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Beschlussvorlage (Anpassung der Richtlinien für die Kindertagespflege in Pulheim)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
139 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
14.11.14, 18:34
Aktualisiert
14.11.14, 18:34
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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 377/2014 Erstellt am: 10.11.2014 Aktenzeichen: II/512 Verfasser/in: Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Jugendhilfeausschuss X 20.11.2014 Haupt- und Finanzausschuss X 02.12.2014 Rat X 16.12.2014 Betreff Anpassung der Richtlinien für die Kindertagespflege in Pulheim Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen X ja nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen X ja nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres 0€ — in den Haushalten der folgenden Jahre (2015) 2.314 € (2016) 2.314 € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen) X ja nein Vorlage Nr.: 377/2014 . Seite 2 / 3 Beschlussvorschlag Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt, der HFA empfiehlt und der Rat beschließt die nachfolgenden Änderungen der „Richtlinien für die Kindertagespflege in Pulheim“. Die Änderungen treten zum 01.01.2015 in Kraft. Erläuterungen Mittlerweile liegen Erfahrungswerte zur Umsetzung und Anwendung der zum 01.08.2013 in Kraft getretenen „Richtlinien für die Kindertagespflege in Pulheim“ vor. Ebenfalls macht das zum 01.08.2014 novellierte Kinderbildungsgesetz (KiBiZ) eine Umstellung der Förderung der Kindertagespflege in einigen Teilbereichen erforderlich. Dementsprechend schlägt die Verwaltung die Anpassung der Richtlinien vor. Die Änderungen und entsprechenden Erläuterungen zu den einzelnen Positionen sind nachfolgend dargestellt. 3.3 Kündigungsfrist Richtlinien 01.08.2013 Änderung zum 01.01.2015 Die Kündigungsfrist eines Kindertagespflegeverhältnisses beträgt vier Wochen zum Monatsende. Die Kündigung ist der Tagespflegeperson und dem Jugendamt zuzustellen. Die Bewilligung der finanziellen Förderung wird entsprechend aufgehoben. Die Kündigungsfrist eines Kindertagespflegeverhältnisses beträgt vier Wochen zum Monatsende. Die Kündigungsfrist kann entfallen, sofern der Platz nahtlos durch ein nachrückendes Kind belegt werden kann. Die Kündigung ist der Tagespflegeperson und dem Jugendamt zu schicken. Die Bewilligung der finanziellen Förderung wird entsprechend aufgehoben. Eine gleichzeitige Belegung der Betreuungsangebote Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege durch das gleiche Kind ist ausgeschlossen. Beim Übergang von der Kindertagespflege zur Kita kann die Situation entstehen, dass ein Kind nicht zum 01.08. einen Kita-Platz erhält (z. B. aufgrund Fertigstellung einer neuen Kita, Gruppenerweiterung durch Anbau oder auch, wenn in einer Kita kurzfristig ein Platz neu belegt werden kann). Während der Kündigungsfrist für beide Betreuungsformen müsste von der Stadt Pulheim doppelt bezahlt werden, obwohl für den Zeitraum nur ein Elternbeitrag von den Eltern erhoben und nur eine Betreuungsform genutzt wird. Die Kündigungsfrist kann entfallen, sofern der Platz bei der Tagespflegeperson nahtlos durch ein nachrückendes Kind belegt werden kann. Die Verwaltung schließt damit im Vorfeld aus, dass ggf. ein Tagespflegeplatz aufgrund der Kündigungsfrist für diesen Zeitraum doppelt gefördert werden müsste. Vorlage Nr.: 377/2014 . Seite 3 / 3 7.3 Kinder mit besonderen Bedürfnissen/erhöhter Förderbedarf Richtlinien 01.08.2013 Änderung zum 01.01.2015 Tageskinder mit fachärztlich festgestellter Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX und nachgewiesenem erhöhten Förderbedarf sollen nur zu einer Tagespflegeperson der Qualifizierungsstufe 3 vermittelt werden. Führt diese Betreuung zur Reduzierung der Anzahl der betreuten Kinder, kann die Förderleistung auf das 2fache erhöht werden. Tageskinder mit fachärztlich festgestellter Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX und nachgewiesenem erhöhten Förderbedarf sollen nur zu einer Tagespflegeperson der Qualifizierungsstufe 3 vermittelt werden. Führt diese Betreuung zur Reduzierung der Anzahl der betreuten Kinder, kann die Sachleistung in den einzelnen Qualifizierungsstufen und die Förderleistung in Höhe von 1,80 € auf das 2fache erhöht werden. Jede drohende Entwicklungsverzögerung oder diagnostizierte Behinderung benötigt einen individuellen Förderplan. Um die Förderung im Alltag umsetzen zu können, benötigt die Kindertagespflegeperson zusätzliche Materialien. Die Sachleistung von 1,80 € pro Stunde/Kind (2facher Satz) bezieht sich auf die Fördermaterialien. Bei Betreuung eines Kindes mit Behinderung (45 Std.) entsteht ein Anspruch aufgrund der doppelten Sach- und Förderleistung in Höhe von 4.208,76 €. Dieser wird durch den erhöhten Landeszuschuss nicht vollständig gedeckt. Es verbleibt bei der Förderung eines Kindes mit Behinderung ein von der Stadt zu tragender Mehrbetrag in Höhe von 2.313,76 € (gerundet 2.314 €). Zur Zeit gibt es nur 1 Kind mit besonderem Förderbedarf in der Kindertagespflege. Die Deckung des Mehraufwandes von 2.314 € erfolgt über das Produkt (Förderung von Kindern in Tagesbetreuung) Sachkonto 5334000 (Aufwendungen für Tagespflege). Im Entwurf des Doppelhaushaltes 2015/2016 beträgt der Ansatz 2.253.000 €. Die Gewährung von doppelten Förderleistungen bei Kindern mit Behinderung war bereits in den vorherigen Richtlinien für die Kindertagespflege enthalten (vgl. Punkt 7 der Richtlinien für die Tagespflege in Pulheim). Hinweis: Die Großtagespflegestellen in angemieteten Räumlichkeiten werden gerne von den Eltern in Anspruch genommen. Hier gibt es eine klare Abgrenzung zum Haushalt der Tagespflegeperson. Für die Kindertagespflegepersonen kann dadurch ein hoher Kostenaufwand entstehen, da die angemieteten Räumlichkeiten, nur für die Kindertagespflege genutzt werden. Dabei sind mehrere Faktoren zu berücksichtigen (wie z.B. die monatlichen Mietkosten, die im Voraus gezahlte Kaution, die Renovierungskosten und ein evtl. Leerstand vor Beginn der Tätigkeit). Die Tagespflegeperson kann vor Beginn der Betreuung Investitionsmittel von 500,-- € pro Platz beantragen. Darauf besteht kein Rechtsanspruch. Die Verwaltung schlägt zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Änderungen der Richtlinien vor. Der Grund ist, dass noch keine generelle Einschätzung zur weiteren Entwicklung der Zahl von Tagespflegestellen innerhalb oder außerhalb privat genutzter Räumlichkeiten vorliegt.