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Vorlage (Satzungsentwurf Straßenreinigung 2018)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
290 kB
Datum
18.12.2017
Erstellt
12.12.17, 15:51
Aktualisiert
12.12.17, 15:51

Inhalt der Datei

Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Brühl - Straßenreinigungssatzung vom 01.01.2018 Aufgrund der §§ 7 und 114 a der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666/SGV.NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2016 (GV NRW S. 966), der §§ 3 bis 5 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV.NRW S. 706/SGV. NRW 2061), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.2016 (GV.NRW S. 868) und der §§ 4 und 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW S. 712/SGV.NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2016 (GV.NRW S. 1150), hat der Verwaltungsrat des Stadtservicebetriebs Brühl -Anstalt öffentlichen Rechts- in seiner Sitzung am ….. folgende Satzung beschlossen: §1 Inhalt der Reinigungspflichten (1) Der Stadtservicebetrieb Brühl- Anstalt öffentlichen Rechts- betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach §§ 2 ff dieser Satzung den Grundstückseigentümern oder Grundstückseigentümerinnen übertragen wird. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers/ der Eigentümerin der Erbbauberechtigte/ die Erbbauberechtigte. (2) Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung, sowie die Winterwartung der Gehwege und der Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Die Reinigungspflicht der Gemeinde beinhaltet als Winterwartung insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte. Art und Umfang der Reinigungspflichten der Anlieger ergeben sich aus den §§ 2 – 3b dieser Satzung. (3) Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten - alle selbständigen Gehwege - die gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen 240 StVO) - alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile sowie - Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325/326 StVO) und Fußgängerbereichen (Zeichen 242/243 StVO) (4) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen, die Bankette, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege. §2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer/innen (1) Die Reinigung der in den Anlagen der Anlagen 1 und 2 besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen und Gehwege wird in dem darin festgelegten Umfang den Eigentümern und Eigentümerinnen der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. Die Anlage 1 (Straßenverzeichnis) und Anlage 2 (Aufstellung über die Reinigungs-, Winterwartungs- und Gebührenpflicht) sind Bestandteil dieser Satzung. (2) Auf Antrag der Reinigungspflichtigen können Dritte durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Stadtservicebetrieb Brühl –Anstalt öffentlichen Rechts- mit dessen Zustimmung die Reinigungspflicht übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht. (3) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers/ der Verursacherin, außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihrer Reinigungspflicht. §3a Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht (1) Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger/ eine reinigungspflichtige Anliegerin vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche. (2) Selbständige Gehwege sind entsprechend Abs. 1, die übrigen Gehwege in ihrer gesamten Breite zu reinigen. Die Gehwegreinigung umfasst unabhängig vom Verursacher/ der Verursacherin auch die Beseitigung von Unkraut und sonstigen Verunreinigungen. (3) Die von den Reinigungspflichtigen im Sinne des § 2 zu reinigenden Fahrbahnen und Gehwege sind bis Einbruch der Dunkelheit, d.h. in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. bis spätestens 21.00 Uhr und in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens 20.00 Uhr zu säubern. Die Reinigung hat wöchentlich an den Freitagen oder Samstagen zu erfolgen. Außergewöhnliche Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Verunreinigungen sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entsorgen. Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt. Auf öffentlichen Gehwegen und auf Parkflächen dürfen keine Pflanzenschutzmittel oder ähnliches eingesetzt werden. §3b Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht (1) Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenaufoder -abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. (2) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist. (3) Ist die Winterwartung der Fahrbahn übertragen, so sind bei Eis- und Schneeglätte - gekennzeichnete Fußgängerüberwege - Querungshilfen über die Fahrbahn und - Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder -einmündungen jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. § 3 a Abs. 1 Satz 2 der Satzung gilt entsprechend. (4) In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr (sonn- und feiertags von 9.00 bis 20.00 Uhr) gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am Folgetag (werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr) zu beseitigen. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden. §4 Benutzungsgebühren Der Stadtservicebetrieb Brühl erhebt für die von ihm durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze der in § 5 Abs. 4 aufgeführten Straßenarten Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG NRW in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz NRW. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt der Stadtservicebetrieb. §5 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Grundstücksseiten entlang der Straßen, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge), die Straßenart (Abs. 4 und 5) und die Anzahl der wöchentlichen Reinigungen (gemäß Anlage 1 in Verbindung mit Anlage 2). Grenzt ein durch die Straße oder den selbständigen Gehweg erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird anstelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrundegelegt. Als der Straße zugewandt im Sinne des Satzes 2 gilt eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur Straße verläuft. (2) Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen, so werden die Grundstücksseiten an den Straßen zugrunde gelegt, durch die eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung des Grundstücks möglich ist. Bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksgrenze zugrunde gelegt. (3) Bei der Festsetzung der Grundstücksseiten nach den Abs. 1 und 2 werden Bruchteile eines Meters nach unten abgerundet. (4) Gebühren werden für die in der Anlage 1 in Verbindung mit Anlage 2 unter den Straßenarten 3, 4 und 7 aufgeführten durch den Stadtservicebetrieb Brühl zu reinigenden Straßen erhoben. Für alle übrigen Straßen werden keine Gebühren erhoben. Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite, wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die laut Anlage 1 eingeordnet ist in a) b) Straßenarten 3 und 4 (Haupterschließungs- und Hauptverkehrsstraßen) 2,87 € Straßenart 7 (Fußgängergeschäftsstraßen/ verkehrsberuhigte Geschäftsstraßen) 13,41 €. Wird durch den Stadtservicebetrieb mehrmals wöchentlich (lt. Anlagen 1 und 2) gereinigt, so vervielfältigen sich die Benutzungsgebühren entsprechend. (5) Die Zugehörigkeit einer Straße, eines Gehweges und jeder sonstigen zu reinigenden Fläche sowie die Anzahl der wöchentlichen Reinigungen und die jeweils Reinigungspflichtigen (Stadtservicebetrieb oder Anlieger/innen) ergeben sich aus der Anlage 1 in Verbindung mit Anlage 2. §6 Gebührenpflicht (1) Gebührenpflichtig sind die Eigentümer/Eigentümerinnen bzw. Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke. Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch. (2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der/die neue Eigentümer/Eigentümerin vom 1. Tag des auf den Eigentumswechsel folgenden Kalendermonats an gebührenpflichtig. (3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte des Stadtservicebetriebs das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. §7 Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem 1. Tag des auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung folgenden Kalendermonats. Sie erlischt mit dem Ablauf des Kalendermonats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird. Die Gebühr ist in vierteljährlichen Teilbeträgen am 15. der Monate Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres an den ‚Stadtservicebetrieb zu entrichten. Die Gebühr kann grundsätzlich zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. (2) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr vom ersten Tag des dieser Änderung folgenden Kalendermonats. Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat eingestellt oder für weniger als drei Monate eingeschränkt werden muss, besteht aber kein Anspruch auf Gebührenminderung. (3) Im Übrigen wird die Benutzungsgebühr einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig, sofern im Gebührenbescheid kein anderer Zeitpunkt angegeben ist. §8 Beitreibung Rückständige Gebühren Verwaltungszwangsverfahren unterliegen gemäß der den Beitreibung Vorschriften im des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 19.2.2003 (GV.NRW S. 156, ber. s. 570; 2005 S.818/SGV.NRW 2010) in seiner jeweils gültigen Fassung. §9 Rechtsmittel Das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten richtet sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.1.1960 (BGBl. I S. 17) in ihrer jeweils gültigen Fassung. § 10 Ordnungswidrigkeit (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Grundstückseigentümer/Grundstückseigentümerin oder diesen gleichgestellte Person die Pflichten aus der Übertragung der Reinigungspflicht nach § 2 verletzt; 2. gegen die vorgeschriebene Art und den Umfang der Reinigungspflicht nach § 3 a oder § 3 b verstößt; 3. entgegen § 6 Abs. 3 die dort statuierte Auskunfts- oder Duldungspflicht verletzt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Geldbuße beträgt bei vorsätzlichem Handeln höchstens 500,00 € und fahrlässigem Handeln höchstens 200,00 €. (3) Für das Verfahren Ordnungswidrigkeiten in gelten die seiner Vorschriften jeweils des gültigen Gesetzes Fassung. über die Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Ziffer 1 OWiG ist die Stadt. § 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 1.1.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Brühl vom 7.1.2016 außer Kraft. Anlagen 1 - Straßenverzeichnis 2 - Aufstellung über die Reinigungs- und Gebührenpflicht Anlage 1 zur Straßenreinigungssatzung für die Stadt Brühl Straßenverzeichnis Straßenart: 1 - Anliegerstraße 2 - Anliegerstraße mit Verkehrsbedeutung 3 - Haupterschließungsstraße 4 - Hauptverkehrsstraße 5 - Selbständige Geh- und Radwege 6 - Fußgängerstraße 7 - Fußgängergeschäftsstraße/verkehrsberuhigte Geschäftsstraße 8 - Wirtschaftswege 9 - sonstige (Verkehrs-) Wege und Straßen Plätze sind unter der jeweiligen Straßenart erfasst. Definitionen: Zu 1: Anliegerstraßen sind Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücken dienen. Soweit nicht besonders erfasst, gehören dazu auch Stich-, Seiten- und Parallel-Wege von Erschließungsanlagen, die unter den Straßenarten 2, 3 und 4 aufgeführt sind. 1) 2) 3) Zu 2: Anliegerstraßen mit Verkehrsbedeutung sind Straßen wie zu 1) mit