,
3. die Prüfung des Gesamtabschlusses,
4. die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung
der Prüfung des Jahresabschlusses,
5. die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung der Stadt und ihrer Sondervermögen sowie die Vornahme der Prüfungen,
6. bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) der Stadt und ihrer Sondervermögen die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung,
7. die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß § 100 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung
(LHO NRW),
8. die Prüfung von Vergaben.
§4
§4
(1) Dem Rechnungsprüfungsamt sind nach § 103 Abs. 2 GO NW neben den ihm
gesetzlich obliegenden Aufgaben (§ 103 Abs. 1 GO NW) folgende weitere Aufgaben übertragen:
(1) Dem Rechnungsprüfungsamt sind nach § 103 Abs. 2 GO NRW neben den ihm
gesetzlich obliegenden Aufgaben folgende weitere Aufgaben übertragen:
1. die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände
2. die Prüfung von Kassenanordnungen vor ihrer Zuleitung an die Kasse mit der
Maßgabe, dass diese Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen des Rechnungsprüfungsamtes zeitlich befristet für bestimmte Aufgabenbereiche durchgeführt
wird
3. die Prüfung von Bauausführungen und Bauabrechnungen
4. die Prüfung der an Dritte zum Ausgabenachweis abzugebenden Verwendungsnachweise
5. die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit
1. die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände,
2. die Prüfung von Buchungsbelegen vor ihrer Zuleitung an die Zahlungsabwicklung entsprechend § 7 der Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung bzw.
soweit die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes dies für erforderlich hält,
3. die Prüfung von Bauausführungen, Bauabrechnungen und Honorarabrechnungen,
4. die Prüfung der an Dritte zum Ausgabenachweis abzugebenden Verwendungsnachweise,
5. die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,
2
Anlage 2
6. die Prüfung von Verwendungsnachweisen von Plafondkrediten der Investitionsbank NRW.
6. die Prüfung der Kreditwirtschaft.
(2) Weitere Prüfungsaufträge können dem Rechnungsprüfungsamt vom Rat der
Stadt Pulheim übertragen werden (§ 103 Abs. 2 GO NW)
(2) Weitere Prüfungsaufträge können dem Rechnungsprüfungsamt vom Rat der
Stadt Pulheim erteilt werden (§ 103 Abs. 2 GO NRW).
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann innerhalb ihres bzw. seines
Amtsbereichs unter Mitteilung an den Haupt- und Finanzausschuss dem Rechnungsprüfungsamt Aufträge zur Prüfung erteilen (§ 104 Abs. 1 Satz 2 GO NW).
Hierdurch dürfen gesetzliche Pflichtaufgaben des Rechnungsprüfungsamtes
nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister kann innerhalb ihres bzw. seines Amtsbereichs unter Mitteilung an den Rechnungsprüfungsausschuss dem Rechnungsprüfungsamt Aufträge zur Prüfung erteilen (§ 103 Abs. 3 GO NRW). Hierdurch
dürfen gesetzliche Pflichtaufgaben des Rechnungsprüfungsamtes nicht beeinträchtigt werden.
(4) Der Rechnungsprüfungsausschuss kann dem Rechnungsprüfungsamt im Rahmen seiner gesetzlichen und der vom Rat übertragenen Aufgaben Aufträge erteilen.
§5
§5
(1) Das Rechnungsprüfungsamt ist im Rahmen seiner Aufgaben befugt, von den
(1) Das Rechnungsprüfungsamt ist im Rahmen seiner Aufgaben befugt, von den
Dienststellen der Stadt jede mit der Prüfung zusammenhängende Auskunft zu
Dienststellen der Stadt jede mit der Prüfung zusammenhängende Auskunft und
verlangen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Den Prüfejeden Nachweis zu verlangen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenrinnen und Prüfern sind auf Verlangen Schriftstücke, Akten und sonstige Unterstehen. Den Prüferinnen/Prüfern sind auf Verlangen Schriftstücke, Akten und
lagen vorzulegen oder auszuhändigen sowie Behälter und dergleichen zu öffnen.
sonstige Unterlagen vorzulegen oder auszuhändigen sowie Behälter und dergleiFerner ist den Prüferinnen und Prüfern der Zutritt zu allen Diensträumen sowie
chen zu öffnen. Ferner ist den Prüferinnen/Prüfern der Zutritt zu allen Diensträudie Entnahme von Materialproben zu gestatten.
men sowie die Entnahme von Materialproben zu gestatten.
