Daten
Kommune
Brühl
Größe
290 kB
Datum
18.12.2017
Erstellt
12.12.17, 15:51
Aktualisiert
12.12.17, 15:51
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Inhalt der Datei
Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Brühl
- Straßenreinigungssatzung vom 01.01.2018
Aufgrund der §§ 7 und 114 a der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S.
666/SGV.NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2016 (GV NRW S.
966), der §§ 3 bis 5 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG
NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV.NRW S. 706/SGV. NRW 2061), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 25.10.2016 (GV.NRW S. 868) und der §§ 4 und 6 Abs.
1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.
Oktober 1969 (GV.NRW S. 712/SGV.NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom
15.12.2016 (GV.NRW S. 1150), hat der Verwaltungsrat des Stadtservicebetriebs
Brühl -Anstalt öffentlichen Rechts- in seiner Sitzung
am ….. folgende Satzung
beschlossen:
§1
Inhalt der Reinigungspflichten
(1) Der Stadtservicebetrieb Brühl- Anstalt öffentlichen Rechts- betreibt die Reinigung
der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche
Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen bei Bundesstraßen, Landesstraßen
und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten als öffentliche Einrichtung, soweit
die Reinigung nicht nach §§ 2 ff dieser Satzung den Grundstückseigentümern oder
Grundstückseigentümerinnen übertragen wird. Ist das Grundstück mit einem
Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers/ der Eigentümerin der
Erbbauberechtigte/ die Erbbauberechtigte.
(2) Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung, sowie die Winterwartung der
Gehwege und der Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller
Verunreinigungen von der Straße, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht
unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können.
Die Reinigungspflicht der Gemeinde beinhaltet als Winterwartung insbesondere das
Schneeräumen
sowie
das
Bestreuen
an
den
gefährlichen
Stellen
der
verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte. Art und Umfang der
Reinigungspflichten der Anlieger ergeben sich aus den §§ 2 – 3b dieser Satzung.
(3) Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten
- alle selbständigen Gehwege
- die gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen 240 StVO)
- alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen
Straßenteile sowie
- Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und
Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist,
insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325/326 StVO) und
Fußgängerbereichen (Zeichen 242/243 StVO)
(4)
Als
Fahrbahn
im
Sinne
dieser
Satzung
gilt
die
gesamte
übrige
Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße
insbesondere auch die Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen, die Bankette, die
Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege.
§2
Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer/innen
(1) Die Reinigung der in den Anlagen der Anlagen 1 und 2 besonders kenntlich
gemachten Fahrbahnen und Gehwege wird in dem darin festgelegten Umfang den
Eigentümern und Eigentümerinnen der an sie angrenzenden und durch sie
erschlossenen Grundstücke auferlegt. Die Anlage 1 (Straßenverzeichnis) und
Anlage 2 (Aufstellung über die Reinigungs-, Winterwartungs- und Gebührenpflicht)
sind Bestandteil dieser Satzung.
(2) Auf Antrag der Reinigungspflichtigen können Dritte durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Stadtservicebetrieb Brühl –Anstalt öffentlichen Rechts- mit dessen
Zustimmung
die
Reinigungspflicht
übernehmen,
wenn
eine
ausreichende
Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich
und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.
(3)
Die
nach
anderen
Rechtsvorschriften
bestehende
Verpflichtung
des
Verursachers/ der Verursacherin, außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall
unverzüglich zu beseitigen, befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihrer
Reinigungspflicht.
§3a
Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht
(1) Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur
auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger/ eine reinigungspflichtige
Anliegerin vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte
Straßenfläche.
(2) Selbständige Gehwege sind entsprechend Abs. 1, die übrigen Gehwege in ihrer
gesamten Breite zu reinigen. Die Gehwegreinigung umfasst unabhängig vom
Verursacher/ der Verursacherin auch die Beseitigung von Unkraut und sonstigen
Verunreinigungen.
(3) Die von den Reinigungspflichtigen im Sinne des § 2 zu reinigenden Fahrbahnen
und Gehwege sind bis Einbruch der Dunkelheit, d.h.
in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. bis spätestens 21.00 Uhr und
in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens 20.00 Uhr
zu säubern. Die Reinigung hat wöchentlich an den Freitagen oder Samstagen zu
erfolgen. Außergewöhnliche Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen.
Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Verunreinigungen sind nach
Beendigung
der
Säuberung
unverzüglich
unter
Berücksichtigung
der
Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entsorgen.
Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs
darstellt.
Auf öffentlichen Gehwegen und auf Parkflächen dürfen keine Pflanzenschutzmittel
oder ähnliches eingesetzt werden.
§3b
Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht
(1) Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. Auf
Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz
oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist
nur
erlaubt
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch
Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenaufoder
-abgängen,
starken
Gefälle-
bzw.
Steigungsstrecken
oder
ähnlichen
Gehwegabschnitten.
(2) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die
Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein
gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den
Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist.
(3) Ist die Winterwartung der Fahrbahn übertragen, so sind bei Eis- und
Schneeglätte
- gekennzeichnete Fußgängerüberwege
- Querungshilfen über die Fahrbahn und
- Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen
oder -einmündungen
jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel
vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. § 3 a Abs. 1 Satz 2 der Satzung
gilt entsprechend.
