Daten
Kommune
Brühl
Größe
96 kB
Datum
18.12.2017
Erstellt
12.12.17, 15:51
Aktualisiert
12.12.17, 15:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
10/2
Pohl-Theisen
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
08.11.2017
456/2017
Betreff
Wahl eines Beigeordneten
Beratungsfolge
Rat
Finanzielle Auswirkungen
X Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Freytag
Zust. Dienststelle
Kämmerer
RPA
Pohl-Theisen
Rampe
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt gem. § 71 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung NRW auf eine
Ausschreibung zu verzichten und Herrn Gerd Schiffer ab dem 20.05.2018 für weitere 8
Jahre zum Beigeordneten der Stadt Brühl zu wählen.
Die Besoldung erfolgt weiterhin nach Besoldungsgruppe B 2 BBesG. Die Gewährung einer
Aufwandsentschädigung richtet sich nach der Eingruppierungsverordnung.
Erläuterungen:
Der Rat der Stadt Brühl hat in seiner Sitzung am 17.05.2010 Herrn Gerd Schiffer zum
Beigeordneten der Stadt Brühl gewählt. Die Ernennung ist mit dem Zeitpunkt der
Aushändigung der Urkunde am 20.05.2010 wirksam geworden.
Die achtjährige Wahlzeit des Beigeordneten Gerd Schiffer endet somit mit Ablauf des
19.05.2018. Eine Wiederwahl ist nach § 119 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes NRW in
Verbindung mit § 71 der Gemeindeordnung NRW frühestens 6 Monate vor Ablauf der
Wahlperiode zulässig.
Kommunale Wahlbeamte sind verpflichtet, das Amt nach einer ersten und zweiten
Wiederwahl weiterzuführen, wenn sie spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit
wiedergewählt werden.
Bei Wiederwahl eines Beigeordneten kann gem. § 71 II GO NW von einer Ausschreibung
abgesehen werden. Auch eine nochmalige Vereidigung ist bei Wiederwahl nicht
notwendig, wenn das bisherige Zeitbeamtenverhältnis ohne Unterbrechung in ein neues
übergeleitet wird.
Drucksache 456/2017
Seite - 2 –
Die Wahl und auch die Wiederwahl erfolgen gem. § 50 II GO NW; das gilt auch dann,
wenn nur eine Person zur Wahl steht. Die Wahl erfolgt, wenn niemand widerspricht, durch
offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln. Gewählt ist die
vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.