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Beschlussvorlage (Bedarfsplanung Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen, Fortschreibung (Vorlage 190/2009, 224/2010, 198/2011, 148/2012, 196/2013 und 122/2014))

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
321 kB
Datum
20.11.2014
Erstellt
14.11.14, 18:34
Aktualisiert
14.11.14, 18:34

Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 397/2014 Erstellt am: 08.10.2014 Aktenzeichen: II / 51 Verfasser/in: Frau Körner, Frau Tatas Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung Jugendhilfeausschuss X nö. Sitzung Termin 20.11.2014 Betreff Bedarfsplanung Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen, Fortschreibung (Vorlage 190/2009, 224/2010, 198/2011, 148/2012, 196/2013 und 122/2014) Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja X nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 397/2014 . Seite 2 / 10 Beschlussvorschlag 1. Die Verwaltung wird beauftragt, die in den Erläuterungen dargestellten mittelfristig und langfristig notwendigen Maßnahmen zur Schaffung weiterer Plätze für Kinder mit Rechtsanspruch (unter und ab 3 Jahren) umzusetzen und entsprechende Beschlussvorlagen vorzubereiten. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, mindestens jährlich über den Stand der Ausbauplanung zu berichten und bei Bedarf über Einzelvorlagen die zu konkretisierenden Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses bzw. der zuständigen Gremien (HFA/Rat) herbeizuführen. 3. Der Jugendhilfeausschuss nimmt zur Kenntnis, dass über einen Zeitraum von mindestens 6 Jahren grundsätzlich 2.007 Plätze zur Verfügung stehen müssen. 4. HFA und Rat werden gebeten, die für das Jahr 2015 und Folgejahre zu erwartenden Investitionen und Folgekosten in der Finanzplanung grundsätzlich zu berücksichtigen. Erläuterungen 1. Rechtsanspruch auf Betreuungsplatz Seit dem 01.08.2013 besteht gem. § 24 SGB VIII ein Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung für Kinder zwischen dem ersten Lebensjahr und Schuleintritt, sowie bei besonderem Bedarf ein Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung für Kinder unter einem Jahr. Die Rechtsprechung sieht dabei vor, dass Kinder unter 3 Jahren in Kindertageseinrichtungen oder in Tagespflegestellen altersentsprechend betreut und gefördert werden. Kinder ab 3 Jahren haben dagegen einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz. Die 2. KiBiz-Revision (Kinderbildungsgesetz-Revision) sieht ab dem 01.08.2014 vor, dass Eltern dem Jugendamt spätestens 6 Monate vor der Inanspruchnahme des gewünschten Betreuungsbedarfs den Bedarf schriftlich anzeigen (6-monatige Frist zwischen Anmeldung und Erfüllung des Rechtsanspruchs). Der Rechtsanspruch richtet sich dabei konkret an die öffentlichen Träger, die hierbei in der Regel nur bedingt von den freien Trägern der Kindertagesstätten unterstützt werden (siehe auch Anlage der Vorlage 122/2014). Bei einer Elternbefragung zum Betreuungsbedarf von Kindern unter drei Jahren und zum Bedarf an veränderten Betreuungszeiten in Pulheim 2012 (vgl. Vorlage Nr. 372/2012) konnte festgestellt werden, dass Eltern zu diesem Zeitpunkt Kindertagesstätten gegenüber Kindertagespflegen bevorzugten, da sie mit den Kindertagesstätten eine bessere Qualität und höhere Verlässlichkeit verbinden. Zudem besteht bei der Tagespflege zur Zeit das Problem, dass es keine bis kaum eine Urlaubs- bzw. Krankheitsvertretung gibt. Der öffentliche Jugendhilfeträger ist allerdings seit dem 01.08.2014 verpflichtet, ein transparentes Vertretungssystem zu etablieren (siehe hierzu Vorlage Nr. 378/2014 für Jugendhilfeausschuss am 20.11.2014, Vertretungssystem in der Kindertagespflege in Pulheim). Zusätzlich zur Erfüllung des Rechtsanspruches gem. § 24 SGB VIII ist die Inklusion von Kindern umzusetzen. Die Inklusion ist ein Menschenrecht, welches sich auf die UN-Behindertenrechtskonvention begründet und am 26.03.2009 in Deutschland in Kraft getreten ist. Gem. Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonventionen „Bildung“ sollen alle Bildungsund Erziehungsmaßnahmen inklusiv ausgerichtet werden und keine Aussonderungen akzeptiert bzw. unterstützt werden. Jedes Kind hat somit einen Anspruch auf Betreuung, Erziehung, Bildung und individuelle Förderung in jeder Betreuungsstelle. Hierbei ergibt sich ein Problem der fachlichen Bedingungen. Somit muss darauf geachtet werden, dass dem kindlichen individuellen Bedürfnissen entsprechend sachliche und personelle Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Da die Fördersysteme nach wie vor kindbezogen sind, fehlt es somit an einer strukturellen Ausstattung bezogen auf Fachpersonal und fachspezifischen Materialien für die Förderung, Begleitung und Therapie der betroffenen Kinder. Zusammenfassend ergeben sich derzeit somit folgende problematische Bereiche bei der Erfüllung des Rechtsanspruches auf Betreuung bei Kindern unter 3 Jahren (im folgenden mit U3 abgekürzt) bzw. auf einen Kindergartenplatz bei Kindern ab 3 Jahren (im folgenden mit Ü3 abgekürzt): Vorlage Nr.: 397/2014 . Seite 3 / 10 - eine relativ kurze Zeitspanne zwischen Geltendmachung eines Rechtsanspruchs und der Bereitstellung eines Platzes (6 Monate) aktuell eine nachweisliche Überbelegung der kommunalen Kindertagesstätten (s.u.) und bei einigen freien Trägern die mangelnde Bereitstellung von Urlaubs- und Krankheitsvertretung in der Kindertagespflege Mangel einer strukturierten und fachlichen Ausstattung im Sinne der Inklusion Im Folgenden soll die aktuelle Bedarfssituation der Kinder zwischen 0 und 6 Jahren und die Überbelegung näher erläutert werden. Danach wird die Zukunftsplanung der zu erwartenden Bedarfe und die damit verbundenen notwendigen Maßnahmen fokussiert. Abschließend wird ein Fazit gezogen. 2. Aktuelle Situation, Bedarfssituation, Überbelegung Derzeit wird ein Betreuungsangebot von 25 über 35 bis hin zu 45 Stunden die Woche zur Verfügung gestellt. Die Nachfrage nach Plätzen mit 45 Stunden pro Woche ist weiterhin steigend. Die Bezuschussung des Landes bei den 45Stunden-Plätzen kann für die Ü3-Kinder nur in voller Höhe erfolgen, wenn diese nicht mehr als 4% gegenüber dem Vorjahr gestiegen ist. Das führt dazu, dass die erhöhte Nachfrage nicht gedeckt werden kann. In der Tagespflege kann ein Betreuungsangebot mit 45 Stunden/Woche in der Regel nur bei einer Großpflegetagesstelle mit angestellten Tagespflegepersonen realisiert werden. Nach den Richtlinien für Kindertagespflegeplätze in Pulheim ist die Stadt in den gem. § 24 SGB VIII vorgesehenen Fällen verpflichtet, alle Tagespflegeplätze zu finanzieren. Eine Tagespflegeperson erhält bei fünf Kindern in Tagespflege mit 35 Stunden pro Woche einen Zuschuss in Höhe ca. einer pädagogischen Fachkraft (z.B. Erzieherin oder Erzieher rd. 50.000 €/Jahr) zzgl. der Hälfte des Sozialversicherungsbeitrags (durchschnittlich ca. 1.770 €/Jahr). Zusätzlich zu den anfallenden Kosten und dem derzeitigen Mangel an professionellem Vertretungspersonal besteht das