(4) In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr (sonn- und feiertags von 9.00 bis 20.00 Uhr)
gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des
Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr
gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am Folgetag (werktags bis 7.00 Uhr,
sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr) zu beseitigen. Der Schnee ist auf dem an die
Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu
lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als
unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Baumscheiben und begrünte Flächen
dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger
oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert
werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und
Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße
geschafft werden.
§4
Benutzungsgebühren
Der Stadtservicebetrieb Brühl erhebt für die von ihm durchgeführte Reinigung der
öffentlichen Straßen, Wege und Plätze der in § 5 Abs. 4 aufgeführten Straßenarten
Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG NRW in Verbindung mit § 3 Abs. 1
Straßenreinigungsgesetz NRW. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche
Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder
Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt der
Stadtservicebetrieb.
§5
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1) Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Grundstücksseiten entlang der
Straßen, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge), die Straßenart
(Abs. 4 und 5) und die Anzahl der wöchentlichen Reinigungen (gemäß Anlage 1 in
Verbindung mit Anlage 2).
Grenzt ein durch die Straße oder den selbständigen Gehweg erschlossenes
Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten
Grundstücksseite an diese Straße, so wird anstelle der Frontlänge bzw. zusätzlich
zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrundegelegt. Als der
Straße zugewandt im Sinne des Satzes 2 gilt eine Grundstücksseite, wenn sie
parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur Straße verläuft.
(2) Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen, so werden die
Grundstücksseiten an den Straßen zugrunde gelegt, durch die eine wirtschaftliche
oder verkehrliche Nutzung des Grundstücks möglich ist. Bei abgeschrägten oder
abgerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung
der Grundstücksgrenze zugrunde gelegt.
(3) Bei der Festsetzung der Grundstücksseiten nach den Abs. 1 und 2 werden
Bruchteile eines Meters nach unten abgerundet.
(4) Gebühren werden für die in der Anlage 1 in Verbindung mit Anlage 2 unter den
Straßenarten 3, 4 und 7 aufgeführten durch den Stadtservicebetrieb Brühl zu
reinigenden Straßen erhoben. Für alle übrigen Straßen werden keine Gebühren
erhoben.
Bei
einer
einmaligen
wöchentlichen
Reinigung
der
Fahrbahn
beträgt
die
Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite, wenn das Grundstück
erschlossen wird durch eine Straße, die laut Anlage 1 eingeordnet ist in
a)
b)
Straßenarten 3 und 4 (Haupterschließungs- und
Hauptverkehrsstraßen)
2,87 €
Straßenart 7 (Fußgängergeschäftsstraßen/
verkehrsberuhigte Geschäftsstraßen)
13,41 €.
Wird durch den Stadtservicebetrieb mehrmals wöchentlich (lt. Anlagen 1 und 2)
gereinigt, so vervielfältigen sich die Benutzungsgebühren entsprechend.
(5) Die Zugehörigkeit einer Straße, eines Gehweges und jeder sonstigen zu
reinigenden Fläche sowie die Anzahl der wöchentlichen Reinigungen und die jeweils
Reinigungspflichtigen (Stadtservicebetrieb oder Anlieger/innen) ergeben sich aus der
Anlage 1 in Verbindung mit Anlage 2.
§6
Gebührenpflicht
(1)
Gebührenpflichtig
sind
die
Eigentümer/Eigentümerinnen
bzw.
Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke. Mehrere Gebührenpflichtige
haften gesamtschuldnerisch.
(2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der/die neue Eigentümer/Eigentümerin
vom 1. Tag des auf den Eigentumswechsel folgenden Kalendermonats an
gebührenpflichtig.
(3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte des
Stadtservicebetriebs das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen
festzustellen oder zu überprüfen.
§7
Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem 1. Tag des auf den Beginn der
regelmäßigen Reinigung folgenden Kalendermonats. Sie erlischt mit dem Ablauf des
Kalendermonats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird. Die Gebühr ist
in vierteljährlichen Teilbeträgen am 15. der Monate Februar, Mai, August und
November eines jeden Jahres an den ‚Stadtservicebetrieb zu entrichten. Die Gebühr
kann grundsätzlich zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.
(2) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder
erhöht sich die Benutzungsgebühr vom ersten Tag des dieser Änderung folgenden
Kalendermonats. Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen
Monat eingestellt oder für weniger als drei Monate eingeschränkt werden muss,
besteht aber kein Anspruch auf Gebührenminderung.
(3) Im Übrigen wird die Benutzungsgebühr einen Monat nach Zugang des
Gebührenbescheides fällig, sofern im Gebührenbescheid kein anderer Zeitpunkt
angegeben ist.
§8
Beitreibung
Rückständige
Gebühren
Verwaltungszwangsverfahren
unterliegen
gemäß
der
den
Beitreibung
Vorschriften
im
des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 19.2.2003 (GV.NRW S. 156, ber. s. 570;
2005 S.818/SGV.NRW 2010) in seiner jeweils gültigen Fassung.
§9
Rechtsmittel
Das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten richtet sich nach den Vorschriften der
Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.1.1960 (BGBl. I S. 17) in ihrer jeweils gültigen
Fassung.
