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Beschlussvorlage (Widmung der Erschließungsanlage Im Schellental in Stommeln)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
126 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
03.11.14, 18:39
Aktualisiert
03.11.14, 18:39
Beschlussvorlage (Widmung der Erschließungsanlage Im Schellental in Stommeln) Beschlussvorlage (Widmung der Erschließungsanlage Im Schellental in Stommeln)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 402/2014 Erstellt am: 13.10.2014 Aktenzeichen: IV/60/66.12.02 Verfasser/in: Frau Kroggel-Baur Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Ausschuss für Tiefbau und Verkehr X 12.11.2014 Rat X 16.12.2014 Betreff Widmung der Erschließungsanlage Im Schellental in Stommeln Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja X nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 402/2014 . Seite 2 / 2 Beschlussvorschlag Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Widmung der nachfolgend aufgeführten Straße gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes NRW vom 23. September 1995 in der derzeit gültigen Fassung für den öffentlichen Verkehr zu verfügen: Im Schellental Gemarkung Stommeln Flur 1 Flurstücke 490, 491, 599, 600 Die vorgenannte Straße wird als Gemeindestraße 1. ohne Beschränkung auf eine bestimmte Nutzungsart im Sinne von § 3 Absatz 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Ziffer 2 StrWG NRW gewidmet - Flurstücke 491, 599 und 600 – (in der Anlage 1 schraffiert dargestellt) 2. mit der Beschränkung auf die Nutzungsart „Fußweg“ im Sinne des § 3 Absatz 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Ziffer 2 StrWG NRW gewidmet - Flurstück 490 – (in der Anlage 2 gepunktet dargestellt) Erläuterungen Bei den genannten Flurstücken handelt es sich um einen unbeplanten Bereich, d. h. sie werden nicht von einem Bebauungsplan erfasst. Die Flurstücke 490, 491, 599 und 600 der Straße „Im Schellental“ sind ausgebaut. Die Straße „Im Schellental“ grenzt unmittelbar an die Straße „An der Kopfbuche“ an. „An der Kopfbuche“ sowie die angrenzende Straße „Eibenweg“ weisen einen vergleichbaren Straßenausbau auf. Der Unterschied zwischen den Straßen „Im Schellental“ und „An der Kopfbuche / Eibenweg“ besteht darin, dass „Im Schellental“ aufgrund der Gesamtbreite keine separaten Gehwege aufweist, sondern nur eine Fahrbahn. Nachdem die Stadt Eigentümerin des Flurstücks 491 geworden ist, befinden sich die o. g. Flurstücke (mithin die gesamte Verkehrsfläche) im städtischen Eigentum. Die Widmungsvoraussetzungen liegen somit vor. Die Straße steht dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung Die Widmung tritt frühestens mit der nach § 6 Absatz 1 StrWG NRW vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.