Problem, dass die Angebotsform der Tagespflege nicht unmittelbar durch die Jugendhilfe gesteuert werden kann. Nach Erhalt der Erlaubnis zur Kindertagespflege gem. § 43 SGB VIII in Verbindung mit § 4 KiBiz und dem Status der Selbstständigkeit besteht seitens der Stadt Pulheim somit keine Weisungsbefugnis gegenüber der Tagespflegepersonen. Zur Zeit werden 213 Tagespflegeplätze vom Jugendamt Pulheim bezuschusst. Von diesen 213 Tagespflegeplätzen sind 18 Plätze in den angrenzenden Städten angesiedelt, es bestehen also 195 Tagespflegeplätze in Pulheim. Innerhalb des Zeitraumes 2007/2008 bis 2012/2013 wurde ein Geburtendurchschnitt von 456,17 Kindern pro Jahr ermittelt. Unter der Berücksichtigung einer 6-jährigen Betreuungszeit vor der Einschulung ergibt sich ein Platzbedarf von rechnerisch 2.007 Betreuungsplätzen. Dieser setzt sich zusammen aus: o 3 Jahrgänge Ü3-Kinder mit 100% Bedarf (1.368,51 Plätze) o 2 Jahrgänge U3-Kinder mit 65% Bedarf (593,02 Plätze) o 1 Jahrgang mit Kinder unter 1 Jahr (im folgenden mit U1 abgekürzt) mit 10% Bedarf (45,62 Plätze) Die 2.007 Betreuungsplätze stellen die generelle Planungszahl (Planungsbasis) dar, die unabhängig von Zuzügen etc. jährlich bereitgestellt werden müssen. Zum Erhebungsstichtag 01.10.2014 befinden sich insgesamt 2.694 Kinder zwischen 0 und 6 Jahren in Pulheim, die sich tatsächlich auf die folgenden Altersgruppen verteilen: 1.433 Ü3-Kinder, 865 Kinder U3-Kinder und 366 U1-Kinder. Die nun folgende Darstellung der Bedarfe und deren notwendigen Deckung stellt zunächst auf die tatsächlichen Bedarfe ab. Die Verwaltung weist darauf hin, dass zur Zeit noch nicht absehbar ist, ob mit tatsächlich sinkenden Vorlage Nr.: 397/2014 . Seite 4 / 10 Geburtszahlen zu rechnen ist oder ob die durchschnittliche Geburtenzahl durch eine Steigerung wieder erreicht wird. Nach Auffassung der Verwaltung kann die zunächst geringe Differenz (456,17*6=2.737,02 zu 2.694 = Differenz 43,02 Kinder) unberücksichtigt bleiben, da sich die Bedarfssituation nahezu täglich ändert. Bei den nachfolgend dargestellten Bedarfen geht es zunächst um die Darstellung des augenblicklichen Mindestbedarfes. Die Verwaltung stellt daher die Bedarfsermittlung stadt- und ortsteilbezogen jeweils auf aktuelle Zahlen ab. Es soll nun folgend die Bedarfsdeckung der U1-Kinder, U3-Kinder und Ü3-Kinder an Tagespflegeplätzen bzw. Kindergartenplätzen, zunächst ohne die Berücksichtigung von Zuzügen aufgrund der geplanten Baugebiete, erläutert werden. Gem. § 19 Absatz 5 wird für das gesamte Kindergartenjahr das Alter des Kindes zu Grunde gelegt, welches es bis zum 1. November des begonnenen Kindergartenjahres erreicht hat. Die Neubaugebiete werden unter „3. Zukünftige Bedarfe und notwendige Maßnahmen“ berücksichtigt. Darüber hinaus sind Zuzüge in vorhandenen Bauten (Altbestand) zu beachten. Bedarfsdeckung U1 Auch wenn für Kinder unter einem Jahr gem. § 24 SGB VIII nur ein eingeschränkter Rechtsanspruch besteht, zeigt die Erfahrung, dass die Inanspruchnahme auf Betreuung steigt, je näher die Vollendung des 1. Lebensjahres bevor steht. Dieser Bedarf wird mit 10 % berücksichtigt. Da der Erhebungsstichtag der Aktualisierung der Geburtenzahlen der 01.10.2014 ist, wird für den fehlenden Monat die durchschnittliche Geburtenzahl von 38 Kindern dazu addiert (gesamt 404 U1-Kinder). Von diesen 404 U1-Kindern haben rechnerisch 40,4 Kinder einen Betreuungsbedarf. Diese U1-Kinder werden vorrangig in der Kindertagespflege betreut, da Kinder in der Regel erst ab Vollendung des 