Daten
Kommune
Brühl
Größe
247 kB
Datum
06.11.2017
Erstellt
30.10.17, 15:04
Aktualisiert
30.10.17, 15:04
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Friedhofs- und Bestattungssatzung für die Stadt Brühl
vom
Aufgrund der §§ 7 und 114a der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S.
666/SGV NRW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.6.2015 (GV NRW S.
496) hat der Verwaltungsrat des Stadtservicebetriebs Brühl – Anstalt öffentlichen
Rechts - in seiner Sitzungen am …..folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Brühl gelegenen und
vom Stadtservicebetrieb Brühl verwalteten Friedhöfe:
1. Südfriedhof,
2. Nordfriedhof,
3. Friedhof Brühl-Vochem,
4. Friedhof Brühl-Kierberg (Schließung ab 01.01.1990),
5. Friedhof Brühl-Pingsdorf,
6. Friedhof Brühl-Badorf,
7. Friedhof Brühl-Schwadorf.
§2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten des Stadtservicebetriebs Brühl
Stadt Brühl.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben
Einwohner oder Einwohnerinnen der Stadt Brühl waren oder ihren Lebensmittelpunkt
in Brühl hatten oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte
besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung.
(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine
Grünflächenfunktionen. Deshalb haben alle das Recht, die Friedhöfe als Orte der
Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden
Erholung aufzusuchen.
§3
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund durch den
Stadtservicebetrieb Brühl für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer
anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen.
Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahl- oder
Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird den Nutzungsberechtigten für die restliche
Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere
Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der
Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls
die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten
Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des
Stadtservicebetriebs in andere Grabstätten umgebettet. Satz 2 gilt entsprechend,
soweit im Fall der Schließung Umbettungen erforderlich werden.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Die Nutzungsberechtigten von Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erhalten außerdem einen
schriftlichen Bescheid, wenn deren Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen
Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.
Gleichzeitig sind sie bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten einem oder einer
Angehörigen des/der Verstorbenen, bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den
Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Alle Ersatzgrabstätten werden vom Stadtservicebetrieb Brühl auf dessen Kosten
in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst
gestellten Friedhöfen oder Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten
werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für
den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines
Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Alle haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu
verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren mit Ausnahme von Kinderwagen,
Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof
zugelassenen Gewerbetreibenden. Das Schieben von Fahrrädern zu
Transportzwecken oder als Körperstütze ist gestattet.
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu
werben,
c) ohne schriftlichen Auftrag von Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der
Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der
Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen
oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu
betreten,
f)
Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde,
h) Hunde frei laufen zu lassen, sie sind an kurzer Leine zu führen.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck
des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Personen, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Abs. 1
und 2 verstoßen haben, können von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder Dauer
vom Betreten der Friedhöfe ausgeschlossen werden. § 6 Abs. 11 und 12 bleiben
unberührt.
§6
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende
bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf
den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
b)
ihre
Eintragung
in
die
Handwerksrolle
bzw.
(bei
Antragsstellern
des
handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19
Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die
Meisterprüfung abgelegt haben oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1
genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck
vereinbar ist. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gelten entsprechend.
(4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass die
antragstellenden Personen einen für die Ausführung ihrer Tätigkeit ausreichenden
Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer schriftlichen Genehmigung seitens
der Friedhofsverwaltung. Diese ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf
Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und
die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für
alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit
auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten sowie die Anlieferung von Werkstoffen auf den Friedhöfen
dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten
sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um
19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr
zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den
Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis
Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann
Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann für bestimmte Tage oder Tageszeiten und für
bestimmte Friedhofsteile gewerbliche Arbeiten untersagen oder einschränken. Im
Falle des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. In der Nähe von
Beisetzungsfeierlichkeiten haben sämtliche Arbeiten bis zum Ende der Feier zu
ruhen.
(9) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den
Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert
werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in
einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an
oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Für die
Entsorgung
der
Pflanz-
und
Kunststoffabfälle
sind
die
entsprechenden
Abfallcontainer auf den Friedhöfen zu nutzen. Die Abfallbehälter auf dem Südriedhof
sind nur für die Besucher bestimmt. Dort stehen den Gewerbetreibenden
entsprechende Großcontainer auf dem Entsorgungsplatz (ehemalige Gärtnerei) für
die Entsorgung zur Verfügung.
