Daten
Kommune
Brühl
Größe
188 kB
Datum
16.11.2017
Erstellt
16.11.17, 15:17
Aktualisiert
16.11.17, 15:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
61/1
Kaiser
61 26 10 0615
13.11.2017
466/2017
Betreff
Bebauungsplan 06.15 'Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18'
- Auslegungsbeschluss Beratungsfolge
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
Finanzielle Auswirkungen
Ja
x Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Freytag
Schiffer
Lamberty
Kämmerer
RPA
Beschlussentwurf:
I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung der Stadt Brühl beschließt gemäß § 2
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November
2017 (BGBl. I S. 3634), die Aufstellung des Bebauungsplans 06.15 "Alte Bonnstraße, OttoWels-Straße, Linie 18".
II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung der Stadt Brühl beschließt gemäß § 3
Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November
2017 (BGBl. I S. 3634), die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans 06.15 'Alte
Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18'.
Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Badorf in der, Flur 1, 3 und 11.
Es umfasst die Flurstücke
in der Flur 1: 688, 735, 689, 736 - 740 ( bis hier alle K7), 749 - 757, 344, 346, 28/2, 28/3,
161, 1147, 1148, 875, 888, 149, 1187, 1188, 25, 1179, 914, 915, 116 sowie tlw.748 (Linie
18) und 909 (alte Bonnstraße),
in der Flur 3: 149 -151, 32 - 41, 237 - 240, 88/31, 30, 152, sowie tlw. 73/2 (Alte
Bonnstraße) und 70 (Linie 18),
und in der Flur 11: 4224/164, sowie die weiteren tlw. 5819, 5821, 5822 und 5833 (alle
Alte Bonnstraße).
Das Plangebiet ist folgendermaßen abgegrenzt:
Drucksache 466/2017
Im Norden
im Osten
im Süden
im Westen
Seite - 2 –
entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 688, verlängert nach Westen
entlang der gemeinsamen Grenze mit Flurstück 690 bis zu seinem
westlichsten Punkt, entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 909 bis zum
rechtwinkligen Fußpunkt auf den Grenzpunkt der Flurstücke 5821, 5822 und
5838 und entlang des Rechten Winkels weiter bis zur nördlichen Grenze der
bis zum Grenzpunkt der Flurstücke, 5822 und 5819, sowie nach Osten
entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 688 und westlichen und
südlichen Grenze des Flurstücks 687 und der südlichen Grenze des
Flurstückes 686,
entlang der östlichen Grenze von Flurstück 733, und der angrenzenden
westlichen und südlichen Begrenzung des vorhandenen Bahnsteigs in
östliche Richtung bis zum Schnittpunkt mit der westlichen 4,75 m Parallelen
der Mitte des westlichen Gleises der Linie 18, von diesem Schnittpunkt in
südliche Richtung entlang auf der vorgenannten Parallelen bis 35,2 m südlich
des Schnittpunktes mit der östlichen Verlängerung der südlichen Grenze des
Flurstücks 240, weiter auf seinem Rechten Winkel bis zum Schnittpunkt des
Rechten Winkels mit der östlichen Grenze des Flurstücks 30 und entlang der
östlichen Grenze des Flurstücks 30 bis zu seinem südlichsten Grenzpunkt,
entlang der nördlichen Grenze von Flurstück 153 und 148 nach Westen, vom
nördlichsten Punkt des Flurstücks 148 weiter zum mittleren Grenzpunkt auf
der westlichen Grenze des Flurstücks 73/2,
entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 5821 nach Norden bis zur
westlichen Verlängerung der nördlichen Flurstücksgrenze 28/3, und weiter in
westlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der westlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 5819 , entlang der westlichen Grenze des Flurstücks
5819 in nördlicher Richtung bis zum Grenzpunkt der Flurstücke 4224/164,
5819 und 167/1, entlang der südlichen, westlichen und nördlichen Grenze
des Flurstücks 4424/164 und der westlichen Grenze des Flurstücks 5819 bis
zum Grenzpunkt der Flurstücke 112, 105, 5819 und 5684.
Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Der Auslegungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Erläuterungen:
Zu I.
Der Aufstellungsbeschluss ist geringfügig zu erweitern, da die geänderte
Kreisverkehrsplanung zu einem geänderten Planumgriff geführt hat. Darüber hinaus
musste für die rechtssichere Festsetzung der erforderlichen Lärmschutzwand entlang der
Linie 18 der Planumgriff erweitert werden.
Zu II.
Seit der frühzeitigen Bürgerbeteiligung 15.06. - 26.06.2015 bis zum heutigen Zeitpunkt
sind zahlreiche, z.T. anspruchsvolle Abstimmungen zwischen Projektentwickler,
Eigentümern, Träger öffentlicher Belange und anderen Planungsbeteiligten erfolgt. Von
Seiten der Öffentlichkeit sind lediglich zwei Anregungen eingegangen, die jedoch keine
Auswirkungen für das Planungskonzept bedeuten.
Drucksache 466/2017
Seite - 3 –
Eine wesentliche Änderung am Plankonzept wurde durch den Landesbetrieb Straßen,
Euskirchen, verursacht. Während noch in 2015 im Rahmen der frühzeitigen
Trägerbeteiligung die Anbindung des Plangebietes an den Knotenpunkt 'Alte Bonnstraße /
Otto-Wels-Straße' in Form einer Kreisverkehrsanlage befürwortet wurde, besteht seit 2016
die klare Aussage, dass eine Erschließung auf diese Art nicht mehr akzeptiert wird. Die
Folge hieraus war die Anbindung des Plangebietes mit jeweils einer Stichstraße an die
Alte Bonnstraße wie auch an die Otto-Wels-Straße. Aus- und Einfahrten sind gemäß
Intervention des Landesbestriebes jeweils nur rechtsherum zulässig. Die innere
Erschließung konnte im Wesentlichen beibehalten werden, ebenso die Bebauungsstruktur.
Demnach wird nach wie vor das nördliche Plangebiet sowie der westliche Plangebietsrand
von Mehrfamilienhäusern geprägt sein, während der innere und südliche Teil des
Plangebietes Einfamilienhäuser unterschiedlicher Bauformen ausweist.
In energietechnischer Hinsicht wird auch dieses Plangebiet an eine neue, von den
Stadtwerken geplante, Energiezentrale angebunden. Über eine Satzung mit Anschlussund Benutzungszwang wird die Wärmeversorgung dieses Gebietes wie auch der
Plangebiete 'Pehler Feldchen' (BP 06.02) sowie 'Südlich Südfriedhof, Nördlich
Schulzentrum' (BP 01.16 Teilbereich II) sichergestellt.
Das vorgelegte Planungskonzept wird damit zur öffentlichen Auslegung empfohlen.
Anlage(n):
(1) Übersichtsplan
(2) BP 06.15
(3) Legende BP 06.15
(4) Textliche Festsetzungen BP 06.15
(5) Begründung.ÖA.BP0615