1. Lebensjahres in einer Kindertagesstätte aufgenommen werden. Bedarfsdeckung U3 (ohne U1) Die bundesweite Ausbauplanung legte eine Betreuungsquote von 35% bei U3-Kindern zugrunde. In der Vorlage Nr. 122/2014 (Jugendhilfeausschuss 03.04.2014) wurde von einer Nachfrage von 58% (tendenziell steigend) ausgegangen, weswegen hier nun ein Bedarf von 65% zugrunde gelegt wird. Der Trend ist, so erste Rückmeldungen aus den laufenden Anmeldeverfahren, weiterhin steigend. Somit besitzen von den 865 U3-Kindern rechnerisch 562,25 Kinder einen Betreuungsbedarf. Auf die verschiedenen Stadtteile gesehen ergibt dies rechnerisch, basierend auf den tatsächlichen Zahlen, folgende Bedarfe und Deckungen: Stadtteile U3-Plätze in Kindertagesstätten Rechnerischer Bedarf (65%) Mehrbedarf (Rechtsanspruch) Vorlage Nr.: 397/2014 . Seite 5 / 10 Pulheim 134 226,85 92,85 Brauweiler/ Dansweiler 68 113,75 45,75 Sinthern/ Geyen 32 62,4 30,4 Sinnersdorf 26 50,05 24,05 Stommeln 58 109,2 51,2 abzüglich Tagespflegeplätze Insgesamt - 173,4 318 562,25 70,85 Wie zu erkennen ist, besteht eine deutliche Unterversorgung an U3-Kindertagesplätzen, die zum Teil durch die noch bestehenden 173 Tagespflegeplätze (213 Tagespflegeplätze abzüglich der beanspruchten 40 U1-Kinder) abgedeckt werden. Insgesamt besitzen somit rechnerisch noch 71 U3-Kinder einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung, der nicht abgedeckt ist. Bedarfsdeckung Ü3 Es wird davon ausgegangen, dass 100% der Ü3-Kinder einen Bedarf an Kindertagesplätzen haben, was 1.433 Ü3Kindern entspricht. Auf die verschiedenen Stadtteile gesehen ergibt dies rechnerisch, basierend auf den tatsächlichen Zahlen, folgende Bedarfe und Deckungen: Stadtteile Ü3-Plätze in Kindertagesstätten Rechnerischer Bedarf Mehrbedarf (Rechtsanspruch) Pulheim 556 603 47 Brauweiler/ Dansweiler 282 295 13 Sinthern/ Geyen 158 166 8 Sinnersdorf 134 133 -1 Stommeln 187 236 49 Insgesamt 1.317 1.433 116 Auch im Ü3-Bereich ist deutlich zu erkennen, dass eine Unterversorgung besteht. Insgesamt haben 116 Ü3-Kinder einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz. Der hier sichtbare -1 Minderbedarf in Sinnersdorf und gleichzeitig angemeldete Rechtsanspruch ist dadurch zu erklären, dass Eltern auch aus einem nicht kurzfristig zu behebenden Mangel an Plätzen stadtteilübergreifend Kindertagesplätze wahrnehmen. Überbelegung Die rechnerisch fehlenden 116 Plätze für Kinder ab 3 Jahren in Kindertagesstätten werden zur Zeit zu einem überwiegenden Teil durch Überbelegung (insgesamt 92 Plätze) in den Kindertagesstätten ausgeglichen. Dabei sind ca. 2/3 der Vorlage Nr.: 397/2014 . Seite 6 / 10 Überbelegungen in den städtischen Kindertagesstätten (647 Plätze für Ü3-Kinder) und rund 1/3 in den Kindertagesstätten der freien Träger (670 Plätze für Ü3-Kinder). Diese Überbelegungen sind auf Dauer für die Erziehungskräfte nicht tragbar. Die Überbelegungen sind durch das Landesjugendamt insoweit geduldet, als das eine entsprechende Ausbauplanung im Rahmen der Jugendhilfeplanung vorliegt. Eine Reduzierung der Belegungen in den Gruppen ist jedoch nur möglich, wenn zusätzliche Kindergartenplätze geschaffen werden. Allgemein kann festgestellt werden, dass es auf Seiten der Verwaltung Möglichkeiten zur aktiven Steuerung der Bedarfsdeckung gibt. Dazu zählen zum Beispiel: o Die Steuerung im Hinblick auf Kindertagesbetreuung und Kindertagespflege - eine Ausweitung der Betreuungsplätze in Kindertagesstätten führt zu einem Minderbedarf in der Kindertagespflege o Die