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Vorlage (Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Brühl -Straßenreinigungssatzung-)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
184 kB
Datum
18.12.2017
Erstellt
12.12.17, 15:51
Aktualisiert
12.12.17, 15:51
Vorlage (Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Brühl -Straßenreinigungssatzung-) Vorlage (Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Brühl -Straßenreinigungssatzung-) Vorlage (Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Brühl -Straßenreinigungssatzung-) Vorlage (Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Brühl -Straßenreinigungssatzung-)

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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. AöR Kleffmann AöR 19-2017 05.12.2017 530/2017 Betreff Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Brühl -StraßenreinigungssatzungBeratungsfolge Rat Finanzielle Auswirkungen Ja x Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Freytag Schiffer Hilger Kämmerer RPA Dez. III FB 30 Brandt i.V. Bossy Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Brühl stimmt gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 der Satzung der Stadt Brühl für die Anstalt öffentlichen Rechts, der als Anlage beigefügten Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Brühl -Straßenreinigungssatzung- zu. Erläuterungen: Der Verwaltungsrat des Stadtservicebetriebs Brühl -AöR- hat in seiner Sitzung am 08.11.2017 die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Brühl -Straßenreinigungssatzung- beraten und vorbehaltlich der Beschlussfassung durch den Rat einstimmig beschlossen. Der Verwaltungsrat bittet den Rat, der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Brühl -Straßenreinigungssatzungmit den unten aufgeführten Änderungen zuzustimmen. Bis 31.12.2015 wurden alle Kosten für die einzelnen Bereiche des Stadtservicebetriebes alter Rechtsform zwischen der Stadtwerke Brühl GmbH und der Stadt Brühl im Rahmen eines Dienstleistungsentgeltes abgerechnet. Zum 01.01.2016 wurde der Stadtservicebetrieb Brühl -Anstalt öffentlichen Rechts- (SSB AöR-) gegründet. Drucksache 530/2017 Seite - 2 – Die Bereiche Abfall, Grünbereich, Straßenreinigung/Winterdienst, Bauhof und Friedhofsverwaltung wurden auf die AöR übertragen. Mit der Übertragung wurden alle Aufwendungen direkt den einzelnen Sparten zugeordnet. Die Gebührenstruktur im Bereich der Straßenreinigungsgebühren wurde letztmalig im Jahr 2002 im Rahmen der Euroeinführung angepasst. Die Gebühren betrugen bis 31.12.2001 a) Straßenarten 3 und 4 (Haupterschließungs- und Hauptverkehrsstraßen 5,57 DM (umgerechnet 2,85 €) b) Straßenart 7 (Fußgängerstraßen/verkehrsberuhigte Geschäftsstraßen) 23,91 DM (umgerechnet 12,22 €) Zum 01.01.2002 wurden die Straßenreinigungsgebühren wie folgt gesenkt: a) Straßenarten 3 und 4 (Haupterschließungs- und Hauptverkehrsstraßen 2,62 € (Differenz -0,23 €) b) Straßenart 7 (Fußgängerstraßen/verkehrsberuhigte Geschäftsstraßen) 11,66 € (Differenz -0,56 €) Da sich die Kosten in den vergangenen 15 Jahren jährlich erhöht haben, wird eine Anpassung der Straßenreinigungsgebühren vorgeschlagen. Der Bereich „Straßenreinigung und Winterdienst“ verursacht jährliche Kosten in Höhe von 639.880,00 €. Diese Kosten werden nach der Anzahl der Mitarbeiterstunden auf die zu reinigenden Bereiche Innenstadt und Außenbereich aufgeteilt. 