Daten
Kommune
Brühl
Größe
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Datum
16.11.2017
Erstellt
16.11.17, 15:17
Aktualisiert
16.11.17, 15:17
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STADT BRÜHL
BEBAUUNGSPLAN 06.15 „ALTE BONNSTRASSE / SÜDLICH OTTO-WELSSTRASSE“
________________________________________________________________
Stand: 02.11.17
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN, HINWEISE
A. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
A 1. Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
A 1.1 Allgemeines Wohngebiet – WA
Die ausnahmsweise zulässigen Arten
§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO Anlagen für Verwaltungen
§ 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO Gartenbaubetriebe
§ 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO Tankstellen
sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht zulässig.
A 2. Überschreitung der Grundflächenzahl
(gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 17 Abs. 2 BauNVO)
A 2.1 Die im Bebauungsplan für die Allgemeinen Wohngebiete WA1 - WA6 und
WA9 festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 darf durch Grundflächen von Garagen und / oder offene oder überdeckte Stellplätze (also alle Arten von Stellplätzen) inkl. ihrer Zufahrten, Zuwegungen sowie Kellerräumen und Nebenanlagen
bis zu einer Grundflächenzahl von maximal 0,8 überschritten werden.
A 2.2 Die im Bebauungsplan für die Allgemeinen Wohngebiete WA7, WA8 und
WA10 - WA16 festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 darf durch Grundflächen von
Garagen und / oder offene oder überdeckte Stellplätze (also alle Arten von Stellplätzen) inkl. ihrer Zufahrten, Zuwegungen sowie Nebenanlagen bis zu einer
Grundflächenzahl von maximal 0,6 überschritten werden.
A 3. Höhe baulicher Anlagen
(§ 9 Abs. 1 und 3 BauGB i.V.m. § 18 BauNVO)
A 3.1 Unterer Bezugspunkt für die Bemessung der Trauf- und Firsthöhen
Die Höhenpunkte sind in der Planzeichnung im Verlauf der Begrenzung der Verkehrsflächen festgesetzt. Darüber hinaus sind für die im Norden des Allgemeinen
Wohngebietes WA1 festgesetzten Baufelder die Höhenpunkte im Verlauf des
nördlich angrenzenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes (GFL) maßgeblich.
Zur Bestimmung des unteren Bezugspunktes sind die Höhenpunkte entlang der
Grundstücksgrenze der Haupterschließung maßgeblich. Es ist ein Mittelwert auf
der Basis der festgesetzten Höhen zu bilden. Dieser Mittelwert ist der untere Bezugspunkt und maßgeblich für die weiteren Höhenfestsetzungen.
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Wird ein Baugrundstück von mehreren Verkehrsflächen aus erschlossen, ohne
dass eine Haupterschließung erkennbar ist, ist unterer Bezugspunkt der aus den
für jede der Verkehrsflächen nach Satz 1 gemittelten Höhen der Verkehrsflächen
gebildete Mittelwert.
Bei Doppelhäusern gilt die Höhe des Schnittpunktes der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der an die Verkehrsfläche angrenzenden Grundstücksgrenze.
Bei den Hausgruppen gilt die Höhe der Verkehrsfläche mittig vor dem jeweiligen
Baufenster.
Für die an dem bestehenden Teilabschnitt der „Alte Bonnstraße / Otto-WelsStraße“ geplante Bebauung (Bauzeile innerhalb der Teilflächen WA2, WA3, WA5
und WA6) gelten als Bezugshöhe
a) die in der Planzeichnung festgesetzten neuen Höhen der Kreisverkehrsplanung und
b) die in der Kartengrundlage angegebenen Bestandshöhen entlang der Grenze
der Verkehrsflächen der „Alte Bonnstraße“ und der „Otto-Wels-Straße“.
Die jeweilige Bezugshöhe ist durch lineare Interpolation benachbarter Höhen zu
ermitteln.
Für die im Bebauungsplan mit H 1 – H 6 bezeichneten Baugrundstücke gelten
nachfolgend aufgeführte Höhen als untere Bezugspunkte.
Bezeichnung der
Baugrundstücke
H1
H2
H3
H4
H5
H6
Höhenangabe
(unterer Bezugspunkt)
71,96
72,04
70,93
70,65
69,55
69,29
A 3.2 Höhe Fertigfußbodenoberkante Erdgeschoss „OKFF EG“
Der Bezugspunkt für die Ermittlung der Trauf- und Firsthöhen ist = OKFF EG.
