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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 303/2014)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
40 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
05.11.14, 18:33
Aktualisiert
05.11.14, 18:33
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 303/2014)

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Inhalt der Datei

Anlage 1 zur Vorlage 303/2014 Abweichungssatzung vom gemäß § 132 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 8 Absatz 3 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Pulheim vom 18. Dezember 1987 in der zurzeit gültigen Fassung über die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage „Kirchtalsweg" im Abschnitt von „Eckumer Weg“ bis Bahndamm in Stommeln =========================================================================== Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I, Seite 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954) in Verbindung mit den §§ 7, 41 Absatz 1 f sowie 76 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, Seite 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am 16.12.2014 folgende Abweichungssatzung beschlossen: I Die Anlage „Kirchtalsweg“ wird in dem oben genannten Abschnitt abweichend von § 8 Absatz 1 Buchstaben b und c der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Pulheim vom 18.12.1987 in Form der erfolgten Herstellung unter Verzicht auf die Anlegung beiderseitiger Gehwege mit Abgrenzung gegen die Fahrbahn und einer vollständigen Straßenentwässerungseinrichtung mit Anschluss an die Kanalisation für endgültig hergestellt erklärt. II Die §§ 1 bis 7, 8 Absatz 1 Buchstaben a, d und Absatz 2 und 3 sowie die §§ 9 bis 11 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Pulheim vom 18.12.1987 (Amtsblatt des Erftkreises 1/88, Seite 2) finden in unveränderter Form Anwendung. III Diese Abweichungssatzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Rhein-Erft-Kreis in Kraft. Die durch diese Einzelsatzung nicht geänderten Bestimmungen der Erschließungsbeitragssatzung bleiben rückwirkend zum 01.07.1987 in Kraft.