Daten
Kommune
Pulheim
Größe
126 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
05.11.14, 18:33
Aktualisiert
05.11.14, 18:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
303/2014
Erstellt am:
25.09.2014
Aktenzeichen:
IV/601.03.21.63
Verfasser/in:
Frau Schriefer
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
X
12.11.2014
Rat
X
16.12.2014
Betreff
Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage "Kirchtalsweg" im Abschnitt
von „Eckumer Weg“ bis Bahndamm
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
X ja
nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
X nein
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): Es handelt sich um Einnahmen
Vorlage Nr.: 303/2014 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
1. Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage "Kirchtalsweg" im Abschnitt von „Eckumer Weg“ bis Bahndamm (Flurstück
51, teilweise) gemäß beigefügter Anlage 1 zu beschließen.
2. Der Rat der Stadt Pulheim beschließt die Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage "Kirchtalsweg" im Abschnitt von „Eckumer Weg“ bis Bahndamm (Flurstück 51, teilweise) gemäß beigefügter
Anlage 1
Erläuterungen
Gemäß § 8 Absatz 1 Buchstaben b und c der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Pulheim vom 18.12.1987 sind
Erschließungsanlagen u.a. erst dann hergestellt, wenn sie über eine beiderseitige Gehweganlage mit Abgrenzung gegen
die Fahrbahn und Entwässerungseinrichtungen mit Anschluss an die Kanalisation verfügen.
Im Gegensatz hierzu ist die Fahrbahn der Erschließungsanlage „Kirchtalsweg“ im o.g. Abschnitt (Kartenanlage 2) mit
Unterbau und Asphaltdecke ohne beiderseitige Gehweganlage ausgebaut. Darüber hinaus weist die Anlage nur über
eine kurze Strecke eine Straßenentwässerungseinrichtung mit Anschluss an die Kanalisation auf (2 Straßeneinläufe)
Die Entwässerung der Straßenfläche erfolgt ansonsten bzw. überwiegend über die Bankette (Versickerung).
Zur Klärung der Fragen, ob im „Kirchtalsweg“ weitere Herstellungsmaßnahmen durchgeführt werden (Separate/r Gehweg/e, Anlegung von Flussrinnen und Einbau weiterer Straßeneinläufe), wurde die Örtlichkeit durch das Tierbauamt
überprüft.
Im Ergebnis wurde festgestellt, dass auch im Hinblick auf die Bahnhofsumfeldgestaltung aufgrund des geringen Fahrverkehrs auf die Anlegung separater Gehwege verzichtet werden kann.
Die vorhandene Straßenentwässerungssituation (überwiegend Versickerung) ist funktionsfähig, in der Vergangenheit ist
es nicht zu Störungen gekommen. Insofern kann auf den Einbau weiterer Entwässerungseinrichtungen verzichtet werden.
Aus technischer Sicht kann die Herstellung der Anlage als abgeschlossen betrachtet werden.
Beitragspflichten können erst dann entstehen, wenn eine von § 8 Absatz 1 b und c der o.a. Satzung abweichende
Merkmalsregelung durch Erlass der beigefügten Abweichungssatzung beschlossen worden ist.
Die Satzung ist erforderlich, um die Erschließungsbeiträge erheben zu können.