§ 10
Ordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Grundstückseigentümer/Grundstückseigentümerin oder diesen gleichgestellte Person die Pflichten aus der Übertragung der Reinigungspflicht nach §
2 verletzt;
2.
gegen die vorgeschriebene Art und den Umfang der Reinigungspflicht nach §
3 a oder § 3 b verstößt;
3.
entgegen § 6 Abs. 3 die dort statuierte Auskunfts- oder Duldungspflicht
verletzt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße geahndet
werden. Die Geldbuße beträgt bei vorsätzlichem Handeln höchstens 500,00 € und
fahrlässigem Handeln höchstens 200,00 €.
(3)
Für
das
Verfahren
Ordnungswidrigkeiten
in
gelten
die
seiner
Vorschriften
jeweils
des
gültigen
Gesetzes
Fassung.
über
die
Zuständige
Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Ziffer 1 OWiG ist die Stadt.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1.1.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die
Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt
Brühl vom 7.1.2016 außer Kraft.
Anlagen
1 - Straßenverzeichnis
2 - Aufstellung über die Reinigungs- und Gebührenpflicht
Anlage 1 zur Straßenreinigungssatzung für die Stadt Brühl
Straßenverzeichnis
Straßenart: 1 - Anliegerstraße
2 - Anliegerstraße mit Verkehrsbedeutung
3 - Haupterschließungsstraße
4 - Hauptverkehrsstraße
5 - Selbständige Geh- und Radwege
6 - Fußgängerstraße
7 - Fußgängergeschäftsstraße/verkehrsberuhigte Geschäftsstraße
8 - Wirtschaftswege
9 - sonstige (Verkehrs-) Wege und Straßen
Plätze sind unter der jeweiligen Straßenart erfasst.
Definitionen:
Zu 1: Anliegerstraßen sind Straßen, die überwiegend der Erschließung der
angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen
Grundstücken dienen. Soweit nicht besonders erfasst, gehören dazu auch Stich-,
Seiten- und Parallel-Wege von Erschließungsanlagen, die unter den Straßenarten 2,
3 und 4 aufgeführt sind. 1) 2) 3)
Zu 2: Anliegerstraßen mit Verkehrsbedeutung sind Straßen wie zu 1) mit einer
zusätzlichen Verkehrsbedeutung.
Zu 3: Haupterschließungsstraßen sind Straßen, die der Erschließung von
Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder
innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht
Hauptverkehrsstraßen nach 4) sind. 1) 2) 3)
Zu 4: Hauptverkehrsstraßen sind Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen
Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-,
Land- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten
und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen. 1) 2) 3)
Zu 5: Selbständige Geh- und Radwege sind Wege, die nicht Bestandteil einer
Erschließungsanlage anderer Straßenarten sind und bei denen die Stadt
Baulastträger ist, auch wenn die Benutzung für Radfahrer/Radfahrerinnen und den
Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen zulässig ist. 2) 3)
Zu 6: Fußgängerstraßen sind Straßen, die in ihrer gesamten Breite dem
Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine begrenzte Nutzung für den
Anliegerverkehr zulässig ist. 2)
Zu 7: Fußgängergeschäftsstraßen sind Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer
gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine begrenzte Nutzung
für den Anliegerverkehr zulässig ist. 1) 2) 3)
Verkehrsberuhigte Geschäftsstraßen sind Hauptgeschäftsstraßen, deren
Verkehrsräume durch verkehrsberuhigende Baumaßnahmen so gestaltet sind, dass
der Durchgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen weitgehend verdrängt wird und beim
Anliegerverkehr eine Reduzierung der Geschwindigkeit erreicht wird.
Zu 8: Wirtschaftswege sind solche Wege, die vornehmlich zu Zwecken der Landund Forstwirtschaft benutzt werden und bei denen die Stadt Baulastträger ist.
Zu 9: Sonstige (Verkehrs-) Wege und Straßen sind solche, die nicht unter die o.
Ziff. 1 - 8 fallen und bei denen die Stadt Baulastträger ist (z.B. der Weg zwischen der
Liblarer Straße und der Maiglerstraße).
Soweit in diesem Straßenverzeichnis Wege, Straßen oder Teile von Wegen und
Straßen erfasst sind, bei denen die Stadt nicht Eigentümer und/oder
Straßenbaulastträger ist, sind diese nur nachrichtlich aufgeführt (z.B. Privatwege,
Privatstraßen und Teile von Kreis-, Land- und Bundesstraßen).
