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Mitteilungsvorlage (Verkehrsspiegel)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
88 kB
Datum
12.11.2014
Erstellt
03.11.14, 18:39
Aktualisiert
03.11.14, 18:39
Mitteilungsvorlage (Verkehrsspiegel) Mitteilungsvorlage (Verkehrsspiegel)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 460/2014 Erstellt am: 29.10.2014 Aktenzeichen: II/320 Verfasser/in: Frau Hausmann Mitteilungsvorlage Gremium TOP Ausschuss für Tiefbau und Verkehr 11.4 ö. Sitzung X nö. Sitzung Termin 12.11.2014 Betreff Verkehrsspiegel Veranlasser/in / Antragsteller/in Anfrage von Ausschussmitgliedern Mitteilung Durch den Einsatz eines Verkehrsspiegels kann die Verkehrssicherheit an unübersichtlichen Knotenpunkten und Einmündungen verbessert werden. Der faktische Nutzen dieses Hilfsmittels ist jedoch nicht zu überschätzen, da Spiegelungen teilweise auch ein verzerrtes Bild der tatsächlichen Verkehrssituation schaffen können. Zudem ist der Verkehrsspiegel anfällig für Verschmutzungen durch Umwelteinfüsse (Wasser/Eis) oder Vandalismus. Die Wirksamkeit von Verkehrsspiegeln ist auch wegen der Entstehung von toten Winkeln im Spiegelbild, verbunden mit der Gefahr des Übersehens von Radfahrern und Fußgängern sowie der Blendgefahr durch Scheinwerfer und Sonneneinstrahlung, umstritten. In der Straßenverkehrsordnung ist der Verkehrsspiegel weder als Verkehrszeichen noch als Verkehrseinrichtung aufgeführt. Aus Sicht des Straßenverkehrsrechts handelt es sich somit lediglich um ein Sicherungshilfsmittel. Mit diesem sind keine verkehrsregelnden Funktionen verbunden, es bezweckt nur, eine in einer eingeschränkten Einsehbarkeit begründete Gefahrenstelle zu entschärfen. Die grundsätzliche Sorgfaltspflicht des Verkehrsteilnehmers gilt weiterhin. So soll der Verkehrsspiegel dem Wartepflichtigen das Hineintasten in eine Kreuzung oder einen Einmündungsbereich erleichtern, befreit ihn aber nicht davon, sich unmittelbar vor der Einfahrt in eine Vorfahrtstraße über das Freisein der Straße zu orientieren. Die Entscheidung über das Aufstellen eines Verkehrsspiegels ist eine Aufgabe des Straßenbaulastträgers, wobei der Straßenanlieger gegenüber dem Straßenbaulastträger grundsätzlich keinen einklagbaren Anspruch auf Anbringung eines Verkehrsspiegels hat. Der Straßenbaulastträger hat aufgrund der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht die Funktionalität des Verkehrsspiegels regelmäßig zu überwachen. Details der Haftungsfragen sind umstritten. Das OLG Frankfurt (NJW-RR 1989, 344) hat zwar ausgeführt, dass es der Gemeinde im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht nicht obliege, für eine Beheizung des Spiegels oder einer laufenden Überwachung auf dessen Vereisung oder Beschlagen Sorge zu tragen, da dieser Verwaltungsaufwand der Kommune nicht zumutbar sei. Das OLG Saarbrücken (Urt. v.4.5.2010, Az. 4 U 272/9) stellte jedoch fest, dass der Träger der Vorlage Nr.: 460/2014 . Seite 2 / 2 Straßenbaulast im Rahmen der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht gehalten sei, den öffentlichen Verkehr vor drohenden Gefahren aus der Substanz und der Funktionalität eines Verkehrsspiegels zu bewahren. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht der Kommune umfasse zwar nicht die ständige lückenlose Überwachung, sei aber berührt, wenn eine Behörde aufgrund konkreter Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Spiegels untätig bleibe. Eine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen Antragsteller ist zwar denkbar, führt jedoch wegen der weiterführenden Überwachungspflicht der Gemeinde im Schadensfall nicht zu einer vollständigen Haftungsbefreiung des Straßenbaulastträgers. Wegen der nur bedingten Wirksamkeit von Verkehrsspiegeln und des dargestellten Haftungsrisikos werden Verkehrsspiegel in der Stadt Pulheim im Regelfall nicht mehr auf öffentlicher Fläche aufgestellt.