Wahl der Gruppenform innerhalb der Kindertagesstätte (s.a. „4. Fazit“) o Ausweisung/Vermarktung neuer Baugrundstücke Dagegen muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass es auch unbeeinflussbare Faktoren gibt. Zu diesen können zum Beispiel gezählt werden: o Die Inanspruchnahme des Rechtsanspruchs an sich und die damit verbundene Wahl der Eltern (somit auch die Ungewissheit), ab wann Kinder unter 3 Jahren betreut werden sollen o Das grundsätzliches Wahlrecht der Eltern, wie ihr Kind betreut werden soll – ob in der Kindertagesstätte oder in der Kindertagespflege. Dabei ist die Kindertagespflege doppelt so teuer wie ein Kindergartenplatz (s.a. Vorlage Nr. 409/2014) o Die Unterjährigkeit der Inanspruchnahme (s.a. „4. Fazit“ und Anhang 1) o Die bereits existierenden neuen Baugebiete (ehem. Tennishalle Bonnstr./Ecke Venloerstr.; Geyener Berg) Insgesamt sind folgende Aspekte deutlich geworden: - Es müssen Kosten von Kindertagespflegepersonal außerhalb des Stadtgebiets erstattet werden. Es besteht keine Steuerungsfunktion der Tagespflegepestelle von Seiten der Jugendhilfe. Es besteht ein Mangel an Tagespflegepersonen für 45 Stunden pro Woche. Die Planungsbasis besteht aus 2.007 Plätzen, die jährlich regulär angeboten werden müssen. Die Nachfrage an Tagespflege- und Kindertagesplätzen nimmt dynamisch mit dem Alter des Kindes zu (U1-Kinder: 10%; U3-Kinder: 65%; Ü3-Kinder: 100%). Es liegt eine große Unterversorgung sowohl bei den U3- und Ü3-Kindern vor. Es herrscht eine starke Überbelegung innerhalb der Kindertagesstätten. Es gibt Steuerungsfaktoren bezüglich der Bedarfsdeckung, die sowohl von der Verwaltung beeinflusst werden können, als auch welche, die nicht beeinflussbar sind. Nachdem die aktuelle Situation, Bedarfssituation und Überbelegung näher dargestellt wurde, soll im folgenden Teil auf die zukünftigen Bedarfe und die daraus entstehenden notwendigen Maßnahmen näher eingegangen werden. 3. Zukünftige Bedarfe und notwendige Maßnahmen Über die Schaffung weiterer Betreuungsplätze in Kindertagesstätten wurde bereits in der Vorlage Nr. 286/2014 im Jugendhilfeausschuss am 04.09.2014 berichtet. Die 3. Gruppe in der evangelischen Kindertagesstätte Miteinander in Brauweiler wurde mit 10 Ü3-Kindern zum 15.09.2014 eröffnet. Diese Plätze sind bereits in der Summe von 1317 Ü3Plätzen enthalten. Bekannte Bebauung von Grundstücken, die in den nächsten Jahren vermarktet werden (2015 – 2019) Bezirk Pulheim Bezirk Brauweile/Dansweiler Bezirk Sinthern/Geyen 32 Plätze 4 Plätze 6 Plätze Bedarf ab 2015 Bedarf ab spätestens 2016 Bedarf ab spätestens 2016 Vorlage Nr.: 397/2014 . Seite 7 / 10 Bezirk Sinnersdorf Bezirk Stommeln zu erwartende Zuzüge 15 Plätze Bedarf ab spätestens 2018 4 Plätze Bedarf ab spätestens 2016 61 Plätze (ohne neues Baugebiet BP 113 - 115) Für die Bedarfsdeckung werden pro Einfamilienhaus 0,5 Betreuungsplatz und bei Mehrgeschossbauten 0,1 Betreuungsplatz pro Wohneinheit berücksichtigt. Die Bedarfe ohne die neuen Baugebiete Bauplan 113 - 115 (im folgenden mit BP abgekürzt) stellen sich in den einzelnen Bezirken zusammengefasst wie folgt dar: Bezirk Pulheim Unterversorgung Ü3 erwartete Zuzüge 47 Plätze 32 Plätze (ohne BP 113 - 115) 79 Plätze Bezirk Brauweiler/Dansweiler Unterversorgung Ü3 erwartete Zuzüge 13 Plätze 4 Plätze 17 Plätze Bezirk Sinthern/Geyen Unterversorgung Ü3 erwartete Zuzüge 8 Plätze 6 Plätze 14 Plätze Bezirk Stommeln Unterversorgung Ü3 erwartete Zuzüge 49 Plätze 4 Plätze 53 Plätze Bezirk Sinnersdorf „Überversorgung“ erwartete Zuzüge -1 Platz 15 Plätze 14 Plätze gesamtes Stadtgebiet für Ü3-Bedarf und Zuzüge gesamtes Stadtgebiet für U3-Bedarfe fehlende Plätze insgesamt 177 Plätze Unterversorgung 71 Plätze Unterversorgung 248 Plätze (ohne BP 113 - 115) Wie deutlich zu erkennen ist, werden einschließlich der bekannten Bebauungen rund 250 Plätze (ohne BP 113 - 115) zwischen 2015 und 2018 fehlen. So wird das Neubaugebiet in Pulheim, BP 76 ( Geyener Str.) Ende 2014 fertiggestellt. Die 54 Häuser werden ab Anfang 2015 bezogen. Für diese Zuzüge stehen zur Zeit keine freien Betreuungsplätze zur Verfügung. Im Bezirk Sinnersdorf sind keine Erweiterungsmaßnahmen geplant, da diese zur Zeit nicht realisierbar sind. Unbekannt ist die Zahl der Kinder, die in bestehende Gebäude (Altbestand) hinzuziehen. So ist beispielsweise im Stadtteil Stommeln zu beobachten, dass hier ein Generationenwechsel stattfindet. Dies hat zur Folge, dass dort ein ungedeckter Bedarf an Betreuungsplätzen besteht (s.o.), ohne das ein Neubaugebiet entstanden ist. Dies ist auch in anderen Stadtteilen zu erwarten. Baugebiete mit unklarer Bebauung (BP 113/114/115) Die Rahmenplanung des Flächennutzungsplans 17.9 sieht für die 3 Baugebiete insgesamt rund 460 Wohneinheiten vor. Für den BP 113 geht die Rahmenplanung von 240 Wohneinheiten aus, die restlichen 220 Wohneinheiten verteilen sich auf die Baugebiete 114 und 115. Völlig offen ist derzeit noch, welche Bebauung (Einfamilienhäuser oder Mehrgeschossbauten) vorgesehen wird. Beim Baugebiet BP 113 erfolgt zur Zeit die Planung einer 2. Anbindung des neuen Wohngebietes. Es wird erwartet, dass bis spätestens 2016 die Vermarktung des Baugebietes erfolgen kann. Bei den Baugebieten BP 114 ist die Vermarktung ab dem Jahr 2018 und bei BP 115 in dem Jahr 2017 geplant. Da sich die Kindergartenbedarfsplanung an der Bebauung orientiert (0,5 Betreuungsplatz pro Einfamilienhaus und 0,1 Betreuungsplatz pro Wohneinheit), ist eine konkrete Bedarfsplanung derzeit nicht möglich. Allerdings sind in der Fortschreibung der Kindergartenbedarfsplanung die neuen Baugebiete unbedingt zu berücksichtigen. Daher wird für das Vorlage Nr.: 397/2014 . Seite 8 / 10 Baugebiet BP 113 und für die Baugebiete 114/115 jeweils eine neue Kindertagesstätte mit 4 Gruppen (56 Ü3- und 24 U3-Plätze) eingeplant. Unter Berücksichtigung der Zuzüge von Kindern in die neuen Baugebiete 113/114 und 115 stellt sich daher der Bedarf wie folgt dar: fehlende Plätze insgesamt erwartete Zuzüge BP113/114/115 (Schätzung) fehlende Plätze insgesamt 248 Plätze 160 Plätze im Bezirk Pulheim 408 Plätze Planung zur Bedarfsdeckung unter Berücksichtigung aller neuen Bauvorhaben Damit eine Bedarfsdeckung auch unter Berücksichtigung aller neuen Bauvorhaben im Pulheimer Stadtgebiet (siehe Anlage 2) erreicht wird, sind folgende Maßnahmen in Betracht zu ziehen: Ü3-Plätze U3-Plätze 28 12 42 56 56 182 18 24 24 78 = 260 Plätze 14 42 56 6 18 24 = 80 Plätze Bezirk Sinthern/Geyen: Erweiterung der städtischen Kita Am Fronhof um 2 Gruppen (Pavillons, derzeit für OGS genutzt) 28 12 = 40 Plätze Bezirk Stommeln: Erweiterung der katholischen Kita St. Bruno, Stommelerbusch um 1 Gruppe (Vorlage 286/2014, JHA 04.09.2014) 20 0 28 48 12 12 = 60 Plätze 314 126 = 440 Plätze (22 Gruppen) Bezirk Pulheim: Erweiterung der städtischen Kita Anemonenweg um 2 Gruppen (Vorlage 286/2014, JHA 04.09.14) Neue städtische Kita (ehemalige Hauptschule Pulheim) mit 3 Gruppen Neue Kita BP 113 mit 4 Gruppen Neue Kita BP 114/115 mit 4 Gruppen Bezirk