(10) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Gewerbes das Befahren der
Wege mit Fahrzeugen bis 7,5 to zulässiges Gesamtgewicht gestattet, wenn sie die
Gewähr dafür bieten, dass die Wege nicht beschädigt werden. Eine Geschwindigkeit
von
10
Stundenkilometern
darf
nicht
überschritten
werden.
Lärmintensive
Tätigkeiten, z.B. mit Motorsägen, Heckenscheren etc. dürfen die Phonzahl von 100
dbA nicht überschreiten.
(11) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz
schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder
bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben
sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren
Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
(12) Haben Bedienstete wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieser
Satzung verstoßen, findet § 5 Abs. 4 auf die Bediensteten entsprechende
Anwendung. Die Friedhofsverwaltung kann den Gewerbetreibenden die weitere
Beschäftigung dieser Personen auf den Friedhöfen auf Zeit oder Dauer untersagen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§7
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1)
Jede
Bestattung
ist
unverzüglich
nach
Eintritt
des
Todes
bei
der
Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen
beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte
beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die
Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen
erfolgen grundsätzlich von der Trauerhalle des jeweiligen Friedhofes aus. Die
Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§8
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern
von
Feuchtigkeit
ausgeschlossen
ist.
Särge,
Sargausstattungen
und
Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren
Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m
breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, so ist dies 2 Tage vor
der Bestattung bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
(3) Die Leichen sind in verschlossenen Särgen einzuliefern, aufzubewahren und zu
bestatten. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung
ohne Sarg gestatten, wenn nach den Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der
die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg vorgesehen ist.
Bei der sarglosen Grablegung hat der Bestattungspflichtige das Bestattungspersonal
in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen.
Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg
erfolgen. Totenwaschungen haben in dem speziell hergerichteten Waschungsraum
in den Räumlichkeiten des Nordfriedhofs zu erfolgen.
§9
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden durch die Friedhofsverwaltung ausgehoben und verfüllt.
Ausnahmen aufgrund besonderer Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die
oder der Verstorbene angehört hat, werden durch die Friedhofsverwaltung
berücksichtigt, wenn keine fachtechnischen und sonstigen Gründe dagegen
sprechen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis
zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne
mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m
starke Erdwände getrennt sein, auf dem Nordfriedhof durch mindestens 0,40 m
starke Erdwände.
(4) Die Nutzungsberechtigten haben Grabzubehör vorher entfernen zu lassen.
Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch
die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden
Kosten durch die Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10
Bestattungen
Leichen von Sternenkindern (Tot- und Fehlgeburten) können
a) in vorhandenen Wahlgräbern,
b) durch Beisetzung in einem Kinderfeld,
c) durch Beisetzung in einem Sonderfeld des Südfriedhofes (Sternenfeld)
bestattet werden. Auf dem Sternenfeld des Südfriedhofs sind die Anlage und Pflege
der Grabstellen ausgeschlossen, siehe auch § 15 (2b).
§ 11
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt:
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
auf dem Südfriedhof und den Friedhöfen Brühl-Vochem, Brühl-Pingsdorf, BrühlBadorf und Brühl-Schwadorf 15 Jahre, auf den übrigen Friedhöfen 20 Jahre;
b) für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr
auf dem Südfriedhof und den Friedhöfen Brühl-Vochem, Brühl-Pingsdorf, BrühlBadorf und Brühl-Schwadorf 20 Jahre, auf den übrigen Friedhöfen 25 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschenreste beträgt 20 Jahre, auf dem Nordfriedhof 25 Jahre.
Nach
Ablauf
der
Ruhezeit
und
Erlöschen
des
Nutzungsrechtes
ist
die
Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Ascheurnen zu entfernen. Die
Asche wird an geeigneter Stelle in würdiger Weise der Erde übergeben.
