Daten
Kommune
Brühl
Größe
166 kB
Datum
18.12.2017
Erstellt
29.11.17, 16:02
Aktualisiert
07.12.17, 18:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
13
Müller
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
29.11.2017
515/2017
Betreff
Stellenplan; hier: Kompetenzen von Bürgermeister und Rat
Beratungsfolge
Hauptausschuss
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Kämmerer
RPA
Freytag
Beschlussentwurf:
Der HA nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis.
Erläuterungen:
Im Rahmen der frühzeitigen Bereitstellung des namentlichen Stellenplanes sind im Vorfeld
der eigentlichen Beratung des Stellenplanes bereits politische Anforderungen formuliert
worden. Grundsätzlich ist dem Bürgermeister nicht an einer kontroversen Diskussion über
den Stellenplan und dessen Einzelfälle gelegen. Im Rahmen seiner Zuständigkeit für die
ordnungsgemäße Vorbereitung der Ratsbeschlüsse und hier insbesondere der
Sicherstellung einer rechtmäßigen Beschlussfassung über den Stellenplan werden die
Ankündigungen allerdings zum Anlass genommen, auf die Zuständigkeiten von Rat und
Bürgermeister hinzuweisen:
1. Stellenplan
Gem. § 41 Absatz 1, Satz 2, Buchstabe h Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO
NRW)
wird
der
Stellenplan
vom
Rat
beschlossen.
In
§
8
der
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) wird dies konkretisiert:
§ 8 GemHVO
(1) Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamtinnen und
Beamten und der nicht nur vorübergehend beschäftigten Bediensteten auszuweisen…….
(2) Im Stellenplan ist ferner für jede Besoldungs- und Entgeltgruppe die Gesamtzahl der
Stellen für das Vorjahr sowie der am 30. Juni des Vorjahres besetzten Stellen anzugeben.
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Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahres sowie geplante zukünftige
Veränderungen sind zu erläutern.
(3) Dem Stellenplan ist eine Übersicht über die vorgesehene Aufteilung der Stellen des
Stellenplans auf die Produktbereiche…..beizufügen.
Der Rat beschließt daher nicht über den in nichtöffentlicher Sitzung vorgelegten
namentlichen Stellenplan (siehe Berichtsvorlage Nr. 494/2017 im nichtöffentlichen Teil),
sondern lediglich über den in öffentlicher Sitzung vorgelegten und nach dem Muster der
Anlage zu § 8 GemHVO erstellten Stellenplan (siehe Beschlussvorlage Nr. 493/2017, 1.
Stellenplan, mit den Teilen A, B und C). Dieser weist die Gesamtzahl der Beamten- und
Beschäftigtenstellen, aufgeteilt nach Laufbahn-, Entgelt- und Tarifgruppen, aus.
Ergänzend zu diesem Stellenplan wird eine Stellenübersicht erstellt, in der die Aufteilung
der Stellen nach Produktbereichen erkennbar ist (Vorlage Nr. 493/2017, 2.
Stellenübersicht, mit den Teilen A, B und C).
Fälschlicher Weise wird oft davon ausgegangen, dass der Rat die Befugnis habe, über
Einzelstellen zu entscheiden oder sogar die Qualifikation von Stelleninhabern zu
bewerten. So gab es auch in der Stadt Essen im Jahre 2012 einen Kompetenzstreit
zwischen Rat und Bürgermeister, der die Verwaltung veranlasste, ein Rechtsgutachten in
Auftrag zu geben.
Dieses kommt unter anderem zu folgendem Ergebnis:
„Der Oberbürgermeister darf zwar die Vorgaben des Stellenplans, welcher Teil der
Haushaltssatzung des Rates ist, hinsichtlich der Gesamtzahl der Stellen der Verwaltung
nicht überschreiten; die Verteilung der Stellen auf bestimmte Bereiche der Verwaltung
bindet ihn aber nicht.“
Diese
Rechtsauffassung
wird
durch
verschiedene
Kommentierungen
Gemeindeordnung bestätigt. So heißt es bei Articus/Schneider:
der
„Neben der Organisation der Verwaltung obliegt dem Bürgermeister ferner das nicht
einschränkbare Recht, die Geschäfte auf die Mitarbeiter der Verwaltung zu verteilen.