einer zusätzlichen Verkehrsbedeutung. Zu 3: Haupterschließungsstraßen sind Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach 4) sind. 1) 2) 3) Zu 4: Hauptverkehrsstraßen sind Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Land- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen. 1) 2) 3) Zu 5: Selbständige Geh- und Radwege sind Wege, die nicht Bestandteil einer Erschließungsanlage anderer Straßenarten sind und bei denen die Stadt Baulastträger ist, auch wenn die Benutzung für Radfahrer/Radfahrerinnen und den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen zulässig ist. 2) 3) Zu 6: Fußgängerstraßen sind Straßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine begrenzte Nutzung für den Anliegerverkehr zulässig ist. 2) Zu 7: Fußgängergeschäftsstraßen sind Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine begrenzte Nutzung für den Anliegerverkehr zulässig ist. 1) 2) 3) Verkehrsberuhigte Geschäftsstraßen sind Hauptgeschäftsstraßen, deren Verkehrsräume durch verkehrsberuhigende Baumaßnahmen so gestaltet sind, dass der Durchgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen weitgehend verdrängt wird und beim Anliegerverkehr eine Reduzierung der Geschwindigkeit erreicht wird. Zu 8: Wirtschaftswege sind solche Wege, die vornehmlich zu Zwecken der Landund Forstwirtschaft benutzt werden und bei denen die Stadt Baulastträger ist. Zu 9: Sonstige (Verkehrs-) Wege und Straßen sind solche, die nicht unter die o. Ziff. 1 - 8 fallen und bei denen die Stadt Baulastträger ist (z.B. der Weg zwischen der Liblarer Straße und der Maiglerstraße). Soweit in diesem Straßenverzeichnis Wege, Straßen oder Teile von Wegen und Straßen erfasst sind, bei denen die Stadt nicht Eigentümer und/oder Straßenbaulastträger ist, sind diese nur nachrichtlich aufgeführt (z.B. Privatwege, Privatstraßen und Teile von Kreis-, Land- und Bundesstraßen). 1) vgl. Kommentar Walprecht/Sander zum Straßenreinigungsgesetz NRW vgl. wie § 4 Abs. 6 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Brühl vom 20.12.93 3) vgl. Runderlass des Innenministers vom 28.5.1971 (III B 1-4/10-3740/71 in SMBl. NRW 2023) 2) Straßenbezeichnung Adolf-Damaschke-Straße Agathastraße Ahornweg Akazienweg Alte Bohle zwischen Liblarer Straße und Neue Bohle Alte Bohle südlich Neue Bohle Alte Bonnstraße Parallel-Weg in Brühl-Pingsdorf Alte Bonnstraße ohne Parallel-Weg Am Amtsgericht Am Birkhof Am Daberger Hof Am Eichenbusch Am Falter Am Hennebach innerhalb des Baugebietes Am Hennebach außerhalb des Baugebietes Am Hohlweg Am Hülderberg Am Inselweiher Am Kirchberg Am Krausen Baum Am Kreuz Am Kuttenbusch von Auf dem Kamm bis Haus-Nr. 50 Am Kuttenbusch (Parallelstraße zwischen Haus-Nr. 6 und 7 bis zwischen Haus-Nr. 46 u. 48) Am Kuttenbusch (nördlich Haus-Nr. 50) Am Michelshof Am Mühlenhof Am Pappelbusch Am Pastorsgarten Am Petershof Am Rankewerk Am Rheindorfer Bach Am Ringofen Am Römerkanal Am Rolfsacker Am Rott Am Siegesbach Am Strauchshof Am Volkspark An der alten Brauerei An der alten Zuckerfabrik An der Bleiche An der Brücke An der Hohlen Gasse An der Kapelle An der Linde An der Schallenburg An der Synagoge An der Villebahn An der Ziegelei Andreaskirchplatz An Haus Vendel An Hornsgarten von Alte Bonnstraße bis einschließlich Haus-Nr. 16 (Stichweg) Straßenart 1 1 1 1 2 1 1 4 1 1 2 1 1 1 9 1 1 1 1 2 2 1 6 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2 1 1 2 2 2 3 2 2 4 1 1 2 2 3 5 1 1 1 1 An Hornsgarten (Rest ab Stichweg) An Maria Glück Anna-Schmitz-Straße Anton-Ockenfels-Straße Arminiusweg Arndstraße Auf dem Gallberg Auf dem Kamm Auf den Steinen Auf der Burg Auf der Höhe Auf der Kehre Auf der Pehle Auguste-Viktoria-Straße 9 1 1 1 1 1 3 2 2 5 1 2 1 2 Badorfer Straße Bahnhofstraße ostwärts Burgstraße Bahnhofstraße zwischen Markt und