77 % der Aufwendungen entfallen infolge der 6 maligen Reinigung pro Woche auf die Reinigung Bereich Innenstadt und 23 % entfallen auf den Bereich Fahrbahnreinigung Außenbezirke. Zusätzlich kommen Kosten der maschinellen Fahrbahnreinigung durch eine Fremdreinigungsfirma in Höhe von 84.000,00 € zu den Gesamtkosten hinzu. Im Innenstadtbereich und auf sonstigen verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen sind 85 % (Aufteilung nach Anteil Bereiche mit Kundenverkehr) der Reinigungskosten umlagefähig. Diese werden auf den Bereich Fußgängerzone (FGZ) zu 77 % und auf den Bereich Fahrbahn (FB) zu 23 % aufgeteilt. 53 % der Aufwendungen im Bereich der Außenbezirke dienen dem innerörtlichem Verkehr und sind demnach umlagefähig. Diese umlagefähigen Aufwendungen werden in Gänze dem Bereich FB zugeordnet. Die umlagefähigen Kosten der maschinellen Reinigung werden anhand ihres Anteils (93 %) an der geschlossenen Ortslage ermittelt und komplett dem Bereich FB zugeordnet. Die nunmehr ermittelten umlagefähigen Kosten für die Bereiche Fußgängerzone und Fahrbahn werden um den städtischen Eigenanteil in Höhe von 15 % verringert, so dass nur Kosten in Höhe von 238.122,00 € (FGZ) und 195.127,00 € (FB) auf die ermittelten gebührenpflichtigen Frontmeter aufgeteilt werden können. Rechnerisch führt dies zu einer Gebühr (pro laufendem Meter) in Höhe von 15,63 € für die Reinigung FGZ und für den Bereich FB zu einer Gebühr von 2,99. Dadurch, dass die letztmalige Gebührenanapassung im Jahr 2002 erfolgt ist, ist die prozentuale Steigerung bei den beiden Frontmetergebühren (34 % bei FGZ; 14 % bei FB) zu erklären. Drucksache 530/2017 Seite - 3 – Aus Sicht des Vorstandes der AöR wäre die Gebührenerhöhung in Form der rechnerisch ermittelten Größenordnung der Brühler Bürgerschaft nicht vermittelbar. Der Vorstand schlägt daher vor, in einem ersten Schritt die Straßenreinigungsgebühren auf 13,41 € im Bereich FGZ (Erhöhung um 15 %) und auf 2,87 € im Bereich FB (Erhöhung um 9,5 %) zu erhöhen. Die Gebührenanpassung und weitere Änderungen im Bereich der Straßenreinigung (Änderungen bei der Ermittlung der gebührenpflichtigen Frontmeter, neue Straßen, Änderung der Reinigungsverpflichtung, etc.) bedingen eine Novellierung der vorliegenden Satzung: Die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Brühl -Straßenreinigungssatzung- wurde wie folgt ergänzt, geändert oder in Passagen gestrichen: - Änderung bei § 5 Absatz 4 a) und b): Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite, wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die laut Anlage 1 eingeordnet ist in c) Straßenarten 3 und 4 (Haupterschließungs- und Hauptverkehrsstraßen 2,87 € d) Straßenart 7 (Fußgängerstraßen/verkehrsberuhigte Geschäftsstraßen) 13,41 € - Änderungen/Neuaufnahmen in Anlage 1 zur Straßenreinigungssatzung für die Stadt Brühl –Straßenverzeichnis Andreaskirchplatz Straßenart 1 Hedwig-Gries-Straße Straßenart 1 Knappschaftsstraße Straßenart 3 Lennéstraße Straßenart 1 Marie-Curie-Straße Straßenart 1 Pehler Feldchen Straßenart 1 Thüringer Platz (Ostseite) Straßenart 7 Thüringer Platz (Westseite) Straßenart 3 Weyhestraße Straßenart 1 Winterburg zw. Lohmühle und Fußweg zur Theodor-Heuss-Straße Straßenart 2 Winterburg zw. Fußweg zur Theodor-Heus-Straße Und Knappschaftsstraße Straßenart 3 - Seite - 4 – Drucksache 530/2017 - Änderungen in Anlage 2 zur Straßenreinigungssatzung für die Stadt Brühl – Aufstellung über die Reinigungs-, Winterwartungs- und Gebührenpflicht Straße Thüringer Platz Thüringer Platz Thüringer Platz ReinigungsHäufigkeit/ Woche 1 6 1 Reinigungs- und Verpflichteter Winterwartungsverpflichtung Fahrbahn St Gehweg (Ostseite) Gehweg (Westseite) - Anlage(n): (1) Satzungsentwurf Straßenreinigung 2018 St A Gebühr X X