Daten
Kommune
Pulheim
Größe
141 kB
Datum
24.09.2014
Erstellt
18.09.14, 18:35
Aktualisiert
18.09.14, 18:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
360/2014
Erstellt am:
09.09.2014
Aktenzeichen:
IV766-12-149922
Verfasser/in:
Hr. Königs
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
X
nö. Sitzung
Termin
24.09.2014
Betreff
Verkehrssituation in der Nettegasse in Stommeln
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
x ja
nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
800 €
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
x ja
nein
Vorlage Nr.: 360/2014 . Seite 2 / 4
Beschlussvorschlag
1.) Der Tiefbau und Verkehrsausschuss beauftragt die Verwaltung mit der Prüfung, die Nettegasse als Tempo 30-Zone
auszuweisen.
2.) Der Tiefbau- und Verkehrsausschuss beauftragt die Verwaltung im Rahmen der obengenannten Prüfung, ebenfalls
die Parkplatzsituation im Bereich der Nettegasse Hs-Nr. 98-110 zu überprüfen.
3.) Der Tiefbau- und Verkehrsausschuss lehnt eine Änderung der Fahrradschutzstreifenführung bzw. die Anlage eines
nur einseitigen Schutzstreifens ab.
4.) Der Tiefbau und Verkehrsausschuss beauftragt die Verwaltung mit der Änderung bzw. Ergänzung der Radwegeführung über den Wirtschaftsweg entlang der Tierklinik hin zur Gartenstraße.
5.) Der Tiefbau- und Verkehrsausschuss lehnt ein Versetzen des Leitelementes ab.
Erläuterungen
Am 22.05.2014 fand in der Nettegasse einer gemeinsamer Ortstermin mit Anliegern und Vertretern der Verwaltung statt
(s. Anlage 1). Hintergrund für den Termin war der Wunsch der Anlieger nochmals über die Verkehrssituation im Bereich
der Hs-Nr.86 - Hs-Nr. 110 nach Einrichtung der Fahrradschutzstreifen zu sprechen. Konkret baten die Anlieger die
Vertreter der Verwaltung nachfolgend aufgeführte Punkte zu prüfen:
1.) Einrichtung einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 Km/h im Bereich der Nettegasse zwischen Roßackerweg und Kreisverkehr
Im Februar 2014 wurde seitens der Verwaltung im betroffenen Bereich der Nettegasse eine erneute Geschwindigkeitsmessung durchgeführt (s. Anlage 2). Die Messung zeigt auf, dass die v85 mit 53 km/h im Gegensatz zu den in 2011 /
2012 durchgeführten Messungen (v85= 65 km/h) geringer ausfällt. Die maximale gefahrene Geschwindigkeit von 105
Km/h ist jedoch weiterhin deutlich zu hoch. Aus Sicht der Verwaltung müssen aufgrund der Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs weitere Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduktion durchgeführt werden.
Der Vorschlag der Anlieger, die Geschwindigkeit in diesem Bereich auf 30 Km/h zu begrenzen, wird von der Verwaltung
grundsätzlich positiv bewertet. Die Verwaltung hält es in diesem Zusammenhang für durchaus denkbar, die Nettegasse
als Tempo 30-Zone auszuweisen, um somit den zurzeit bestehenden Eindruck einer Durchgangsstraße zu entschärfen.
Die Ausweisung als Tempo 30-Zone müsste nach Ansicht der Verwaltung vom Ortseingang bis zur Ortsmitte Stommeln
erfolgen, wobei der Bereich zwischen Ortseingang und Kreisverkehr eines Umbaus mit relativ einfachen Mitteln, wie zum
Beispiel der Schaffung von Versätzen mittels eingefasster Parkflächen, bedürfte.
Für den Bereich der Nettegasse zwischen Kreisverkehr und Ortsmitte Stommeln erscheinen zwingend keine baulichen
Maßnahmen erforderlich, da die Trassierung sowie die verkehrlichen Randbedingungen bereits jetzt ein zügiges Befahren dieses Streckenabschnittes weitestgehend ausschließt.
Für die Einrichtung einer Tempo 30-Zone gibt es aus Sicht der Verwaltung triftige Gründe:
1. Der gewünschte Effekt, dass der Kfz-Verkehr Tempo 30 fährt, wird eher erreicht
2. Grundsätzliche Vorfahrtsregelung Rechts-vor-Links führt ebenfalls zu Reduzierung der Geschwindigkeit.
3. Die Unfallrisiken für alle Verkehrsteilnehmer werden minimiert
4. Öffentlicher Parkraum kann geschaffen werden
5. Die Lärmbelastung sinkt
6. Die Luftverschmutzung nimmt ab
7. Der Wohnwert steigt ganz erheblich
Vorlage Nr.: 360/2014 . Seite 3 / 4
2.) Anlegung von vier bis fünf Stellplätzen im Bereich der Nettegasse Hs-Nr. 98-110
Die derzeitige Situation mit beidseitigen Fahrradschutzstreifen im Bereich Nettegasse Hs-Nr. 98-110 lässt die Anlegung
von Stellplätzen nicht zu, da das Parken neben dem Schutzstreifen laut StVO unzulässig ist.