Burgstraße Balthasar-Neumann-Platz Barbarastraße Bavinganstraße Bendgespfad Bergerstraße Berggasse Berggeiststraße Bergstraße ohne Stichstraße Bergstraße nördliche Stichstraße Berliner Ring Berrenrather Straße zw. An der Brücke und Vochemer Straße Berrenrather Straße nordwestl. Vochemer Straße Bertolt-Brecht-Straße Berzdorfer Straße Bitterfelder Straße Bleibtreuseeweg Bleiche Böningergasse Bonnstraße von Stern bis Einfahrt Schulzentrum Süd Bonnstraße von Einfahrt Schulzentrum Süd bis Ortsende Bonnstraße Verbindungsweg zur Lindenstraße Bootsweg Brauweilerweg Bremer Straße (ohne Stichwege) Bremer Straße (Stichwege) Breslauer Straße Brückenstraße Buchenweg Burgpfad Burgstraße Buschgasse 3 3 7 7 1 1 1 4 1 4 3 1 2 Cäcilienstraße Carl-Schurz-Straße Chlodwigstraße 1 3 2 4 1 1 2 1 9 6 2 2 4 1 5 1 3 2 2 2 1 1 3 2 Clemens-August-Straße 4 bis Römerstraße Clemens-August-Straße / Ecke Mühlenstraße Comesstraße Cottbuser Weg 3 7 4 1 Daberger Höhe ohne Stichstraße Daberger Höhe Stichstraße Daberger Weg Danziger Straße Donatusstraße Drachenfelsstraße Dreichtenweg von KBE bis Bonnstraße Dresdener Straße 2 1 2 1 1 1 9 2 Eckdorfer Mühlenweg zw. Eckdorfer Straße und Alte Bonnstraße Eckdorfer Straße zw.Eckdorfer Mühlenweg und Grüner Weg Eckdorfer Straße zw. Steingasse und Eckdorfer Mühlenweg Edelgasse Eibenweg Eichweg Eichendorffstraße Eifelstraße Elisabethstraße Elsterpfad Engeldorfer Straße Erich-Kästner-Straße Erlengrund Euskirchener Straße 2 1 2 1 1 1 3 1 1 1 3 1 1 4 Fischenicher Straße Fischmarkt Flechtenweg zw. Bonnstraße und Oberstraße Flechtenweg zw. Oberstraße und Sechtemer Straße Frankenstraße Franziskanerhof Franzstraße Franz-von-Kesseler-Straße Frechener Straße Fredenbruch Freiheitstraße Freiherr-vom-Stein-Straße Friederikeweg Friedrich-Ebert-Straße Friedrichstraße Fritz-Wündisch-Straße Fronhofweg Fuchsstraße 2 1 2 1 1 7 3 1 3 1 3 3 1 1 3 1 1 1 Gabriele-Münter-Weg Gartenstraße Gebrüder-Grimm-Straße Geildorfer Bach 1 2 1 1 Geildorfer Straße Georg-Grosser-Straße Georg-Sandmann-Straße Gertrudenstraße Ginsterhang Gleueler Weg Glitzmudisstraße Goethestraße Gottfried-Keller-Straße Grubenstraße Grünebergstraße Grüner Weg innerhalb des Baugebietes Grüner Weg außerhalb des Baugebietes Gruhlstraße Gustav-Wegge-Straße 2 2 1 1 1 2 1 2 1 2 1 2 9 1 1 Härriskuhl Hamburger Straße Hainbuchenweg Hannah-Arendt-Straße Hauptstraße zw. Römerstraße und Zum Herrengarten Hauptstraße ab Zum Herrengarten bis unterhalb neue Brücke Hauptstraße ab Brückenkreuzung Frechener Straße bis Ende (außer Stichteil ab Haus-Nr 53-63) Hedwig-Gries-Straße Heinestraße Heinrich-Esser-Straße Heinrich-Fetten-Platz Heinrich-Kreutzberg-Straße Heinrich-Liertz-Straße Heinrich-Spoerl-Straße Helma-Meyers-Straße Hennersweg Hermann-Faßbender-Straße Hermann-Gruhl-Straße Hermann-Löns-Straße Hermannstraße Hermülheimer Straße Herseler Straße Himmelreich zw. Am Siegesbach und Freiheitstraße Himmelreich zw. Freiheitstraße und Hochstraße Hochstraße Hommelsheimstraße Hospitalstraße Höhenweg Hubert-Geuer-Straße Hubertusstraße Hüllenweg zw. Euskirchener Straße und Maigler Straße Hüllenweg westlich Maigler Straße Hürther Straße 1 2 1 1 3 2 Ida-Ehre-Weg Im Bungarten Im Klostergarten 1 1 1 3 1 1 4 7 1 1 1 1 1 2 1 1 3 2 1 2 1 1 1 1 9 1 3 2 1 3 Im Mühlengrund Im Paradies Im Sonntagsgarten Im Vogelsang Immendorfer Straße In der Maar Irmgard-Keun-Weg 1 1 1 1 2 3 1 Janshof Janshofpassage Jordanstraße Josefstraße Joseph-Hürten-Straße Josef-von-Görres-Straße Jülichsgasse Junkersdorfer Weg 3 1 3 3 1 2 1 1 Kämperpfad Kaiserstraße Kapellenweg Kastanienweg Kempishofstraße Kentenichstraße Kierberger Straße zw. Hauptstraße und Zum Sommersberg Kierberger Straße zw. Zum Sommersberg und Kaiserstraße (außer Stichstraßen) Kierberger Straße (Stichweg zum Bahnhof) Kierberger Straße (sonstige