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Beschlussvorlage (Eingabe gem. § 24 GO NRW Bauvorhaben am Pattweg in Dansweiler)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
133 kB
Datum
10.12.2014
Erstellt
24.11.14, 18:51
Aktualisiert
24.11.14, 18:51
Beschlussvorlage (Eingabe gem. § 24 GO NRW
Bauvorhaben am Pattweg in Dansweiler) Beschlussvorlage (Eingabe gem. § 24 GO NRW
Bauvorhaben am Pattweg in Dansweiler) Beschlussvorlage (Eingabe gem. § 24 GO NRW
Bauvorhaben am Pattweg in Dansweiler)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 525/2014 Erstellt am: 21.11.2014 Aktenzeichen: IV/63 Verfasser/in: Frau Goldammer Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Umweltausschuss X 03.12.2014 Planungsausschuss X 10.12.2014 Betreff Eingabe gem. § 24 GO NRW Bauvorhaben am Pattweg in Dansweiler Veranlasser/in / Antragsteller/in Bürger/innen Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja X nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 525/2014 . Seite 2 / 3 Beschlussvorschlag 1. Der Umweltausschuss empfiehlt dem Planungsausschuss zu beschließen, die Entscheidung über den Bürgerantrag gem. § 24 GO NRW bis zu der Entscheidung des Petitionsausschusses des Landtags NRW zurückzustellen. 2. Der Planungsausschuss beschließt, die Entscheidung über den Bürgerantrag gem. § 24 GO NRW bis zu der Entscheidung des Petitionsausschusses des Landtags NRW zurückzustellen. Erläuterungen Der Bürgerantrag vom 04. September 2014 ging bei der Stadt Pulheim am 19.09.2014 ein, Anlage 1. Dieser Antrag gem. § 24 GO NRW wurde dem Haupt- und Finanzausschuss in seiner Sitzung am 21.10.2014 als Mitteilung der Verwaltung zur Kenntnis gegeben. Außerdem war der Gegenstand dieses Bürgerantrags zuvor Thema in der Einwohnerfragestunde im Rat der Stadt Pulheim am 23.09.2014. Eine Gruppe von Bürgerinnen und Bürgern zeigt sich besorgt über die baurechtliche Entscheidung der Stadt Pulheim zugunsten der Errichtung eines Einfamilienwohnhauses am Pattweg in Dansweiler. Das Grundstück befindet sich am westlichen Ortsrand von Dansweiler, der am Pattweg durch zwei frei stehende Wohnhäuser aus den 50er Jahren des vorigen Jahrhunderts und fünf weitere Wohngebäude südlich des Pattwegs geprägt ist, der in einen Wirtschaftsweg übergeht und zum nahe gelegenen Naturschutzgebiet Königsdorfer Forst und zur Glessener Höhe führt. Die überwiegend landwirtschaftlich genutzten Flächen zwischen dem bebauten Ortsrand an der Ellostraße und der Straße Am Graben werden von dem Landschaftsplan Nr. 6 „Rekultivierte Ville“ erfasst. Dieser Landschaftsplan setzt für den zuvor genannten Abschnitt ein Landschaftsschutzgebiet mit entsprechenden Geboten und Verboten fest. Kommt es jedoch – wie im vorliegenden Fall - zu einem Widerspruch zwischen dem Landschaftsschutz und dem öffentlichen Baurecht, hat der Landesgesetzgeber in § 29 Abs. 3 Landschaftsgesetz NRW geregelt, dass die landschaftspflegerischen Schutzziele gegenüber dem Baurecht zurücktreten und keine Anwendung mehr finden. Die Verwaltung informierte in einer nicht-öffentlichen Vorlage den Umweltausschuss am 10.09.2014 und den Planungsausschuss am 17.09.2014 darüber, dass aufgrund der örtlichen Situation in zwei Bereichen im Stadtgebiet – und zwar in den Ortsteilen Stommeln und Dansweiler – jeweils ein bisher geschützter Landschaftsbestandteil im Landschaftsplan 6 bzw. 7 nunmehr als Innenbereich gem. § 34 Baugesetzbuch (BauGB) anzusehen ist und nicht mehr, wie zuvor, als Teil des Außenbereichs gem. § 35 BauGB beurteilt wird. In beiden Fällen ist durch heranrückende Bebauung an frühere (in der Regel landwirtschaftliche) Bauvorhaben im Außenbereich eine etwa 50 m breite Baulücke entstanden. Zu der rechtlichen Auswirkung einer in der Örtlichkeit vorhandenen Baulücke hat die Rechtsprechung