(3) Auf dem im Friedhofsplan vom 28.11.1959 verzeichneten neuen Friedhofsteil des
Friedhofes Brühl-Kierberg verlängern sich die unter Abs. 1 a) und b) angegebenen
Zeiten um 5 Jahre.
§ 12
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen
gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die
Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei
Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines
dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihen- oder Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihen- oder Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der
Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können
nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten
umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei
Umbettungen aus Reihen- oder Urnenreihengrabstätten die verfügungsberechtigen
Angehörigen
der
Verstorbenen,
bei
Umbettungen
aus
Wahl-
oder
Urnenwahlgrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten.
In den Fällen des § 33 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten
gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht
abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten umgebettet
werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie
bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den
Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine
Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadt oder
deren Beauftragten bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht
unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund
behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 13
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Brühl. An ihnen können Rechte nur
nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich, soweit
diese Satzung hierzu keine Regelung enthält, aus dem jeweiligen Belegungsplan.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a)
b
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
k)
Reihengrabstätten,
Wahlgrabstätten,
Urnenreihengrabstätten,
Urnenwahlgrabstätten,
Ehrengrabstätten,
Grabstätten von Opfer von Kriegs- oder Gewaltherrschaft,
Gemeinschaftsgrabstätten (§ 20)
pflegefreie Grabstätten
Baumgrabstätten / Partnerbaumgrabstätten
Urnengemeinschaftsgrabstätten
Muslimische Grabstätten
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage
nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Gemauerte Gruftanlagen sind nicht gestattet, vorhandene Gruftanlagen können,
solange sie im Familienbesitz bleiben, weiterbenutzt werden. Für die Beisetzung in
vorhandene Gruften sind nur luftdichte Metall- oder Holzsärge mit Metalleinsatz
zugelassen. Von der Friedhofsverwaltung angelegte Urnenmauern sind keine
Gruftanlagen in diesem Sinne.
§ 14
Streitigkeiten über Nutzungsrechte
Bei
Streitigkeiten
unter
Familienangehörigen
oder
Berechtigten
über
das
Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder über die Verwendung oder Gestaltung einer
Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zum Nachweis
einer gütlichen Einigung oder einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung jede
Benutzung der Grabstätte untersagen.
§ 15
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach
belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu Bestattenden zugeteilt
werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht
möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder
für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.
Die auszuweisende Fläche beträgt 2,60 m Länge und 1,30 m Breite. Das fertige
Grabbeet hat eine Länge von 2,00 m und eine Breite von 0,80 m.
b)
entsprechende pflegefreie Reihengrabfelder
Die Gestaltung und Pflege obliegt der Friedhofsverwaltung Sie veranlasst die
Verlegung einer Bodenplatte, die niveaugleich in die Rasenfläche gelegt wird.
Um eine ordnungsgemäße Unterhaltung und Pflege des Gräberfeldes zu
gewährleisten, darf kein Grabschmuck auf oder neben der Bodenplatte abgelegt
werden. Dafür werden gesonderte Gedenkablagestellen zur Verfügung gestellt.
Eine individuelle Beschriftung der Grabplatte ist möglich.
(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der
Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem
betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
§ 16
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein
Nutzungsrecht wahlweise für 20 oder 25 Jahre, mindestens für die Dauer der
Ruhezeit nach § 11 verliehen wird und deren Lage nach Möglichkeit unbeschadet
des § 12 Abs. 3 im Einvernehmen mit der erwerbenden Person bestimmt wird. Das
Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten wird grundsätzlich erst verliehen, wenn eine
Beisetzung erfolgen soll. Abweichend hiervon kann an den für den Grabverkauf zur
Verfügung gestellten Wahlgrabstätten ein Nutzungsrecht erworben werden, wenn die
antragstellende Person den Nachweis eines Grabpflegevertrages für die gesamte
Dauer des Nutzungsrechtes erbringt.