1)
vgl. Kommentar Walprecht/Sander zum Straßenreinigungsgesetz NRW
vgl. wie § 4 Abs. 6 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen
nach § 8 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW)
für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Brühl vom 20.12.93
3)
vgl. Runderlass des Innenministers vom 28.5.1971 (III B 1-4/10-3740/71 in SMBl. NRW
2023)
2)
Straßenbezeichnung
Adolf-Damaschke-Straße
Agathastraße
Ahornweg
Akazienweg
Alte Bohle zwischen Liblarer Straße und Neue Bohle
Alte Bohle südlich Neue Bohle
Alte Bonnstraße Parallel-Weg in Brühl-Pingsdorf
Alte Bonnstraße ohne Parallel-Weg
Am Amtsgericht
Am Birkhof
Am Daberger Hof
Am Eichenbusch
Am Falter
Am Hennebach innerhalb des Baugebietes
Am Hennebach außerhalb des Baugebietes
Am Hohlweg
Am Hülderberg
Am Inselweiher
Am Kirchberg
Am Krausen Baum
Am Kreuz
Am Kuttenbusch von Auf dem Kamm bis Haus-Nr. 50
Am Kuttenbusch (Parallelstraße zwischen Haus-Nr. 6
und 7 bis zwischen Haus-Nr. 46 u. 48)
Am Kuttenbusch (nördlich Haus-Nr. 50)
Am Michelshof
Am Mühlenhof
Am Pappelbusch
Am Pastorsgarten
Am Petershof
Am Rankewerk
Am Rheindorfer Bach
Am Ringofen
Am Römerkanal
Am Rolfsacker
Am Rott
Am Siegesbach
Am Strauchshof
Am Volkspark
An der alten Brauerei
An der alten Zuckerfabrik
An der Bleiche
An der Brücke
An der Hohlen Gasse
An der Kapelle
An der Linde
An der Schallenburg
An der Synagoge
An der Villebahn
An der Ziegelei
Andreaskirchplatz
An Haus Vendel
An Hornsgarten von Alte Bonnstraße bis
einschließlich Haus-Nr. 16 (Stichweg)
Straßenart
1
1
1
1
2
1
1
4
1
1
2
1
1
1
9
1
1
1
1
2
2
1
6
1
1
1
1
1
1
1
1
1
2
1
1
2
2
2
3
2
2
4
1
1
2
2
3
5
1
1
1
1
An Hornsgarten (Rest ab Stichweg)
An Maria Glück
Anna-Schmitz-Straße
Anton-Ockenfels-Straße
Arminiusweg
Arndstraße
Auf dem Gallberg
Auf dem Kamm
Auf den Steinen
Auf der Burg
Auf der Höhe
Auf der Kehre
Auf der Pehle
Auguste-Viktoria-Straße
9
1
1
1
1
1
3
2
2
5
1
2
1
2
Badorfer Straße
Bahnhofstraße ostwärts Burgstraße
Bahnhofstraße zwischen Markt und Burgstraße
Balthasar-Neumann-Platz
Barbarastraße
Bavinganstraße
Bendgespfad
Bergerstraße
Berggasse
Berggeiststraße
Bergstraße ohne Stichstraße
Bergstraße nördliche Stichstraße
Berliner Ring
Berrenrather Straße zw. An der Brücke
und Vochemer Straße
Berrenrather Straße nordwestl. Vochemer Straße
Bertolt-Brecht-Straße
Berzdorfer Straße
Bitterfelder Straße
Bleibtreuseeweg
Bleiche
Böningergasse
Bonnstraße von Stern bis Einfahrt
Schulzentrum Süd
Bonnstraße von Einfahrt Schulzentrum Süd
bis Ortsende
Bonnstraße Verbindungsweg zur Lindenstraße
Bootsweg
Brauweilerweg
Bremer Straße (ohne Stichwege)
Bremer Straße (Stichwege)
Breslauer Straße
Brückenstraße
Buchenweg
Burgpfad
Burgstraße
Buschgasse
3
3
7
7
1
1
1
4
1
4
3
1
2
Cäcilienstraße
Carl-Schurz-Straße
Chlodwigstraße
1
3
2
4
1
1
2
1
9
6
2
2
4
1
5
1
3
2
2
2
1
1
3
2
Clemens-August-Straße 4 bis Römerstraße
Clemens-August-Straße / Ecke Mühlenstraße
Comesstraße
Cottbuser Weg
3
7
4
1
Daberger Höhe ohne Stichstraße
Daberger Höhe Stichstraße
Daberger Weg
Danziger Straße
Donatusstraße
Drachenfelsstraße
Dreichtenweg von KBE bis Bonnstraße
Dresdener Straße
2
1
2
1
1
1
9
2
Eckdorfer Mühlenweg zw. Eckdorfer Straße und
Alte Bonnstraße
Eckdorfer Straße zw.Eckdorfer Mühlenweg und
Grüner Weg
Eckdorfer Straße zw. Steingasse und Eckdorfer Mühlenweg
Edelgasse
Eibenweg
Eichweg
Eichendorffstraße
Eifelstraße
Elisabethstraße
Elsterpfad
Engeldorfer Straße
Erich-Kästner-Straße
Erlengrund
Euskirchener Straße
