Daten
Kommune
Pulheim
Größe
127 kB
Datum
04.11.2014
Erstellt
27.10.14, 18:40
Aktualisiert
27.10.14, 18:40
Stichworte
Inhalt der Datei
3. Änderung vom
der Zuständigkeitsordnung für den Rat, die Ausschüsse und die
Bürgermeisterin / den Bürgermeister der Stadt Pulheim vom 10.07.2013
Aufgrund der §§ 41 (2) und 58 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013
(GV.NRW.S.878), hat der Rat der Stadt Pulheim am __.__.2014 folgende 3. Änderung der Zuständigkeitsordnung v. 10.07.2013 beschlossen:
I. Ziffer 5 erhält folgende Fassung:
5. - Ausschüsse und Beiräte
In der Stadt Pulheim bestehen folgende ständige Ausschüsse:
Haupt- und Finanzausschuss (nimmt die Aufgaben zur Erledigung von Anregungen und Beschwerden wahr
(§ 24 Abs. 1 Satz 3 GO NRW) und ist für den Bereich Soziales, Senioren und Gesundheit zuständig)
Rechnungsprüfungsausschuss
Jugendhilfeausschuss
Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit
Planungsausschuss (nimmt die Aufgaben des Denkmalausschusses wahr – § 23 Denkmalschutzgesetz NRW)
Umweltausschuss
Ausschuss für Liegenschaften und Hochbau
Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
Wahlprüfungsausschuss
Wahlausschuss
Beiräte:
Frauenbeirat
Feuerwehrbeirat
Integrationsrat
Seniorenbeirat
II. Ziffer 11 erhält folgende Fassung:
11. - Umweltausschuss
Der Umweltausschuss der Stadt Pulheim ist zum Schutz der Umwelt und einer nachhaltigen Entwicklung
zuständig für Aufgaben der Umweltvorsorge, des Klimaschutzes, der Umweltgestaltung, den Freiraumschutz
sowie für die Begrenzung und den Abbau von Umweltschäden in den Bereichen Luft, Wasser, Boden, Klima,
Landschaft, Natur, Lärm und Energie.
Der Umweltausschuss ist zuständig für Vorschläge an den Rat zur Koordinierung aller städtischen Initiativen
und Maßnahmen auf dem Gebiet des Klima-, Flächen- und Umweltschutzes
.
Der Ausschuss entscheidet - soweit nicht die Zuständigkeit der Bachverbände gegeben ist - gemäß
§ 41 Abs. 2 GO NRW über
1.1 Programme, Teilnahme an Programmen und Maßnahmen zur Verringerung der Umweltbelastung wie
z.B. ein Klimaschutzkonzept mit Ausnahme ordnungsbehördlicher Maßnahmen,
1.2 Grundsatzfragen des Umweltschutzes,
1.3 die Erhebung von grundlegenden Umweltinformationen z.B. durch die Aufstellung von Messprogrammen
sowie die Erstellung und Auswertung von Katastern und Plänen über Umweltbelastungen, sofern es sich
nicht um Bauleitplanungen handelt,
1.4 die Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten, die in der Entscheidungskompetenz des Umweltausschusses liegen, mit Ausnahme der Erstellung von Baumgutachten,
1.5 besondere Themenschwerpunkte zur Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, das Umweltbewusstsein zu fördern,
1.6 die Angelegenheiten der Baumsatzung, soweit nicht gemäß Ziffer 14.3 s) und 14.4 b) dieser Zuständigkeitsordnung der/die Bürgermeister/in entscheidet,
1.7 Verwendung/Einsatz von Ökopunkten, außerhalb von Bebauungsplanverfahren,
1.8 Gewährung von Zuschüssen an Umweltverbände/Biologische Station/Verbraucherberatungsstelle
und Energieberatung/Lokale Agenda,
1.9 Kriterien für die Gestaltung und ökologische Pflege von Friedhöfen, sofern diese keine Auswirkungen
auf den Gebührenhaushalt beinhalten,
1.10 Kriterien für die Anlage, Gestaltung und ökologische Pflege von Grünflächen,
1.11 den Einsatz von umweltrelevanten Mitteln (z. B. Pestiziden) und Arbeitsmethoden bei der Pflege
und Unterhaltung aller städtischen Grundstücke,
1.12 Maßnahmen im Rahmen des Grünflächenplanes,
1.13 Verwendung der Mittel für Begrünungsmaßnahmen,
1.14 die Gestaltung von Wasserläufen und Bächen,
1.15 die Gestaltung von größeren Frei- und Grünflächen,
1.16 Maßnahmen für den Naturschutz gemäß § 135 a und b BauGB,
1.17 Angelegenheiten der Abfallwirtschaft ohne Auswirkung auf den Gebührenhaushalt.
2. Der Ausschuss berät über
2.1 den städtischen Grünordnungsplan,
2.2 Änderungen der Satzung zum Schutz des Baumbestandes
2.3 alle städtebaulichen Planungen, insbesondere im Rahmen der Verfahren der Bauleitplanung
(Flächennutzungsplan, Bebauungsplan), die relevante umweltbezogene Auswirkungen haben,
2.4 bei informellen städtebaulichen Planungen, wie der Aufstellung eines Stadtentwicklungskonzepts
oder eines städtebaulichen Rahmenplans hinsichtlich der umweltbezogenen Auswirkungen,
2.5 umweltrelevante Planungen anderer Maßnahmenträger (in Form von Stellungnahmen)
bei Landschaftsplänen,
beim Regionalplan,
bei Planfeststellungsverfahren,
bei Wasserschutzgebietsverordnungen,
bei Maßnahmen des Hochwasserschutzes,
2.6 Verkehrsplanungen und –maßnahmen hinsichtlich der umweltbezogenen Auswirkungen,
2.7 Bedeutende Pflanzkonzepte im öffentlichen Straßenraum,
2.8 Angelegenheiten des Lärmschutzes,
2.9 Satzungen gemäß § 135 c BauGB,
2.10 Regelungen zum Einsatz von Taumitteln im Rahmen des Winterdienstes,
2.11 Angelegenheiten des Artenschutzes,
2.12 die Entwicklung von Kriterien für die Pachtvergabe von Land an Ökö-Landwirte und zur Förderung
von ökologischem Landbau.
2.13 Der Ausschuss ist zu hören bei städtischen Straßenneubaumaßahmen außerhalb von Bebauungsgebieten.
III. Die 3. Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 10.07.2013 tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.
Pulheim, den __.__.2014
Frank Keppeler
Bürgermeister