Die Höhe OKFF EG kann auf den unter A. 3.1 ermittelten Bezugspunkt um 50 cm
nach oben oder unten variieren.
A 3.3 Bezugshöhe für überirdische Garagen
Für überirdische Garagen (Ga), die innerhalb der für sie festgesetzten Flächen
errichtet werden, gilt die Höhe des Schnittpunktes derjenigen Grundstücksgrenzlinie an der die Garage errichtet wird, mit der an die Verkehrsfläche angrenzenden Grundstücksgrenze. Abweichend von dieser Höhe darf die Oberkante Fertigfußboden der Garage um bis zu 0,5 m nach oben oder unten variieren.
Bei mehreren aneinander gebauten Garagen gilt die Höhe der Verkehrsfläche
mittig vor der Garagenanlage.
Für Garagen, die nicht innerhalb der für Ga festgesetzten Flächen errichtet werden, gilt die Höhenfestsetzung zu den überbaubaren Grundstücksflächen.
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A 3.4 Oberkante der Betondecke von Tiefgaragen
Die Oberkante der Betondecke von Tiefgaragen darf maximal 0,5 m unterhalb
der OKFF EG liegen.
A 3.5 Traufhöhe
Oberer Bezugspunkt für die im Bebauungsplan festgesetzten Traufhöhen ist die
Trauflinie. Als Trauflinie gilt die Schnittlinie der Außenfläche der aufsteigenden
Außenwand mit der Oberkante der Dachhaut.
A 3.6 Ausnahme von den Höhenfestsetzungen
Die maximal zulässigen Gebäudehöhen können durch die dem Dach untergeordneten Nebenanlagen, wie Schornsteine, Lüftungsrohre, Satellitenschüsseln,
Antennen, um bis zu 2,0 m überschritten werden.
A 4. Höhenlage der Baugrundstücke
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB)
Maßgebend für die Höhenlage der überbaubaren und nicht überbaubaren
Grundstücksflächen der Baugrundstücke (Geländeoberfläche) sind die Höhen
der öffentlichen Verkehrsfläche an der dem jeweiligen Baugrundstück zugewandten Straßenbegrenzungslinie. Die jeweilige Bezugshöhe ist durch lineare Interpolation benachbarter Höhen zu ermitteln.
Grenzt das Baugrundstück an mehrere Verkehrsflächen an, ist diejenige Verkehrsfläche maßgebend, die der Haupterschließung des Baugrundstücks dient.
Wird ein Baugrundstück von mehreren Verkehrsflächen aus erschlossen, ohne
dass eine Haupterschließung erkennbar ist, wird die Höhenlage auf den Mittelwert festgesetzt, der aus den für jede der Verkehrsflächen nach Satz 1 und 2
gemittelten Höhen der Verkehrsflächen zu bilden ist.
Bei der Ermittlung der Abstandsflächen sind die künftigen Geländehöhen maßgebend.
A 5. Abweichende Bauweise (a)
Für das Allgemeine Wohngebiet WA5 setzt der Bebauungsplan die abweichende
Bauweise (a) fest. Die Bebauung auf diesem Grundstück ist einseitig an der
nördlichen Grundstücksgrenze zu errichten. Zur südlichen Grundstücksgrenze
hin ist ein seitlicher Abstand gemäß den Vorschriften der Abstandsflächenverordnung einzuhalten.
A 6. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen; Bauliche
Anlagen im Untergeschoß
A 6.1 Überschreitung der Baugrenzen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 BauNVO)
a) Überschreitung der vorderen Baugrenze
Die im Bebauungsplan festgesetzten vorderen Baugrenzen dürfen durch Vordächer bis zu einer Tiefe von 1,0 m überschritten werden. Die Breite der Vordächer
darf 1/3 der zugehörigen Fassadenlänge nicht überschreiten.
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b) Überschreitung der rückwärtigen Baugrenzen
Die im Bebauungsplan für die Teilflächen WA7, WA8 und WA10 – WA16 festgesetzten rückwärtigen Baugrenzen dürfen durch Vor- und Terrassendächer, Balkone und Wintergärten bis zu einer Tiefe von 3,0 m überschritten werden.