Damit einher geht auch das Recht des Bürgermeisters, einen Mitarbeiter innerhalb der
Verwaltung – ggf. auch unter Mitnahme seiner bisherigen Stelle – umzusetzen. Dies stellt
– auch wenn der Rat einen detaillierten,
nach Ämtern gegliederten Stellenplan
beschlossen hat – keine Verletzung der Kompetenzen des Rates dar, weil der Stellenplan
gem. § 8 GemHVO lediglich zwingend die Anzahl der jeweiligen Stellen in der Verwaltung
als Obergrenze festlegt, die Detailuntergliederung mit Zuordnung der einzelnen Stellen zu
den jeweiligen Ämtern aber lediglich eine ergänzende Information für den Rat darstellt,
nicht aber den Bürgermeister für die Zukunft binden kann und soll, sofern er sich mit
seinen Organisationsmaßnahmen im Rahmen der Gesamtstellenzahlen des Stellenplans
bewegt.“
Gem. Kommentar Held/Becker u.a. zu § 62 GO NW „kann der Bürgermeister seinerseits
den Rat mit Hinweis auf seine alleinige Verantwortung für die Verwaltung nicht zwingen,
weitere oder neue Stellen auszuweisen. Denn nur in den Grenzen des Stellenplans
verantwortet der Bürgermeister die Leitung der Verwaltung, und nur in diesem Rahmen
hat er das alleinige Recht, die Geschäfte auf die vorhandenen Dienstkräfte zu verteilen.“
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Entsprechend hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf bereits mit Urteil vom 1.2.1962
entschieden, dass „bei der Aufstellung des Haushaltsplanes und des Stellenplanes der
Rat weder im Haushaltsplan noch im Stellenplan organisatorische Bindungen einbringen
kann, die dem vom Bürgermeister aufgestellten Organisationsplan entgegen stehen.“
Ausgehend von dieser gesetzlich verankerten Organisationsgewalt hat der Bürgermeister
im laufenden Haushaltsjahr die Geschäfte und Aufgaben in der Verwaltung verteilt. Dies
erfolgte stets im Rahmen des vom Rat für das Jahr 2017 vorgegebenen Stellenplanes.
Neue Stellen wurden nicht geschaffen. In sechs Fällen war es notwendig, Stellen von
Beamten mit vergleichbaren tariflich Beschäftigten und Stellen von tariflich Beschäftigten
mit vergleichbaren Beamten zu besetzen. Genau diese flexible Handhabung erlaubt die
Haushaltssatzung der Stadt Brühl ausdrücklich in § 7 Abs. 3 zur unterjährigen
Sicherstellung einer flexiblen Personalwirtschaft. Unter Beachtung von § 74 Abs. 2 GO
NW („Der Stellenplan ist einzuhalten“) wurde die Gesamtzahl der Stellen nicht verändert.
Der im öffentlichen Teil vorliegende Stellenplan spiegelt somit sowohl in der Anzahl der
Stellen als auch in deren Aufteilung auf Laufbahn-, Entgelt- und Tarifgruppen die
Personalanforderung des Bürgermeisters für das Jahr 2018 wieder, die für eine
pflichtgemäße Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
2. Stellenbewertung
Stellenanhebungen ergeben sich nicht durch persönliche Qualifikationen von
Stelleninhabern oder dem Wunsch, Stellenanhebungen vorzunehmen. Entscheidend ist
ausschließlich die Wertigkeit der wahrgenommenen Tätigkeiten. Entsprechendes gilt für
die Absenkung von Stellen, die nur dann möglich ist, wenn eine Überprüfung der
Wertigkeit die niedrigere Besoldungs- oder Tarifgruppe bestätigt.
Objekt der Stellenbewertung ist nicht der jeweilige Stelleninhaber, sondern der
Stelleninhalt, also die Gesamtheit der einer Stelle übertragenen Tätigkeiten, Befugnisse
und Verantwortlichkeiten. Angaben hierüber enthält die Stellenbeschreibung. Die
Einstufung des Stelleninhabers, seine besonderen persönlichen Qualitäten oder
Verdienste oder der Wunsch, den Stelleninhaber auf einer Stelle zu halten, sind
grundsätzlich nicht zu beachten. Wird der Inhalt der Stelle durch die Aktivitäten des
Stelleninhabers (in zulässiger Weise) verändert, kann das auf die Bewertung Einfluss
haben.
Auch Funktionszulagen sind nicht Ausdruck der Anerkennung guter Leistungen, sondern
können nur dann gewährt werden, wenn bei Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten die
persönlichen Voraussetzungen fehlen.
Zur Rechtsprechung bezüglich der Bewertung von Stellen sind darüber hinaus folgende
Urteile wichtig:
BVerwG Az: 2 A 5.01 Urt. v. 23.5.2002: „Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d.h.
ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, liegt im
Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts in der
organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn“ (stRspr; vgl. z. B. Urt. v.
28.11.1991-BverwG 2 C 7.89 m. z. N.).
Gem. § 73 Abs. 2 GO NW ist der Bürgermeister Dienstvorgesetzter der Bediensteten der
Gemeinde.
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„In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen
verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen sind. Die
dem Dienstherrn dabei zustehende organisatorische Gestaltungsfreiheit wird nur durch
das Missbrauchs- und Manipulationsverbot begrenzt.“ (Vgl.: BVerwG, Urteile vom
31.5.1990-2 C 16.89-, ZBR 1990, 347, und vom 28. November 1991-2 C 7.89-, ZBR 1992,
176; OVG NRW , Beschlüsse vom 28. Oktober 2005-6 B 1634/05-, und vom 21. August
2007-6 A 1199/05-, jeweils bei Juris; s. a. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. Januar
2008 - 1 L 1169/07“ = Zitat: VG Gelsenkirchen 1 L 324/08, Beschluss vom 30.6.2008.)