2
1
2
1
1
1
3
1
1
1
3
1
1
4
Fischenicher Straße
Fischmarkt
Flechtenweg zw. Bonnstraße und Oberstraße
Flechtenweg zw. Oberstraße und Sechtemer Straße
Frankenstraße
Franziskanerhof
Franzstraße
Franz-von-Kesseler-Straße
Frechener Straße
Fredenbruch
Freiheitstraße
Freiherr-vom-Stein-Straße
Friederikeweg
Friedrich-Ebert-Straße
Friedrichstraße
Fritz-Wündisch-Straße
Fronhofweg
Fuchsstraße
2
1
2
1
1
7
3
1
3
1
3
3
1
1
3
1
1
1
Gabriele-Münter-Weg
Gartenstraße
Gebrüder-Grimm-Straße
Geildorfer Bach
1
2
1
1
Geildorfer Straße
Georg-Grosser-Straße
Georg-Sandmann-Straße
Gertrudenstraße
Ginsterhang
Gleueler Weg
Glitzmudisstraße
Goethestraße
Gottfried-Keller-Straße
Grubenstraße
Grünebergstraße
Grüner Weg innerhalb des Baugebietes
Grüner Weg außerhalb des Baugebietes
Gruhlstraße
Gustav-Wegge-Straße
2
2
1
1
1
2
1
2
1
2
1
2
9
1
1
Härriskuhl
Hamburger Straße
Hainbuchenweg
Hannah-Arendt-Straße
Hauptstraße zw. Römerstraße und Zum Herrengarten
Hauptstraße ab Zum Herrengarten bis unterhalb neue Brücke
Hauptstraße ab Brückenkreuzung Frechener Straße bis Ende
(außer Stichteil ab Haus-Nr 53-63)
Hedwig-Gries-Straße
Heinestraße
Heinrich-Esser-Straße
Heinrich-Fetten-Platz
Heinrich-Kreutzberg-Straße
Heinrich-Liertz-Straße
Heinrich-Spoerl-Straße
Helma-Meyers-Straße
Hennersweg
Hermann-Faßbender-Straße
Hermann-Gruhl-Straße
Hermann-Löns-Straße
Hermannstraße
Hermülheimer Straße
Herseler Straße
Himmelreich zw. Am Siegesbach und Freiheitstraße
Himmelreich zw. Freiheitstraße und Hochstraße
Hochstraße
Hommelsheimstraße
Hospitalstraße
Höhenweg
Hubert-Geuer-Straße
Hubertusstraße
Hüllenweg zw. Euskirchener Straße und Maigler Straße
Hüllenweg westlich Maigler Straße
Hürther Straße
1
2
1
1
3
2
Ida-Ehre-Weg
Im Bungarten
Im Klostergarten
1
1
1
3
1
1
4
7
1
1
1
1
1
2
1
1
3
2
1
2
1
1
1
1
9
1
3
2
1
3
Im Mühlengrund
Im Paradies
Im Sonntagsgarten
Im Vogelsang
Immendorfer Straße
In der Maar
Irmgard-Keun-Weg
1
1
1
1
2
3
1
Janshof
Janshofpassage
Jordanstraße
Josefstraße
Joseph-Hürten-Straße
Josef-von-Görres-Straße
Jülichsgasse
Junkersdorfer Weg
3
1
3
3
1
2
1
1
Kämperpfad
Kaiserstraße
Kapellenweg
Kastanienweg
Kempishofstraße
Kentenichstraße
Kierberger Straße zw. Hauptstraße und Zum Sommersberg
Kierberger Straße zw. Zum Sommersberg und Kaiserstraße
(außer Stichstraßen)
Kierberger Straße (Stichweg zum Bahnhof)
Kierberger Straße (sonstige Stichstraßen)
Kirchgasse
Kirchstraße
Kirchweg
Kleiststraße
Kloster Benden zw. Bergstraße und Winterburg
Kloster Benden zw. Winterburg und Grubenstraße
Klosterstraße
Knappschaftsstraße
Kölnstraße von Comesstraße Richtung Köln
Kölnstraße von Markt bis Comesstraße
Königsberger Straße
Königsdorfer Weg
Königstraße zw. Kölnstraße und Kurfürstenstraße
Königstraße zw. Kurfürstenstraße und KBE
Kolpingplatz
Konrad-Adenauer-Straße
Kreuzhof
Kuhgasse von Eckdorfer Straße bis Ende Baugebiet
Kuhgasse Rest
Kunibertweg
Kurfürstenstraße
1
4
1
1
3
2
2
Langenackerstraße
Laurentiusweg
Leipziger Straße
Lennéstraße
1
1
3
1
3
2
1
1
7
2
1
2
2
1
3
4
7
1
1
2
6
2
4
1
1
9
2
3
Lenterbachsweg
Lessingstraße
Letterhausstraße
Liblarer Straße zw. Pingsdorfer Straße und Römerstraße
Liblarer Straße von Römerstraße bis einschl. Parkplatz am
Wasserturm außer Stichstraße
Liblarer Straße Stichstraße
Lida-Gustava-Heymann-Straße
Lindenhof
Lindenstraße
Lise-Meitner-Straße
Lövenicher Straße
Löwenburgstraße
Lohmühle
Lohrbergstraße
Lucretiaweg
Ludwig-Jahn-Straße südlich Neue Königstraße
Ludwig-Jahn-Straße zw. Neue Königstraße u.