A 6.2 Festsetzung von Baugrenzen für unterirdische bauliche Anlagen
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes WA4 sind bauliche Anlagen (Kellerräume) auf dem nördlichen Teil des WA4 im Untergeschoss (UG) zulässig.
Die zulässige Fläche wird durch eine Baugrenze die auf das UG Bezug nimmt
definiert. Die Höhe dieses Untergeschosses darf die Höhe des zugehörigen Erdgeschossfußbodens (OKFF EG) nicht überschreiten.
A 6.3 Unzulässigkeit von baulichen Anlagen / Veränderungsverbot
Innerhalb der westlich der Lärmschutzwand gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB (bedingte Festsetzung) gekennzeichneten Bereiche sind keine bauliche Anlagen,
auch keine Nebenanlagen, zulässig. Ebenso ist innerhalb der gekennzeichneten
Flächen jeglicher Bodenabtrag unzulässig.
A 7. Mindestgröße der Baugrundstücke
(§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB)
A 7.1
Die Baugrundstücke für die geplanten Einzel- und Doppelhäuser sind nur in einer
Mindestgröße von 300 m² zulässig.
A 7.2
Bei Reihenhäusern darf die Mindestgröße von Einzelgrundstücken abweichend
von der Ziffer A 6.1 unterschritten werden, wenn die Summe der Grundstücksgrößen aller Grundstücke innerhalb der Teilfläche geteilt durch die Anzahl der
Einzelgrundstücke 300 m² beträgt.
A 8. Verkehrsflächen
(gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
A 8.1 Zufahrtsverbot
Im Bereich der mit der Signatur
gekennzeichneten Straßenabschnitte dürfen keine unmittelbaren Zufahrten zur Straßenverkehrsfläche angelegt werden.
A 9. Nebenanlagen sowie Garagen, Carports und Stellplätze
(§ 14 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 5 und § 12 BauNVO)
A 9.1
Außerhalb der überbaubaren Flächen sind Nebenanlagen gem. § 14 (1) BauNVO
bis zu einer Grundfläche von je 7,5 m² zulässig.
Im Bereich der Teilflächen WA1 – WA6 und WA9 sind Nebenanlagen gem. § 14
(1) BauNVO ohne Größenbeschränkung zulässig.
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A 9.2
Tiefgaragen (TGa), überirdische Garagen (Ga) und Stellplätze (St) sind gemäß
§ 23 Abs. 5 BauNVO nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und
auf den dafür festgesetzten Flächen zulässig. Innerhalb der festgesetzten Flächen für Garagen (Ga) sind auch Stellplätze und Carports zulässig
Innerhalb der Vorgärten sind Stellplätze unzulässig.
A 10. Anzahl der zulässigen Wohneinheiten je Hauseinheit in den geplanten
Einzel-, Doppelhäusern und Hausgruppen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
Die Zahl der zulässigen Wohneinheiten wird für die geplanten Einzelhäuser (E)
und Doppelhaushälften (D) auf max. 2 Wohneinheiten, bei den Hausgruppen (H)
auf 1 Wohneinheit je Reihenhaus beschränkt.
A 11. Beseitigung des Niederschlagswassers
(§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB)
Das Niederschlagswasser von den Dachflächen der geplanten Wohnhäuser und
von den Garagen, den Zufahrten zu den Garagen und allen versiegelten Verkehrswegen ist aus dem Plangebiet in einen neu zu verlegenden Mischwasserkanal einzuleiten. Der Kanal ist unterhalb der Bahntrasse in östlicher Richtung
über das städtische Flurstück 747 zu verlegen und im weiteren Verlauf an den
Mischwasserkanal in der Otto-Wels-Straße anzuschließen. Die Einleitungsmenge
ist hier jedoch beschränkt, sodass zwischen der Bahntrasse und der Einleitung in
den Mischwassersammler ein Kanal mit integrierter Rückhaltung vorzusehen ist.
A 12. Anpflanzung von Straßenbäumen sowie Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 sowie Abs. 1a BauGB)
A 12.1 Anpflanzung von straßenbegleitenden Laubbäumen
Entlang der inneren Erschließung und auf Plätzen sind insgesamt 42 Straßenbäume wie folgt zu pflanzen und dauerhaft zu pflegen und ggf. zu ersetzen:
Planstraße A+B:
Amelanchier arborea „Robin Hill“,
Felsenbirne
Planstraße C-F:
Ginkgo biloba „Princeton Sentry“,
Fächerblattbaum
Planstraße G-I:
Liquidambar styraciflua „Paarl“,
Amberbaum
Qualität: Hochstämme 3 x verpflanzt, mit Drahtballen 18-20 cm.
