Daten
Kommune
Brühl
Größe
184 kB
Datum
18.12.2017
Erstellt
12.12.17, 15:51
Aktualisiert
12.12.17, 15:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
AöR
Kleffmann
AöR 19-2017
05.12.2017
530/2017
Betreff
Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in
der Stadt Brühl -StraßenreinigungssatzungBeratungsfolge
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
x Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Freytag
Schiffer
Hilger
Kämmerer
RPA
Dez. III
FB 30
Brandt
i.V. Bossy
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Brühl stimmt gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 der Satzung der Stadt Brühl für
die Anstalt öffentlichen Rechts, der als Anlage beigefügten Satzung über die
Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Brühl
-Straßenreinigungssatzung- zu.
Erläuterungen:
Der Verwaltungsrat des Stadtservicebetriebs Brühl -AöR- hat in seiner Sitzung am
08.11.2017 die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Brühl -Straßenreinigungssatzung- beraten und
vorbehaltlich der Beschlussfassung durch den Rat einstimmig beschlossen.
Der Verwaltungsrat bittet den Rat, der Satzung über die Straßenreinigung und die
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Brühl -Straßenreinigungssatzungmit den unten aufgeführten Änderungen zuzustimmen.
Bis 31.12.2015 wurden alle Kosten für die einzelnen Bereiche des Stadtservicebetriebes
alter Rechtsform zwischen der Stadtwerke Brühl GmbH und der Stadt Brühl im Rahmen
eines Dienstleistungsentgeltes abgerechnet.
Zum 01.01.2016 wurde der Stadtservicebetrieb Brühl -Anstalt öffentlichen Rechts- (SSB AöR-) gegründet.
Drucksache 530/2017
Seite - 2 –
Die Bereiche Abfall, Grünbereich, Straßenreinigung/Winterdienst, Bauhof und
Friedhofsverwaltung wurden auf die AöR übertragen. Mit der Übertragung wurden alle
Aufwendungen direkt den einzelnen Sparten zugeordnet.
Die Gebührenstruktur im Bereich der Straßenreinigungsgebühren wurde letztmalig im Jahr
2002 im Rahmen der Euroeinführung angepasst.
Die Gebühren betrugen bis 31.12.2001
a) Straßenarten 3 und 4 (Haupterschließungs- und Hauptverkehrsstraßen
5,57 DM (umgerechnet 2,85 €)
b) Straßenart 7 (Fußgängerstraßen/verkehrsberuhigte Geschäftsstraßen)
23,91 DM (umgerechnet 12,22 €)
Zum 01.01.2002 wurden die Straßenreinigungsgebühren wie folgt gesenkt:
a) Straßenarten 3 und 4 (Haupterschließungs- und Hauptverkehrsstraßen
2,62 € (Differenz -0,23 €)
b) Straßenart 7 (Fußgängerstraßen/verkehrsberuhigte Geschäftsstraßen)
11,66 € (Differenz -0,56 €)
Da sich die Kosten in den vergangenen 15 Jahren jährlich erhöht haben, wird eine
Anpassung der Straßenreinigungsgebühren vorgeschlagen.
Der Bereich „Straßenreinigung und Winterdienst“ verursacht jährliche Kosten in Höhe von
639.880,00 €. Diese Kosten werden nach der Anzahl der Mitarbeiterstunden auf die zu
reinigenden Bereiche Innenstadt und Außenbereich aufgeteilt. 77 % der Aufwendungen
entfallen infolge der 6 maligen Reinigung pro Woche auf die Reinigung Bereich Innenstadt
und 23 % entfallen auf den Bereich Fahrbahnreinigung Außenbezirke. Zusätzlich kommen
Kosten der maschinellen Fahrbahnreinigung durch eine Fremdreinigungsfirma in Höhe
von 84.000,00 € zu den Gesamtkosten hinzu.
Im Innenstadtbereich und auf sonstigen verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen sind 85
% (Aufteilung nach Anteil Bereiche mit Kundenverkehr) der Reinigungskosten
umlagefähig. Diese werden auf den Bereich Fußgängerzone (FGZ) zu 77 % und auf den
Bereich Fahrbahn (FB) zu 23 % aufgeteilt.