Ludwig-Uhland-Straße
Luisenstraße
Lupinenweg
Luxemburger Straße
2
1
1
4
Maiglerstraße
Maja-Lex-Weg
Margaretenstraße
Margarethe-von-Hersel-Straße
Marienstraße
Marie-Curie-Straße
Marie-Schlei-Straße
Markt
Matthäusstraße
Max-Ernst-Allee
Maximilian-Franz-Straße
Mayersweg
Merricher Straße
Merseburger Straße
Mertener Straße
Metzenmacherweg zwischen Ahornweg und Nußbaumweg
Metzenmacherweg zwischen Nußbaumweg und Robertstraße
Mittelstraße
Mönengasse
Mühlenbach
Mühlenbach von 88 bis 102
Mühlenberg
Mühlenstraße 1
Mühlenstraße zw. Schützenstraße und An der Bleiche
Mühlenstraße zw. An der Bleiche und Steinweg
Mühlenstraße von Steinweg bis Nr. 3
2
1
1
1
1
1
1
7
1
1
1
2
1
1
1
1
3
1
1
3
1
1
7
1
3
2
Neue Bohle zw. Römerstraße und Am Römerkanal
Neue Bohle zw. Am Römerkanal und Alte Bohle
Neue Bohle zw. Alte Bohle und Auf der Höhe
Neue Königstraße
3
2
1
2
3
1
1
1
2
3
1
1
2
1
1
1
1
1
1
4
Nikolaus-Ehlen-Straße
Nord-Süd-Weg
Nussbaumweg
1
5
2
Obermühle Stichweg nach Südwesten
Obermühle ohne Stichweg
Oberstraße zw. Bonnstraße u. Herm.-Faßbender-Str.
Oberstraße zw. Herm.-Faßbender-Str. und Flechtenweg
Oelbergstraße
Otto-Paes-Straße
Otto-Wels-Straße zw. Rheinstraße und Bonnstraße
1
2
1
2
1
1
4
Palmersdorfer Hof
Pantaleonstraße
Parkstraße
Pastoratstraße
Paul-Dahm-Straße
Pehler Feldchen
Pehler Hülle
Petersbergstraße
Peter-Schmitter-Straße
Peterstraße zw. Bergerstraße und Elisabethstraße
Peterstraße zw. Elisabethstraße und Wesselinger Straße
Pingsdorfer Straße
Platanenweg
Poststraße
Pützgasse zw. Auf der Kehre und Steingasse
Pützgasse zw. Steingasse und Robertsstraße
Pulheimer Straße
1
1
1
1
1
1
3
1
1
6
2
4
1
2
6
3
1
Renault-Nissan-Straße
Rheinstraße außer Zufahrt Industriebetriebe
Rheinstraße Zufahrt Industriebetriebe
Ricarda-Huch-Weg
Richard-Bertram-Straße
Robertsstraße
Rodderweg zw. Römerstraße und Ginsterhang
Rodderweg westlich Ginsterhang
Römerhof
Römerstraße
Rösberger Straße
Roisdorfer Straße
Rondorfer Straße
Rosenhof
4
4
1
1
3
3
3
2
1
4
1
1
1
1
Schiffergasse
Schildgesstraße
Schildgesstraße von 18 bis 22
Schillerstraße
Schlaunstraße
Schlossstraße
Schnorrenberg
Schöffenstraße
Schützenstraße zw. Kölnstraße und Wallstraße
1
3
1
2
3
3
4
1
2
Schützenstraße zw. Wallstraße und Mühlenstraße
Schulstraße
Schultheißstraße
Schwestern-Brünell-Weg
Sechtemer Straße zw. Herm.-Faßbender-Str.
und Weiherhofstr.
Sechtemer Straße zw. Weiherhofstraße und Flechtenweg
Sechtemer Straße zw. Flechtenweg und Stadtgrenze
Seeweg
Senecaweg
Senftenberger Straße
Servatiusstraße
Severinstraße
Sophienstraße
Sophie-Scholl-Straße
Spielmannsgasse
Spremberger Weg
Spürckstraße
St.-Albert-Straße
Steingasse
Steinkleehang
Steinweg
Stephanstraße
Stettiner Straße
Stiftstraße
Stommelner Weg
Stotzheimer Weg
Sürther Straße
1
4
1
1
Tacitusweg
Tafelhofstraße
Talstraße
Taunusstraße
Theismühle
Theodor-Heuss-Straße
Theodor-Körner-Straße
Theodor-Storm-Straße
Thüringer Platz (Ostseite)
Thüringer Platz (Westseite)
Tiergartenstraße zw. Uhlstraße und Böningergasse
Tiergartenstraße südlich Böningergasse
Töpfergasse
1
1
3
1
1
4
1
1
7
3
2
1
1
Ubierstraße
2
2
1
9
5
1
1
1
1
1
1
1
1
1
2
3
1
7
1
1
3
1
2
2
Uhlstraße von Pingsdorfer Straße bis Bonnstraße
Uhlstraße von Bonnstraße bis Markt
Ulmenweg
Unter Birken
Unter dem Dorf
Unter Eschen
Untermühle
Urfelder Straße
Ursulastraße
3
7
1
1
1
1
2
1
1
Villestraße zw. Bergstraße und Freiheitstraße
Villestraße zw. Hermann-Gruhl-Straße und Bundesbahn
Villestraße Teilstück von Freiheitsstraße bis
Herm.-Gruhl-Straße
Vochemer Straße ohne Stichstraße
Vochemer Straße westliche Stichstraßen
Volkwinsweg
von-Droste-Hülshoff-Straße
von-Heinsberg-Straße
von-Hessen-Straße
von-Holte-Straße
von-Lupenau-Straße
von-Roll-Straße
von-Westerburg-Straße