(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf
Antrag möglich. Die Nachkaufzeit beträgt wahlweise mindestens 2, maximal 25
Jahre.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach
Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die
restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für
die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr und mit
Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(5) Auf den Ablauf der Nutzungsrechte werden die jeweiligen Nutzungsberechtigten
drei Monate vorher schriftlich, falls sie nicht bekannt oder nicht ohne besonderen
Aufwand zu ermitteln sind, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen
Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die
Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für
die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall
seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im
Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag
übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht
das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des
verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene
Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die vollbürtigen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person
nutzungsberechtigt.
Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben
des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt
das Nutzungsrecht.
(8) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht nur auf eine
Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; sie
bedürfen hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(9) Jeder/jede Rechtsnachfolger/in hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb
auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten haben im Rahmen der Friedhofssatzung
und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt
zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über
die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Verliehene Nutzungsrechte werden grundsätzlich nicht zurückgenommen. Bei
Bewilligung einer Ausnahme werden die Gebühren für die noch nicht abgelaufene
Nutzungsdauer nicht erstattet.
(12) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der
Grabstätte. Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 17
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a)
b)
c)
d)
Urnenreihengrabstätten (je 1 Urne),
pflegefreien Urnengrabstätten (je 1 Urne)
Urnenwahlgrabstätten (bis zu 4 Urnen),
Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten (bis zu 8
Urnen).
e) Baumgrab / Partnerbaumgrab als Urnenreihengrabstätte
f) Urnengemeinschaftsgrab als Reihengrabstätte (bis zu 8 Urnen pro Grabstelle)
(2) Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen
und Hallen eingerichtet werden.
(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die
Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend
auch für Urnengrabstätten.
(4) Die Urnengrabstätten außer in Fällen des Abs. 1 e) und f) und Abs. 2 sind 1,00 m
lang und 1,00 m breit. Das fertige Grabbeet hat eine Länge von 1,00 m und eine
Breite von 0,70 m.
(5) Bei der pflegefreien Urnenreihengrabstätte obliegt die Gestaltung und Pflege der
Grabstätte der Friedhofsverwaltung. Sie veranlasst die Verlegung einer Bodenplatte,
die niveaugleich in die Rasenfläche gelegt wird. Um eine ordnungsgemäße
Unterhaltung und Pflege des Gräberfeldes zu gewährleisten darf kein Grabschmuck
auf oder neben der Bodenplatte abgelegt werden. Die Bodenplatte kann auf eigene
Kosten gegen eine gleichwertige Natursteinplatte unter Einhaltung der vorgegebenen
Maße (0,60 x 0,40 x 0,04 m) ausgetauscht werden.
(6) Bei der Baumgrabstätte wird die Urne (biologisch abbaubare Aschenkapsel) im
Wurzelbereich eines Baumes beigesetzt. Überurnen sind nicht erlaubt. Für die
Ablage von Grabschmuck wird eine zentrale Gedenkstätte zur Verfügung gestellt.
Dort befindet sich eine Stele, die beschriftet werden kann. Die Beschriftung darf nur
durch einen Steinmetz auf einer vorgeschriebenen Fläche eingehauen werden.
Bei der Partnerbaumgrabstätte werden beide Urnen in einer verschließbaren Röhre
übereinander im Wurzelbereich eines speziell als Partnergrab ausgewiesenen
Baumes beigesetzt. Bei der Beisetzung eines Partners müssen die entsprechenden
fehlenden Jahre bis Ende der Ruhefrist nachgekauft werden. Bei Partnergräbern
werden Bodenplatten aus Stein oder Metall für die Namensgebung verwendet und
zentrale Gedenkablagestellen für Blumen, Kerzen, etc. eingerichtet
Bei einer zwingend notwendigen Fällung eines Baumes an einer Baumgrabstätte
infolge
von
z.B.
Sturmschaden
oder
altersbedingtem
Abgang,
haben
die
Nutzungsberechtigten
keinen
Anspruch
auf
gleichwertigen
Ersatz.
Eine
Nachpflanzung erfolgt mit einem handelsüblichen Jungbaum (z.B. 20-30 cm
Stammumfang)
(7) Bei der Urnengemeinschaftsgrabstätte erfolgt die Urnenbeisetzung in einer
Gemeinschaftsanlage mit zentralem Gedenkstein. Die Gestaltung und Pflege der
Gemeinschaftsanlage erfolgt durch einen von der Friedhofsverwaltung beauftragten
Friedhofsgärtner.