(2) Die Leiterin oder der Leiter, und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprü- (2) Die Leitung und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes sind
fungsamtes sind berechtigt, Ortsbesichtigungen vorzunehmen und die zu prüfenberechtigt, Ortsbesichtigungen vorzunehmen und die zu prüfenden Stellen aufzuden Stellen aufzusuchen.
suchen.
(3) Das Rechnungsprüfungsamt ist nicht berechtigt, selbst Verwaltungsgeschäfte
(3) Das Rechnungsprüfungsamt ist nicht berechtigt, selbst Verwaltungsgeschäfte
vorzunehmen, in die Geschäftsführung einzugreifen oder Weisungen für den Gevorzunehmen, in die Geschäftsführung einzugreifen oder Weisungen für den Geschäftsbetrieb zu geben.
schäftsbetrieb zu geben.
(4) Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes ist berechtigt, an den Sitzungen des
Rates und aller Ausschüsse teilzunehmen. Sie entscheidet nach pflichtgemäßem
3
Anlage 2
Ermessen, an welchen Ausschusssitzungen die Prüferinnen und Prüfer teilnehmen sollen.
(5) Das Rechnungsprüfungsamt kann sich mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses Dritter als Prüferinnen/Prüfer bedienen.
§6
§6
(1) Vergaben mit einer Auftragssumme von mehr als 2.500 EURO (bis zur Einführung des EURO: von mehr als 5.000 DM) sind vom Rechnungsprüfungsamt zu
prüfen. Die Prüfung von Vergaben geringeren Umfangs liegt im pflichtgemäßen
Ermessen des Rechnungsprüfungsamtes.
(1) Vergaben mit einer Auftragssumme von mehr als 2.500 Euro netto sind vom
Rechnungsprüfungsamt zu prüfen. Die Prüfung von Vergaben geringeren Umfangs liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Rechnungsprüfungsamtes.
(2) Zur Prüfung von Vergaben sind dem Rechnungsprüfungsamt die Vergabeunterlagen mit sämtlichen Angeboten und die Kostenanschläge vor der Beschlussfassung durch den Fachausschuss oder, falls kein Beschluss erforderlich
ist, vor der Entscheidung über die Erteilung des Auftrags vorzulegen.
(2) Zur Prüfung von Vergaben sind dem Rechnungsprüfungsamt die Vergabeunterlagen mit sämtlichen Angeboten und die Kostenanschläge vor der Beschlussfassung durch den Fachausschuss oder, falls kein Beschluss erforderlich ist, vor der
Entscheidung über die Erteilung des Auftrags so frühzeitig vorzulegen, dass eine
sachgerechte Prüfung möglich ist.
§7
§7
Das Rechnungsprüfungsamt ist von der Verwaltung oder von der im Einzelfall betroffenen Dienststelle von allen Unregelmäßigkeiten, auch bei begründetem Verdacht,
unter Darlegung des Sachverhaltes unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Das Rechnungsprüfungsamt ist von der Verwaltung oder von der im Einzelfall betroffenen Dienststelle von allen Unregelmäßigkeiten, auch wenn nur ein begründeter
Verdacht vorliegt, unter Darlegung des Sachverhaltes unverzüglich in Kenntnis zu
setzen.
Das gleiche gilt bei Verlusten durch Diebstahl, Beraubung oder sonstige unerlaubte
Handlungen sowie bei Kassenfehlbeträgen über 50 EURO (bis zur Einführung des
EURO: über 100 DM) im Einzelfall.
Das gleiche gilt bei Verlusten durch Diebstahl, Beraubung oder sonstige unerlaubte
Handlungen sowie bei Kassenfehlbeträgen über 50 Euro im Einzelfall.