von-Wied-Straße
von Wied-Straße Stichweg zur Turnhalle
Vorgebirgsstraße
3
1
Walberberger Straße
Waldorfer Straße
Waldweg
Wallstraße zw. Uhlstraße und Steinweg
Wallstraße zw. Steinweg und An der Bleiche
Wallstraße zw. An der Bleiche und Schützenstraße
Wasserturmweg
Wehrbachsweg
Weiherhofstraße von Sechtemer Straße bis
Ende Baugebiet (außer Stichstraßen)
Weiherhofstraße Stichstraßen
Weiherhofstraße von Ende Baugebiet bis Stadtgrenze
Weilerstraße zw. Frechener Straße und Brückenstraße
Weilerstraße zw. Brückenstraße und Stadtgrenze
Weißer Straße
Wesselinger Straße
Weyhestraße
Wilhelm-Busch-Straße
Wilhelm-Kamm-Straße ohne Stichstraßen
Wilhelm-Kamm-Straße Stichstraßen
Wilhelmstraße
Will-Küpper-Straße
Willy-Brandt-Straße
Wingertsberg
Winterburg zw. Fußweg zur Theodor-Heuss-Straße und
Knappschaftsstraße
Winterburg zw. Lohmühle und Fußweg zur
Theodor-Heuss-Straße
1
1
1
1
1
1
9
1
6
2
1
1
1
2
1
1
1
1
1
3
1
2
2
1
9
2
1
2
3
1
1
3
1
1
1
3
2
3
2
Wittelsbacher Straße ohne Stichstraße
Wittelsbacher Straße Stichstraße
Wolfsgasse
Wolkenburgstraße
Xavier-Kürten-Weg
3
1
1
1
9
Ziegelweg
Zum Donnerbach
Zum Herrengarten
Zum Rodderbruch
Zum Sommersberg von Römerstraße bis zum Kreuzungsbereich
mit der Frechener Straße (einschließlich Brücke)
Zum Schützenplatz
Zur Gabjei zw. Liblarer Straße und Zum Donnerbach
Zur Gabjei zw. Zum Donnerbach und Rodderweg
6
2
2
1
3
9
2
1
Anhang zur Anlage 1 zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Brühl
In die Straßenart 1 fallen folgende fußläufigen Wege:
1. Am Eichenbusch (Wendehammer) - Am Rolfsacker 3
2. Am Eichenbusch (Wendehammer) - Am Rolfsacker 5
3. Am Krausen Baum 1 bis Ölbergstraße
4. Am Krausen Baum hinter 1 bis 31
5. Am Krausen Baum 2 bis Zur Gabjei 85
6. Am Krausen Baum zwischen 31 und 33
7. Am Kuttenbusch bis Wolfsgasse
8. Am Siegesbach 27 - 29 zur Bergstraße 52
9. Am Petershof neben 1 und 12
10. Alte Bonnstraße zwischen Haus-Nr. 53 und Haus-Nr. 73 bis Ende am Sport- und
Schulzentrum Brühl-Süd, Bonnstraße
11. An der Brücke von Haus-Nr. 6 bis Kierberger Straße Nr. 162
12. An der Lessingstraße
13. An der Kleiststraße
14. An Haus Vendel bis An Maria Glück
15. Auf der Höhe zur Straße Burgpfad
16. Auf den Steinen 17 zur Steingasse 75
17. Bavinganstraße hinter 3 bis 15
18. Bergstraße 40a zur Straße Am Siegesbach
19. Verbindungsweg von Bonnstraße bis Pingsdorfer Straße
20. Chlodwigstraße bis Rodderweg
21. Chlodwigstraße 17 in die Frankenstraße
22. Dresdener Straße 7 bis Stiftstraße/Thüringer Platz
23. Eckdorfer Straße bis Kuhgasse (Teilstück bis Eckdorfer Straße 112b)
24. Erich-Kästner-Straße zur Gebrüder-Grimm-Straße
25. Fronhofweg bis Römerstraße
26. Stichweg zwischen den Häusern Im Vogelsang 1/1a und Am Kuttenbusch
29/29a
27. Im Paradies hinter 1 bis 15
28. Im Paradies hinter 14 bis 20
29. Im Paradies neben 12
31. Junkersdorfer Weg zum Königsdorfer Weg
32. Junkersdorfer Weg bis Weilerstraße
33. Junkersdorfer Weg zur Frechener Straße
34. Kaiserstraße bis Dresdener Straße
35. Konrad-Adenauer-Straße zum Hermann-Löns-Weg
36. Lida-Gustava-Heymann-Straße zur Sophienstraße
37. Liblarer Straße 25 zur Heinestraße (östlicher Stichweg)
38. Liblarer Straße zwischen 76/76a und 78a zur Frankenstraße
39. Liblarer Straße 86/88 bis 108/110
(Querverbindung hinter den Häusern)
40. Liblarer Straße 96 und 98 bis zur Straße Zur Gabjei
41. Liblarer Straße 110 bis Zur Gabjei 67
42. Weg zwischen den Häusern Maiglerstraße 69 und 71
43. Margaretenstraße 16/18 bis Berrenrather Straße 28/30
44. Marie-Schlei-Straße bis Rheinstraße
45. Matthäusstraße 9 zur St.-Albert-Straße (zwischen Friedhof und Schule)
46. Rheinstraße bis Am Inselweiher entlang Bundesbahn
47. Römerhof 31 zur Römerstraße
48.
