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Vorlage (Stellenplan; hier: Kompetenzen von Bürgermeister und Rat)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
166 kB
Datum
18.12.2017
Erstellt
29.11.17, 16:02
Aktualisiert
07.12.17, 18:26
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Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in 13 Müller Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 29.11.2017 515/2017 Betreff Stellenplan; hier: Kompetenzen von Bürgermeister und Rat Beratungsfolge Hauptausschuss Rat Finanzielle Auswirkungen Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Kämmerer RPA Freytag Beschlussentwurf: Der HA nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis. Erläuterungen: Im Rahmen der frühzeitigen Bereitstellung des namentlichen Stellenplanes sind im Vorfeld der eigentlichen Beratung des Stellenplanes bereits politische Anforderungen formuliert worden. Grundsätzlich ist dem Bürgermeister nicht an einer kontroversen Diskussion über den Stellenplan und dessen Einzelfälle gelegen. Im Rahmen seiner Zuständigkeit für die ordnungsgemäße Vorbereitung der Ratsbeschlüsse und hier insbesondere der Sicherstellung einer rechtmäßigen Beschlussfassung über den Stellenplan werden die Ankündigungen allerdings zum Anlass genommen, auf die Zuständigkeiten von Rat und Bürgermeister hinzuweisen: 1. Stellenplan Gem. § 41 Absatz 1, Satz 2, Buchstabe h Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird der Stellenplan vom Rat beschlossen. In § 8 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) wird dies konkretisiert: § 8 GemHVO (1) Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamtinnen und Beamten und der nicht nur vorübergehend beschäftigten Bediensteten auszuweisen……. (2) Im Stellenplan ist ferner für jede Besoldungs- und Entgeltgruppe die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr sowie der am 30. Juni des Vorjahres besetzten Stellen anzugeben. Drucksache 515/2017 Seite - 2 – Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahres sowie geplante zukünftige Veränderungen sind zu erläutern. (3) Dem Stellenplan ist eine Übersicht über die vorgesehene Aufteilung der Stellen des Stellenplans auf die Produktbereiche…..beizufügen. Der Rat beschließt daher nicht über den in nichtöffentlicher Sitzung vorgelegten namentlichen Stellenplan (siehe Berichtsvorlage Nr. 494/2017 im nichtöffentlichen Teil), sondern lediglich über den in öffentlicher Sitzung vorgelegten und nach dem Muster der Anlage zu § 8 GemHVO erstellten Stellenplan (siehe Beschlussvorlage Nr. 493/2017, 1. Stellenplan, mit den Teilen A, B und C). Dieser weist die Gesamtzahl der Beamten- und Beschäftigtenstellen, aufgeteilt nach Laufbahn-, Entgelt- und Tarifgruppen, aus. Ergänzend zu diesem Stellenplan wird eine Stellenübersicht erstellt, in der die Aufteilung der Stellen nach Produktbereichen erkennbar ist (Vorlage Nr. 493/2017, 2. Stellenübersicht, mit den Teilen A, B und C). Fälschlicher Weise wird oft davon ausgegangen, dass der Rat die Befugnis habe, über Einzelstellen zu entscheiden oder sogar die Qualifikation von Stelleninhabern zu bewerten. So gab es auch in der Stadt Essen im Jahre 2012 einen Kompetenzstreit zwischen Rat und Bürgermeister, der die Verwaltung veranlasste, ein Rechtsgutachten in Auftrag zu geben. Dieses kommt unter anderem zu folgendem Ergebnis: „Der Oberbürgermeister darf zwar die Vorgaben des Stellenplans, welcher Teil der Haushaltssatzung des Rates ist, hinsichtlich der Gesamtzahl der Stellen der Verwaltung nicht überschreiten; die Verteilung der Stellen auf bestimmte Bereiche der Verwaltung bindet ihn aber nicht.“ Diese Rechtsauffassung wird durch verschiedene Kommentierungen Gemeindeordnung bestätigt. So heißt es bei Articus/Schneider: der „Neben der Organisation der Verwaltung obliegt dem Bürgermeister ferner das nicht einschränkbare Recht, die Geschäfte auf die Mitarbeiter der Verwaltung zu verteilen. Damit einher geht auch das Recht des Bürgermeisters, einen Mitarbeiter innerhalb der Verwaltung – ggf. auch unter Mitnahme seiner bisherigen Stelle – umzusetzen. Dies stellt – auch wenn der Rat einen detaillierten, nach Ämtern gegliederten Stellenplan beschlossen hat – keine Verletzung der Kompetenzen des Rates dar, weil der Stellenplan gem. § 8 GemHVO lediglich zwingend die Anzahl der jeweiligen Stellen in der Verwaltung als Obergrenze festlegt, die Detailuntergliederung mit Zuordnung der einzelnen Stellen zu den jeweiligen Ämtern aber lediglich eine ergänzende Information für den Rat darstellt, nicht aber den Bürgermeister für die Zukunft binden kann und soll, sofern er sich mit seinen Organisationsmaßnahmen im Rahmen der Gesamtstellenzahlen des Stellenplans bewegt.