53 % der Aufwendungen im Bereich der Außenbezirke dienen dem innerörtlichem Verkehr
und sind demnach umlagefähig. Diese umlagefähigen Aufwendungen werden in Gänze
dem Bereich FB zugeordnet.
Die umlagefähigen Kosten der maschinellen Reinigung werden anhand ihres Anteils (93
%) an der geschlossenen Ortslage ermittelt und komplett dem Bereich FB zugeordnet.
Die nunmehr ermittelten umlagefähigen Kosten für die Bereiche Fußgängerzone und
Fahrbahn werden um den städtischen Eigenanteil in Höhe von 15 % verringert, so dass
nur Kosten in Höhe von 238.122,00 € (FGZ) und 195.127,00 € (FB) auf die ermittelten
gebührenpflichtigen Frontmeter aufgeteilt werden können.
Rechnerisch führt dies zu einer Gebühr (pro laufendem Meter) in Höhe von 15,63 € für die
Reinigung FGZ und für den Bereich FB zu einer Gebühr von 2,99.
Dadurch, dass die letztmalige Gebührenanapassung im Jahr 2002 erfolgt ist, ist die
prozentuale Steigerung bei den beiden Frontmetergebühren (34 % bei FGZ; 14 % bei FB)
zu erklären.
Drucksache 530/2017
Seite - 3 –
Aus Sicht des Vorstandes der AöR wäre die Gebührenerhöhung in Form der rechnerisch
ermittelten Größenordnung der Brühler Bürgerschaft nicht vermittelbar.
Der
Vorstand
schlägt
daher
vor,
in
einem
ersten
Schritt
die
Straßenreinigungsgebühren auf 13,41 € im Bereich FGZ (Erhöhung um 15 %) und
auf 2,87 € im Bereich FB (Erhöhung um 9,5 %) zu erhöhen.
Die Gebührenanpassung und weitere Änderungen im Bereich der Straßenreinigung
(Änderungen bei der Ermittlung der gebührenpflichtigen Frontmeter, neue Straßen,
Änderung der Reinigungsverpflichtung, etc.) bedingen eine Novellierung der vorliegenden
Satzung:
Die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
in der Stadt Brühl -Straßenreinigungssatzung- wurde wie folgt ergänzt, geändert oder in
Passagen gestrichen:
-
Änderung bei § 5 Absatz 4 a) und b):
Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die
Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite, wenn das Grundstück
erschlossen wird durch eine Straße, die laut Anlage 1 eingeordnet ist in
c) Straßenarten 3 und 4 (Haupterschließungs- und Hauptverkehrsstraßen
2,87 €
d) Straßenart 7 (Fußgängerstraßen/verkehrsberuhigte Geschäftsstraßen)
13,41 €
-
Änderungen/Neuaufnahmen in Anlage 1 zur Straßenreinigungssatzung für die
Stadt Brühl –Straßenverzeichnis
Andreaskirchplatz
Straßenart 1
Hedwig-Gries-Straße
Straßenart 1
Knappschaftsstraße
Straßenart 3
Lennéstraße
Straßenart 1
Marie-Curie-Straße
Straßenart 1
Pehler Feldchen
Straßenart 1
Thüringer Platz (Ostseite)
Straßenart 7
Thüringer Platz (Westseite)
Straßenart 3
Weyhestraße
Straßenart 1
Winterburg zw. Lohmühle und
Fußweg zur Theodor-Heuss-Straße
Straßenart 2
Winterburg zw. Fußweg zur Theodor-Heus-Straße
Und Knappschaftsstraße
Straßenart 3
-
Seite - 4 –
Drucksache 530/2017
-
Änderungen in Anlage 2 zur Straßenreinigungssatzung für die Stadt Brühl –
Aufstellung über die Reinigungs-, Winterwartungs- und Gebührenpflicht
Straße
Thüringer
Platz
Thüringer
Platz
Thüringer
Platz
ReinigungsHäufigkeit/
Woche
1
6
1
Reinigungs- und Verpflichteter
Winterwartungsverpflichtung
Fahrbahn
St
Gehweg
(Ostseite)
Gehweg
(Westseite)
-
Anlage(n):
(1) Satzungsentwurf Straßenreinigung 2018
St
A
Gebühr
X
X