Stichstraßen) Kirchgasse Kirchstraße Kirchweg Kleiststraße Kloster Benden zw. Bergstraße und Winterburg Kloster Benden zw. Winterburg und Grubenstraße Klosterstraße Knappschaftsstraße Kölnstraße von Comesstraße Richtung Köln Kölnstraße von Markt bis Comesstraße Königsberger Straße Königsdorfer Weg Königstraße zw. Kölnstraße und Kurfürstenstraße Königstraße zw. Kurfürstenstraße und KBE Kolpingplatz Konrad-Adenauer-Straße Kreuzhof Kuhgasse von Eckdorfer Straße bis Ende Baugebiet Kuhgasse Rest Kunibertweg Kurfürstenstraße 1 4 1 1 3 2 2 Langenackerstraße Laurentiusweg Leipziger Straße Lennéstraße 1 1 3 1 3 2 1 1 7 2 1 2 2 1 3 4 7 1 1 2 6 2 4 1 1 9 2 3 Lenterbachsweg Lessingstraße Letterhausstraße Liblarer Straße zw. Pingsdorfer Straße und Römerstraße Liblarer Straße von Römerstraße bis einschl. Parkplatz am Wasserturm außer Stichstraße Liblarer Straße Stichstraße Lida-Gustava-Heymann-Straße Lindenhof Lindenstraße Lise-Meitner-Straße Lövenicher Straße Löwenburgstraße Lohmühle Lohrbergstraße Lucretiaweg Ludwig-Jahn-Straße südlich Neue Königstraße Ludwig-Jahn-Straße zw. Neue Königstraße u. Ludwig-Uhland-Straße Luisenstraße Lupinenweg Luxemburger Straße 2 1 1 4 Maiglerstraße Maja-Lex-Weg Margaretenstraße Margarethe-von-Hersel-Straße Marienstraße Marie-Curie-Straße Marie-Schlei-Straße Markt Matthäusstraße Max-Ernst-Allee Maximilian-Franz-Straße Mayersweg Merricher Straße Merseburger Straße Mertener Straße Metzenmacherweg zwischen Ahornweg und Nußbaumweg Metzenmacherweg zwischen Nußbaumweg und Robertstraße Mittelstraße Mönengasse Mühlenbach Mühlenbach von 88 bis 102 Mühlenberg Mühlenstraße 1 Mühlenstraße zw. Schützenstraße und An der Bleiche Mühlenstraße zw. An der Bleiche und Steinweg Mühlenstraße von Steinweg bis Nr. 3 2 1 1 1 1 1 1 7 1 1 1 2 1 1 1 1 3 1 1 3 1 1 7 1 3 2 Neue Bohle zw. Römerstraße und Am Römerkanal Neue Bohle zw. Am Römerkanal und Alte Bohle Neue Bohle zw. Alte Bohle und Auf der Höhe Neue Königstraße 3 2 1 2 3 1 1 1 2 3 1 1 2 1 1 1 1 1 1 4 Nikolaus-Ehlen-Straße Nord-Süd-Weg Nussbaumweg 1 5 2 Obermühle Stichweg nach Südwesten Obermühle ohne Stichweg Oberstraße zw. Bonnstraße u. Herm.-Faßbender-Str. Oberstraße zw. Herm.-Faßbender-Str. und Flechtenweg Oelbergstraße Otto-Paes-Straße Otto-Wels-Straße zw. Rheinstraße und Bonnstraße 1 2 1 2 1 1 4 Palmersdorfer Hof Pantaleonstraße Parkstraße Pastoratstraße Paul-Dahm-Straße Pehler Feldchen Pehler Hülle Petersbergstraße Peter-Schmitter-Straße Peterstraße zw. Bergerstraße und Elisabethstraße Peterstraße zw. Elisabethstraße und Wesselinger Straße Pingsdorfer Straße Platanenweg Poststraße Pützgasse zw. Auf der Kehre und Steingasse Pützgasse zw. Steingasse und Robertsstraße Pulheimer Straße 1 1 1 1 1 1 3 1 1 6 2 4 1 2 6 3 1 Renault-Nissan-Straße Rheinstraße außer Zufahrt Industriebetriebe Rheinstraße Zufahrt Industriebetriebe Ricarda-Huch-Weg Richard-Bertram-Straße Robertsstraße Rodderweg zw. Römerstraße und Ginsterhang Rodderweg westlich Ginsterhang Römerhof Römerstraße Rösberger Straße Roisdorfer Straße Rondorfer Straße Rosenhof 4 4 1 1 3 3 3 2 1 4 1 1 1 1 Schiffergasse Schildgesstraße Schildgesstraße von 18 bis 22 Schillerstraße Schlaunstraße Schlossstraße Schnorrenberg Schöffenstraße Schützenstraße zw. Kölnstraße und Wallstraße 1 3 1 2 3 3 4 1 2 Schützenstraße zw. Wallstraße und Mühlenstraße Schulstraße Schultheißstraße Schwestern-Brünell-Weg Sechtemer Straße zw. Herm.-Faßbender-Str. und Weiherhofstr. Sechtemer Straße zw. Weiherhofstraße und Flechtenweg Sechtemer Straße zw. Flechtenweg und Stadtgrenze Seeweg Senecaweg Senftenberger Straße Servatiusstraße Severinstraße Sophienstraße Sophie-Scholl-Straße Spielmannsgasse Spremberger Weg Spürckstraße St.