§ 18
Ehrengrabstätten
Ehrengrabstätten werden durch den Rat der Stadt Brühl verliehen. Ihre Anlage und
Unterhaltung obliegt - unbeschadet der Rechte der Angehörigen – auf Ewigkeit der
Stadt.
§ 19
Grabstätten für Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft
Die Sorge für die Grabstätten der Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft regelt sich
nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Kriegs- und
Gewaltherrschaft vom 01.07.1965 (BGBl. I 1965, S. 589) in der jeweils gültigen
Fassung.
§ 20
Gemeinschaftsgrabstätten
(1) Auf dem Nord- und dem Südfriedhof können Gemeinschaftsgrabstätten mit
mindestens 10 Einzelgräbern eingerichtet und von klösterlichen, caritativen oder
ähnlichen Gemeinschaften mit gemeinsamen Hausstand erworben werden.
(2) In den Gemeinschaftsgrabstätten dürfen nur Mitglieder der betreffenden
Gemeinschaft beigesetzt werden. Bei einem Sterbefall muss eine oder können alle
Grabstätten bis zum Ablauf der Ruhezeit nachgekauft werden.
(3) Auf Antrag können auf allen Friedhöfen Gemeinschaftsgrabstätten für Priester
und Priesterinnen aller Konfessionen, die als Körperschaften des öffentlichen
Rechtes anerkannt sind, ausgewiesen werden. Bis zum Eintritt eines Todesfalles
erfolgt die Bereitstellung kostenlos. Bei einem Sterbefall muss eine oder können alle
Grabstätten erworben werden.
(4) Im Übrigen finden die Bestimmungen für Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
entsprechende Anwendung.
§ 21
Muslimische Grabstätten
Ungeachtet der allgemein möglichen Bestattungen nach religiösen Bekenntnissen im
Rahmen der Friedhofssatzung ist die Bestattung unter besonderer Berücksichtigung
muslimischer Glaubensvorgaben auf muslimischen Grabstätten möglich. Es handelt
sich um Wahlgrabstätten, deren Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren
verliehen wird. Die Ausrichtung des Grabes erfolgt in Richtung Mekka. Die
Beisetzung kann ohne Sarg in einem Leinentuch erfolgen. Der Transport zum Grab
erfolgt ausschließlich in einem geschlossenen Sarg. Muslimische Grabstätten
werden ausschließlich in Nord angeboten.
§ 22
Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit
zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Abteilungen mit zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften sind:
-
auf dem Friedhof Brühl-Badorf die Felder 1 - 100,
auf dem Friedhof Brühl-Pingsdorf die Felder 1 - 50,
auf dem Friedhof Brühl-Vochem die Felder 1 - 55,
auf dem Friedhof Brühl-Nord die Felder 1 - 38 und 42 - 100,
auf dem Friedhof Brühl-Süd die Felder 1 - 200.
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen
oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf
diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird
von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch
gemacht,
erfolgt
die
Bestattung
in
einer
Abteilung
mit
zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften.
(3) Unabhängig von Absatz 1 unterliegen alle Urnenwahl- und Urnenreihengräber
keinen zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
§ 23
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit
zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 24 und 32) so zu gestalten und so an die
Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung
sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner
Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Ruhebänke dürfen nur von der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden.
(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die
Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Stadt Brühl in der jeweils gültigen
Fassung.
V. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 24
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf jeder Grabstätte darf nur ein Grabmal errichtet werden. Die Grabmale sind an
der Kopfseite zu errichten. Ausgenommen hiervon sind Kissensteine.
(2) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 22 in
ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen
Anforderungen.
(3) Die Größe der Grabmale muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der
Grabstätte stehen. Die Stärke muss die Standsicherheit der Grabmale gewährleisten.
Die Mindeststärke der Steingrabmale beträgt bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m, der Holzgrabmale 0,05 m. Die
genannten Maße können in Härtefällen bis zu 5 % abweichen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn
dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 25
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sind von
der Größe so zu bemessen, dass nicht mehr als ein Drittel der Grabfläche mit dem
Stein abgedeckt werden.
