Daten
Kommune
Pulheim
Größe
88 kB
Datum
12.11.2014
Erstellt
03.11.14, 18:39
Aktualisiert
03.11.14, 18:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
460/2014
Erstellt am:
29.10.2014
Aktenzeichen:
II/320
Verfasser/in:
Frau Hausmann
Mitteilungsvorlage
Gremium
TOP
Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
11.4
ö. Sitzung
X
nö. Sitzung
Termin
12.11.2014
Betreff
Verkehrsspiegel
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Anfrage von Ausschussmitgliedern
Mitteilung
Durch den Einsatz eines Verkehrsspiegels kann die Verkehrssicherheit an unübersichtlichen Knotenpunkten und Einmündungen verbessert werden.
Der faktische Nutzen dieses Hilfsmittels ist jedoch nicht zu überschätzen, da Spiegelungen teilweise auch ein verzerrtes
Bild der tatsächlichen Verkehrssituation schaffen können. Zudem ist der Verkehrsspiegel anfällig für Verschmutzungen
durch Umwelteinfüsse (Wasser/Eis) oder Vandalismus. Die Wirksamkeit von Verkehrsspiegeln ist auch wegen der Entstehung von toten Winkeln im Spiegelbild, verbunden mit der Gefahr des Übersehens von Radfahrern und Fußgängern
sowie der Blendgefahr durch Scheinwerfer und Sonneneinstrahlung, umstritten.
In der Straßenverkehrsordnung ist der Verkehrsspiegel weder als Verkehrszeichen noch als Verkehrseinrichtung aufgeführt. Aus Sicht des Straßenverkehrsrechts handelt es sich somit lediglich um ein Sicherungshilfsmittel. Mit diesem sind
keine verkehrsregelnden Funktionen verbunden, es bezweckt nur, eine in einer eingeschränkten Einsehbarkeit begründete Gefahrenstelle zu entschärfen. Die grundsätzliche Sorgfaltspflicht des Verkehrsteilnehmers gilt weiterhin.
So soll der Verkehrsspiegel dem Wartepflichtigen das Hineintasten in eine Kreuzung oder einen Einmündungsbereich
erleichtern, befreit ihn aber nicht davon, sich unmittelbar vor der Einfahrt in eine Vorfahrtstraße über das Freisein der
Straße zu orientieren.
Die Entscheidung über das Aufstellen eines Verkehrsspiegels ist eine Aufgabe des Straßenbaulastträgers, wobei der
Straßenanlieger gegenüber dem Straßenbaulastträger grundsätzlich keinen einklagbaren Anspruch auf Anbringung
eines Verkehrsspiegels hat.
Der Straßenbaulastträger hat aufgrund der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht die Funktionalität des Verkehrsspiegels regelmäßig zu überwachen.
Details der Haftungsfragen sind umstritten. Das OLG Frankfurt (NJW-RR 1989, 344) hat zwar ausgeführt, dass es der
Gemeinde im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht nicht obliege, für eine Beheizung des Spiegels oder einer laufenden Überwachung auf dessen Vereisung oder Beschlagen Sorge zu tragen, da dieser Verwaltungsaufwand der Kommune nicht zumutbar sei. Das OLG Saarbrücken (Urt. v.4.5.2010, Az. 4 U 272/9) stellte jedoch fest, dass der Träger der
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Straßenbaulast im Rahmen der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht gehalten sei, den öffentlichen Verkehr vor drohenden
Gefahren aus der Substanz und der Funktionalität eines Verkehrsspiegels zu bewahren. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht der Kommune umfasse zwar nicht die ständige lückenlose Überwachung, sei aber berührt, wenn eine Behörde aufgrund konkreter Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Spiegels untätig bleibe.
Eine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen Antragsteller ist zwar denkbar, führt jedoch wegen der weiterführenden Überwachungspflicht der Gemeinde im Schadensfall nicht zu einer vollständigen Haftungsbefreiung des Straßenbaulastträgers.
Wegen der nur bedingten Wirksamkeit von Verkehrsspiegeln und des dargestellten Haftungsrisikos werden Verkehrsspiegel in der Stadt Pulheim im Regelfall nicht mehr auf öffentlicher Fläche aufgestellt.