Brauweiler/Dansweiler: Erweiterung der städtischen Kita Karl-Zörgiebel-Str. um 1 Gruppe Neue Kita Bernhardstr. mit 3 Gruppen Erweiterung der städtischen Kita Zu den Fußfällen um 2 Gruppen (auf dem Nachbargrundstück) Gesamtsumme neue Maßnahmen: Die vorgenannten Standorte und Ausbauten wurden aufgrund Ihrer Realisierungsmöglichkeit ausgewählt. Dies hat gegebenenfalls zur Folge, dass die Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen auch in vom rechnerischen Bedarf abweichenden Stadtteilen vorgesehen ist. So kann ein mögliches Überangebot von Plätzen im Bezirk Sinthern/Geyen und Brauweiler/Dansweiler einen Mehrbedarf im Bezirk Pulheim ausgleichen. Im Anschluss dieser Darstellung der zukünftigen Bedarfe und den daraus resultierenden notwendigen Maßnahmen soll nun ein kurzes Fazit gezogen werden. 4. Fazit Die Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen ist aus Sicht des Jugendamtes erforderlich, um die Bedarfe, die sich aus dem Rechtsanspruch auf Betreuung (U3-Kinder) bzw. auf einen Kindergartenplatz (ab 3 Jahren) ergeben, zu decken. Die Verwaltung geht davon aus, dass sich aus den Ermittlungen für die nächsten 6 Jahre der dargestellte Bedarf ergibt. Vorlage Nr.: 397/2014 . Seite 9 / 10 Die notwendigen Plätze drohen dabei nicht leer zu stehen. Vor dem Hintergrund der dargestellten Schwankungen wird die Verwaltung für die noch zu schaffenden Einrichtungen auf eine flexible und kurzfristige Nutzbarkeit achten. Diese offene Handhabung schließt auch eine sich deutlich nach unten verändernde Bedarfszahl ein, die ggf. zu anderen Nutzungen oder Aufgabe von Gebäuden führen kann (z.B. Umnutzung von Schulgebäuden). Zudem wird die Verwaltung neue Nutzungskonzepte in die Überlegungen mit einbeziehen. Dies kann z. B. die vorübergehende Nutzung eines Wohnhauses sein, dass bei sinkendem Bedarf wieder anders genutzt werden kann. Das Problem der ungenauen Aussage über Zuzüge sowohl in Neubaugebieten als auch in Bestandsgebieten besitzt weiterhin eine Relevanz, da die Zuzüge definitiv anstehen, die genaue Anzahl der zuziehenden Kinder sowie die Art der erforderlichen Plätze (U3/Ü3) allerdings unklar ist. Unter Berücksichtigung der Bautätigkeiten im BP 76 und den anstehenden Vermarktungen der Grundstücksflächen im BP 113 ab 2016 ist die Schaffung von weiteren Betreuungsplätzen alsbald und dringend erforderlich. Weiterhin spielt die Geschwindigkeit des Bebauungs- und Vermarktungsprozesses eine für die weiteren Berechnungen entscheidende Rolle. Eine Umrechnung der zu schaffenden 440 Betreuungsplätze in erforderliche Kindergartengruppen ist schwierig. Grund dafür sind die unterschiedlichen Gruppenformen mit ihren Gruppenstärken. Es gibt folgende Gruppenformen: I: 20 Kinder im Alter ab 2 Jahren bis zur Einschulung (6 U3-Kinder & 14 Ü3-Kinder) II: 10 U3-Kinder III: bis zu 25 Ü3-Kinder Eine weitere relevante Steuerungsmöglichkeit und -notwendigkeit ergibt sich daraus, dass bei der bisherigen Berechnung der Anzahl der Gruppen lediglich Gruppenform I berücksichtigt wurde. Sobald Gruppen der Gruppenform II eingerichtet werden, reduziert sich die Zahl der Kinder von 20 auf 10 Kinder pro Gruppe. In der Gruppenform III führt der Ausbau der 45-Stunden-Betreuungsplätze auch zu einer Reduzierung der Gruppenstärke. Somit folgt eine Absenkung der Gruppenstärke von 25 Ü3-Kinder auf 20 Ü3-Kinder in einer Kindergartengruppe. Für die Schaffung von 440 Kindergartenplätzen werden nach den vorgenannten Maßnahmen mindestens 22 Kindergartengruppen benötigt. Da