(2) Die Grabstätten können mit Einfassungen aus lebenden Hecken oder Naturstein
versehen werden. Die Steineinfassungen dürfen nicht breiter und nicht höher als 12
cm gemessen ab Erdniveau sein. Sie müssen sich den vorhandenen Einfassungen
sowie dem Grabmal anpassen.
(3) Für besondere Grabstellen, insbesondere Ehrengrabstätten und Gemeinschaftsgrabstätten, sind die Plätze im Belegungsplan vorgeschrieben. In diesen Fällen
werden die Abmessungen der Grabmale und der Grabbeete im Benehmen mit der
Friedhofsverwaltung festgelegt.
§ 26
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der schriftlichen
Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist vor der Anfertigung oder Veränderung
der Grabmale einzuholen. Die Anträge sind von der antragstellenden Person und
den Ausführenden zu unterschreiben; die antragstellende Person hat bei
Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten das
Nutzungsrecht nachzuweisen.
Für Behelfsgrabmale besteht nur eine Anzeigepflicht. Sie dürfen nicht länger als ein
Jahr stehen bleiben. Eine Höhe von 50 cm darf nicht überschritten werden.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter
Angabe des Materials des Farbtons, der Art und Bearbeitung des Werkstoffs, der
Form und Anordnung der Schrift, der Ornamente sowie der Fundamentierung
und Verdübelung;
b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der
Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner
Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das
Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Ausführung des Grabmals muss dem genehmigten Antrag entsprechen.
Ohne Genehmigung aufgestellt oder der Genehmigung nicht entsprechende
Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung
innerhalb
der
festgesetzten
Frist
zu
entfernen
soweit
eine
sachdienliche
Genehmigung nicht erfolgen kann.
(4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte
Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung der Nutzungsberechtigten auf deren
Kosten entfernen zu lassen.
(5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen
ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die
Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
(6) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage
nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(7) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als
naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig.
§ 27
Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der
Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am
Friedhofseingang
von
der
Friedhofsverwaltung
überprüft
werden
können;
Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 28
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabzeichen sind nach den allgemeinen anerkannten Regeln des
Handwerks, insbesondere nach den “Richtlinien für das Fundamentieren und
Versetzen von Grabdenkmälern” (herausgegeben vom Bundesverband für das
Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung) zu
fundamentieren und so zu befestigen, so dass sie dauerhaft standsicher sind und
auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(2) Liegende Grabzeichen werden ohne Fundamente ins Erdreich eingebettet.
(3) Hölzerne und metallene Grabzeichen erhalten ein Fundament, das ihrem Gewicht
entspricht. Hölzerne Grabzeichen können mit dem imprägnierten Schaft in den
Boden eingelassen werden.
(4) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und
Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der
Zustimmung nach § 25. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die
vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(5) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die
Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 23.
§ 29
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind von den Nutzungsberechtigten
dauernd
in
würdigem
verkehrssicherem
Zustand
zu
halten.
Verantwortlich dafür ist bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten der Empfänger oder
die Empfängerin der Grabzuweisung, bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten die
jeweiligen Nutzungsberechtigten.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder
Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet,
unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung
auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von
Grabmalen)
treffen.
Wird
der
ordnungswidrige
Zustand
trotz
schriftlicher
Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden
angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal
oder
Teile
davon
auf
Kosten
der
Verantwortlichen
zu
entfernen.
Die
Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.
Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu
ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein
Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von
Grabmalen oder Einfallen sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von
Teilen hiervon verursacht wird.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder
solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in
einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur
Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die
zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen zu beteiligen.
§ 30
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder
des Nutzungsrechtes nur mit schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von
der Grabstätte entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 25 Abs. 4 kann die
Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. Dies gilt jedoch nur, sofern die
Nutzungsberechtigten insoweit bei Erwerb der Grabstätte oder Antragstellung im
Sinne von § 25 schriftlich ihr Einverständnis erteilt haben.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten oder nach
Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten oder nach der
Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige
bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monate ist die
Friedhofsverwaltung
berechtigt,
die
Grabstätte
abräumen
zu
lassen.