festgestellt, dass innerhalb dieser Baulücke ein Baurecht gemäß § 34 BauGB besteht und dass dieser Bereich folglich als sog. „Innenbereich“ anzusehen ist. Die Beurteilung entzieht sich damit auch einer politischen Diskussion im Rat oder den Fachausschüssen einer Gemeinde, es handelt sich um eine gebundene Verwaltungsentscheidung. Anders formuliert: wenn eine Baulücke festgestellt wird, hat die Bürgerin oder der Bürger, die oder der hier ein Gebäude errichten möchte, nach den Vorschriften des Baugesetzbuches über das Einfügungsgebot nach § 34 BauGB einen Anspruch auf eine positive Bescheidung des Antrags auf Vorbescheid. Ein behördliches Ermessen, diesen Anspruch zu versagen, bestand und besteht nicht. Vorlage Nr.: 525/2014 . Seite 3 / 3 Am 27.08.2014 ging beim Landtag Nordrhein-Westfalen eine Petition ein (Anlage 2 nö), die durch mehrere Schriftsätze am 25.09.2014 (Anlage 3 nö), am 02.10.2014 (Anlage 4 nö) und am 10.11.2014 (Anlage 5 nö) ergänzt wurde. Der Tenor der Petition lautet: „Einspruch gegen willkürliche Umwandlung von Landschaftsschutz in Bauerwerbsland“. Für einen Teilbereich der am Pattweg existierenden Baulücke hatten die Eigentümer des Grundstücks, das Gegenstand des Bürgerantrags und der Petition ist, bereits 2012 einen Antrag auf Vorbescheid gestellt, der nach intensiver rechtlicher Prüfung schließlich zu dem positiven Vorbescheid vom 12.02.2014 geführt hat. In diesen Entscheidungsprozess war der Rhein-Erft-Kreis - Untere Landschaftsbehörde – eingebunden, siehe Stellungnahme vom 18.11.2013, Anlage 4 nö und 8 nö. Bereits am 25.07.2014 hatten die Petenten, die auch Mitunterzeichner des Bürgerantrags vom 04.09.2014 sind, eine Fachaufsichtsbeschwerde beim Rhein-Erft-Kreis eingereicht, Anlage 6 nö. Die Stadt Pulheim fertigte den Vorlagebereicht vom 15.09.2014, Anlage 7 nö. Der Bericht der Stadt Pulheim vom 24.10.2014 zur Petition wurde auf dem Dienstweg über den Rhein-Erft-Kreis und die Bezirksregierung dem Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW als Oberste Bauaufsichtsbehörde vorgelegt. Diese Behörden haben die Aufgabe, die Entscheidung der Stadt Pulheim fachlich zu beurteilen und abschließend gegenüber der Präsidentin des Landtags, die dem Petitionsausschuss vorsteht, eine Stellungnahme zum Vorgang abzugeben. Erst danach entscheidet der Petitionsausschuss über die Eingabe der Petenten. Der Vorlagebereicht vom 24.10.2014 enthält personenbezogene Daten über Grundstückseigentümer und Pächter, die aus Gründen des Datenschutzes nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind, Anlage 8 nö. Am 23.10.2014 ging bei dem Verwaltungsgericht Köln eine Klage ein, die das Ziel verfolgt, den erteilten Vorbescheid für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben. Die Kläger sind unmittelbare Angrenzer des geplanten Bauvorhabens und haben das zukünftige Baugrundstück in den letzten Jahren als Pächter zur Pferdehaltung genutzt. Die Klage wurde bisher noch nicht begründet. Ein Vorbescheid berechtigt noch nicht zum Bauen. Inzwischen wurde ein Bauantrag gestellt, welcher noch nicht abschließend beschieden ist. Aufgrund der wiederholt von Bürgerinnen und Bürgern und einer inzwischen gegründeten Bürgerinitiative vorgetragenen Behauptung, im Umfeld des zukünftigen Baugrundstücks seien eine Zauneidechse, eine seltene Krötenart und Feldhamster gesehen worden, wurde im Baugenehmigungsverfahren ein Artenschutzgutachten gefordert. Dieses liegt inzwischen vor und kommt zu dem Ergebnis, dass „das zu beurteilende Baugrundstück keine planungsrelevanten Arten aufweist und Vorkommen dieser Arten aufgrund der fehlenden Habitateignung sicher auszuschließen sind.“ Da die Petenten auch die fachliche Kompetenz der Gutachter anzweifeln, hat der Rhein-Erft-Kreis hierzu noch einmal Stellung genommen, Anlage 9.