-Albert-Straße Steingasse Steinkleehang Steinweg Stephanstraße Stettiner Straße Stiftstraße Stommelner Weg Stotzheimer Weg Sürther Straße 1 4 1 1 Tacitusweg Tafelhofstraße Talstraße Taunusstraße Theismühle Theodor-Heuss-Straße Theodor-Körner-Straße Theodor-Storm-Straße Thüringer Platz (Ostseite) Thüringer Platz (Westseite) Tiergartenstraße zw. Uhlstraße und Böningergasse Tiergartenstraße südlich Böningergasse Töpfergasse 1 1 3 1 1 4 1 1 7 3 2 1 1 Ubierstraße 2 2 1 9 5 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2 3 1 7 1 1 3 1 2 2 Uhlstraße von Pingsdorfer Straße bis Bonnstraße Uhlstraße von Bonnstraße bis Markt Ulmenweg Unter Birken Unter dem Dorf Unter Eschen Untermühle Urfelder Straße Ursulastraße 3 7 1 1 1 1 2 1 1 Villestraße zw. Bergstraße und Freiheitstraße Villestraße zw. Hermann-Gruhl-Straße und Bundesbahn Villestraße Teilstück von Freiheitsstraße bis Herm.-Gruhl-Straße Vochemer Straße ohne Stichstraße Vochemer Straße westliche Stichstraßen Volkwinsweg von-Droste-Hülshoff-Straße von-Heinsberg-Straße von-Hessen-Straße von-Holte-Straße von-Lupenau-Straße von-Roll-Straße von-Westerburg-Straße von-Wied-Straße von Wied-Straße Stichweg zur Turnhalle Vorgebirgsstraße 3 1 Walberberger Straße Waldorfer Straße Waldweg Wallstraße zw. Uhlstraße und Steinweg Wallstraße zw. Steinweg und An der Bleiche Wallstraße zw. An der Bleiche und Schützenstraße Wasserturmweg Wehrbachsweg Weiherhofstraße von Sechtemer Straße bis Ende Baugebiet (außer Stichstraßen) Weiherhofstraße Stichstraßen Weiherhofstraße von Ende Baugebiet bis Stadtgrenze Weilerstraße zw. Frechener Straße und Brückenstraße Weilerstraße zw. Brückenstraße und Stadtgrenze Weißer Straße Wesselinger Straße Weyhestraße Wilhelm-Busch-Straße Wilhelm-Kamm-Straße ohne Stichstraßen Wilhelm-Kamm-Straße Stichstraßen Wilhelmstraße Will-Küpper-Straße Willy-Brandt-Straße Wingertsberg Winterburg zw. Fußweg zur Theodor-Heuss-Straße und Knappschaftsstraße Winterburg zw. Lohmühle und Fußweg zur Theodor-Heuss-Straße 1 1 1 1 1 1 9 1 6 2 1 1 1 2 1 1 1 1 1 3 1 2 2 1 9 2 1 2 3 1 1 3 1 1 1 3 2 3 2 Wittelsbacher Straße ohne Stichstraße Wittelsbacher Straße Stichstraße Wolfsgasse Wolkenburgstraße Xavier-Kürten-Weg 3 1 1 1 9 Ziegelweg Zum Donnerbach Zum Herrengarten Zum Rodderbruch Zum Sommersberg von Römerstraße bis zum Kreuzungsbereich mit der Frechener Straße (einschließlich Brücke) Zum Schützenplatz Zur Gabjei zw. Liblarer Straße und Zum Donnerbach Zur Gabjei zw. Zum Donnerbach und Rodderweg 6 2 2 1 3 9 2 1 Anhang zur Anlage 1 zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Brühl In die Straßenart 1 fallen folgende fußläufigen Wege: 1. Am Eichenbusch (Wendehammer) - Am Rolfsacker 3 2. Am Eichenbusch (Wendehammer) - Am Rolfsacker 5 3. Am Krausen Baum 1 bis Ölbergstraße 4. Am Krausen Baum hinter 1 bis 31 5. Am Krausen Baum 2 bis Zur Gabjei 85 6. Am Krausen Baum zwischen 31 und 33 7. Am Kuttenbusch bis Wolfsgasse 8. Am Siegesbach 27 - 29 zur Bergstraße 52 9. Am Petershof neben 1 und 12 10. Alte Bonnstraße zwischen Haus-Nr. 53 und Haus-Nr. 73 bis Ende am Sport- und Schulzentrum Brühl-Süd, Bonnstraße 11. An der Brücke von Haus-Nr. 6 bis Kierberger Straße Nr. 162 12. An der Lessingstraße 13. An der Kleiststraße 14. An Haus Vendel bis An Maria Glück 15. Auf der Höhe zur Straße Burgpfad 16. Auf den Steinen 17 zur Steingasse 75 17. Bavinganstraße hinter 3 bis 15 18. Bergstraße 40a zur Straße Am Siegesbach 19. Verbindungsweg von Bonnstraße bis Pingsdorfer Straße 20. Chlodwigstraße bis Rodderweg 21. Chlodwigstraße 17 in die Frankenstraße 22. Dresdener Straße 7 bis Stiftstraße/Thüringer Platz 23. Eckdorfer Straße bis Kuhgasse (Teilstück bis Eckdorfer Straße 112b) 24. Erich-Kästner-Straße zur Gebrüder-Grimm-Straße 25. Fronhofweg bis Römerstraße 26. Stichweg zwischen den Häusern Im Vogelsang 1/1a und Am Kuttenbusch 29/29a 27. Im Paradies hinter 1 bis 15 28. Im Paradies hinter 14 