unbekannt ist, wie viele U3- und Ü3-Kinder zuziehen werden, kann sich die Gruppenform auch ändern. Dies hätte wiederum Auswirkung auf die Anzahl der zu schaffenden Plätze und somit auf die Anzahl der Gruppen. Dabei ist zu beachten, dass die Raumanforderungen bei den Gruppenformen I & II in etwa gleich sind. Diese Entwicklung ist dann im jeweiligen Einzelfall zu konkretisieren. Der Rechtsanspruch auf Betreuung bzw. auf einen Kindergartenplatz entsteht unterjährig mit Vollendung des jeweiligen Lebensjahres eines Kindes. Im Gegensatz hierzu steht die Schulpflicht, die nach einem feststehenden Stichtag (30.09. eines Jahres) regelt, ob die Beschulung eines Kindes zu Beginn eines Schuljahres erfolgt oder nicht. Da es im Gegensatz zur Einschulung bei Kindern unter 6 Jahren flexible und unterjährige Aufnahmetermine gibt, müssen hierfür Plätze zu Beginn des Kindergartenjahres freigehalten werden (siehe Anhang 1). Mit der Vorhaltung von freien Plätzen werden darüber hinaus Überbelegungen in den Kindertagesstätten vermieden und das erschwerende Moment des geringen Zeitintervalls zwischen Geburt und ganzjährigen Rechtsanspruch wird ausgehoben. Wichtig ist eine Vorhaltung von freien Plätzen auch für eine kurzfristige Umsetzung des Rechtsanspruches gem. § 3 b KiBiz (6-monatige Frist zwischen Meldung des Bedarfes beim Jugendamt und zur Verfügung Stellung der Betreuungsmöglichkeit). Wie zu Beginn dargestellt wurde, ist Inklusion ein Menschenrecht, welches auch umgesetzt werden muss. Da der Landschaftsverband Rheinland (im folgenden mit LVR abgekürzt) die Richtlinien zur Förderung der Inklusion in Kindertageseinrichtungen zum 01.08.2014 geändert hat, sollten weitere Plätze freigehalten werden, um eine inklusionsbestimmte Arbeit gewährleisten zu können. Seit August 2014 fördert der LVR keine integrativen Einrichtungen mehr. Die Regelkindergärten bekommen dagegen einen Zuschuss in Höhe von 5.000 Euro pro Kind mit Behinderung, wenn zeitgleich ein Platz freigehalten wird. Da, wie im Absatz vorher bereits erläutert, es für den Eintritt des Rechtsanspruches auf Betreuung bzw. auf einen Kindergartenplatz keinen Stichtag (wie in der Schule) gibt, sondern ganzjährig Kinder aufgenommen werden müssen, ist die Konsequenz daraus, dass die Kindertagesstätten auch Plätze für Kinder mit einer Behinderung freihalten sollten, um diese zusätzlichen Zuschüsse vom LVR zu erhalten. Im Kindergartenjahr 2014/2015 werden zur Zeit 27 Kinder mit besonderem Förderbedarf betreut. Das Landesjugendamt geht von einem rund 4,5%igen Bedarf an Betreuungsplätzen mit besonderem Förderbedarf bezogen auf alle Kinder bis zur Einschulung aus. Dies würde für die Stadt Pulheim einen Bedarf von ca. 121 Kindern (4,5% von 2.694 Kindern) mit besonderem Förderbedarf bedeuten. Diese Vorlage hat noch keine unmittelbare finanzielle Auswirkung, da die von der Verwaltung erbetenen Grundsatzbeschlüsse durch konkrete Umsetzungsbeschlüsse fortzuschreiben sind. Die Konkretisierungen werden umfassend sein Vorlage Nr.: 397/2014 . Seite 10 / 10 und bei Benennung von Stadtteilen die in den Stadteilen erforderlichen Plätze und die finanziellen Auswirkungen beinhalten. Die Verwaltung ist bemüht, vorbehaltlich der Beschlussfassung im Jugendhilfeausschuss, zu den Haushaltsanmeldungen zum Doppelhaushalt 2015/2016 erste Vorlagen zur Bedarfsdeckung dem Rat und seinen Gremien zur Beschlussfassung vorzulegen. ________________________ Dezernent ________________________ komm. Amtsleiter ______________________ Verfasserinnen