Die Baumscheiben sind in einer Größe von mindestens 3,0 m x 2,0 m anzulegen.
Bei geringerer Größe hat eine unterirdische Wurzelraumvergrößerung oder Verbindung einzelner Baumbeete zu erfolgen.
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A 12.2 Anpflanzung einer Buchenschnitthecke
Pflanzung einer 1 Meter breiten Buchenschnitthecke am südlichen Rand des Allgemeinen Wohngebietes (südl. Rand der Flurstück 239 und 240) auf ca. 91 Meter Länge. Zu verwenden sind leichte Sträucher 50-80 cm oder vergleichbare
Forstware und zwar 5 pro lfd. Meter = 455 Stück.
A 12.3 Anpflanzen von Sträuchern / Sukzessionsflächen
Ausgleichsfläche A 1
Innerhalb der privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „A 1- Strauchgruppen / Sukzession“ sind gruppenweise auf 1.840 m² mit Sträuchern aus je 10
Haseln, Holundern oder Wildrosen zu bepflanzen (184 Gruppen x 10 m²). Die
übrigen Flächen sind der natürlichen Entwicklung zu überlassen. Zu verwenden
sind leichte Sträucher 60-100 cm oder vergleichbare Forstware. Der Pflanzabstand innerhalb der Gruppen beträgt 1,0 x 1,0 Meter. Die Flächen zwischen den
Sträuchern sind in den ersten beiden Jahren zweimal jährlich freizuschneiden
und ansonsten und danach der natürlichen Entwicklung zu überlassen.
Ausgleichsflächen A 2 und A 3 und die private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Böschungsgrün“
Die Flächen innerhalb der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung „A 2
und A 3 - Sukzession“ sowie der östlich angrenzende Böschungsbereich werden
entsprechend den Zielen des Landschaftsplanes Nr. 8 des Rhein-Erft-Kreises der
natürlichen Entwicklung überlassen.
A 12.4 Begrünung der Tiefgaragen
Dächer von Tiefgaragen sind mit mindestens 40 cm zu übererden und mit einer
geschlossenen Vegetationsdecke zu versehen.
Von der Übererdung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Oberfläche zugunsten von Terrassen oder Platzgestaltung versiegelt wird.
A 12.5 Vorgärten
Die im Bebauungsplan festgesetzten Vorgartenbereiche sind zu bepflanzen.
Ausgenommen hiervon sind die erforderlichen Zuwegungen zum Haus, Standorte für Mülltonnen sowie für Fahrradabstellanlagen und die gemäß A 9 zulässigen
Nebenanlagen.
A 12.6 Ökologische Bilanzierung
Voraussichtliche Landschaftsökologische Eingriffsbilanzierung:
PLANUNGSWERT BESTANDSWERT =
EINGRIFFSBILANZ
300.757
669.739
-368.982
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich ein Kompensationsdefizit von voraussichtlich 364.862 Biotopwertpunkten.
A 12.7 Ausgleichsmaßnahmen
A 12.7.1 Ausgleich innerhalb des Plangebietes
Innerhalb des Plangebietes werden durch die Festsetzungen 300.757 Biotopwertpunkte realisiert.
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A 12.7.2 Externe Ausgleichsmaßnahmen
Insgesamt können mit Hilfe der Ökokontoflächen der Stadt Brühl 132.884 Ökopunkte erzielt werden. Dies entspricht 36 % des Gesamtausgleichsbedarfs. Die
verbleibenden 236.098 Punkte (64 %) werden über das bei der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Euskirchen geführte Ökokonto unmittelbar südlich
des Stadtgebietes von Brühl in den Villewäldern im Norden der Gemeinde
Weilerswist ausgeglichen.