§8
§8
(1) Dem Rechnungsprüfungsamt sind alle Vorschriften und Verfügungen, durch die
Bestimmungen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens erlassen, geändert, erläutert oder aufgehoben werden, bei Erscheinen umgehend zuzuleiten.
Dies gilt auch für alle übrigen Vorschriften und Verfügungen, die das Rechnungsprüfungsamt als Prüfungsunterlagen benötigt, wie Dienstpläne, Lohntarife,
(1) Dem Rechnungsprüfungsamt sind alle Vorschriften und Verfügungen, durch die
Bestimmungen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens erlassen, geändert, erläutert oder aufgehoben werden, bei Erscheinen umgehend zuzuleiten.
Dies gilt auch für alle übrigen Vorschriften und Verfügungen, die das Rechnungsprüfungsamt als Prüfungsunterlagen benötigt, wie Dienstpläne, Lohntarife, Preis4
Anlage 2
Preisverzeichnisse, Gebührenordnungen und dergleichen.
verzeichnisse, Gebührenordnungen und dergleichen.
(2) Dem Rechnungsprüfungsamt sind die Tagesordnungen mit Beschlussvorlagen
(Erläuterungen) für die Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse sowie die
Niederschriften über die gefassten Beschlüsse zuzuleiten.
(2) Dem Rechnungsprüfungsamt sind die Tagesordnungen mit Beschlussvorlagen
(Erläuterungen) für die Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse sowie die
Niederschriften über die gefassten Beschlüsse zuzuleiten.
(3) Dem Rechnungsprüfungsamt sind ferner Prüfungsberichte übergeordneter und
sonstiger Behörden sowie von Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern zuzuleiten.
(3) Dem Rechnungsprüfungsamt sind ferner Prüfungsberichte übergeordneter und
sonstiger Behörden, von Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfern sowie die Stellungnahmen der Verwaltung zuzuleiten.
(4) Alle Dienststellen der Verwaltung sind gehalten, dem Rechnungsprüfungsamt die (4) Alle Dienststellen der Verwaltung sind gehalten, dem Rechnungsprüfungsamt die
Erfüllung seiner Prüfungsaufgaben soweit wie möglich zu erleichtern.
Erfüllung seiner Prüfungsaufgaben soweit wie möglich zu erleichtern.
§9
§9
Das Rechnungsprüfungsamt ist rechtzeitig zu hören, wenn
Das Rechnungsprüfungsamt ist rechtzeitig zu hören, wenn
1. wichtige organisatorische Änderungen und wesentliche Neueinrichtungen auf
dem Gebiet des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens vorgenommen
2. Neben- und Bürokassen eingerichtet
3. geldwerte Drucksachen eingeführt
1. wichtige organisatorische Änderungen und wesentliche Neueinrichtungen auf
dem Gebiet des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens vorgenommen,
2. Neben- und Bürokassen eingerichtet,
3. geldwerte Drucksachen eingeführt
werden sollen.
werden sollen.
§ 10
§ 10
Dem Rechnungsprüfungsamt sind die Namen und Unterschriften der anordnungsberechtigten Bediensteten und der Umfang dieser Berechtigung mitzuteilen.
Dem Rechnungsprüfungsamt sind die Namen und Unterschriften der anordnungsberechtigten Bediensteten und der Umfang dieser Berechtigung mitzuteilen.
§ 11
§ 11
Die Dienststellen, denen Berichte oder Prüfungsbemerkungen des Rechnungsprüfungsamtes zugehen, haben sich hierzu fristgerecht zu äußern.
Die Dienststellen, denen Berichte oder Prüfungsbemerkungen des Rechnungsprüfungsamtes zugehen, haben sich hierzu fristgerecht zu äußern. Berichte von wesentlicher Bedeutung werden der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister zugeleitet, und von
dort an die zuständige Stelle zur Stellungnahme weitergeleitet. Alle anderen Berichte
werden über die zuständigen Dezernentinnen/Dezernenten an die Fachämter ge5
Anlage 2
sandt.