Für den Fall der Ausweisung der Nettegasse als Tempo 30-Zone, wären die zurzeit bestehenden Fahrradschutzstreifen
zu entfernen, da innerhalb einer Tempo 30-Zone keine gesonderten Radverkehrsanlagen ausgewiesen werden ( § 45
StVO) dürfen. Radfahrer sind in Tempo 30-Zonen grundsätzlich auf der Fahrbahn zuführen. Dieser Umstand würde die
Möglichkeit eröffnen, Stellplätze unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Breiten im Fahrbahnbereich anzulegen. Zudem wäre das Parken auf der Fahrbahn unter Bezugnahme auf die StVO erlaubt.
3./ 4.) Führung des Fahrradschutzstreifens neben den gewünschten Stellplätzen bzw. Anlage eines nur einseitigen Schutzstreifens Rtg. Ortsausgang
Die Führung des Fahrradschutzstreifens neben auf der Fahrbahn angelegten Stellflächen ist aus Sicht der Verwaltung
abzulehnen, da in weiten Teil der Nettegasse eine Restfahrbahnbreite von ca. 2,5 m verbleiben würde, so dass die
Schutzstreifen ständig vom Kfz-Verkehr überfahren werden müssten. Dies würde eindeutig zu Lasten der Sicherheit der
Radfahrer gehen.
Auch die die Anlegung eines einseitigen Fahrradschutzstreifens ist kritisch zu sehen. Bei der zurzeit überwiegend zur
Verfügung stehenden Fahrbahnbreite von 7,00 m, würde bei der Anlage eines einseitigen Fahrradschutzstreifens eine
Restfahrbahnbreite von 5,75 m verbleiben. Parkvorgänge auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite würden diese
Restfahrbahnbreite auf das Maß von ca. 3,25 -3,50 m reduzieren. Dies hätte zur Folge, dass im Begegnungsfall Pkw /
Pkw (4,75 m) der Schutzstreifen überfahren werden müsste. Aus Sicht der Verwaltung kann der Anlage eines einseitigen Schutzstreifens nicht zugestimmt werden.
5.) Änderung der Radwegeführung ausgehend von der K 18 in Fahrtrichtung Stommeln entlang des WW / Tierklinik in Richtung Gartenstraße
Seitens der Anlieger wurde der Wunsch geäußert, die Radwegeführung dahingehend zu ändern, dass diese über den
Wirtschaftsweg entlang der Tierklinik hin zur Gartenstraße (s. Anlage 3) geführt wird. Dem Radfahrer würde damit die
Möglichkeit eröffnet, ein verkehrssicheres und gut ausgebautes Wirtschaftswegenetz zu nutzen.
Im Rahmen des Verkehrsentwicklungsplans/ Regionalkonzept Radverkehr wurde in Zusammenarbeit mit dem RheinErft-Kreis und dem ADFC eine Prioritätenliste der Radwegemängel im Pulheimer Stadtgebiet erstellt (Vorlage Nr.
257/2009, TOP 8). Der Bereich Nettegasse, im Teilabschnitt zwischen Bruchstraße und Ortsausgang Stommeln, wurde
dabei als sehr dringlich eingestuft. Daher erscheint die Änderung bzw. Ergänzung der Radwegeführung als sinnvolle
Maßnahme, da hierdurch die Verkehrssicherheit für Radfahrer gesteigert werden kann.
Nach Ansicht der Verwaltung ist die Änderung bzw. Ergänzung der Radwegeführung eine sinnvolle Maßnahme und
sollte umgesetzt werden. In diesem Kontext könnte ebenfalls die Außerortsführung hin zur Innerortsführung für den
Radverkehr im Bereich des Ortseingangs Nettegasse überplant werden.
6.) Ab Ortsausgang eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 Km/h bis zum Bereich der Tierklinik
Die Anlieger beantragten ab dem Ortsausgang Nettegasse die Geschwindigkeit auf 70 Km/h zu begrenzen.
Grundsätzlich steht die Verwaltung dem Vorschlag positiv gegenüber, da durch die Einrichtung einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs verbessert werden kann.
Vorlage Nr.: 360/2014 . Seite 4 / 4
Gleichzeitig könnte die Geschwindigkeit der ausfahrenden Fahrzeuge im Bereich Nettegasse / Ortsausgang reduziert
werden.
Die Verkehrslenkenden Behörden werden im Rahmen der nächsten Bereisung den Sachverhalt prüfen und den Ausschuss in der nächsten Sitzung über das Ergebnis informieren.
7.) Versetzen des Leitelementes im Einmündungsbereich des Roßackerweges in Rtg. Ortseingang
Das im Einmündungsbereich Roßackerweg zum Schutz des Fahrradfahrers befindliche Leitelement ist so im Einmündungsbereich platziert, dass der aus dem Roßackerweg kommende Fahrradfahrer hinter diesem Element gesichert
fahren kann. Zudem wird verhindert, dass in den Roßackerweg einbiegende Fahrzeuge die Kurve schneiden und den
Fahrradfahrer gefährden.
Ein Versetzen des Leitelementes ist nach Ansicht der Verwaltung derzeit nicht angezeigt.