Ökokontoflächen der Stadt Brühl
Biotop- Fläche
wertpunkte
(BWP)
33.889 Feldgehölz „Frechener Straße“
28.415 Aufforstung
Maiglerwiese
südlich
69.454 Aufforstung südlich BAB
1.126 Pingsdorfer Bach Bonnstraße
Lage der Gesamtmaßnahme
Stadt Brühl, Gem. Vochem, Flur 2,
Flurstücke 315/3, 315/2, 315/1, 314,
3300, 3301, 311, 313
der Stadt Brühl, Gem. Badorf
Flur 19, Flurstücke 1121 und 1122
Südlich der A 553, östlich der Straße
Rheindorfer Acker, Gem. Badorf, Flur
5 Flurstücke 513 und 518
Pingsdorfer Bach zwischen der
Bonnstraße
und
dem
Brühler
Schlosspark, Gem. Badorf, Flur 2,
Flurstücke 364, 110 tlw. und 405 tlw.
Ökokontoflächen Kreis Euskirchen
Biotop- Fläche
Lage der Gesamtmaßnahme
wertpunkte
(BWP)
132.884 Ökokonto
Kreis
Euskirchen Gemeinde Weilerswist, Flur 21
„Villewälder“ Weilerswist
Flurstück 334
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A 13. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
(§ 9 Abs.1 Nr. 24 BauGB)
A 13.1 Verkehrslärm
Lärmschutzwand
Lärmpegelbereich III
Außenbauteile:
Lärmpegelbereich IV
Außenbauteile:
Die im Bebauungsplan westlich der Bahntrasse festgesetzte Lärmschutzwand muss eine Luftschalldämmung nach DIN EN 1793-2: ≥ 20 dB aufweisen.
Gemäß DIN 4109 sind die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen in Wohnungen mit einem erf. R´w, res > 35
dB(A) herzustellen.
Gemäß DIN 4109 sind die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen in Wohnungen mit einem erf. R´w, res > 40
dB(A) herzustellen.
Im Baugenehmigungsverfahren kann bei dem Nachweis einer tatsächlich geringeren Geräuschbelastung einer Gebäudeseite vom festgelegten Schalldämmass
abgewichen werden.
Die Belüftung von Schlafräumen
Für die Belüftung von Schlafräumen innerhalb der Lärmpegelbereiche III und IV
sind Fenstersysteme mit integrierten schallgedämpften Lüftungen oder gleichwertige Maßnahmen vorzusehen.
A 14. Die Flächen für Böschungen, soweit sie zur Herstellung bzw. Sicherung des Straßenkörpers erforderlich sind
(§ 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB)
Die zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlichen Böschungen (Aufschüttungen, Abgrabungen) sind von den Anliegern auf den privaten Grundstücken zu
dulden und in die Gartengestaltung mit einzubeziehen.
A 15. Mit Geh, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
GFL
Fahrrecht zu Gunsten der Ver- und Entsorgungsträger
Leitungsrecht zu Gunsten der Versorgungsträger
Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit
G
Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit
A 16. Festsetzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die im Bebauungsplan
westlich der Lärmschutzwand festgesetzten Nutzungen (schraffierte Flächen)
erst am Tag nach Bestandskraft des Freistellungsbescheides gemäß § 23 AEG
(Allgemeines Eisenbahngesetz) zulässig sind.
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B. GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN
(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW)
B 1.
Dächer
B 1.1 Dachform / Dachneigung
Für die innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete WA7, WA8 und WA12 geplante
Bebauung sind zulässig:
-
Satteldächer mit Dachneigungen von 35° - 45°
Für die innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete WA10, WA13 – WA15 geplante
Bebauung sind zulässig:
-
Pultdächer mit einer Dachneigung von 20° - 40°
Für die innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete WA11 und WA16 geplante Bebauung sind zulässig:
-
Zeltdächer mit einer Dachneigung von 20° - 40°
Garagen sind nur mit Flachdächern zulässig.
Für die innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete WA1 – WA6 geplanten
Mehrfamilienhäuser sind zulässig:
-
Satteldächer mit Dachneigungen von 20° - 40°
Darüber hinaus sind innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete WA1 und WA2
auch Flachdächer (0° - 5°) zulässig.
B 1.2 Dachaufbauten, Dachgauben und Zwerchgiebel
Dachgauben, Dachaufbauten und Zwerchgiebel sind nur bei den Sattel- und
Zeltdächern zulässig.