Die
Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche
Anlagen
zu
verwahren.
Grabmal
oder
sonstige
bauliche
Anlagen
gehen
entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des
Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder
sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von
der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, haben die jeweiligen Nutzungsberechtigten die Kosten zu tragen.
(3) Bei Außerdienststellung können an Wahlgräbern auf Antrag Pflegerechte gewährt
werden, ohne dass ein Grabnachkauf erfolgt. Der Antrag ist frühestens drei Monate
vor und spätestens drei Monate nach Ablauf des Nutzungsrechtes zu stellen. Die
Pflegerechte laufen ein Jahr nach Antragstellung ab, wenn sie nicht einen Monat vor
Ablauf neu beantragt werden. Die Laufzeit darf den Entwidmungszeitpunkt nicht
überschreiten. Aus besonderen Gründen, insbesondere wenn die Pflege nicht
ordnungsgemäß ausgeführt wird, kann das Pflegerecht widerrufen werden.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 31
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 22 hergerichtet und
dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck.
Verwelkte Blumen und Kränze sind von der Grabstätte zu entfernen und getrennt
nach verrottbaren und unverrottbaren Stoffen auf den dafür vorgesehenen Plätzen
abzuliefern.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem
besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung
anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere
Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur Pflanzen zu verwenden, die dem
Charakter einer Grabstätte entsprechen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die Beseitigung stark wuchernder
oder absterbender Bäume oder Sträucher anordnen. Bäume/Sträucher dürfen eine
max. Höhe von 1,60 m nicht überschreiten.
(5) Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten die Inhaber/innen der Grabnummernkarte, bei Wahl- oder
Urnenwahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten verantwortlich.
Die Verpflichtung
erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
(6) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(7) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen
und pflegen oder damit einen zugelassenen Gartenbaubetrieb beauftragen. Das
Friedhofspersonal übernimmt weder die Anlage noch die Unterhaltung der
Grabstätten.
(8) Reihen- oder Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der
Bestattung, Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem
Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(9) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen
außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(10) Die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht
gestattet.
(11) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen
Produkten
der
Trauerfloristik,
insbesondere
in
Kränzen,
Trauergebinden,
Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen und Grabmalen sowie
bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden.
Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.
(12)
Die
geländebündige
Einfassung
der
Pflanzflächen
erfolgt
durch
den
Stadtservicebetrieb. Die Rasenpflege wird vom Stadtservicebetrieb ausgeführt, damit
der gleichmäßige und einheitliche Rasenschnitt gewährleistet ist.
§ 32
Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften
In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische
Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der
§§ 22 und 30 keinen zusätzlichen Anforderungen.
§ 33
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten müssen zu 2/3 der gesamten Fläche eine Bepflanzung erhalten
und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung
erhöhten Anforderungen entsprechen. Gräber dürfen nicht mit Baumaterialien im
weitesten
Sinne
abgedeckt
werden
Grabhügel dürfen max.
10
cm
über
Erdoberfläche angelegt werden.
(2) In den von der Friedhofsverwaltung erlassenen Belegungsplänen können für die
Bepflanzung der Grabstätten nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und
Gestaltung der Grabstätte auch mit kleinerer Pflanzfläche als der Grabstättengröße
getroffen werden.
(3) Zur Aufnahme von Schnittblumen sind Grabvasen zu verwenden, die in der Regel
in das Erdreich einzulassen sind.
(4) Unzulässig ist
a)
b)
c)
d)
das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,
das Einfassen der Grabstätte mit Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,
das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
(5) Bei Wahlgräbern mit Grabbeetmaßen ab 2,50 m x 1,30 m können 3 Platten (je
0,20 m x 0,40 m) als Grabzwischenweg an der rechten Grabbeetseite in
Längsrichtung bündig mit dem Erdreich verlegt werden. Die Plattenart ist einheitlich
für das Feld zu wählen. Die Friedhofsverwaltung bietet deshalb die Platten zum
Erwerb an. Andere Grabzwischenwege sind in diesen Fällen nicht erlaubt. Soweit
Grabzwischenwege bei Wahlgrabfeldern mit Grabbeetmaßen 2,00 m x 0,80 m
bereits bestehen, dürfen diese Wege mit Lava sauber gehalten werden. Anderes
Material ist nicht erlaubt.