49.
50.
51.
52.
53.
54.
55.
56.
57.
Römerstraße bis Auguste-Viktoria-Straße
Steingasse hinter 26 bis 46
Ubierstraße bis Rodderweg
Weg zwischen den Grundstücken Zum Donnerbach 17 bis 35
Weg hinter den Grundstücken Zum Donnerbach 3 bis 15
Weg zwischen den Grundstücken Zum Rodderbruch 19 und 21
Weg zwischen den Grundstücken Zur Gabjei 84 und 86
Weg zwischen den Grundstücken Zur Gabjei 101 und 103
Weg zwischen den Grundstücken Am Krausen Baum 34 und 36
Weg vom Rodderweg (zwischen Am Krausen Baum 42 und zur Gabjei 121)
bis zum alten Spielplatz Zur Gabjei
58. Weg rund um den Spielplatz Zur Gabjei
59. Weg vom alten Spielplatz Zur Gabjei bis Verbindungsweg zwischen Liblarer Str.
110 und Zur Gabjei 67
60. Zum Sommersberg bis zur Straße Am Kreuz
61. Zum Donnerbach 15 zur Straße Zum Rodderbruch
62. Zum Herrengarten bis Fronhofweg
63. Zum Donnerbach 35 zur Straße Am Eichenbusch
64. Zum Donnerbach 3 zur Straße Zur Gabjei
65. Zur Gabjei 40 +42 bis zur Straße Rodderweg
66. Zur Gabjei 66 bis Kirche St. Heinrich
67. Zum Donnerbach 10 zur Frankenstraße
Anlage 2 zur Straßenreinigungssatzung für die Stadt Brühl
Aufstellung über die Reinigungs-, Winterwartungs- und Gebührenpflicht:
Straßenart
Reinigungshäufigkeit /
Woche
1
2
Reinigungs- und
Winterwartungsverpflichtung
Verpflichteter
A = Anlieger
St = Stadtservicebetrieb
A
A
Gebühr
1
1
Fahrbahn und Gehweg nebst Parkstreifen
Fahrbahn und Gehweg nebst Parkstreifen
-
1
Fahrbahn
St
X
1
Reinigung Gehweg nebst Parkstreifen
A
-
1
Fahrbahn
St
X
1
Gehweg nebst Parkstreifen
A
-
5
1
Geh- und Radweg insgesamt
A
-
6
1
Fußgängerstraße insgesamt
A
-
7
6
St
X
8+9
nach
Bedarf
St
-
3
4
Fußgängergeschäftsstraße /
verkehrsberuhigte Geschäftsstraße
insgesamt
Reinigung sonstiger Wege / Straßen und
Wirtschaftswege insgesamt
Von der obigen Tabelle abweichende Regelungen:
Straßenart
Straße
Burgstraße
Schlossstraße
Janshof
Reinigungshäufigkeit /
Woche
3
Thüringer Platz
Gebühr
Fahrbahn
St
X
1
Gehweg nebst
Parkstreifen
A
-
6
Fahrbahn
St
X
1
Gehweg nebst
Parkstreifen
A
-
6
Fahrbahn
St
X
1
Gehweg nebst
Parkstreifen
A
-
1
Fahrbahn
St
X
St
X
A
-
6
1
7
Verpflichteter
A = Anlieger
St = Stadtservicebetrieb
3
Carl-Schurz-Straße
Mühlenstraße
zwischen An der
Bleiche und
Steinweg
Reinigungs- und
Winterwartungsverpflichtung
Gehweg (Ostseite)
Gehweg (Westseite)
Franzstraße
Hermannstraße
Jordanstraße
Kempishofstraße
1
Fahrbahn und Gehweg
nebst Parkstreifen
A
-
Franziskanerhof
Kirchstraße
3
Fußgängergeschäftsstraße insgesamt
St
X
5
Geh- und
Radwege
Nord-Süd,
West- Ost,
Grünzug
Kaiserstraße bis
von-Holte-Straße
Treppen
Kaiserpark,
Edelgasse,
Adolf-DamaschkeStraße,
Gertrudenstraße
(zur Kölnstraße),
Am Volkspark,
Paul-Dahm-Straße
(zur Hauptstraße),
Richard-BertramStraße,
Burgpfad,
An der Brücke,
Schulstraße,
Grünebergstraße
bis An Haus
Vendel,
Zum Sommersberg
zur Hauptstraße
1
1
Reinigung
Geh- und Radwege
Reinigung
Treppen
St
-
St
-