Dachaufbauten und Dachgauben sind nur bei Dachneigungen ≥ 35° zulässig. Die
Breite der Dachaufbauten und Dachgauben darf in der Summe 1/3 der zugehörigen Fassadenlänge nicht überschreiten. Die Dachgauben und Dachaufbauten
dürfen den First bzw. den Firstpunkt des Hauptdaches nicht überschreiten. Bei
den Zeltdächern ist zu dem jeweiligen Grat ein Abstand von mind. 0,5 m einzuhalten. Als Dachform sind bei den Dachgauben und Dachaufbauten nur Flachdächer zulässig.
Die Breite der Zwerchgiebel darf in der Summe 1/2 der zugehörigen Fassadenlänge nicht überschreiten und müssen in der Höhe unterhalb des Firstes / Firstpunktes des Hauptdaches liegen.
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B 1.3 Dacheindeckung
Für die Satteldächer sind nur nicht glänzende, anthrazitfarbene Dachziegel oder
achpfannen zulässig. Für Zeltdächer und Pultdächer sind alle Arten der Dacheindeckung zulässig.
Für untergeordnete Teile des aches ist eine indeckung aus Glas zulässig. Für
konstruktive Details oder für Maßnahmen zur Entwässerung sind auch Materialien aus Zink, Kupfer u.a. zulässig.
benso sind Gründächer (bepflanzte Dächer) insgesamt zulässig.
B 2.
Werbeanlagen
Werbeanlagen sind nur in einer Größe von max. 0,25 m² an der Stätte der Leistung zulässig.
B 3.
Gestaltung der Freiflächen
B 3.1 Vorgärten
Vorgärten sind im Bebauungsplan definiert.
B 4.
Einfriedungen
B 4.1 Vorgarteneinfriedung
Einfriedungen zwischen der straßenseitigen Gebäudefront und der Grundstücksgrenze entlang der öffentlichen Verkehrsfläche (Vorgärten) sowie zwischen privaten Vorgärten sind bis zu einer Höhe von max. 1,2 m zulässig.
B 4.2 Hausgarteneinfriedung
Hausgärten sind Gärten, die nicht Vorgärten im Sinne der Festsetzung B 4.1
sind.
Einfriedungen von Hausgärten sind nur zulässig in Form von:
- lebenden Hecken bis 2,0 m über dem Gelände
- Sockelmauern bis zu einer Höhe von maximal 0,5 m über dem Gelände
- Maschendrahtzäune und Stabgitterzäune an Holz- oder Eisenpfählen bis zu
einer Höhe von maximal 2,0 m über dem Gelände.
B 4.3 Sichtschutz
Zwischen Doppelhaushälften und Reihenhäusern sind im Verlauf der gemeinsamen Grundstücksgrenze Mauern und Sichtschutzwände aus Holz bis zu einer
maximalen Höhe von 2,0 m über dem Gelände und bis zu 4,0 m Länge zulässig,
gemessen von der hinteren Gebäudefassade, an die die Sichtschutzwand anschließt.
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C. HINWEISE
C 1. Bodendenkmalpflege
Innerhalb des Plangebietes wurden bereits im Jahr 2009 zwei Teilbereiche begangen und Einzelfundeinmessungen durchgeführt. Im Sommer 2014 sind die
Untersuchungen wieder aufgenommen worden. Zur Klärung der bodenkundlichen und der archäologischen Situation wurden Sondagen angelegt.
Mit Schreiben vom 07.11.2014 stellt das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland fest, dass Belange des Bodendenkmalschutzes auf der Basis des
Prospektionsergebnisses für diese Planung nicht (mehr) als abwägungsrelevant
eingestuft werden, auch wenn grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann,
dass sich Reste von Bodendenkmälern in der Fläche erhalten haben.
Es wird daher auf die §§ 15 und 16 DSchG NW hingewiesen. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen,
Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039 -0, Fax: 02425/9039 - 199,
unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR- Amtes für Bodendenkmalpflege für
den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten
C 2. Kampfmittelfunde
Die beantragte Fläche liegt in einem Bombenabwurfgebiet. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf empfiehlt eine geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden Fläche. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese im Bereich der zukünftigen Bebauung bis auf
das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Diese bauseitig durchzuführende
Arbeit vorbereitender Art sollte, falls keine anderen Gründe dagegen sprechen,
zweckmäßigerweise mit Baubeginn durchgeführt werden.
Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie
Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
C 3. Schutz des Bodens
Oberboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei
wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist
in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu
schützen.
Zwischenlagerung von Ober- und Unterboden muss auf getrennten Depots
erfolgen. Einmischung von Fremdmaterialien und Bauabfällen auf den Bodendepots sind nicht zulässig und zu vermeiden.