bis 20 29. Im Paradies neben 12 31. Junkersdorfer Weg zum Königsdorfer Weg 32. Junkersdorfer Weg bis Weilerstraße 33. Junkersdorfer Weg zur Frechener Straße 34. Kaiserstraße bis Dresdener Straße 35. Konrad-Adenauer-Straße zum Hermann-Löns-Weg 36. Lida-Gustava-Heymann-Straße zur Sophienstraße 37. Liblarer Straße 25 zur Heinestraße (östlicher Stichweg) 38. Liblarer Straße zwischen 76/76a und 78a zur Frankenstraße 39. Liblarer Straße 86/88 bis 108/110 (Querverbindung hinter den Häusern) 40. Liblarer Straße 96 und 98 bis zur Straße Zur Gabjei 41. Liblarer Straße 110 bis Zur Gabjei 67 42. Weg zwischen den Häusern Maiglerstraße 69 und 71 43. Margaretenstraße 16/18 bis Berrenrather Straße 28/30 44. Marie-Schlei-Straße bis Rheinstraße 45. Matthäusstraße 9 zur St.-Albert-Straße (zwischen Friedhof und Schule) 46. Rheinstraße bis Am Inselweiher entlang Bundesbahn 47. Römerhof 31 zur Römerstraße 48. 49. 50. 51. 52. 53. 54. 55. 56. 57. Römerstraße bis Auguste-Viktoria-Straße Steingasse hinter 26 bis 46 Ubierstraße bis Rodderweg Weg zwischen den Grundstücken Zum Donnerbach 17 bis 35 Weg hinter den Grundstücken Zum Donnerbach 3 bis 15 Weg zwischen den Grundstücken Zum Rodderbruch 19 und 21 Weg zwischen den Grundstücken Zur Gabjei 84 und 86 Weg zwischen den Grundstücken Zur Gabjei 101 und 103 Weg zwischen den Grundstücken Am Krausen Baum 34 und 36 Weg vom Rodderweg (zwischen Am Krausen Baum 42 und zur Gabjei 121) bis zum alten Spielplatz Zur Gabjei 58. Weg rund um den Spielplatz Zur Gabjei 59. Weg vom alten Spielplatz Zur Gabjei bis Verbindungsweg zwischen Liblarer Str. 110 und Zur Gabjei 67 60. Zum Sommersberg bis zur Straße Am Kreuz 61. Zum Donnerbach 15 zur Straße Zum Rodderbruch 62. Zum Herrengarten bis Fronhofweg 63. Zum Donnerbach 35 zur Straße Am Eichenbusch 64. Zum Donnerbach 3 zur Straße Zur Gabjei 65. Zur Gabjei 40 +42 bis zur Straße Rodderweg 66. Zur Gabjei 66 bis Kirche St. Heinrich 67. Zum Donnerbach 10 zur Frankenstraße Anlage 2 zur Straßenreinigungssatzung für die Stadt Brühl Aufstellung über die Reinigungs-, Winterwartungs- und Gebührenpflicht: Straßenart Reinigungshäufigkeit / Woche 1 2 Reinigungs- und Winterwartungsverpflichtung Verpflichteter A = Anlieger St = Stadtservicebetrieb A A Gebühr 1 1 Fahrbahn und Gehweg nebst Parkstreifen Fahrbahn und Gehweg nebst Parkstreifen - 1 Fahrbahn St X 1 Reinigung Gehweg nebst Parkstreifen A - 1 Fahrbahn St X 1 Gehweg nebst Parkstreifen A - 5 1 Geh- und Radweg insgesamt A - 6 1 Fußgängerstraße insgesamt A - 7 6 St X 8+9 nach Bedarf St - 3 4 Fußgängergeschäftsstraße / verkehrsberuhigte Geschäftsstraße insgesamt Reinigung sonstiger Wege / Straßen und Wirtschaftswege insgesamt Von der obigen Tabelle abweichende Regelungen: Straßenart Straße Burgstraße Schlossstraße Janshof Reinigungshäufigkeit / Woche 3 Thüringer Platz Gebühr Fahrbahn St X 1 Gehweg nebst Parkstreifen A - 6 Fahrbahn St X 1 Gehweg nebst Parkstreifen A - 6 Fahrbahn St X 1 Gehweg nebst Parkstreifen A - 1 Fahrbahn St X St X A - 6 1 7 Verpflichteter A = Anlieger St = Stadtservicebetrieb 3 Carl-Schurz-Straße Mühlenstraße zwischen An der Bleiche und Steinweg Reinigungs- und Winterwartungsverpflichtung Gehweg (Ostseite) Gehweg (Westseite) Franzstraße Hermannstraße Jordanstraße Kempishofstraße 1 Fahrbahn und Gehweg nebst Parkstreifen A - Franziskanerhof Kirchstraße 3 Fußgängergeschäftsstraße insgesamt St X 5 Geh- und Radwege Nord-Süd, West- Ost, Grünzug Kaiserstraße bis von-Holte-Straße Treppen Kaiserpark, Edelgasse, Adolf-DamaschkeStraße, Gertrudenstraße (zur Kölnstraße), Am Volkspark, Paul-Dahm-Straße (zur Hauptstraße), Richard-BertramStraße, Burgpfad, An der Brücke, Schulstraße, Grünebergstraße bis An Haus Vendel, Zum Sommersberg zur Hauptstraße 1 1 Reinigung Geh- und Radwege Reinigung Treppen St - St -