§ 12
§ 12
(1) Der nach Prüfung der Jahresrechnung vom Rechnungsprüfungsamt abzugebende Schlussbericht ist dem Rechnungsprüfungsausschuss spätestens zwei Wochen vor der Sitzung des Ausschusses, in dem die Rechnung zu beraten ist, zuzuleiten.
(1) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister leitet den von der Kämmerin/vom Kämmerer aufgestellten Entwurf des Jahresabschlusses einschließlich Lagebericht nach
der Zuleitung an den Rat dem Rechnungsprüfungsamt zu. Ergeben sich bei der
Prüfung Feststellungen, die eine Änderung des Entwurfs des Jahresabschlusses
erforderlich machen, stellt das Rechnungsprüfungsamt die wesentlichen Feststellungen zusammen und stellt sie der Verwaltung zur Korrektur des Entwurfes zur
Verfügung.
(2) Der korrigierte Jahresabschluss wird von der Kämmerin/vom Kämmerer und von
der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister unterschrieben und der weiteren Prüfung
zugrunde gelegt.
(3) Das Rechnungsprüfungsamt oder eine beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (§101 Abs. 8) fasst die Ergebnisse der Prüfung des Jahresabschlusses in
einem schriftlichen Bericht zusammen und leitet diesen dem Rechnungsprüfungsausschuss mit einem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über seine
Versagung gemäß § 101 Abs. 3 bis 7 GO NRW zur Beratung zu.
(4) Werden der Jahresabschluss, der Gesamtabschluss, der Lagebericht oder der
Gesamtlagebericht geändert, nachdem das Rechnungsprüfungsamt ihren Prüfbericht dem Rechnungsprüfungsausschuss vorgelegt hat, so sind diese Unterlagen,
soweit die Änderung es erfordert, erneut zu prüfen. Die Absätze 1 bis 3 finden
entsprechende Anwendung.
(5) Der Rechnungsprüfungsausschuss berät über den Prüfungsbericht. In seinem
Schlussbericht fasst der Rechnungsprüfungsausschuss das Ergebnis der Prüfung
in einem Bestätigungsvermerk zusammen (§ 101 Abs. 3 GO NRW) und legt diesen mit dem Schlussbericht dem Rat zur Feststellung des Jahresabschlusses und
zur Beschlussfassung über die Entlastung vor. Der Bestätigungsvermerk ist von
der/dem Vorsitzenden der Rechnungsprüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(6) Vor Abgabe des Prüfungsberichtes durch den Rechnungsprüfungsausschuss an
6
Anlage 2
den Rat ist der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister Gelegenheit zur Stellungnahme zum Prüfungsbericht zu geben (§ 101 Abs. 2). Das gilt auch, soweit die
Kämmerin/der Kämmerer von seinem Recht nach § 95 Abs. 3 Satz 3 GO NRW
Gebrauch macht.
(2) Weicht der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes von dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses ab, so ist die abweichende Auffassung des Rechnungsprüfungsamtes dem Rat der Stadt Pulheim zur Kenntnis zu
bringen.
(7) Soweit der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses nicht mit der
Auffassung des Rechnungsprüfungsamtes übereinstimmt, ist die abweichende
Auffassung der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes dem Rat zur Kenntnis zu
bringen.
(8) Die Absätze 1 bis 7 finden für die Prüfung des Gesamtabschlusses entsprechende Anwendung.
(3) Berichte über sonstige Prüfungen mit bedeutsamen Ergebnissen sind dem Rat
der Stadt und der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.
(9) Das Rechnungsprüfungsamt legt Berichte über die Prüfung des Verwaltungshandelns der Stadt dem Rechnungsprüfungsausschuss vor.
§ 13
§ 13
Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt am 01.11.1995 in Kraft.
Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft.
Pulheim, den 25.10.1995
Die Rechnungsprüfungsordnung vom 25.10.1995 einschließlich aller Änderungen tritt
gleichzeitig außer Kraft.
Dr. Kopp
Bürgermeister
Pulheim, den
Die 1.Änderung tritt am 01.12.2001 in Kraft
Dr. Morisse
Bürgermeister
Frank Keppeler
Bürgermeister
7