(6) Zur Erleichterung der Pflegearbeiten sind Bodenplatten zugelassen, und zwar je
Grabstelle (außer Urnen) eine Platte. Die Platten sind bündig mit dem Erdreich zu
verlegen. Sie dürfen nur aus Naturstein sein und eine maximale Größe von 30 x 30
cm haben.
§ 34
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihen- oder Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet
oder gepflegt, haben die Verantwortlichen (§ 30 Abs. 7) nach schriftlicher
Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen
Frist in Ordnung zu bringen. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne
besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf
die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem werden
unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert,
sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung
oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die
Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und Grabmale und sonstige bauliche
Anlagen beseitigen lassen.
(2) Für Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend.
Kommen Nutzungsberechtigte ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf deren Kosten in Ordnung bringen lassen
oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.
In dem Entziehungsbescheid werden die Nutzungsberechtigten aufgefordert, das
Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit
Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die
Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht
ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den
Grabschmuck entfernen.
VII. Schutzwürdige Gräber
§ 35
Schutzwürdige Gräber
Die Unterschutzstellung von denkmalwürdigen Grabanlagen erfolgt nach den
Vorschriften des § 3 ff des Denkmalschutzgesetzes NRW vom 11.03.1980 in der
jeweils gültigen Fassung.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 36
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie
dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung von
Friedhofspersonal betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen,
können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder
Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen
sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu
diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen
amtsärztlichen Zustimmung.
§ 37
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am
Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der/die
Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder
Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der
vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung.
(4) Die Trauerfeiern sollen möglichst nicht länger als 30 Minuten dauern.
IX. Schlussvorschriften
§ 38
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser
Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach
den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten der Friedhofssatzung der Stadt Brühl vom 15,12,1997
entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden
auf zwei Nutzungszeiten nach § 16 Abs. 1 oder § 17 Abs. 3 dieser Satzung seit
Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten
dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 39
Haftung
(1) Der Stadtservicebetrieb Brühl haftet nicht für Schäden, die durch nicht
satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, seiner Anlagen oder Einrichtungen,
durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihm obliegen keine besonderen
Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet der Stadtservicebetrieb Brühl
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben
unberührt.
(2) Für Schäden, die durch bauliche, gärtnerische und sonstige Anlagen und
Zubehör einer Grabstätte an anderen Grabstätten, Anlagen und sonstigem fremden
Eigentum sowie Leben und Gesundheit anderer erwachsen, sind die Nutzungsberechtigten ersatzpflichtig, sofern der Schaden die Folge fehlerhafter Errichtung oder
mangelhafter Unterhaltung ist. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn die Nutzungsberechtigten zum Zwecke der Anwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt beachtet haben.
§ 40
Gebühren
Für die Benutzung der vom Stadtservicebetrieb Brühl verwalteten Friedhöfe und ihrer
Einrichtungen werden Gebühren nach der Gebührensatzung für das Friedhofs- und
Bestattungswesen in der Stadt Brühl in ihrer jeweils gültigen Fassung erhoben.
§ 41
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 5 (1) nicht der Würde des Friedhofes
entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 5 (2) missachtet,
c) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird,
außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt, Werkzeuge oder
Materialien unzulässig lagert oder Abfälle nicht in den entsprechenden
Abfallcontainern entsorgt,
d) eine Bestattung entgegen § 7 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
e) entgegen § 24 und § 30 (1) ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder
bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
f) Grabmale entgegen § 28 (1) und § 28 (5) nicht fachgerecht befestigt oder
fundamentiert sind,
g) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 31 (11)
verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall
nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
h) Grabstätten entgegen § 34 vernachlässigt.
§ 42
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Brühl
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung für die Stadt Brühl
vom 01.01.2016 außer Kraft.