“ Gem. Kommentar Held/Becker u.a. zu § 62 GO NW „kann der Bürgermeister seinerseits den Rat mit Hinweis auf seine alleinige Verantwortung für die Verwaltung nicht zwingen, weitere oder neue Stellen auszuweisen. Denn nur in den Grenzen des Stellenplans verantwortet der Bürgermeister die Leitung der Verwaltung, und nur in diesem Rahmen hat er das alleinige Recht, die Geschäfte auf die vorhandenen Dienstkräfte zu verteilen.“ Drucksache 515/2017 Seite - 3 – Entsprechend hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf bereits mit Urteil vom 1.2.1962 entschieden, dass „bei der Aufstellung des Haushaltsplanes und des Stellenplanes der Rat weder im Haushaltsplan noch im Stellenplan organisatorische Bindungen einbringen kann, die dem vom Bürgermeister aufgestellten Organisationsplan entgegen stehen.“ Ausgehend von dieser gesetzlich verankerten Organisationsgewalt hat der Bürgermeister im laufenden Haushaltsjahr die Geschäfte und Aufgaben in der Verwaltung verteilt. Dies erfolgte stets im Rahmen des vom Rat für das Jahr 2017 vorgegebenen Stellenplanes. Neue Stellen wurden nicht geschaffen. In sechs Fällen war es notwendig, Stellen von Beamten mit vergleichbaren tariflich Beschäftigten und Stellen von tariflich Beschäftigten mit vergleichbaren Beamten zu besetzen. Genau diese flexible Handhabung erlaubt die Haushaltssatzung der Stadt Brühl ausdrücklich in § 7 Abs. 3 zur unterjährigen Sicherstellung einer flexiblen Personalwirtschaft. Unter Beachtung von § 74 Abs. 2 GO NW („Der Stellenplan ist einzuhalten“) wurde die Gesamtzahl der Stellen nicht verändert. Der im öffentlichen Teil vorliegende Stellenplan spiegelt somit sowohl in der Anzahl der Stellen als auch in deren Aufteilung auf Laufbahn-, Entgelt- und Tarifgruppen die Personalanforderung des Bürgermeisters für das Jahr 2018 wieder, die für eine pflichtgemäße Aufgabenerfüllung erforderlich ist. 2. Stellenbewertung Stellenanhebungen ergeben sich nicht durch persönliche Qualifikationen von Stelleninhabern oder dem Wunsch, Stellenanhebungen vorzunehmen. Entscheidend ist ausschließlich die Wertigkeit der wahrgenommenen Tätigkeiten. Entsprechendes gilt für die Absenkung von Stellen, die nur dann möglich ist, wenn eine Überprüfung der Wertigkeit die niedrigere Besoldungs- oder Tarifgruppe bestätigt. Objekt der Stellenbewertung ist nicht der jeweilige Stelleninhaber, sondern der Stelleninhalt, also die Gesamtheit der einer Stelle übertragenen Tätigkeiten, Befugnisse und Verantwortlichkeiten. Angaben hierüber enthält die Stellenbeschreibung. Die Einstufung des Stelleninhabers, seine besonderen persönlichen Qualitäten oder Verdienste oder der Wunsch, den Stelleninhaber auf einer Stelle zu halten, sind grundsätzlich nicht zu beachten. Wird der Inhalt der Stelle durch die Aktivitäten des Stelleninhabers (in zulässiger Weise) verändert, kann das auf die Bewertung Einfluss haben. Auch Funktionszulagen sind nicht Ausdruck der Anerkennung guter Leistungen, sondern können nur dann gewährt werden, wenn bei Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten die persönlichen Voraussetzungen fehlen. Zur Rechtsprechung bezüglich der Bewertung von Stellen sind darüber hinaus folgende Urteile wichtig: BVerwG Az: 2 A 5.01 Urt. v. 23.5.2002: „Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn“ (stRspr; vgl. z. B. Urt. v. 28.11.1991-BverwG 2 C 7.89 m. z. N.). Gem. § 73 Abs. 2 GO NW ist der Bürgermeister Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Gemeinde. Drucksache 515/2017 Seite - 4 – „In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen sind. Die dem Dienstherrn dabei zustehende organisatorische Gestaltungsfreiheit wird nur durch das Missbrauchs- und Manipulationsverbot begrenzt.“ (Vgl.: BVerwG, Urteile vom 31.5.1990-2 C 16.89-, ZBR 1990, 347, und vom 28. November 1991-2 C 7.89-, ZBR 1992, 176; OVG NRW , Beschlüsse vom 28. Oktober 2005-6 B 1634/05-, und vom 21. August 2007-6 A 1199/05-, jeweils bei Juris; s. a. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. Januar 2008 - 1 L 1169/07“ = Zitat: VG Gelsenkirchen 1 L 324/08, Beschluss vom 30.6.2008.)