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Vorlage (Wahl eines Beigeordneten)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
96 kB
Datum
18.12.2017
Erstellt
12.12.17, 15:51
Aktualisiert
12.12.17, 15:51
Vorlage (Wahl eines Beigeordneten) Vorlage (Wahl eines Beigeordneten)

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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in 10/2 Pohl-Theisen Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 08.11.2017 456/2017 Betreff Wahl eines Beigeordneten Beratungsfolge Rat Finanzielle Auswirkungen X Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Freytag Zust. Dienststelle Kämmerer RPA Pohl-Theisen Rampe Beschlussentwurf: Der Rat beschließt gem. § 71 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung NRW auf eine Ausschreibung zu verzichten und Herrn Gerd Schiffer ab dem 20.05.2018 für weitere 8 Jahre zum Beigeordneten der Stadt Brühl zu wählen. Die Besoldung erfolgt weiterhin nach Besoldungsgruppe B 2 BBesG. Die Gewährung einer Aufwandsentschädigung richtet sich nach der Eingruppierungsverordnung. Erläuterungen: Der Rat der Stadt Brühl hat in seiner Sitzung am 17.05.2010 Herrn Gerd Schiffer zum Beigeordneten der Stadt Brühl gewählt. Die Ernennung ist mit dem Zeitpunkt der Aushändigung der Urkunde am 20.05.2010 wirksam geworden. Die achtjährige Wahlzeit des Beigeordneten Gerd Schiffer endet somit mit Ablauf des 19.05.2018. Eine Wiederwahl ist nach § 119 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes NRW in Verbindung mit § 71 der Gemeindeordnung NRW frühestens 6 Monate vor Ablauf der Wahlperiode zulässig. Kommunale Wahlbeamte sind verpflichtet, das Amt nach einer ersten und zweiten Wiederwahl weiterzuführen, wenn sie spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit wiedergewählt werden. Bei Wiederwahl eines Beigeordneten kann gem. § 71 II GO NW von einer Ausschreibung abgesehen werden. Auch eine nochmalige Vereidigung ist bei Wiederwahl nicht notwendig, wenn das bisherige Zeitbeamtenverhältnis ohne Unterbrechung in ein neues übergeleitet wird. Drucksache 456/2017 Seite - 2 – Die Wahl und auch die Wiederwahl erfolgen gem. § 50 II GO NW; das gilt auch dann, wenn nur eine Person zur Wahl steht. Die Wahl erfolgt, wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.