Eine gute Entwässerung von evtl. anfallenden Bodendepots ist zu gewährleisten, z.B. durch steile Trapezform mit Neigung von mindestens 4 %.
Die Schütthöhe für das Oberbodendepot darf maximal 2 Meter betragen.
Das Unterbodendepot darf eine maximale Schütthöhe von 4 Metern haben.
Die Depots sollten möglichst nicht befahren werden, v.a. nicht mit Radfahrzeugen.
Sofortige Begrünung des zwischengelagerten Oberbodenmaterials. Günstig sind
tiefwurzelnde, winterharte und stark wasserzehrende Pflanzen wie z.B. Luzerne,
Waldstauden-Roggen, Lupinie oder Ölrettich.
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Überschüssiger Boden ist so zeitnah wie möglich vollständig von der Lagerfläche zu entfernen und abzufahren.
C 4. Humose Böden
Im Norden des Plangebietes sowie im Süden, im Bereich des geschützten Landschaftsbestandteils befinden sich humose Böden, die empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig sind. Die Bauvorschriften der DIN 1054
‚Zulässige Belastungen des Baugrunds’, der IN 18196 ‚ rd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke’ und der IN 18195 ‚Bauwerksabdichtungen’ sowie die Bestimmungen der Landesbauordnung NW sind zu beachten.
C 5. Vorbeugende Maßnahmen zum Schutz vor Einbruch
Die Kreispolizeibehörde weist auf das Beratungsangebot zu kriminalpräventiv
wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen hin.
Für Keller und Erdgeschosse werden als Einbruchschutzmaßnahme der Einbau
von Türen und Fenster der Widerstandsklasse ab mindestens RC 2 empfohlen.
C 6. Erdbebenzone
Das gesamte Gebiet der Stadt Brühl befindet sich in Erdbebenzone 2 mit der Untergrundklasse T. Die bautechnischen Anforderungen der DIN 4149 sind zu beachten.
C 7. Artenschutz
Im Plangebiet ist mit einem Auftreten von planungsrelevanten Fledermausarten
(Arten des Anhangs IV FFH-RL) zu rechnen. Falls im Zuge der Realisierung des
Vorhabens Gebäude abgerissen werden, sind Quartiermöglichkeiten und –
nutzungen an betroffenen Gebäuden zu prüfen. Ggf. sind Maßnahmen zur Vermeidung eingriffsbedingter Gefährdungen von Individuen vorzusehen, im Falle
einer Betroffenheit von Wochenstuben- oder Winterquartieren auch CEFMaßnahmen zur Sicherstellung des Quartierangebotes. Bei Beachtung der Maßnahmen löst das Vorhaben keine Verbotstatbestände für Fledermausarten aus.
In Gehölzen am Rand des Plangebietes wurde die planungsrelevante Säugetierart Haselmaus nachgewiesen. Zur Vermeidung von eingriffsbedingten Tötungsrisiken, Verlusten von Fortpflanzungs-/Ruhestätten und Lebensraumfragmentierungen sind die Individuen aus den Eingriffsbereichen vor Durchführung der Eingriffe einzufangen und in geeignete Lebensräume umzusiedeln. Die Umsiedlung
der Haselmaus soll auf zwei städtischen Flurstücken, Gemarkung Badorf, Flur 2,
Flurstücke 174 und 233 erfolgen, auf denen 2001/2004 ein Feldgehölz angelegt
worden ist. Die Fläche befindet sich ca. 700 m östlich zum Plangebiet und ist mit
ca. 5.000 m² Gesamtfläche ausreichend groß für die Umsiedlung.
Die Artenschutzprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass für die im Betrachtungsraum vorkommenden artenschutzrechtlich relevanten Arten keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
eintreten, wenn die Vermeidungsmaßnahmen sowie ggf. CEF-Maßnahmen zur
Sicherung des Quartierangebotes beachtet werden.
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C 8. Freihaltung der Sichtdreiecke
Das im Bebauungsplan nachrichtlich übernommene Sichtdreieck ist von jeglichem Bewuchs und von baulichen Anlagen freizuhalten. Die Sichtverhältnisse
sind dauerhaft zu gewährleisten.
C 9. Verkehrsemissionen
Es wird auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und
Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen
hingewiesen.